Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentliche Text.

 

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Ost-West-Studien

an der Universität Regensburg

Vom 18. November 2002

geändert durch Satzung vom 12. Mai 2004 (KWMBl II 2004 S. 1903)

und durch Satzung vom 29. März 2005

 

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 51 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsverordnung (QualV) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Universität Regensburg bietet einen auslandsorientierten Masterstudiengang Ost-West-Studien an. Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung von Graden in diesem Studiengang.

(2) Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung gelten die Allgemeinen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg (MPO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist. Regelungen zu Studien- und Prüfungsleistungen in Satzungen anderer als der Philosophischen Fakultäten der Universität bleiben unberührt.

 

§ 2
Zweck der Prüfung

Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums, der in besonderer Weise internationalen Erfordernissen genügt. In ihr soll der Student nachweisen, dass er zu den Gegenständen des Studiengangs vertiefte Kenntnisse erworben hat, wissenschaftlich interdisziplinär arbeiten kann und mit den grundlegenden Methoden der relevanten Disziplinen (gemäß § 7) vertraut ist.

 

§ 3
Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Regensburg den akademischen Grad eines "Master of Arts", abgekürzt "M.A.". In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird kein akademischer Grad verliehen. Die Universität stellt stattdessen aufgrund der bestandenen Masterprüfung ein Zertifikat aus.

 

§ 4
Studiendauer

(1) Das Studium dauert planmäßig vier Semester. Im vierten Semester werden die Masterarbeit geschrieben und die Abschlussprüfung abgelegt. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und der Zeit für die Abschlussprüfung vier Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Zeit, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu vertreten sind.

(2) Der Umfang der für das gesamte planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt bis zu 60 Semesterwochenstunden (SWS) und 120 Leistungspunkte (LP). Eingeschlossen ist die Anfertigung einer Masterarbeit (20 LP).

 

§ 5
Prüfungsfristen

(1) Die Masterprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe des Themas der Masterarbeit und auf Zulassung zur Abschlussprüfung, dass er beide Leistungen bis zum Ende des 6. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfungsteile, zu denen er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 6. Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil der Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Verzögert sich der Abschluss der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Nach § 14 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(4) Überschreitet ein Student die in Absatz 2 genannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, §§ 12-15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.

 

§ 6
Qualifikation

(1) Die Qualifikation für den Studiengang besitzt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife im Sinne der Qualifikationsverordnung bzw. der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

2. Nachweis eines ersten Studienabschlusses aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an einer Hochschule in geistes-, rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fächern mit überdurchschnittlichem Ergebnis. Ein überdurchschnittliches Ergebnis ist offensichtlich gegeben, wenn die Gesamtnote mindestens "gut" lautet oder wenn der Bewerber zu den besten 30 % der im betreffenden Prüfungstermin geprüften Studenten gehört. Kann zum Bewerbungszeitpunkt das Abschlusszeugnis nicht vorgelegt werden, ist ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen vorzulegen. Das Abschlusszeugnis ist in diesem Fall spätestens bis zum Tag der Immatrikulation nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss vom Nachweis des ersten Studienabschlusses absehen, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäß Nrn. 1 und 2 erfüllt sind und der Bewerber darlegt, dass ein Abschluss auf dem bezeichneten Niveau in dem von ihm verfolgten Studiengang nicht angeboten wird.

3. Angemessene Beherrschung von zwei Fremdsprachen, nachzuweisen durch geeignete Zertifikate. Unter den drei Sprachen des Bewerbers - Muttersprache und zwei Fremdsprachen - müssen beide Sprachgruppen gemäß § 7 Abs. 3 vertreten sein; der Prüfungsausschuss kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere bei Bewerbern, deren Muttersprache in § 7 Abs. 3 nicht genannt ist.
Bei ausländischen Bewerbern muss eine der Fremdsprachen Deutsch sein; das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) bzw. einer damit gleichwertigen Deutschprüfung muss bis spätestens Ende des ersten Studiensemesters nachgewiesen werden.

4. Nachweis der Eignung und Motivation für den Studiengang. Der Nachweis wird geführt durch eine Darstellung des Lebenslaufs, des Studiengangs und der Berufspläne; relevante Studieninhalte und extracurriculare Aktivitäten sollen belegt werden.

