Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

MAGISTERPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄTEN I - IV

DER UNIVERSITÄT REGENSBURG

Vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015)

geändert durch Satzung vom 29. September 1998 (KWMBl II S. 1473),

durch Satzung vom 9. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. 241),

durch Satzung vom 13. Januar 2000 (KWMBl II S. 727)

und durch Satzung vom 10. September 2001 (KWMBl II 2002 S. 1021)

und durch Satzung vom 12. Mai 2003 (KWMBl II S. ....)

  

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

  

Inhaltsübersicht

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Magistergrad
§ 3 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 6a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 6b Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer
§ 7 Prüfungsfächer
§ 8 Art und Umfang der Prüfung
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9a Besonderes Anerkennungsverfahren für Inhaber von Baccalaureus-Abschlüssen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 13 Sonderregelungen für Behinderte
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen
§ 15 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 15a Leistungspunkte (LP)
§ 15b Module
§ 15c Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
§ 15d Punktekonto/Transcript
§ 16 Antrag auf Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 17 Magisterarbeit
§ 18 Bewertung der Magisterarbeit
§ 19 Verfahren bei nicht ausreichender Magisterarbeit
§ 20 Klausuren
§ 21 Mündliche Prüfungen
§ 22 Gewichtung der Prüfungsleistungen
§ 23 Wiederholung der Prüfungsleistungen
§ 24 Zeugnis
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26 Ungültigkeit der Prüfung
§ 27 Entzug des Magistergrades
§ 27a Erwerb des Baccalaureus-Grads

II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 28 Allgemeine Sprachwissenschaft
§ 29 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
§ 29a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)
§ 29b Amerikanistik (American Studies)
§ 29c Anglistik (Britih Studies)
§ 30 Deutsche Philologie
§ 31 Englische Philologie (nur Hauptfach)
§ 31a Englische Sprachwissenschaft
§ 32 Evangelische Theologie
§ 32a Frei Kombinierbares Nebenfach
§ 33 Geographie
§ 34 Geschichte
§ 35 Griechische Philologie
§ 36 Indogermanische Sprachwissenschaft
§ 36a Informationswissenschaft
§ 37 Klassische Archäologie
§ 38 Kunstgeschichte
§ 39 Lateinische Philologie
§ 40 Musikwissenschaft
§ 41 Pädagogik
§ 42 Philosophie
§ 43 Politikwissenschaft
§ 43a Polnische Philologie
§ 44 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
§ 45 Romanische Philologie
§ 46 Russische (Ostslavische) Philologie
§ 47 Soziologie
§ 48 Sportpädagogik
§ 48a Tschechische Philologie
§ 49 Volkskunde
§ 50 Vor- und Frühgeschichte
§ 51 Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie

III. ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

 

I. ABSCHNITT:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudiengangs. In ihr soll der Student nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und auf dem Gebiet seines (ersten) Hauptfaches nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig arbeiten kann. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem II. Abschnitt dieser Prüfungsordnung.

 

§ 2
Magistergrad

Aufgrund der an der Universität Regensburg bestandenen Magisterprüfung verleiht die Fakultät des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium beziehungsweise einer Magistra Artium (M.A.).

 

§ 3
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Ablegen der Zwischenprüfung bestimmt sich nach der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fasssung.

(2) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. Darin sind Lehrveranstaltungen nach freier Wahl auch aus Fächern, die nicht als Prüfungsfächer gewählt wurden, im Umfang von etwa 15 Semesterwochenstunden enthalten. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Abschlußprüfung und der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit neun Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Regelstudienzeit, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu verteten sind.

 

§ 4
Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfungen sollen bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Magisterprüfung soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung, daß er diese bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 12. Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil dieser Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Verzögert sich der Abschluß der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung. Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(3) Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. Nach § 9 oder § 9a angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(4) Überschreitet ein Student die in Absatz 2 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf begründeten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denen die für die gewählten Fächer erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, sofern ein gesonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt wird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweiligen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist. Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlängerung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich; insgesamt in einem Studiengang jedoch höchstens zwei Semester. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.

 

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird in jeder der Fakultäten ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Fachvertreter für die Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuß unverzüglich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Sind die für eine Magisterprüfung gewählten Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die Durchführung der Prüfung der für das Fach der Magisterarbeit zuständige Prüfungsausschuß zuständig.

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der Prüfung.

 

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Magisterprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg bestellt werden. Scheidet ein prüfungsbefugtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt werden. Zum Erstgutachter im Sinne von § 17 Abs. 1 soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Magisterarbeit entsteht. Einer der Gutachter muß Professor sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an der Universität Regensburg tätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder das Studium eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen hat.

 

§ 6a
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 6b
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden in der Regel zweimal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Prüfungsräume sind spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn dem Kandidaten schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 7
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung wird in einem ersten und einem zweiten Hauptfach oder in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Prüfungsfächer sind:

Allgemeine Sprachwissenschaft
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
Amerikanistik (American Studies)
Anglistik (British Studies)
Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung) (nur Hauptfach)
Deutsche Philologie
Englische Philologie (nur Hauptfach)
Englische Sprachwissenschaft
Evangelische Theologie
Frei Kombinierbares Nebenfach (nur Nebenfach)
Geographie
Geschichte
Griechische Philologie
Indogermanische Sprachwissenschaft
Informationswissenschaft
Klassische Archäologie
Kunstgeschichte
Lateinische Philologie
Musikwissenschaft
Pädagogik
Philosophie
Politikwissenschaft
Polnische Philologie
Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
Romanische Philologie
Russische (Ostslavische) Philologie
Soziologie
Sportpädagogik
Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie
Tschechische Philologie
Volkskunde
Vor- und Frühgeschichte.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts in Teilfächer gegliedert sein. Teilfächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts als Nebenfächer gewählt werden, nicht jedoch solche, die bereits im Rahmen des Hauptfachs gewählt worden sind. Das zweite Hauptfach oder eines der Nebenfächer muß aus einem anderen Prüfungsfach als demjenigen der Magisterarbeit gewählt werden. Von den Fächern Amerikanistik (American Studies), Anglistik (British Studies), Englische Philologie und Englische Sprachwissenschaft darf nur eines gewählt werden. Beide Nebenfächer dürfen nicht aus demselben Prüfungsfach stammen, das Frei Kombinierbare Nebenfach darf nicht zweimal gewählt werden. Die Didaktik eines Faches gilt als Teilfach dieses Faches. Die Didaktik der Sozialkunde ist in diesem Falle Teilfach der Soziologie oder der Politikwissenschaft.

(3) In Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf begründeten Antrag des Kandidaten ein in Absatz 1 nicht genanntes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach oder ein im II. Abschnitt nicht genanntes Teilfach als Teilfach bzw. Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach an der Universität Regensburg planmäßig durch einen Professor vertreten ist und das Einverständnis des zuständigen Fachvertreters und der zuständigen Fakultät vorliegt. Soweit keine Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des betreffenden Faches im Magisterstudiengang erlassen ist, ist im Bescheid im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät festzulegen, welche Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich sind.

(4) Der Grad Magister Artium kann nicht erworben werden, wenn er dem Kandidaten bereits von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehen wurde, es sei denn, daß das Hauptfach und mindestens ein Nebenfach neu gewählt werden.

 

§ 8
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus zwei Abschnitten, und zwar

1. der Magisterarbeit (§ 17);

2. den Abschlußprüfungen; diese bestehen in der Regel aus:

a) je einer dreistündigen Klausur im ersten und zweiten Hauptfach (§ 20); wird das Fach geteilt, ist die Klausur in einem der Teilfächer zu schreiben, sofern nicht im II. Abschnitt etwas anderes bestimmt ist; wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt, hat der Kandidat die Wahl, in welchem der Nebenfächer er die Klausur schreibt;

b) je einer einstündigen mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Hauptfach (§ 21); wird das Fach geteilt, findet die mündliche Prüfung dieses Faches nach Maßgabe des II. Abschnitts in zwei oder drei Teilfächern statt. Prüfungen in zwei Teilfächern dauern jeweils 30 Minuten, in drei Teilfächern jeweils 20 Minuten. In die Bildung der Fachnote geht in diesem Fall für die mündliche Prüfung die Durchschnittsnote dieser Prüfungsleistungen ein. Wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt, so ist neben der mündlichen Prüfung im Hauptfach in jedem Nebenfach eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer abzulegen.

Die Abschlußprüfungen können nicht geteilt werden, sie sind in einem Prüfungstermin abzulegen.
Abweichend hiervon können, insbesondere bei modularisierten Fächern, die Abschlußprüfungen nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts anders zusammengesetzt sein; mindestens ein Drittel der gesamten Prüfungsleistungen einer Fachprüfung - mit Ausnahme der Fachprüfung des Frei Kombinierbaren Nebenfachs - muß jedoch im Rahmen der Abschlußprüfungen der Magisterprüfung in Blockform abgelegt werden.

