Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentliche Text.
Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Ost-West-Studien
an der Universität Regensburg
Vom 29. März 2005
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Ost-West-Studien an der Universität Regensburg vom 18. November 2002 (KWMBl II 2003 S. 1173), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Mai 2004 (KWMBl II 2004 S. 1903), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Kann zum Bewerbungszeitpunkt das Abschlusszeugnis nicht vorgelegt werden,
ist ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen
vorzulegen. Das Abschlusszeugnis ist in diesem Fall spätestens bis zum
Tag der Immatrikulation nachzuweisen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
2. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Mündliche Prüfungen finden jeweils vor einem Prüfer und einem
Beisitzer statt; dieser kann zugleich zum Protokollführer bestimmt werden."
3. § 31 erhält folgende Fassung:
"(1) Ist die Zulassung ausgesprochen, wird der Bewerber schriftlich zur
Abschlussprüfung geladen. Die Abschlussprüfung besteht aus zwei
mündlichen Teilprüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer.
Prüfungsgegenstand der einen Teilprüfung sind Fragestellungen zu
einer der absolvierten Lehrveranstaltungen des Schwerpunktmoduls, in der
anderen Teilprüfung Fragestellungen zu einer der absolvierten
Lehrveranstaltungen des Erweiterungsmoduls. Die Prüfung findet in der
Regel auf Deutsch oder Englisch nach Wahl des Bewerbers statt. Auf Antrag
des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
mit den Prüfern andere Sprachen zulassen.
(2) Die Leistungen des Bewerbers werden durch die jeweiligen Prüfer gemäß § 17 Abs. 1 und 2 bewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Teilprüfungen jeweils mindestens 4 (ausreichend) lauten.
(4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten der Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 3."
4. § 32 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist die Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden oder gilt
sie gemäß § 5 Abs. 2 als nicht bestanden, kann sie auf Antrag
ganz oder in dem nicht bestandenen Teil einmal wiederholt werden."
5. In Anlage 2 (zu § 6) Nr. 1 Satz 3 wird das Datum "15. Juli" durch das Datum "15. Juni" ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 2. Februar 2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 09.03.2005 Nr. X/4-5e65(R)-10b/6585.
Regensburg, den 29. März 2005
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 29. März 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 29. März 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 29. März 2005.
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zuletzt geändert 29.04.2005