Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

   

Siebte Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 15. September 2003

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2003 (KWMBl II S. ........), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile "§ 49 Volkskunde" ersetzt durch die Zeile "§ 49 Vergleichende Kulturwissenschaft".

2. In § 24a Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "zweier Lehrveranstaltungen" ersetzt durch die Worte "einer Lehrveranstaltung".

3. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) drei archäologischen Proseminaren;
b) einem Proseminar in griechischer oder lateinischer Philologie oder Alter Geschichte;

2. Besuch dreier archäologischer Vorlesungen;

3. Im Fall, dass eines der drei unter Nr. 1 Buchst. b genannten Fächer als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt wird: Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung in Vor- und Frühgeschichte oder Kunstgeschichte;

4. Latinum;

5. Graecum.

Für ein Magisterstudium mit Klassischer Archäologie als zweitem Hauptfach entfällt die Nr. 5; Nr. 4 kann durch den Nachweis von Lateinkenntnissen ersetzt werden.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Klassische Archäologie entfallen die Nrn. 1 Buchst. b, 3 und 5; Nr. 4 kann durch den Nachweis von Lateinkenntnissen ersetzt werden, in begründeten Ausnahmefällen durch den Nachweis von Griechischkenntnissen."

4. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 Buchst. e erhält folgende Fassung: "Nachweis über das Latinum oder Nachweis von Lateinkenntnissen."
b) Nr. 2 Buchst. e erhält folgende Fassung: "Nachweis von Lateinkenntnissen."

5. § 39 erhält folgende Fassung:

"§ 39
Musikwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Musikwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:

1. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Musikwissenschaft, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Hauptfachmodule:
a) Basismodul Musikgeschichte,
b) Basismodul Grundbegriffe und Arbeitstechniken,
c) Basismodul Werk- und Partiturkunde,
d) Basismodul Musiktheorie.

Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und Buchst. d. Die Note gemäß Buchst. b wird dreifach, die Note gemäß Buchst. d einfach gewichtet.

2. Bestätigung über ein Orientierungsgespräch mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers.

B. Ist Musikwissenschaft Nebenfach:

Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Musikwissenschaft, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Nebenfachmodule:

a) Basismodul Musikgeschichte
b) Basismodul Grundbegriffe und Arbeitstechniken
c) Basismodul Werk- und Partiturkunde
d) Basismodul Musiktheorie.

Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und Buchst. d. Die Note gemäß Buchst. b wird dreifach, die Note gemäß Buchst. d einfach gewichtet."

6. § 40 erhält folgende Fassung:

"§ 40
Pädagogik

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Basismodule.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Pädagogik, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) des Basismoduls Grundlagen des Lehrens und Lernens,
b) des Basismoduls Grundpositionen und Theorien der Erziehungswissenschaft,
c) des Basismoduls Erzieherisches Handeln in der Gesellschaft,
d) des Basismoduls Methoden der Erziehungswissenschaft.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der vier Basismodule; die Basismodule gemäß Buchst. a-c werden je einfach, das Basismodul gemäß Buchst. d wird doppelt gewichtet.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Pädagogik, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) des Basismoduls Theoretische Grundlagen
b) des Basismoduls Methodische Grundlagen

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden nachgewiesenen Basismodule; das Basismodul gemäß Buchst. a wird einfach, das Basismodul gemäß Buchst. b wird doppelt gewichtet."

7. § 41 erhält folgende Fassung:

"§ 41
Philosophie

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Philosophie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Philosophie, darunter

1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Basismodul Geschichte der Philosophie,
b) Basismodul Praktische Philosophie,
c) Basismodul Theoretische Philosophie,
d) Basismodul Logik.

2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von drei Proseminaren.

3. Einer der unter Nr. 1 oder Nr. 2 erforderlichen Leistungsnachweise ist in Form eines Essayscheins zu erbringen.

4. Bestätigung über ein Orientierungsgespräch mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachzuweisenden Basismodule gemäß Buchst. a) - d) und jeweils der Noten der drei Proseminare.

B. Ist Philosophie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Philosophie, darunter

1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zwei der drei folgenden Basismodule:
a) Geschichte der Philosophie,
b) Praktische Philosophie,
c) Theoretische Philosophie.

2. Die darüber hinausgehenden 10 LP können entweder durch den erfolgreichen Abschluss des dritten Basismoduls oder weiterer Proseminare und Vorlesungen nachgewiesen werden.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Basismodule und aller weiteren erbrachten Leistungen."

8. § 46 erhält folgende Fassung:

"§ 46
Soziologie

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Soziologie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Soziologie, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Basismodul Grundkonzepte und Theorien,
b) Basismodul Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung (Hauptfach),
c) Basismodul Statistik für Sozialwissenschaftler,
d) Basismodul Soziale Strukturen oder
Basismodul Sozialer Wandel.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Basismodule gemäß Buchst. a ,b und d.

B. Ist Soziologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Soziologie, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Basismodul Sozialstruktur/Soziologische Theorie,
b) Basismodul Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung (Nebenfach).

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Basismodule; das Basismodul gemäß Buchst. a wird doppelt, das Basismodul gemäß Buchst. b wird einfach gewichtet."

9. § 49 erhält folgende Fassung:

"§ 49
Vergleichende Kulturwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Vergleichenden Kulturwissenschaft;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren im Hauptfach und an zwei Proseminaren im Nebenfach;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen mit einer Gesamtdauer von wenigstens 10 Tagen im Hauptfach und von wenigstens 5 Tagen im Nebenfach.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) sachliche und methodische Grundkenntnisse im Fach Vergleichende Kulturwissenschaft;
b) das Stoffgebiet von zwei besuchten Vorlesungen;
c) das Stoffgebiet von zwei besuchten Proseminaren;
d) die Kulturtheorien des 18. bis 21. Jahrhunderts.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer."

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung das Studium aufnehmen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 2. Juli 2003 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 13.08.2003 Nr. X/4-5e66Z-10b/32 226.

Regensburg, den 15. September 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 15. September 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 15. September 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 15. September 2003.

 


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