(2) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat sich über ein Problem seines (ersten) Hauptfaches ein selbständiges, wissenschaftlich begründetes Urteil erarbeiten und dieses klar entwickeln kann. Die Klausuren sollen zeigen, daß er Probleme der betreffenden Fächer in befristeter Zeit mit Verständnis zu behandeln vermag. Die mündlichen Prüfungen sollen feststellen, ob sich der Kandidat in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und ob er wissenschaftliche Fragen zu durchdenken und das Ergebnis in angemessener Weise darzustellen vermag.

(3) Wird ein Fach, Teilfach oder Nebenfach aus Studiengängen nichtphilosophischer Fakultäten als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt, richten sich die erforderlichen Prüfungsleistungen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nach der von der fachlich zuständigen nichtphilosophischen Fakultät erlassenen jeweiligen Prüfungsordnung für das Magisterstudium dieses Faches oder, falls eine solche Prüfungsordnung für das betreffende Fach nicht erlassen ist, nach den Festlegungen des Fachbereichsrats gemäß § 7 Abs. 3.

 

§ 9
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung ist beschränkt auf höchstens die Hälfte der Abschlußprüfungen; die Anerkennung der Magisterarbeit oder der Baccalaureus-Arbeit ist ausgeschlossen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen. Bei der Anerkennung von Studienabschlußprüfungen eines anderen Studiengangs als Fachprüfung der Magisterprüfung wird im Zeugnis der betreffende Studienabschluß genannt, seine Gesamtnote wird nicht in die Berechnung einbezogen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Antrag auf Anrechnung von Studiensemestern, Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

 

§ 9a
Besonderes Anerkennungsverfahren für Inhaber von Baccalaureus-Abschlüssen

(1) Inhaber eines Abschlusses als Baccalaureus Artium (B.A.) - oder eines damit gleichwertigen Abschlusses - , der nach einem mindestens drei Jahre erfordernden Studium von Fächern des Magisterstudiengangs an einer deutschen Universität oder nach einem gleichwertigen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben wurde und eine überdurchschnittliche Gesamtnote ausweist, werden auf Antrag des Bewerbers im Magisterstudiengang in zwei Fächern, in denen Studienleistungen vorliegen, von dem Erfordernis der Zwischenprüfung befreit. Die Befreiung gilt auch für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Studienleistungen bzw. den Nachweis des Erwerbs von Leistungspunkten, die dem Grundstudium zuzurechnen sind. Bis zu zwei Hauptseminare bzw. Hauptseminar-Module werden auf Antrag des Bewerbers in solchen Fächern anerkannt, in denen mit Hauptseminaren vergleichbare Studienleistungen vorliegen; die Anerkennung weiterer einschlägiger Studienleistungen gemäß § 9 bleibt unberührt. Das Verfahren findet nur Anwendung, wenn in einem der als Hauptfach gewünschten Fächer an der Universität Regensburg ein B.A.-Grad erworben werden kann. Der Erwerb des Zeugnisses darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

(2) Der Antrag ist an den für das gewünschte Hauptfach zuständigen Prüfungsausschuß zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet insbesondere über Fragen der Gleichwertigkeit und der Bewertung eines Zeugnisses als "überdurchschnittlich"; § 9 Abs. 2 ist zu beachten. Als offensichtlich überdurchschnittlich gilt ein Zeugnis, das mindestens die Gesamtnote "gut" oder eine damit gleichwertige Bewertung ausweist.

(3) Zusammen mit dem Bescheid über die Anerkennung nach dem besonderen Anerkennungsverfahren spricht der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertretern eine Empfehlung aus, welches Studienprogramm - einschließlich etwa noch zu empfehlender Veranstaltungen des Grundstudiums - an der Universität Regensburg zur Erreichung des Abschlusses als M.A. verfolgt werden sollte. Er benennt eine Lehrperson des vorgesehenen Hauptfaches als besonderen Studienberater für das empfohlene Programm. Wenn nach Einschätzung des Prüfungsausschusses die Regelstudienzeit für die Erreichung des Magisterabschlusses wesentlich überschritten wird, wird hierauf hingewiesen.

 

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich der Kandidat zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird zur Fortsetzung der Prüfung ein neuer Prüfungstermin festgesetzt; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsabschnitt ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat durch Beschluß des Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(6) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie die Einhaltung von Bearbeitungszeiten von Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 11
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt.

(2) Besteht eine Fachprüfung bzw. ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fach- bzw. die Modulnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Sie lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ergibt sich aus § 22.

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote der Magisterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Fachnoten. Die Gewichtung der Fachnoten ergibt sich aus § 22. Die Gesamtnote der Magisterprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

§ 14
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Magisterprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung in den gewählten Prüfungsfächern als Student an der Universität Regensburg eingeschrieben ist;

3. die Zwischenprüfung in den gewählten Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat oder eine gemäß § 9 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen oder das Lehramt an Realschulen in diesen Fächern als nicht vertieft studierten Unterrichtsfächern bestanden haben, sind vom Nachweis der Zwischenprüfung befreit;

4. die Magisterprüfung in keinem der gewählten Prüfungsfächer im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;

5. die nach § 15 erforderlichen besonderen Zulassungsvoraussetzungen nachweist;

6. die nach § 16 erforderlichen Nachweise, Erklärungen etc. vorlegt.

 

§ 15
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für ein Prüfungsfach richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des II. Abschnitts dieser Prüfungsordnung. Soweit sich aus den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts anderes ergibt, gilt für den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen ergänzend § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage zur Studienordnung.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des betreffenden Faches oder aus der Beschreibung der Module etwas anderes ergibt.

(3) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls erlassen werden.

 

§ 15a
Leistungspunkte (LP)

(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, daß 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen und 270 Leistungspunkte - vier Studienjahre zu je 60 LP und die Magisterarbeit zu 30 LP - die Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Studienleistungen einschließlich eines Teils der Prüfungsleistungen eines Magisterstudiums. Erworbene Leistungspunkte werden für einen Studiengang nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen der gewählten Fächer entsprechen.

(2) Für den erfolgreichen Abschluß eines Moduls oder als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung kann der Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben sein. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie können innerhalb des gewählten Studiengangs nur einmal verwendet werden.

(3) Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise aus modularisierten Fächern sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter festzusetzen, wieviel Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

 

§ 15b
Module

(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistungleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebiets auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkten vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlußnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.

(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom zuständigen Prüfungsausschuß verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderungen im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.

 

§ 15c
Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise können in bestimmten Fächern nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung ergänzen oder ersetzen.

(2) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Fachnote der Abschlußprüfung eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in Klausuren (§ 20 Abs. 3), mündlichen Prüfungen (§ 21 Abs. 3 und 4) oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt wird. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

(3) Zu einzelnen studienbegleitenden Leistungsnachweisen kann eine Zulassung erforderlich sein. Für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise gelten nicht die Regeln der Prüfungswiederholung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können - im Rahmen der sich aus § 4 ergebenden Fristen - beliebig wiederholt werden, wenn nicht in der Studienordnung oder der Beschreibung der Module - z.B. bei Sprachübungen - etwas Abweichendes bestimmt ist. Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und für die Berechnung von Durchschnittsnoten gilt § 12 entsprechend.

(4) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen - im Rahmen der sich aus § 4 ergebenden Fristen -, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul, eine Studieneinheit oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.

(5) §§ 6, 6a, 10, 11, 13, 25 und 26 gelten entsprechend.

 

§ 15d
Punktekonto, Transcript

(1) Jeder Student eines modularisierten Faches führt ein Konto, das die von ihm in modularisierten Fächern erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten bestätigt die Arbeitsstelle des Projekts "Modularisierung" im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung in einem modularisierten Fach Voraussetzung.

(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.

 

§ 16
Antrag auf Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum ersten und zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung setzt je einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist unter Angabe der gewählten Fächer an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der Magisterprüfung, der Magisterarbeit, soll in der Regel im Lauf des siebten Fachsemesters gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Studienverlaufs;

2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

3. eine Erklärung darüber, daß die in § 14 Nr. 4 genannte Zulassungsvoraussetzung vorliegt;

4. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr. 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt vorliegen; zwei der Hauptseminarscheine aus dem Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, müssen jedoch vorliegen. Näheres regeln ggf. die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer;

5. eine Erklärung über frühere akademische oder staatliche Prüfungen oder die Meldung zu solchen;

6. das Studienbuch;

7. der Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Magisterarbeit.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung, den Abschlußprüfungen, soll in der Regel im neunten Fachsemester gestellt werden. Der Antrag kann erst nach Abgabe der Magisterarbeit, er kann jedoch bereits auch vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Magisterarbeit gestellt werden. Für die Meldung zu den Prüfungsterminen kann vom Prüfungsausschuß eine Meldefrist (Ausschlußfrist) festgesetzt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr. 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie noch nicht nach Absatz 2 vorgelegt wurden;
2. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der Prüfer;
3. ggf. ein Antrag gemäß § 21 Abs. 5, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll;
4. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 13.

