Achte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
Vom 17. März 2004
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. September 2003 (KWMBl ...............), wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 Buchst. A wird folgende Nr. 4 angefügt:
"4. Nachweis einer Magisterarbeit im Hauptgebietsmodul, wenn Deutsche Philologie
erstes Hauptfach gem. § 17 Abs. 1 ist."
b) Abs. 3 Buchst. B Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Hauptseminars."
c) Abs. 5 Buchst. B erhält folgende Fassung:
"Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
eine halbstündige mündliche Prüfung in einem der fünf
Teilfächer, wobei in dem entsprechenden Teilfach ein Hauptseminar
erfolgreich abgeschlossen und insgesamt mindestens 14 LP erworben sein
müssen."
2. In § 31 Abs. 5 werden nach den Worten "eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer" die Worte "in englischer Sprache" eingefügt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c wird folgender Satz angefügt:
"Eine große Exkursion von mindestens einer Woche entfällt, wenn
Geographie Nebenfach ist."
b) In Abs. 4 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Drei Themen werden zur Wahl gestellt."
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Buchst. A Nr. 2 Buchst. b wird folgender Halbsatz
angefügt:
"darunter zwei Übungen, eine davon aus einem der nicht absolvierten
Aufbaumodule."
b) Abs. 3 Buchst. A Nr. 2 Buchst. c wird gestrichen.
c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
der Durchschnittsnote aus den Endnoten der drei absolvierten Aufbaumodule gemäß Abs. 3 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b,
der Durchschnittsnote der Klausur und der mündlichen Prüfung.
B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
der Durchschnittsnote des Aufbaumoduls doppelt gewichtet und der Übung einfach gewichtet,
der Note der mündlichen Prüfung."
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Buchst. A Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses
a) von zwei Aufbaumodulen aus zweien der in Abs. 1 genannten
Teilfächer,
b) des Aufbaumoduls Sprache III;"
b) Abs. 3 Buchst. A Nr. 3 wird gestrichen.
c) Abs. 3 Buchst. A Nr. 4 wird Nr. 3.
d) Abs. 3 Buchst. B Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) eines Aufbaumoduls aus den in Abs. 1 genannten Teilfächern,
b) des Basismoduls Sprache II."
e) Abs. 3 Buchst. B Nr. 3 wird gestrichen.
f) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Bewertung
A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
der Abschlussnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Abs. 3 Buchst. A Nr. 2a, je einfach gewichtet,
der Note der Klausur, doppelt gewichtet,
der Noten der beiden mündlichen Prüfungen, je einfach gewichtet.
B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
der Abschlussnote des Aufbaumoduls gemäß Abs. 3 Buchst. B Nr. 2a, einfach gewichtet,
der Note der mündlichen Prüfung, doppelt gewichtet."
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die nach In-Kraft-Treten der Satzung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium eintreten.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 28. Januar 2004 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 01.03.2004 Nr. X/4-5e66M(6)-10b/8 536.
Regensburg, den 17. März 2004.
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 17. März 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 17. März 2004 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. März 2004.
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zuletzt geändert 17.03.2004