Sechste Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 15. September 2003

 

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Mai 2003 (KWMBl ...............), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile "§ 49 Volkskunde" ersetzt durch die Zeile "§ 49 Vergleichende Kulturwissenschaft".

2. In § 7 Abs. 1 wird die Zeile "Volkskunde" ersetzt durch die Zeile "Vergleichende Kulturwissenschaft".

3. In § 27a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Fach "Evangelische Theologie" die Fächer "Pädagogik" und "Philosophie" eingefügt.

4. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 Buchst. d wird die Klammerbemerkung gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 1 wird die Klammerbemerkung gestrichen.

5. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung: "Nachweis des Latinums;"
b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: "Ist Klassische Archäologie zweites Hauptfach, so gilt Nr. 1, es entfällt jedoch Buchst. c; Buchst. b kann durch den Nachweis von Lateinkenntnissen ersetzt werden."
c) Nr. 3 Buchst. b erhält folgende Fassung: "Nachweis von Lateinkenntnissen; in begründeten Ausnahmefällen statt dessen Kenntnis der griechischen Sprache;"

6. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 erhält folgende Fassung: "Nachweis des Latinums oder Nachweis von Lateinkenntnissen, wenn Kunstgeschichte erstes oder zweites Hauptfach ist. Nachweis von Lateinkenntnissen, wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist;"
b) Nr. 4 erhält folgende Fassung: "Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen während des Hauptstudiums in der Gesamtdauer von mindestens 11 Tagen, darunter an mindestens einer Hauptexkursion bzw. an einer mehrtägigen Exkursion, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist und fünf eintägigen Exkursionen, wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist."

7. § 40 erhält folgende Fassung:

"§ 40

Musikwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Musikwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus dem Hauptstudium des Faches, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) eines Hauptseminars aus dem Bereich der Älteren Musikwissenschaft (12 LP),
b) eines Hauptseminars aus dem Bereich der Neueren Musikwissenschaft (12 LP),
c) eines weiteren musikwissenschaftlichen Hauptseminars (12 LP),
d) von drei musikwissenschaftlichen Vorlesungen (je 4 LP),
e) von zwei wissenschaftlichen Übungen; eine der beiden Übungen kann durch eine wissenschaftliche Exkursion ersetzt werden (je 3 LP),
f) von zwei Kolloquien (je 3 LP);

3. Nachweis des Latinums.

B. Ist Musikwissenschaft Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus dem Hauptstudium des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) von zwei musikwissenschaftlichen Hauptseminaren (je 12 LP),
b) von zwei musikwissenschaftlichen Vorlesungen (je 4 LP),
c) einer wissenschaftlichen Übung oder einer Exkursion (3 LP).

(3) Prüfungsanforderungen
Gesamtüberblick über die abendländische Musikgeschichte, Vertrautheit mit der Terminologie und den Methoden des Faches einschließlich deren Geschichte; Vertrautheit mit dem Standardrepertoire; Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit musikalischen Werken und Texten zur Musik.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Musikwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur.
- Eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

B. Ist Musikwissenschaft Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

(5) Bewertung

A. Ist Musikwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus:
- der Durchschnittsnote der drei Hauptseminare gemäß Absatz 2 Buchstabe A Nr.2 und der Klausur (60%) und
- der Note der mündlichen Prüfung (40%).

B. Ist Musikwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus:
- der Durchschnittsnote der zwei Hauptseminare gemäß Absatz 2 Buchstabe B Nr.2 (60%) und
- der Note der mündlichen Prüfung (40%)."

8. An § 41 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus den Aufbaumodulen Allgemeine Erziehungswissenschaft und Lehr-Lern-Forschung nachgewiesen werden."

9. § 42 erhält folgende Fassung:

"§ 42

Philosophie

(1) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen:

A. Ist Philosophie erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Philosophie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus dem Hauptstudium des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von drei Hauptseminaren.

B. Ist Philosophie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Philosophie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus dem Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zwei Hauptseminaren.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Eigenes sachliches Urteil über philosophische Probleme;
2. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen philosophischen Diskussion auf dem Gebiet seines Interesses kritisch zu folgen;
3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke der Philosophie;
4. intensive Beschäftigung mit zwei überschaubaren Spezialgebieten, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und einem, wenn sie Nebenfach ist.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Philosophie erstes oder zweites Hauptfach:
- Eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

B. Ist Philosophie Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

(5) Bewertung

A. Ist Philosophie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus:
- der Durchschnittsnote der drei Hauptseminare gemäß Absatz 2 Buchstabe A Nr. 2 (60%) und
- der Note der mündlichen Prüfung (40%).