(4) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 14 Nr. 5 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn des zweiten Abschnittes der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung.
Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulassung ergeht schriftlich. Sie muß unverzüglich, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 nicht erfüllt, oder
2. die Unterlagen nach Absatz 2 oder 3 nicht vollständig einreicht, oder
3. die Magisterprüfung in einem der gewählten Fächer endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
5. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

 

§ 17
Magisterarbeit

(1) Das Thema für die Magisterarbeit wird vom vorgesehenen Erstgutachter aus dem Gebiet des vom Kandidaten gewählten Faches oder Teilfaches gestellt. Es wird dem Kandidaten im Zulassungsschreiben zum ersten Abschnitt der Magisterprüfung unter Angabe der Frist zur Ablieferung der Arbeit mitgeteilt. Das entsprechende Prüfungsfach ist damit das (erste) Hauptfach im Sinne der Prüfungsordnung.

(2) Der Kandidat hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt dann mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mit dem Themensteller kann der Prüfungsausschuß auch eine andere Sprache zulassen.

(4) Die Magisterarbeit ist binnen sechs Monaten nach der Ausgabe in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Das Titelblatt der Magisterarbeit muß der Anlage zu dieser Prüfungsordnung entsprechen. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Arbeit soll den Umfang von etwa 80 - 110 Seiten Text (DIN A 4) nicht überschreiten.
Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Magisterarbeit neu fest. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der erste Abschnitt der Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des Kandidaten einzureichen, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen abzugeben. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Verstößt der Kandidat grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) zu bewerten.

(6) Ein Exemplar der Magisterarbeit verbleibt in jedem Fall beim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. Eingereichte Magisterarbeiten können als solche nur mit dem Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.

 

§ 18
Bewertung der Magisterarbeit

Die Magisterarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet. Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erstgutachter). Von der Beurteilung durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn das Fach der Magisterarbeit nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Die Bewertungen sollen spätestens drei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.

 

§ 19
Verfahren bei nicht ausreichender Magisterarbeit

Wird die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet oder gilt sie nach § 17 Abs. 4 als nicht bestanden, so ist der erste Abschnitt der Magisterprüfung nicht bestanden. Die Magisterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens des ersten Abschnittes der Magisterprüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Magisterprüfung in den angemeldeten Fächern als endgültig nicht bestanden.

 

§ 20
Klausuren

(1) Nach der Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung gemäß § 16 Abs. 3 bis 5 werden die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Kandidaten in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mitgeteilt. Getrennte Mitteilungen für die schriftliche und mündliche Prüfung sind möglich.

(2) Das Thema bzw. die Themen der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderlichen Klausuren stellt der Prüfer des jeweiligen Faches. Die Klausuren werden durch einen Beauftragten des Vorsitzenden beaufsichtigt.

(3) Die Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

 

§ 21
Mündliche Prüfungen

(1) Im Anschluß an die Klausuren finden die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlichen mündlichen Prüfungen statt, und zwar in der Regel in der Vorlesungszeit. Sie sollen innerhalb von drei Monaten nach den Klausurterminen abgelegt werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in deutscher Sprache geführt, soweit nicht im II. Abschnitt für einzelne Fächer etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die mündlichen Prüfungen finden als Einzelprüfungen statt. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen; dieser kann zugleich zum Protokollführer bestimmt werden.

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(5) Zu den mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

 

§ 22
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und alle Prüfungsleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit mindestens der Note 4,0 (=ausreichend) bewertet wurden. Die Fachnote wird errechnet aus dem Durchschnitt der gewichteten Teilnoten der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen in jedem Fach; das Notengewicht der Klausur und der mündlichen Prüfung beträgt jeweils eins, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts etwas anderes ergibt. Der Teiler ergibt sich aus der Summe der eingesetzten Notengewichte.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Magisterarbeit. Hierbei hat die Magisterarbeit das Notengewicht zwei, die Fachnote jedes Hauptfachs ebenfalls zwei und die Fachnote jedes Nebenfachs eins. Der Teiler ist sechs.

(3) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung teilt der Prüfungsausschußvorsitzende dem Kandidaten die Prüfungsergebnisse mit.

 

§ 23
Wiederholung der Prüfungsleistungen

(1) Die Abschlußprüfung kann in allen einzelnen Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Teilprüfungen, der Magisterarbeit bzw. der gesamten Magisterprüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Sie muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ersten Prüfungsverfahrens abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen der Abschlußprüfungen ist auf Antrag möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fach die Prüfung nicht bestanden hat. Die Antragsfrist beträgt vier Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens. Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Für die Frist gilt Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.

 

§ 24
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der numerische Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die Prüfungsfächer ausweist. Teilfächer, in denen die Prüfung abgelegt wurde, werden in Klammern vermerkt. Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad eines Magister Artium bzw. einer Magistra Artium (M.A.) zu führen.

(2) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

 

§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 26
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 27
Entzug des Magistergrades

Der Entzug des Magistergrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG.

 

§ 27a
Erwerb des Baccalaureus-Grads

(1) Nach einer Regelstudienzeit von sechs Semestern kann ein für den Magisterstudiengang eingeschriebener Student in den in Absatz 2 genannten Fächern den akademischen Grad eines Baccalaureus Artium - beziehungsweise Baccalaurea Artium - (B.A.) in einem seiner Hauptfächer erwerben. Der B.A.-Grad wird als eine fakultativ erwerbbare Qualifikation im Rahmen eines Magisterstudiums verstanden. Durch den Erwerb des Grads wird nachgewiesen, daß der Student die inhaltlichen Grundlagen von zwei Fächern, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat sowie unter Anleitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen arbeiten kann.

(2) Der Grad kann in den folgenden Fächern erworben werden:
Allgemeine Sprachwissenschaft
Amerikanistik (American Studies)
Anglistik (British Studies)
Deutsche Philologie
Englische Sprachwissenschaft
Evangelische Theologie
Politikwissenschaft
Polnische Philologie
Romanische Philologie
Russische (Ostslavische) Philologie
Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie
Tschechische Philologie.
Der zuständige Prüfungsausschuß kann auf Antrag weitere Fächer zulassen. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Baccalaureus-Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Erfordernisse gemäß § 14 Nrn. 1 und 2 erfüllt,
2. die Zwischenprüfung in zwei Fächern, darunter dem Prüfungsfach der Baccalaureus-Prüfung als Hauptfach, bestanden hat; ist die Zwischenprüfung in einem der Fächer nach den Bestimmungen für das Nebenfach abgelegt, so ist zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den für ein zweites Nebenfach vorgeschriebenen Studienleistungen des Grundstudiums erforderlich,
3. darüber hinaus 60 LP aus dem Hauptstudium oder damit gleichwertige Leistungen nachweist, von denen mindestens 30 LP, darunter mindestens ein Hauptseminar, im gewählten Prüfungsfach erworben sein müssen; Nr. 5 bleibt unberührt,
4. die Baccalaureus-Prüfung in dem gewählten Prüfungsfach im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. gegebenenfalls die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für sein Prüfungsfach in der Baccalaureus-Prüfung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des II. Abschnitts erfüllt,
6. die Nachweise, Erklärungen etc. gemäß Absatz 4 vorlegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Baccalaureus-Prüfung soll in der Regel im sechsten Fachsemester gestellt werden. Der Antrag ist unter Angabe des gewählten Faches an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 5) zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Unterlagen gemäß Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 in sinngemäßer Anwendung,
2. der Vorschlag eines Prüfungsberechtigten aus dem gewählten Prüfungsfach zu einem für die Baccalaureats-Arbeit geeigneten Thema.
§ 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) Die Baccalaureats-Arbeit kann aus einer Hauptseminararbeit in dem gewählten Fach hervorgehen. Das Thema wird in Verbindung mit der Zulassung zur Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeit soll einen Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist ist zwei Monate ab dem Termin der Vergabe des Themas als Baccalaureats-Arbeit; der Termin ist aktenkundig zu machen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu bewerten. Die Frist kann durch den Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Studenten im Benehmen mit dem Aufgabensteller einmal verlängert werden, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. Im übrigen gelten § 17 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

(6) Die Arbeit wird in der Regel durch zwei Prüfer, darunter den Aufgabensteller, bewertet. Wird die Arbeit als nicht ausreichend bewertet, so kann der Student innerhalb von drei Monaten beantragen, daß ein neues Thema für eine neue Arbeit gestellt wird; die Regelungen über Zulassung, Vergabe der Arbeit und Bearbeitungsfrist gelten entsprechend. Wird der Antrag nicht gestellt oder wird auch die neue Arbeit als nicht ausreichend bewertet, so ist das Verfahren zum Erwerb des Baccalaureus-Grads beendet. Es kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Baccalaureus-Prüfung ist bestanden, wenn die Baccalaureats-Arbeit bestanden ist. Die Gesamtnote der Baccalaureus-Prüfung setzt sich zu je einem Drittel aus der Note der Baccalaureatsarbeit und den beiden Fachnoten der Zwischenprüfung zusammen. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Weiter wird dem Studenten ein Transcript seiner Studienleistungen gemäß § 15d ausgestellt.