(2) Entscheidungen zur Bewertung der Nachweise trifft der Prüfungsausschuss im Verfahren der Eignungsfeststellung (Anlage 2).

(3) Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 7
Fachgebiete und Sprachen des Studiengangs

(1) Im Studiengang Ost-West-Studien werden Veranstaltungen aus folgenden Fachgebieten angeboten:
 
*Literaturwissenschaft
*Sprachwissenschaft
*Kulturwissenschaft
*Geschichte
*Politikwissenschaft
*Rechtswissenschaft
*Volkswirtschaftslehre
*Soziologie
*Evangelische Theologie
Katholische Theologie
Philosophie
Musikwissenschaft
Kunstgeschichte

(2) Die mit einem Asterisk gekennzeichneten Fachgebiete aus Absatz 1 sind Schwerpunktgebiete des Studiengangs.

(3) Folgende Sprachen werden berücksichtigt:
 
Gruppe 1: Gruppe 2:
Deutsch
Englisch
Französisch
Italienisch
Portugiesisch
Spanisch
Niederländisch
 
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch
Polnisch
Rumänisch
Russisch
Slovakisch
Slovenisch
Tschechisch
Ungarisch

Der Prüfungsausschuss kann weitere Sprachen zulassen, insbesondere bei Bewerbern, deren Muttersprache hier nicht genannt ist.

 

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IV - Sprach- und Literaturwissenschaften im Einvernehmen mit dem Ost-West-Zentrum der Universität Regensburg (Europaeum) eingesetzt; mindestens zwei sollen anderen Fakultäten angehören. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Prüfungsausschuss die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

(6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat und dem Europaeum über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ggf. Anregungen zur Änderung der Prüfungsordnung. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Modulbeschreibungen und gibt sie einmal jährlich in der jeweils gültigen Fassung durch Aushang bekannt. Bei Änderungen ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten (vgl. § 15b Abs. 2 MPO).

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Organisation und Durchführung der Prüfung.

 

§ 9
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Masterprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg bestellt werden. Scheidet ein prüfungsbefugtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt werden. Zum Erstgutachter für die Masterarbeit soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Arbeit entsteht. Einer der Gutachter muss Professor (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, BayHSchLG) sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an einer Universität tätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder das Studium eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen hat.

 

§ 10
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

Die Bestimmungen des § 6a MPO gelten entsprechend.

 

§ 11
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Abschlussprüfung wird in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Die Termine der Abschlussprüfungen, die Prüfer und die Prüfungsräume sind spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekannt zu geben.

 

§ 12
Leistungspunkte, Module, Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

Die Bestimmungen der §§ 15a bis 15c MPO gelten entsprechend.

 

§ 13
Punktekonto, Transcript

(1) Jeder Student führt ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf Antrag des Studenten bestätigt die Arbeitsstelle des Projekts "Modularisierung" im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug (Transcript) ist dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung beizufügen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4).

(2) Zu Ende seines Studiums erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.

 

§ 14
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

Die Bestimmungen von § 9 MPO gelten entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Anerkennung einer Abschlussprüfung und einer Masterarbeit ausgeschlossen ist und dass sich die Anerkennung von Studienleistungen auf solche Studienleistungen beschränkt, die nach dem Erwerb der Qualifikation für das Masterstudium (§ 6) erworben wurden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss in Ausnahmefällen Studienleistungen anerkennen, die vor dem Eintritt in das Masterstudium erworben wurden, sofern diese eindeutig nicht dem vorhergehenden, ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss zuzurechnen sind.

 

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Die Bestimmungen von § 10 MPO gelten entsprechend.

 

§ 16
Mängel im Prüfungsverfahren

Die Bestimmungen von § 11 MPO gelten entsprechend.

 

§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt.

(3) Besteht ein Modul bzw. eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulendnote bzw. die Prüfungsgesamtnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Sie lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 18
Sonderregelungen für Behinderte

Die Bestimmungen von § 13 MPO gelten entsprechend.

