Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Zweite Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg für den Studiengang Rechtswissenschaft

Vom 28. Juli 2004

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 3. August 2000 (KWMBl II S. 1163), zuletzt geändert durch die Sammelsatzung zur Änderung von Prüfungsordnungen der Universität Regensburg vom 11. August 2003 (KWMBl II S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "eine Erklärung darüber beizufügen" durch die Worte "Nachweise und insbesondere eine Bescheinigung des bisher für sie zuständigen Prüfungsamtes oder -sekretariats darüber beifügen" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"1Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch das von der Universität bereitgestellte elektronische Prüfungsverwaltungssystem. 2Darauf ist in der Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. 3Vorbehaltlich des Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 4 erfolgt die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen automatisch."

2. An § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"2Wurde die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an einer anderen inländischen Universität begonnen, aber noch nicht vollständig abgelegt, muss zum Bestehen der Zwischenprüfung nach einem Wechsel an die Universität Regensburg mindestens eine Teilprüfung an der Universität Regensburg abgelegt werden. 3Können nach diesem Absatz nicht alle vergleichbaren Teilprüfungen angerechnet werden, wählt der Student die anzurechnenden Teilprüfungen."

3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

"§ 5a
Entschuldigte Verhinderung

(1) 1Treten Rechtsfolgen nach dieser Prüfungsordnung nicht ein, wenn der Kandidat die Gründe für eine Verhinderung oder Säumnis nicht zu vertreten hat, oder wird in dieser Ordnung für den Fall der nicht zu vertretenden Verhinderung auf diese Vorschrift verwiesen, sind die Gründe unverzüglich beim Dekan schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Attestes verzichtet werden. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer deshalb gegebenenfalls erforderlichen Fristverlängerung entscheidet der Dekan."

4. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:
"2Im Falle der nicht zu vertretenden Verhinderung gilt § 5a."

5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Worten "zu vertreten hat" der Klammerhinweis "(§ 5a)" eingefügt.
b) Die Sätze 2, 3, 4 und 6 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 2.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
"1Prüfungsergebnisse werden grundsätzlich durch mindestens zweiwöchigen Aushang in ortsüblicher Form, durch Freischaltung im elektronischen Prüfungssystem und durch Aushändigung der bewerteten Prüfungsleistung bekannt gegeben. 2Ist ein Prüfungsergebnis nach Satz 1 ausgehängt worden, gilt es spätestens mit Ablauf der Aushangfrist von zwei Wochen als bekannt gegeben."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"4Das Grundlagenfach kann zu jeder Wiederholungsprüfung durch eine entsprechende Anmeldung innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 gewechselt werden."

b) Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandenen oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung folgt. 2Wird im Grundlagenfach die entsprechende Lehrveranstaltung in diesem Zeitraum nicht angeboten, verlängert sich die Frist um ein Semester."

c) Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

d) Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

e) Folgende Abs. 4 und 5 werden neu angefügt:
"(4) Zur Wahrung der Fristen nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist gegebenenfalls von dem Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 4 Gebrauch zu machen.
(5) 1Überschreitet der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Frist nach Abs. 2 oder 3, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Wiederholungsprüfungen als abgelegt und nicht bestanden (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG). 2Im Falle der nicht zu vertretenden Verhinderung gilt § 5a. 3Ein nachgewiesenes Auslandsstudium von bis zu einem Jahr gilt als nicht zu vertretende Verhinderung. 4§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling hinsichtlich mindestens einer Teilprüfung alle möglichen Wiederholungsprüfungen abgelegt und nicht bestanden hat."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

9. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

§ 2

Diese Satzung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Semesters in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 5. Mai 2004 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20.07.2004 Nr. X/5-5e66Z-10b/29 808.

Regensburg, den 28. Juli 2004
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 28. Juli 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 28. Juli 2004 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 28. Juli 2004.

 


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