(8) §§ 5, 6, 6a, 10 bis 13 und 25 bis 27 gelten entsprechend.

(9) Durch den Erwerb des B.A.-Grades werden die Vorschriften für den Erwerb des M.A.-Grades nicht berührt, insbesondere begründen das Verfahren und dafür gegebenenfalls erforderliche Prüfungswiederholungen keine Verlängerung der Prüfungs- oder Überschreitungsfristen gemäß § 4.

 

II. ABSCHNITT:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 28
Allgemeine Sprachwissenschaft

(1) Das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A: Theoretische und Empirische Linguistik,
B: Neuro-/Patholinguistik.

Eines dieser Teilfächer wird als Schwerpunkt gewählt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach ist; im Nebenfach ist eine Schwerpunktwahl nicht möglich.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft.

2. Wird der Schwerpunkt Theoretische und Empirische Linguistik gewählt, so ist der erfolgreiche Abschluß folgender Module nachzuweisen:
a) Modul 10: Semantik
b) Modul 12: Syntax
c) Modul 15: Neurolinguistik
d) Ein weiteres Modul nach Wahl (entfällt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist).

3. Wird der Schwerpunkt Neuro-/Patholinguistik gewählt, so ist der erfolgreiche Abschluß folgender Module nachzuweisen:
a) Modul 14: Patholinguistik
b) Modul 16: Praxis von Sprachstörungen
c) Modul 17: Klinische Aspekte von Sprachstörungen
d) Ein weiteres Modul nach Wahl (entfällt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist).

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft. Hat der Bewerber die Zwischenprüfung nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Modul 10: Semantik
b) Modul 12: Syntax c) ein weiteres Modul nach Wahl.

(4) Prüfungsanforderungen

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:

1. Wird die Prüfung im Teilfach Allgemeine und Empirische Sprachwissenschaft abgelegt, so gelten hierfür folgende Anforderungen:
a) Vertiefte Kenntnisse der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den bei Buchstabe a) genannten Teilgebieten;
c) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Kommunikationstheorie;
d) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Neurolinguistik;
e) Grundkenntnisse in Psycholinguistik, Semiotik und Geschichte der Sprachwissenschaft.

2. Wird die Prüfung im Teilfach Patholinguistik abgelegt, so gelten hierfür folgende Anforderungen:
a) fundierte Kenntnisse der biologischen Grundlagen der Repräsentation und des Ablaufs sprachlicher Prozesse;
b) Kenntnisse wesentlicher theoretischer Ansätze und empirischer Befunde aus dem Gesamtgebiet der Sprachwissenschaft und Sprachpathologie;
c) Beherrschung grundlegender Methoden des empirischen Arbeitens in der Psychologie und Patholinguistik;
d) Fähigkeiten zur Umsetzung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten auf praktisch-(patho)linguistische Anwendungsprobleme.

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

Es gelten folgende Anforderungen:
a) Vertiefte Kenntnisse der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den bei Buchstabe a) genannten Teilgebieten.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine einstündige mündliche Prüfung.

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
eine halbstündige mündliche Prüfung.

(6) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus der Note der mündlichen Prüfung und dem Durchschnitt der Endnoten der vorzulegenden Module.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung in Allgemeiner Sprachwissenschaft
Eines der Teilfächer gemäß Absatz 1 ist als Schwerpunkt zu wählen.

 

§ 29
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Wissenschaftsgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die gesicherte Kenntnis von zwei Fremdsprachen, die zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fach, dessen Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der Prüfung gewählt wurde, und einem Hauptseminar in Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte zweites Hauptfach ist; ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach, Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines weiteren Hauptseminars oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung entweder aus dem Fach, dessen Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der Prüfung gewählt wurde, oder aus Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte; ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach, ein Hauptseminar in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit der wissenschaftshistorischen Forschungsmethode und mit den Hilfsmitteln zur wissenschaftshistorischen Forschung; Fähigkeit, Quellen zu interpretieren, Darstellungen zu analysieren und auszuwerten sowie Spezialfragen der Wissenschaftsentwicklung in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der Fachgeschichte;

3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke des Fachgebietes;

4. vertiefte Kenntnis im Bereich von zwei Spezialgebieten der Wissenschaftsgeschichte;

5. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen Diskussion zu den theoretischen Fragen der wissenschaftsgeschichtlichen Forschung zu folgen.

(3) Prüfungsleistungen

1.Eine dreistündige Klausur, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.

 

§ 29a
Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)

(1) Das Fach Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung) kann nur als Hauptfach verwendet werden.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung);

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:
a) Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS im bildnerischen Gestalten (Wahl nach beabsichtigter eigener künstlerischer Schwerpunktsetzung);
b) zwei Seminaren zur Gestaltung mit visuellen Medien;
c) zwei Lehrveranstaltungen in Werkanalyse und Ästhetik (je Vorlesung mit zugeordnetem Seminar);
d) zwei Lehrveranstaltungen zu Inhalten und Methoden des Faches (Vorlesung mit zugeordnetem Seminar und ein Seminar);
e) einer kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltung (Proseminar), zusätzlich zu der bereits im Grundstudium absolvierten Lehrveranstaltung; wenn Kunstgeschichte als Haupt- oder Nebenfach gewählt wird, ist statt des genannten Nachweises der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer zusätzlichen Lehrveranstaltung zur Umwelt- und Produktgestaltung zu erbringen;
f) einem Korrektur - Kolloquium zu selbständig gefertigten Arbeiten;
g) einer Lehrveranstaltung zur Umwelt- und Produktgestaltung.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung bildnerischer Mittel, Prinzipien und werktechnischer Verfahren (Handzeichnung, Malerei, Plastik).

2. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und zugeordnete Seminare) zur Werkanalyse und Ästhetik. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.

3. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und zugeordnete Seminare) zu Inhalten und Methoden des Faches. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.

4. Vertiefte Kenntnisse über die abendländische Kunstgeschichte.

(4) Prüfungsleistungen

1. Klausur als Gestaltungsaufgabe in einem künstlerischen Schwerpunkt (Plastik/Skulptur, Malerei, Druckgrafik, Handzeichnung, Fotografie); 8 Stunden Bearbeitungszeit;

2. Präsentation von Arbeitsergebnissen aus Veranstaltungen und selbständiger Tätigkeit während der Studienzeit. Die Ausstellung soll im Universitätsbereich stattfinden und wenigstens 30 Objekte umfassen. Sie ist ausstellungsdidaktisch zu ordnen und schriftlich zu erörtern. Der Kandidat muß schriftlich versichern, daß er die Arbeiten selbständig erstellt hat. Der Aufbau muß spätestens zum Beginn der nach Nummer 1 zu erbringenden Gestaltungsaufgabe abgeschlossen sein. Zu diesem Zeitpunkt muß auch die schriftliche Erläuterung vorgelegt werden.

3. Mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer. Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 3 Nummern 3 und 4, der spezielle Teil auf die Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2.

(5) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, daß die Summe aus:
- dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Präsentation der Arbeitsergebnisse nach Absatz 4 Nr. 2,
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die Klausur nach Absatz 4 Nr. 1 und
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Prüfung nach Absatz 4 Nr. 3
durch 4 geteilt wird.

 

§ 29b
Amerikanistik (American Studies)

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Amerikanistik Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.

B. Ist Amerikanistik Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A oder B.

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der amerikanischen Literatur- und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der nordamerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen Erstreckung und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der nordamerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Amerikanistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Amerikanistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Amerikanistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.

 

§ 29c
Anglistik (British Studies)

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Anglistik Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Anglistik A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

B. Ist Anglistik Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Anglistik A oder B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der englischen Literatur- und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der englischen Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen Erstreckung und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literatur- und Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Anglistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Anglistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Anglistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.

 

§ 30
Deutsche Philologie

(1) Teilfächer
Das Fach Deutsche Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Deutsche Sprachwissenschaft,
B. Ältere deutsche Literaturwissenschaft,
C. Neuere deutsche Literaturwissenschaft,
D. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
E. Deutsch als Fremdsprachenphilologie.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche Philologie.
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) Hauptgebietsmodul aus einem Teilfach;
b) Nebengebietsmodul aus einem der anderen vier Teilfächer;
c) Freies Modul: weitere Lehrveranstaltungen.
3. Lateinkenntnisse.