 

§ 19
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen finden studienbegleitend zu Ende einer Veranstaltung statt. Form und Inhalt der Prüfung gibt der Veranstaltungsleiter zu Beginn einer Veranstaltung bekannt. Die Dauer der Prüfung ist mindestens 45 Minuten und höchstens 90 Minuten.

(2) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

 

§ 20
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen finden studienbegleitend zu Ende einer Veranstaltung oder als Abschlussprüfung zu Ende des Studiums statt.

(2) Mündliche Prüfungen finden jeweils vor einem Prüfer und einem Beisitzer statt; dieser kann zugleich zum Protokollführer bestimmt werden.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(4) Zu den Abschlussprüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

 

§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

Die Bestimmungen des § 25 MPO gelten entsprechend.

 

§ 22
Ungültigkeit der Prüfung

Die Bestimmungen des § 26 MPO gelten entsprechend.

 

§ 23
Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des Mastergrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG und den allgemeinen Vorschriften.

 

II. Besondere Bestimmungen: Die Masterprüfung

 

§ 24
Zusammensetzung der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich aus folgenden Teilprüfungen zusammen:
1. den studienbegleitend abgelegten Prüfungen aus den Modulen gemäß § 29 Nr. 1;
2. der Masterarbeit (§§ 25 ff.);
3. der Abschlussprüfung (§§ 31 f.).
Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen bestimmt der Bewerber, doch müssen die Leistungen gemäß Nr. 1 bei der Meldung zur Abschlussprüfung erbracht sein.

 

§ 25
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll im vierten Semester angefertigt werden. Das Thema für die Masterarbeit wird auf Antrag des Bewerbers vom vorgesehenen Erstgutachter aus dem vom Bewerber gewählten Fachgebiet gestellt. Das Thema wird durch den Geschäftsführer des Prüfungsausschusses ausgegeben; der Termin ist aktenkundig zu machen. Es kann aus einer Hauptseminararbeit in dem gewählten Fach hervorgehen. Thema und Aufgabenstellung der Arbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Arbeit soll einen Umfang von 60 DIN-A 4-Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit mit der Note 5 (nicht ausreichend) zu bewerten. Die Frist kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag des Bewerbers im Benehmen mit dem Aufgabensteller einmal verlängert werden, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe nicht zu vertreten. Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Arbeit neu fest. § 10 Abs. 5 Satz 2 MPO gilt entsprechend.

(3) Der Kandidat hat einmal das Recht, das Thema binnen drei Wochen nach Zuteilung zurückzugeben. Er erhält dann ein neues Thema; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(4) Die Arbeit ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mit dem Themensteller kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch eine andere Sprache zulassen.

(5) Die Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers einzureichen, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen abzugeben. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Verstößt der Bewerber grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit der Note 5 (nicht ausreichend) zu bewerten.

(6) Ein Exemplar der Arbeit verbleibt beim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Bewerbers. Eingereichte Arbeiten können als solche nur mit dem Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.

 

§ 26
Bewertung der Masterarbeit

Die Masterarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet; einer der Gutachter muss Professor sein. Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erstgutachter). Von der Beurteilung durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll die Arbeit mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. Die Bewertungen sollen spätestens zwei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.

 

§ 27
Verfahren bei nicht ausreichender Masterarbeit

Wird die Masterarbeit mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet oder gilt sie nach § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 oder 5 als mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden.

 

§ 28
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die Qualifikation für den Studiengang gemäß § 6 besitzt;

2. bei der Meldung zur Prüfung und mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung im Studiengang Ost-West-Studien als Student an der Universität Regensburg eingeschrieben ist;

3. die entsprechende Prüfung in verwandten Fächern im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;

4. die in § 29 genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen nachweist;

5. die nach § 30 erforderlichen Unterlagen vorlegt.