B. Ist Philosophie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus:
- der Durchschnittsnote der zwei Hauptseminare Absatz 2 Buchstabe B Nr. 2 (60%) und
- der Note der mündlichen Prüfung (40%).

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung.
Innerhalb der in §27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss der erfolgreiche Abschluss von zwei Hauptseminaren nachgewiesen werden."

10. § 47 erhält folgende Fassung:

"§ 47

Soziologie

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Soziologie erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Soziologie;
2. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Soziologische Praxis,
b) Aufbaumodul Spezielle Anwendungsbereiche der Soziologie,
c) Aufbaumodul Soziologische Theorie oder
Aufbaumodul Sozialstrukturanalyse.

B. Ist Soziologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Soziologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Spezielle Anwendungsbereiche der Soziologie/Sozialstrukturanalyse,
b) Aufbaumodul Soziologie.

(3) Prüfungsanforderungen
Vertiefte Kenntnisse eines speziellen soziologischen Anwendungsbereichs und Kenntnis verschiedener soziologischer Theorien; Fähigkeit, diese Theorien auf den Anwendungsbereich zu beziehen.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Soziologie Hauptfach:
Eine mündliche Prüfungen von 45 Minuten Dauer zu einem Teilgebiet der speziellen soziologischen Anwendungsbereiche.

(5) Bewertung

A. Ist Soziologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender drei Noten:
- der Endnote des Aufbaumoduls, gemäß Absatz 2 Buchst. A Nummer 2 Buchst. b,
- der Endnote des Aufbaumoduls, gemäß Absatz 2 Buchst. A Nummer 2 Buchst. c,
- der Note der mündlichen Prüfung, gemäß Absatz 4.

B. Ist Soziologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus der Endnote folgenden Moduls:
Der Abschlussnote des Aufbaumoduls, gemäß Absatz 2 Buchst. B Nummer 2 Buchst. a."

11. § 49 erhält folgende Fassung:

"§ 49

Vergleichende Kulturwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Vergleichende Kulturwissenschaft; dieser Nachweis entfällt, wenn Vergleichende Kulturwissenschaft Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über Grundkenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter eine moderne Fremdsprache;
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Vergleichende Kulturwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;
4. Nachweis über die Teilnahme an zehn Exkursionstagen im Hauptstudium, wenn Vergleichende Kulturwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, ist sie Nebenfach, an fünf Exkursionstagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Vergleichende Kulturwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens vier Spezialgebieten der Vergleichenden Kulturwissenschaft, von denen zwei aus dem Bereich der materiellen Kultur stammen sollten; die Spezialgebiete dürfen sich nicht mit dem Thema der Magisterarbeit decken;
b) vertiefte Kenntnisse methodischer Verfahren und theoretischer Konzepte der Vergleichenden Kulturwissenschaft; Vertrautheit mit den wichtigsten Kulturtheorien;
c) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Vergleichenden Kulturwissenschaft sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungsrichtungen des Faches.

2. Ist Vergleichende Kulturwissenschaft Nebenfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens zwei Spezialgebieten der Vergleichenden Kulturwissenschaft, von denen eines aus dem Bereich der materiellen Kultur stammen sollte;
b) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Vergleichenden Kulturwissenschaft sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungsrichtungen des Faches.

(3) Prüfungsleistungen
1. Eine dreistündige Klausur, wenn Vergleichende Kulturwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Vergleichende Kulturwissenschaft Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
2. Eine einstündige mündliche Prüfung, bei der außer den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Spezialgebieten bei allen Kandidaten die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und c genannten Gebiete geprüft werden, wenn Vergleichende Kulturwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung."

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die nach In-Kraft-Treten der Satzung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium eintreten.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 2. Juli 2003 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 11.08.2003 Nr. X/4-5e66M(6)-10b/32 580.

Regensburg, den 15. September 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 15. September 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 15. September 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 15. September 2003.

 


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