B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche Philologie als Nebenfach; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt worden ist.
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Hauptseminars (aus einem der Aufbaumodule), das die erfolgreiche Absolvierung eines Basismoduls desselben Teilfaches voraussetzt.
3. Lateinkenntnisse.

(4) Prüfungsanforderungen

1. Fähigkeit, die Thesen der Magisterarbeit mündlich zu vertreten, wenn die Magisterarbeit im Fach Deutsche Philologie angefertigt worden ist.

2. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:

A. Im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung;
b) gründliche Kenntnis der Stuktur der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik;
c) Kenntnis älterer Sprachstufen des Deutschen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.

B. Im Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten;
b) auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.

C. Im Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von literarischen Texten;
b) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.

D. Im Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:
a) Sprachdidaktik:
aa) Fähigkeit zur didaktischen Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse;
bb) Kenntnis schulartspezifischer Modelle des Sprachunterrichts.
b) Literaturdidaktik:
aa) Kenntnis der Methoden und Probleme des Leselernprozesses und des weiterführenden Lesens;
bb) Vertrautheit mit Grundzügen der Kinder- und Jugendliteratur sowie der Leseforschung;
cc) Fähigkeit zu literaturdidaktischen Analysen.
c) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts:
aa) Kenntnis der Sprachentwicklung und der Sprachstörungen im Kindes- und Jugendalter;
bb) Einblick in Lehrplananalyse und Unterrichtsforschung;
cc) Vertrautheit mit Fragen der Leistungsmessung und -beurteilung;
dd) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts.

E. Im Teilfach Deutsch als Fremdsprachenphilologie:
a) Gründliche Kenntnis der deutschen Sprache mit Blick auf die Vermittlung des Deutschen als einer fremden Sprache;
b) Vertrautheit mit der Methodik und Didaktik des Faches Deutsch als Fremdsprachenphilologie;
c) Grundkenntnisse zur deutschen Kultur-, Literatur- und Geistesgeschichte im europäischen Kontext;
d) Vertrautheit mit den Problemen der interkulturellen Kommunikation mit besonderer Berücksichtigung der kulturellen Fremde als Vermittlungsbedingung.

3. Ist Deutsche Philologie Nebenfach, richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen des gewählten Teilfachs.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
eine einstündige mündliche Prüfung im Teilfach des Hauptgebietsmoduls.

B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
eine halbstündige mündliche Prüfung in einem der fünf Teilfächer, wobei in dem entsprechenden Teilfach mindestens 14 LP erworben sein müssen.

(6) Bewertung

A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der drei Hauptseminare des Haupt- und des Nebengebietsmoduls, die zu 2/3 in die Fachnote eingehen, und aus der Note der mündlichen Prüfung, die zu 1/3 eingeht.

B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus der Note des Hauptseminars und der mündlichen Prüfung.

 

§ 31

Englische Philologie (nur Hauptfach)

(1) Englische Philologie kann nur als Hauptfach gewählt werden. Das Fach umfasst folgende Bereiche:
A. Englische Sprachwissenschaft
B. Englische Literatur- und Kulturwissenschaft
C. Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindesten 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) eines Aufbaumoduls Englische Sprachwissenschaft;
c) eines Aufbaumoduls Anglistik oder Amerikanistik;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(4) Prüfungsanforderungen
In allen Bereichen wird angemessene Kenntnis der englischen Sprache gefordert; weiter gilt:

A. Im Bereich Englische Sprachwissenschaft:

1. Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluß der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Sprachwissenschaft;

2. Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text (unter Benutzung von Hilfsmitteln) zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären.

B. Im Bereich Englische Literatur- und Kulturwissenschaft:

1. Vertrautheit mit den Methoden und Theorien der Literatur- und Kulturwissenschaft und der Textanalyse;

2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der englischen Literatur- und Kulturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.

C. Im Bereich Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft:

1. Vertrautheit mit den Methoden und Theorien der Literatur- und Kulturwissenschaft und der Textanalyse;

2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der amerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der amerikanischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der drei in Absatz 1 genannten Bereiche nach Wahl des Bewerbers.

(6) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muß neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.

 

§ 31a

Englische Sprachwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A oder B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertiefte Kenntnis sprachwissenschaftlicher Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluss der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Sprachwissenschaft;

2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären;

3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.

 

§ 32
Evangelische Theologie

(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Systematische Theologie
B. Praktische Theologie

(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer Theologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der vier Module:
a) Aufbaumodul Historisch-Systematische Theologie,
b) Aufbaumodul Religionspädagogik / Religionswissenschaft,
c) Aufbaumodul Bibelwissenschaft,
d) Aufbaumodul Vermittlungskompetenz.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer Theologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der beiden Module
a) Aufbaumodul Evangelische Theologie I (Nebenfach),
b) Aufbaumodul Evangelische Theologie II (Nebenfach).

(4) Prüfungsanforderungen:

1. Überblick über die Grundfragen der Dogmatik und der Ethik (Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Eschatologie, Anthropologie, Individual- und Sozialethik);

2. Überblick über die Religionspädagogik (Geschichte der Religionspädagogik, Grundfragen der religiösen Erziehung und des Religionsunterrichts, Transferprobleme).

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus dem anderen Teilfach.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
- Zwei mündliche Prüfungen von je 20 Minuten Dauer aus beiden Teilfächern.

(6) Bewertung

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der vier Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2,
- der Note der Klausur,
- der Note der mündlichen Prüfung.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2
- der Durchschnittsnote der beiden mündlichen Prüfungen.

 

§ 32a
Frei Kombinierbares Nebenfach

(1) Studieneinheiten
Das Frei Kombinierbare Nebenfach besteht aus zwei Studieneinheiten, die aus einer vom Prüfungsausschuß einer der Philosophischen Fakultäten für das Frei Kombinierbare Nebenfach genehmigten und bekanntgemachten Liste auszuwählen sind. Es dürfen keine Studieneinheiten aus einem Fachgebiet gewählt werden, das der Bewerber anderweitig in der Magisterprüfung wählt; das Nähere ist in der Liste der Studieneinheiten geregelt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zulassung zu den Abschlußprüfungen sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis des Erwerbs von insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten aus den beiden gewählten Studieneinheiten, darunter
- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von insgesamt vier Modulen aus den beiden gewählten Studieneinheiten;

(4) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der zuletzt erworbenen zwei der vorgelegten Module.

 

§ 33
Geographie

(1) Das Fach Geographie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Physische Geographie
B. Kulturgeographie
C. Wirtschafts- und Sozialgeographie
D. Didaktik der Geographie.

Die Teilfächer können nicht als Nebenfächer verwendet werden. Es ist nur eine Ausrichtung mit Schwerpunkt auf Anthropogeographie oder Regionale Geographie möglich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Geographie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
a) drei Hauptseminaren, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; je ein Hauptseminar muß aus einem der Teilfächer A-C stammen. Zusätzlich kann ein Hauptseminarschein aus dem Teilfach D vorgelegt werden;
b) einem Hauptseminar in einem der Teilfächer A-C, wenn Geographie Nebenfach ist;
c) mehreren kleineren geographischen Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens acht Tagen (einschließlich der im Grundstudium absolvierten Exkursionen) und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie: Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse;

2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie, Kenntnisse aus der Kulturgeographie und der Physischen Geographie;

3. Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde; Kenntnisse eines Teilraumes Europas oder eines außereuropäischen Großraumes sowie gründliche Kenntnisse von Mitteleuropa;

4. Verständnis für geographische Aspekte gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme sowie der Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung;

5. Verständnis für wissenschaftstheoretische Fragestellungen.

6. Bei Wahl des Teilfaches Didaktik der Geographie treten an die Stelle der Anforderungen nach Nummern 4 und 5:
Überblick über die Hauptinhalte der geographischen Fachdidaktik; Kenntnis fachdidaktischer Methoden; Fähigkeit zur fachgemäßen Operationalisierung geographischer Bildungsziele und Bildungsinhalte.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur aus den Teilfächern A - C; ist Geographie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Geographie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung in einem der Teilfächer A - C.