 

§ 29
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 30) sind folgende besondere Nachweise vorzulegen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Veranstaltungen der Module gemäß Modulbeschreibung (vgl. § 8 Abs. 7):

a) Grundmodul im Umfang von mindestens 4 SWS und 14 LP;

b) Schwerpunktmodul im Umfang von mindestens 6 SWS und 36 LP aus zwei verschiedenen Schwerpunktgebieten (§ 7 Abs. 2);

c) Erweiterungsmodul im Umfang von mindestens 10 SWS und 35 LP oder
Nachweis eines Praktikums gemäß Modulbeschreibung und zusätzlich Nachweis von Lehrveranstaltungen des Erweiterungsmoduls im Umfang von mindestens 6 SWS und 21 LP.
Die Lehrveranstaltungen müssen aus mindestens drei verschiedenen Fachgebieten (§ 7 Abs. 1) stammen.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Sprachübungen zweier Fremdsprachen, darunter mindestens eine Sprache aus Gruppe 2 der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Sprachgruppen, im Umfang von mindestens 10 SWS und 15 LP. Abweichend hiervon müssen Bewerber, deren Muttersprache der Gruppe 2 der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Sprachgruppen zuzuordnen ist, die erfolgreiche Teilnahme an Sprachübungen zweier Fremdsprachen, darunter mindestens eine Sprache aus Gruppe 1, im Umfang von mindestens 10 SWS und 15 LP nachweisen.

3. Nachweis eines Studienaufenthaltes oder Praktikums von insgesamt mindestens 8 Wochen Dauer in einem der ostmitteleuropäischen, ost- oder südosteuropäischen Länder für alle Bewerber, die nicht aus einem der genannten Länder kommen, nach näherer Absprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Nachweis wird geführt durch ein Zeugnis und einen Bericht des Teilnehmers, die vom Prüfungsausschuss anerkannt werden müssen.

 

§ 30
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist zur bekanntgegebenen Frist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Studienverlaufs;

2. die Nachweise bzw. Erklärungen über das Vorliegen der in § 28 genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen;

3. die Nachweise über die in § 29 genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen;

4. das Studienbuch und ein bestätigtes Transcript (§ 13 Abs. 1 Satz 4) der Studienleistungen;

5. ggf. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der Prüfer;

6. ggf. ein Antrag gemäß § 20 Abs. 4, dass die mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll;

7. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 18.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, ggf. spätestens aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung.
Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulassung ergeht schriftlich. Sie muss unverzüglich, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 29 nicht erfüllt, oder
2. die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig einreicht, oder
3. die betreffende Prüfung in einem der gewählten Fächer endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 31
Abschlussprüfung

(1) Ist die Zulassung ausgesprochen, wird der Bewerber schriftlich zur Abschlussprüfung geladen. Die Abschlussprüfung besteht aus zwei mündlichen Teilprüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer. Prüfungsgegenstand der einen Teilprüfung sind Fragestellungen zu einer der absolvierten Lehrveranstaltungen des Schwerpunktmoduls, in der anderen Teilprüfung Fragestellungen zu einer der absolvierten Lehrveranstaltungen des Erweiterungsmoduls. Die Prüfung findet in der Regel auf Deutsch oder Englisch nach Wahl des Bewerbers statt. Auf Antrag des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern andere Sprachen zulassen.

(2) Die Leistungen des Bewerbers werden durch die jeweiligen Prüfer gemäß § 17 Abs. 1 und 2 bewertet.

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Teilprüfungen jeweils mindestens 4 (ausreichend) lauten.

(4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten der Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 3.

 

§ 32
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 5 Abs. 2 als nicht bestanden, kann sie auf Antrag ganz oder in dem nicht bestandenen Teil einmal wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens abzulegen, sofern nicht dem Bewerber wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Stellt der Bewerber nicht innerhalb dieser Frist den Antrag auf Wiederholung der Prüfung oder legt er die Wiederholungsprüfung nicht ab, so gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe hierfür nicht zu vertreten.

 

§ 33
Bestehen und Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Masterarbeit und die Abschlussprüfung mit mindestens der Note 4 (ausreichend) bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt aus den folgenden Leistungen:

1. Der Note des Schwerpunktmoduls zu 30 %;
2. der Note des Erweiterungsmoduls zu 20 %;
3. der Note der Masterarbeit zu 25 %;
4. der Note der Abschlussprüfung zu 25 %.