 

§ 34
Geschichte

(1) Das Fach Geschichte ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Alte Geschichte
B. Mittelalterliche Geschichte
C. Neuere und neueste Geschichte
D. Bayerische Geschichte
E. Historische Hilfswissenschaften
F. Ost- und Südosteuropäische Geschichte
G. Didaktik der Geschichte.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt jeweils zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, kann das Teilfach Ost- und Südosteuropäische Geschichte nur gewählt werden, wenn das zweite Hauptfach oder ein Nebenfach aus dem Bereich der Prüfungsfächer Russische (Ostslavische) Philologie oder West- und Südslavische Philologie stammt; Ausnahmen sind möglich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Geschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Geschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein, die zur Bearbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei Hauptseminaren, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach ist, und von zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist. Die Hauptseminare müssen aus verschiedenen Teilfächern stammen; Nachweis über den erfolgreichen Besuch von einem Hauptseminar, wenn Geschichte Nebenfach ist.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit der historischen Methode und mit den Hilfsmitteln zu historischen Forschungsarbeiten; Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu analysieren und zu interpretieren sowie Spezialfragen in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der politischen Geschichte (unter Einschluß der Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der politischen Ideen) im Altertum, Mittelalter und in der Neuzeit;

3. vertiefte Kenntnisse in den gewählten Teilfächern.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, eine dreistündige Klausur aus dem Teilfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde. Ist Geschichte zweites Hauptfach, eine dreistündige Klausur aus einem Teilfach nach Wahl des Kandidaten. Ist Geschichte Nebenfach, eine dreistündige Klausur, sofern die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer in beiden Teilfächern und von 30 Minuten Dauer in einem Teilfach, wenn Geschichte Nebenfach ist.

 

§ 35
Griechische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Griechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische Philologie;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Lateinische Philologie und Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für die Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Lateinische Philologie zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars in diesem Fach ein weiteres Proseminar in einem der oben genannten Fächer erforderlich.

c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Griechischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Lateinische Philologie, so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.

2. Ist Griechische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

b) Nachweis des Latinums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Griechischer Philologie.

Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach Griechische Philologie) nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;
2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation griechischer Texte;
3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten griechischen Werke und der Geschichte der griechischen Literatur;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung eines griechischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn Griechische Philologie Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Griechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 36
Indogermanische Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Indogermanische Sprachwissenschaft; anstelle der Zwischenprüfung in Indogermanischer Sprachwissenschaft wird auch eine in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach abgelegte Zwischenprüfung anerkannt;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar oder Hauptseminar aus dem Fach Allgemeine Sprachwissenschaft sowie an einem Proseminar oder Hauptseminar in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach;

c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Indogermanischer Sprachwissenschaft, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach und von zwei Hauptseminaren, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Indogermanischer Sprachwissenschaft oder einer in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach abgelegten Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt ist; in diesem Falle ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar des Faches Indogermanische Sprachwissenschaft oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches nachzuweisen;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Indogermanischer Sprachwissenschaft.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Vertiefte Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik sowie der Geschichte dreier indogermanistisch relevanter Einzelsprachen;
b) Kenntnis der indogermanistischen Problematik von mindestens zwei weiteren Einzelsprachen oder Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
c) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;
d) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik so wie der Geschichte zweier indogermanisch relevanter Einzelsprachen; oder entsprechende Kenntnis einer Einzelsprache und zugleich Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
b) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;
c) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen.

(3) Prüfungsleistungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgaben sind die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen sowie die Behandlung von Problemen aus den dort genannten Gebieten;
b) eine einstündige mündliche Prüfung; Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d genannten Gebiete.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgabe ist die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn der Kandidat die Klausur im anderen Nebenfach schreibt.
b) Eine halbstündige mündliche Prüfung; Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a bis c genannten Gebiete.

 

§ 36a
Informationswissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Informationswissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) des Moduls Hypermedia
b) des Moduls Softwareergonomie
c) des Moduls Wissensbasierte Systeme;

B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Informationswissenschaft; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls Hypermedia oder des Moduls Softwareergonomie.

(3) Prüfungsanforderungen

A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
- Vertiefte Kenntnisse in der Bereichen Informationsvermittlung, Softwareergonomie und Hypermedia
- Kenntnisse der Wissensrepräsentation;

B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Vertiefte Kenntnisse in Softwareergonomie oder Hypermedia.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
eine einstündige mündliche Prüfung;

B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
eine 30 minütige mündliche Prüfung.

(5) Bewertung

A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus der Note der mündlichen Prüfung (40 %) und aus den Abschlußnoten der vorgelegten Module; hierbei zählt das Modul Hypermedia 25%, das Modul Softwareergonomie 25 % und das Modul Wissensbasierte Systeme 10 %;

B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus der Note der mündlichen Prüfung (50 %) und aus der Abschlußnote des vorgelegten Moduls gemäß Absatz 2 Buchst. B. Nr. 2 (50%).

 

§ 37
Klassische Archäologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie;
b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen;
c) Nachweis des Graecums;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen Dauer;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei archäologischen Hauptseminaren.

2. Ist Klassische Archäologie zweites Hauptfach, so gilt Nr. 1, es entfällt jedoch Buchstabe c).

3. Ist Klassische Archäologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde; in diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Zwischenprüfung im Nebenfachstudium der Klassischen Archäologie nachzuweisen.

b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen; in begründeten Ausnahmefällen statt dessen Kenntnis der griechischen Sprache (Graecum);

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen Exkursionen von insgesamt mindestens 10 Tagen Dauer;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei archäologischen Hauptseminaren.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Umfängliche Kenntnis antiker Denkmäler;
2. gründliche Kenntnis antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie;
3. vertiefte Kenntnis des Stoffs archäologischer Vorlesungen und Seminare im Umfang von sechs Semesterwochenstunden. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.

(3) Prüfungsleistungen

1. eine dreistündige Klausur, wenn Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn Klassische Archäologie Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 38
Kunstgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Kunstgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. In diesem Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung im Nebenfachstudium Kunstgeschichte nachzuweisen;

2. Nachweis über das Latinum, wenn Kunstgeschichte erstes oder zweites Hauptfach ist, sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen. Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache (Lateinkenntnisse), wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist. Kandidaten, denen es aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die notwendigen Kenntnisse zu erwerben, können auf Antrag von dieser Voraussetzung entbunden werden;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist, und zwei kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist und einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Exkursionen während des Hauptstudiums in der Gesamtdauer von mindestens 11 Tagen, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist und fünf eintägigen Exkursionen im Hauptstudium, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. In der Klausur sind vertiefte Kenntnisse in mittlerer und neuerer Kunstgeschichte nachzuweisen.

2. In der mündlichen Prüfung sind,
a) wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist, neben einem Gesamtüberblick über die abendländische Kunstgeschichte sachkundliche und methodologische Grundkenntnisse nachzuweisen. Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat dieses Stoffgebiet anzugeben;
b) wenn Kunstgeschichte zweites Hauptfach ist, entweder ein Gesamtüberblick über die Kunstgeschichte des Mittelalters oder der Neuzeit und in beiden Fällen sachkundliche und methodologische Grundkenntnisse nachzuweisen;
c) wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist, Kenntnisse über das Gebiet des nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlichen Hauptseminars nachzuweisen.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Kunstgeschichte Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 39
Lateinische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische Philologie;

b) Nachweis des Graecums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Griechische Philologie und Klassische Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für die Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Griechische Philologie zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars ein weiteres Proseminar in einem der zwei anderen oben genannten Fächer erforderlich.

d) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Lateinischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Griechische Philologie, so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.

2. Ist Lateinische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

b) Nachweis des Graecums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Lateinischer Philologie.

Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach Lateinische Philologie) nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;

2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation lateinischer Texte;

3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten lateinischen Werke und der Geschichte der lateinischen Literatur;

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung entfällt im Nebenfach Lateinische Philologie, wenn die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 40
Musikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft einschließlich aller in § 39 Abs. 1 Nr. 3 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg genannten Scheine; dieser Nachweis entfällt, wenn Musikwissenschaft Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch der Übungen Notationskunde I und II, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und der Notationskunde II, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei musikwissenschaftlichen Hauptseminaren, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, von zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und von einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Exkursionen, von denen eine auch schon im Grundstudium durchgeführt sein kann, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und einer Exkursion, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

Gesamtüberblick über die abendländische Musikgeschichte, vor allem über die Thematik der angebotenen Lehrveranstaltungen; Vertrautheit mit der historischen Terminologie sowie mit den Methoden des Faches und mit dem Standardrepertoire.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Musikwissenschaft Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 41
Pädagogik

(1) Das Fach Pädagogik ist in folgende Bereiche gegliedert:
A. Allgemeine Erziehungswissenschaft
B. Lehr-Lern-Forschung
C. Studienschwerpunkt (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien).
Ist Pädagogik Hauptfach, müssen alle drei Bereiche gewählt werden. Ist Pädagogik Nebenfach, muss der Bereich C sowie mindestens einer der Bereiche A und B gewählt werden.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik;
2. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Allgemeine Erziehungswissenschaft,
b) Aufbaumodul Lehr-Lern-Forschung,
c) Aufbaumodul Studienschwerpunkt.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach).

(4) Prüfungsanforderungen

1. Allgemeine Erziehungswissenschaft:
- Kenntnisse über Methoden und Probleme der Erziehungswissenschaft,
- Fähigkeit zur kritischen Erörterung der Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung.

2. Lehr-Lern-Forschung:
- Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit modernen Theorien des Lehrens und Lernens und Forschungsmethodik.

3. Studienschwerpunkt:
- Der Bewerber soll die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in einem der Studienschwerpunkte (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien) anzuwenden.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Zwei mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer in je einem der Bereiche gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem Bereich gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.

(6) Bewertung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der drei Aufbaumodule,
- der Durchschnittsnote aus den Noten der beiden mündlichen Prüfungen.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Endnote des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach),
- der Note der mündlichen Prüfung.

 

§ 42
Philosophie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Philosophie; dieser Nachweis entfällt, wenn Philosophie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Philosophie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist - mindestens ein Hauptseminar sollte im Zusammenhang mit den besonderen Spezialgebieten (z. B. Schulen, Epochen oder Problemkreise der Philosophiegeschichte; systematische Themen) stehen, die der Student sich für sein Hauptstudium ausgewählt hat - und an einem Hauptseminar, wenn Philosophie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Eigenes sachliches Urteil über philosophische Probleme;

2. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen philosophischen Diskussion auf dem Gebiet seines Interesses kritisch zu folgen;

3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke der Philosophie;

4. intensive Beschäftigung mit zwei überschaubaren Spezialgebieten, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und einem, wenn sie Nebenfach ist.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausurarbeit, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Philosophie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 43
Politikwissenschaft

(1) Das Fach Politikwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Politische Theorie
B. Westliche Regierungssysteme
C. Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme
D. Internationale Politik
E. Didaktik der Sozialkunde.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; auch im Nebenfach sind zwei Teilfächer zu wählen.

(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis
a) des erfolgreichen Abschlusses von zwei der vier Module:
aa) Aufbaumodul Politische Theorie,
bb) Aufbaumodul Westliche Regierungssysteme,
cc) Aufbaumodul Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme,
dd) Aufbaumodul Internationale Politik;
b) des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls "Freies Modul";
c) von 2 Übungen, eine davon aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines der vier bei Buchst. A Nr. 2 Buchst. a genannten Aufbaumodule;
b) 1 Übung aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.

(4) Prüfungsanforderungen:

1. Politische Philosophie und Ideengeschichte:
a) Kenntnis der politischen Ideengeschichte unter dem speziellen Aspekt systematischer Fragestellungen;
b) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Antike oder des Mittelalters;
c) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Neuzeit;
d) Überblick über neuere politiktheoretische Ansätze, ihre Problemstellungen und ihr Verhältnis zu Nachbarfächern.

2. Westliche Systeme:
a) Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland;
b) Spezielle Kenntnis eines weiteren bedeutenden westlichen Systems der Gegenwart;
c) Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft;
d) Spezielle Kenntnis der europäischen Integration.

3. Politische Systeme Mittel- und Osteuropas:
a) Spezielle Kenntnis zweier politischer Systeme Mittel- und Osteuropas;
b) Vergleich von politischen Systemen unter besonderer Berücksichtigung der Transformationsforschung;
c) Kenntnis der Hauptansätze der Transformationstheorie.

4. Internationale Politik:
a) Kenntnis der wichtigsten Theorien der internationalen Beziehungen;
b) Kenntnis der Strukturmerkmale des internationalen Systems;
c) Kenntnis der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland;
d) Kenntnis der Entwicklung der transatlantischen Beziehungen.

5. Didaktik der Sozialkunde:
a) Kenntnis der soziologischen, psychologischen und pädagogischen Voraussetzungen politischer Bildungsarbeit;
b) Kenntnis der Theorien und Forschungsansätze der Didaktik politischer Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung;
c) Kenntnis der Methoden zur didaktischen Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem weiteren Teilfach nach Wahl des Bewerbers.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.

(6) Bewertung

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchstabe A Nr. 2 Buchst. a je doppelt gewichtet und den Endnoten der beiden Übungen je einfach gewichtet,
- der Durchschnittsnote der Klausur und der mündlichen Prüfung.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus der Endnote des Aufbaumoduls doppelt gewichtet und der Note der Übung einfach gewichtet,
- der Note der mündlichen Prüfung.

 

§ 43a
Polnische Philologie

(1) Das Fach Polnische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Polnische Sprachwissenschaft
B. Polnische Literaturwissenschaft
C. Polnische Kulturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen
A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Polnische Philologie,
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Polnische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere polnischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Polnischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen polnischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der polnischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der polnischen Literatur;
7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der polnischen Kulturwissenschaft;
8. Vertrautheit mit der polnischen Kulturgeschichte;
9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der polnischen Kultur;
10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Polnische Philologie gelten je nach den gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Polnische Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Polnisch 3 (H) und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (H) nachgewiesen werden.

 

§ 44
Religionswissenschaft
(Allgemeine Religionsgeschichte)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte), anstelle deren auch eine Zwischenprüfung in den Fächern Archäologie, Philosophie oder Psychologie anerkannt werden kann; dieser Nachweis entfällt, wenn Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte) Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Religionswissenschaft, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Kenntnis der wichtigen religionswissenschaftlichen Methoden und vertiefte Kenntnisse eines methodischen Zugangs zur Religionswissenschaft;
b) Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen Stoffgebieten.

2. Ist Religionswissenschaft Nebenfach:
Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen Stoffgebieten.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, wenn Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Religionswissenschaft Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 45
Romanische Philologie

(1) Das Fach Romanische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Französische Sprachwissenschaft
B. Italienische Sprachwissenschaft
C. Spanische Sprachwissenschaft
D. Französische Literaturwissenschaft
E. Italienische Literaturwissenschaft
F. Spanische Literaturwissenschaft
G. Französische Landeswissenschaft
H. Italienische Landeswissenschaft
I. Spanische Landeswissenschaft.

Ist Romanische Philologie Hauptfach, müssen Module aus zwei Teilfächern, ist sie Nebenfach, muß ein Modul aus einem Teilfach gewählt werden.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlußprüfung

A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Romanischer Philologie;
2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zwei Aufbaumodulen aus zweien der in Absatz 1 genannten Teilfächer; von einem dritten wissenschaftlichen Aufbaumodul müssen mindestens 9 LP nachgewiesen werden;
3. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls Sprache III;
4. Nachweis des Latinums.

B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Romanischer Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Aufbaumoduls aus den in Absatz 1 genannten Teilfächern;
3. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Sprache II;

(4) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sprachkenntnisse in den gewählten Teilfächern;

2. In den sprachwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Methoden, Ergebnissen und Problemen der französischen/italienischen/spanischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten sowohl der älteren Sprachstufen als auch der Gegenwartssprache;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung sprachwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Sprache.

3. In den literaturwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Textanalyse;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.

4. In den landeswissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Landeswissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Analyse landeswissenschaftlicher Themen.
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung landeswissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet.
c) Vertrautheit mit der Geschichte und der aktuellen kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Situation des Landes.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
Die Klausur kann in deutscher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache geschrieben werden.
- Zwei mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer in den gewählten Teilfächern.

B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
- der Abschlußnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2, je einfach gewichtet,
- der Note der Klausur, doppelt gewichtet,
- der Noten der beiden mündlichen Prüfungen, je einfach gewichtet.

B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
- der Abschlußnote des Aufbaumoduls gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2, einfach gewichtet,
- der Note der mündlichen Prüfung, doppelt gewichtet.

(7) Besondere Bestimmungen für die Magisterarbeit
Wird die Magisterarbeit aus einem Gebiet der romanischen Philologie gewählt, so kann sie in deutscher oder, je nach Thema, auch in französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfaßt werden. Innerhalb der französischen Teilfächer kann auch eine Arbeit zu einem okzitanischen Thema geschrieben werden, innerhalb der italienischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem rumänischen, rätoromanischen oder sardischen Thema, innerhalb der spanischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem portugiesischen oder katalanischen Thema.

(8) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP soll neben dem Hauptseminar auch eine Vorlesung in Romanischer Philologie nachgewiesen werden.

 

§ 46
Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Das Fach Russische (Ostslavische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Russische (Ostslavische) Sprachwissenschaft
B. Russische (Ostslavische) Literaturwissenschaft
C. Russische (Ostslavische) Kulturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie,
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;
7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Kulturwissenschaft;
8. Vertrautheit mit der russischen Kulturgeschichte;
9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der russischen Kultur;
10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Russische (Ostslavische) Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Russisch 3 (H) und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (H) nachgewiesen werden.