 

§ 34
Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der nummerische Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die Schwerpunktgebiete ausweist. Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat unbeschadet der Bestimmung des § 3 Satz 2 das Recht, den akademischen Grad "Master of Arts", abgekürzt "M.A.", zu führen.

(2) Auf Antrag wird einem Absolventen ein Diploma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHSchG ausgestellt.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 35
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die das Studium zum 1. Oktober 2002 oder später aufnehmen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 12. Juni 2002, der Eilentscheidung des Leitungsgremiums der Universität vom 25. Oktober 2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 08.11.2002 Nr. X/5-5e65(R)-10b/49 547.

Regensburg, den 18. November 2002
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 18. November 2002 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18. November 2002 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18. November 2002.

 

Anlage 1

 

Übersicht über die Studienleistungen und Leistungspunkte

 
Modul Veranstaltung SWS LP Masterprüfung
         
Grundmodul Einführung / Grundkurs Europa 4 14  
         
Schwerpunktmodul 3 Hauptseminare aus 2 verschiedenen
Schwerpunktgebieten
6 mind. 36 30 %
         
Erweiterungsmodul 5 wissenschaftliche Veranstaltungen
(bzw. 3 Veranstaltungen
und ein Praktikum)
aus mindestens 3 verschiedenen Fachgebieten
mind. 10
(mind. 6 und
Praktikum )
35
(21 und
14)
20 %
         
Sprachen nach Wahl mind. 10 mind. 15  
         
Sonstige
Veranstaltungen
nach Wahl 10 offen  
         
Aufenthalt in
Mittel- Osteuropa
(nur für Bewerber aus dem Westen)      
         
Masterarbeit
60 DIN-A 4Seiten
    20 25 %
         
Abschlussprüfung
mündlich
ca. 60 Min.
      25 %
         
Summe   mind. 36 / 40 120 100%
         
SOLL   höchst. 60 mind. 120 100%

 

Anlage 2 (zu § 6)

 

Eignungsfeststellungsverfahren

 

1. Die Eignung eines Bewerbers für den Studiengang wird vom Prüfungsausschuss nach den in § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Kriterien festgestellt. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich einmal im Sommersemester durchgeführt. Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das folgende Wintersemester sind bis zum 15. Juni zu stellen (Ausschlussfrist).

2. Dem Antrag sind beizufügen:

2.1 Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1).

2.2 Nachweis eines ersten Studienabschlusses (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Ist die überdurchschnittliche Qualität der Zeugnisnote nicht offensichtlich, hat der Bewerber darzutun, woraus sie ersichtlich wird.

2.3 Zertifikate zum Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse (§ 6 Abs. 1 Nr. 3). Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen einen Nachweis über ihre Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen. Kann ein Kenntnisstand auf dem Niveau der "Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse" einer deutschen Universität nicht nachgewiesen werden, muss aus dem Nachweis mindestens wahrscheinlich werden, dass ein solcher Kenntnisstand nach einem Studium von einem Semester an der Universität Regensburg erreicht sein wird.

2.4 Darstellung des Lebenslaufs des Bewerbers und Darstellung des bisherigen Studiengangs und der Berufspläne des Bewerbers (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Interessen und Leistungen des Bewerbers, die für das Studienvorhaben relevant sein können, sollen hervorgehoben werden. Geeignete Belege (Studienzeugnisse, Empfehlungsschreiben, Nachweise über Praktika und ähnliches) sollen beigefügt sein.

3. Der Prüfungsausschuss beurteilt die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen und gründet darauf seine Entscheidung. Sie lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

4. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Name des Bewerbers und Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, Ergebnis, Ort und Datum der Entscheidung. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.

5. Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Ost-West-Studien nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

 

Anlage 3

 

A. MUSTER FÜR DAS TITELBLATT EINER MASTERARBEIT

 

Titel

 _________________________________________________

_________________________________________________

 

Masterarbeit
an der Universität Regensburg

 

vorgelegt von

_____________________________________________________

(Vor- und Zuname)

 

aus

_____________________________________________________

(Geburts-, Heimat- oder Wohnort)

 

B. MUSTER FÜR DIE RÜCKSEITE DES TITELBLATTES

 

Erstgutachter:

Zweitgutachter:

 


Webmaster, zuletzt geändert 06.04.2005