 

§ 47
Soziologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie, der durch den Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung im Fach Soziologie ersetzt werden kann; dieser Nachweis entfällt, wenn Soziologie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde; Nachweise über die bestandene Zwischenprüfung im vertieften Studium des Faches Sozialkunde (Lehramt Gymnasium ) bzw. über das Staatsexamen im nicht-vertieften Studium des Faches Sozialkunde (Lehrämter für die Grund-, Haupt- oder Realschule) ersetzen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie nicht;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in Allgemeiner Soziologie und zwei Hauptseminaren in Spezieller Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. In einem der Hauptseminare in Spezieller Soziologie ist der Nachweis in Verbindung mit empirischer Sozialforschung zu erbringen. Ist Soziologie zweites Hauptfach, entfällt ein Nachweis in Spezieller Soziologie. Eine spezielle Soziologie kann durch Didaktik der Sozialkunde ersetzt werden. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in Allgemeiner Soziologie.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Kenntnis verschiedener soziologischer Theorien; Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Probleme;
b) Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien sowie der Geschichte der Soziologie;
c) vertiefte Kenntnisse entweder in zwei speziellen Soziologien in Verbindung mit empirischer Sozialforschung oder in einer speziellen Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung und in Didaktik der Sozialkunde.

2. Ist Soziologie Nebenfach, Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien sowie der Geschichte der Soziologie.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige fachwissenschaftliche Klausur in Allgemeiner Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach oder Nebenfach ist; ist sie zweites Hauptfach, kann die Klausur auch in einer speziellen Soziologie geschrieben werden; ist sie Nebenfach, entfällt diese Prüfungsleistung, wenn die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie und zwei speziellen Soziologien einschließlich Methoden der empirischen Sozialforschung, wenn Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Wird Didaktik der Sozialkunde als Prüfungsfach gewählt, sind dafür zwanzig Minuten Prüfungszeit anzusetzen. Ist Soziologie Nebenfach, findet eine halbstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie statt.

 

§ 48

Sportpädagogik

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung in Sportpädagogik; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus dem Gebiet der Sportpädagogik und einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Bewegungslehre oder der Trainingslehre oder der Sportbiologie oder der Sportpsychologie, wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist; ist sie zweites Hauptfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Sportpädagogik und einem Hauptseminar aus einem der genannten Gebiete; ist sie Nebenfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Sportpädagogik;

3. je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der sportpraktischen und sporttheoretischen Ausbildung in
a) einer Individualsportart (Geräteturnen oder Gymnastik und Tanz oder Leichtathletik oder Schwimmen);
b) einer Mannschaftssportart (Handball oder Fußball oder Volleyball oder Basketball);
c) einem der folgenden Wahlpflichtfächer:
Badminton,
Judo,
Kanu,
Rudern,
Skilanglauf,
Tennis,
Tischtennis.

Sportpraktische Nachweise der Zwischenprüfung werden angerechnet.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Sportpädagogik/Fachdidaktik entsprechend den Inhalten des § 88 Abs. 8 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) Vertrautheit mit den gegenwärtigen Problemen der Sportpädagogik;
b) Spezielle Kenntnisse in drei ausgewählten Themen aus der Sportpädagogik (u.a. Leistungsthematik, Sport und Freizeit, Gesundheitsaspekt, Sport und Umwelt, Interaktion im Sport);
c) Überblick über die Geschichte des Sports;
d) Allgemeine Kenntnisse in der Sportpsychologie oder Bewegungslehre oder Trainingslehre.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, wenn Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Sportpädagogik Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 48a
Tschechische Philologie

(1) Das Fach Tschechische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Tschechische Sprachwissenschaft
B. Tschechische Literaturwissenschaft
C. Tschechische Kulturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie,
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Tschechische Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere tschechischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Tschechischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen tschechischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der tschechischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der tschechischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der tschechischen Literatur;
7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der tschechischen Kulturwissenschaft;
8. Vertrautheit mit der tschechischen Kulturgeschichte;
9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der tschechischen Kultur;
10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Tschechische Philologie gelten je nach den gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Tschechische Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Tschechisch 3 (H) und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (H) nachgewiesen werden.

 

§ 49
Volkskunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Volkskunde; dieser Nachweis entfällt, wenn Volkskunde Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis des Latinums oder gleichwertiger lateinischer Sprachkenntnisse;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über die Teilnahme an zehn Exkursionstagen im Hauptstudium, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, an fünf Exkursionstagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens vier Spezialgebieten der Volkskunde, von denen zwei aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollten; die Spezialgebiete dürfen sich nicht mit dem Thema der Magisterarbeit decken;
b) vertiefte Kenntnisse methodischer Verfahren und theoretischer Konzepte der Volkskunde; Vertrautheit mit den wichtigsten Kulturtheorien;
c) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungsrichtungen des Faches.

2. Ist Volkskunde Nebenfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens zwei Spezialgebieten der Volkskunde, von denen eines aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollte;
b) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungseinrichtungen des Faches.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Volkskunde Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, bei der außer den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Spezialgebieten bei allen Kandidaten die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und c genannten Gebiete geprüft werden, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.

 

§ 50
Vor- und Frühgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Vor- und Frühgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über Lateinkenntnisse und Kenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Vor- und Frühgeschichte, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist. Die Hauptseminare müssen aus unterschiedlichen Themenkreisen stammen; für Studenten im (ersten) Hauptfach ist zusätzlich die Teilnahme an einem Kolloquium für Magistranden obligatorisch;

4. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen mit Museums- oder Geländepraktikum;

5. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen Dauer (inklusive der Exkursionen im Grundstudium);

6. ist Vor- und Frühgeschichte eines von zwei Hauptfächern, wahlweise Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer Übung zur Alten, Mittleren oder Neueren Geschichte, zur Klassischen Archäologie oder Kunstgeschichte. Der Nachweis darf nicht aus einem Fach stammen, das als Prüfungsfach in der Magisterprüfung gewählt wurde.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit vor- und frühgeschichtlichen Methoden und mit Hilfsmitteln zu Forschungsarbeiten; die Fähigkeit, Darstellungen, archäologische Denkmäler und andere Quellen zu analysieren und zu interpretieren sowie Spezialfragen in ihren kulturhistorischen Zusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der alteuropäischen Kulturgeschichte;

3. vertiefte Kenntnis der Archäologie und Kulturgeschichte oder Geschichte im Teilbereich Vorgeschichte, provinzialrömische Archäologie oder Frühgeschichte;

4. Kenntnisse der außereuropäischen Archäologie und Kulturgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine dreistündige Klausur über ein Thema, das ggf. nicht schon in der Magisterarbeit behandelt wurde; ist Vor- und Frühgeschichte Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

2. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

 

§ 51
Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie

(1) Das Fach Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Südslavische Sprachwissenschaft
B. Südslavische Literaturwissenschaft.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst beide Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden Teilfächer.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Südslavische Philologie;
b) Nachweis eines Erstsprachscheins Kroatisch/Serbisch;
c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer zweiten südslavischen Sprache;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus der Südslavischen Sprach- und Literaturwissenschaft.

2. Ist Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;
b) Nachweis eines Zweitsprachscheins Kroatisch/Serbisch;
c) Nachweis eines Drittsprachscheins aus dem Bereich der slavischen Philologien;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach.

Je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach entfällt der Buchstabe d) oder e).

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen slavischen, insbesondere südslavischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der südslavischen Sprachen (insbesondere des Kroatischen/Serbischen);
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und diachronen kroatischen/serbischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der südslavischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der südslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der kroatischen/serbischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der kroatischen/serbischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Nebenfach Südslavische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer nach der Wahl des Kandidaten.
b) Eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer, je zur Hälfte in den beiden Teilfächern.
In beiden Teilfächern wird in der mündlichen Prüfung die südslavische Kulturkunde berücksichtigt.

2. Ist Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung wird die südslavische Kulturkunde berücksichtigt.

 

III. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 52
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 1. Februar 1988 (KWMBl II S. 77) vorbehaltlich Absatz 2 außer Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Magisterstudium aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen. Entscheidend für die Aufnahme des Hauptstudiums ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(3) Die Fakultäten können bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7 Abs. 3 aufgrund bisheriger Absprachen mit anderen Fächern erteilen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember 1994 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 3. März 1995 Nr. X/4-5e66M(6)-6/10 272.

Regensburg, den 07. Juni 1995 Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.

 

(Zorger)

 

Die Satzung wurde am 07. Juni 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.

 


Anlage

 

A. MUSTER FÜR DAS TITELBLATT EINER MAGISTERARBEIT

 

Titel

_________________________________________________

_________________________________________________
 

Magisterarbeit
in der Philosophischen Fakultät I/II/III/IV
(Philosophie, Sport, Kunstwissenschaften)
oder
(Psychologie und Pädagogik)
oder
(Geschichte, Gesellschaft und Geographie)
oder
(Sprach- und Literaturwissenschaften)
der Universität Regensburg

 

vorgelegt von

_____________________________________________________
(Vor- und Zuname)

aus

_____________________________________________________
(Geburts-, Heimat- oder Wohnort)

 

B. MUSTER FÜR DIE RÜCKSEITE DES TITELBLATTES

 

Erstgutachter:

 

Zweitgutachter: