Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang

Demokratiewissenschaft

an der Universität Regensburg

Vom 11. Januar 2006

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 57 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikations-verordnung (QualV) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

 

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Studiendauer
§ 5 Ziele des Studiengangs
§ 6 Prüfungsfristen
§ 7 Qualifikation
§ 8 Auswahlkommission
§ 9 Prüfungsausschuss
§ 10 Prüfer und Beisitzer
§ 11 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 12 Leistungspunkte
§ 13 Module
§ 14 Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
§ 15 Schriftliche Prüfungen
§ 16 Mündliche Prüfungen
§ 17 Punktekonto, Transkript
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfung
§ 22 Sonderregelungen für Behinderte
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Ungültigkeit der Prüfung
§ 25 Entzug des Mastergrades

II. Die Masterprüfung

§ 26 Zusammensetzung der Masterprüfung
§ 27 Masterarbeit
§ 28 Bewertung der Masterarbeit
§ 29 Verfahren bei nicht bestandener Masterarbeit
§ 30 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
§ 31 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 33 Abschlussprüfung
§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 35 Bestehen und Gesamtnote der Masterprüfung
§ 36 Zeugnis und Diploma Supplement

III. Schlussbestimmungen

§ 37 In-Kraft-Treten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

1Die Universität Regensburg bietet den politikwissenschaftlichen Masterstudiengang Demokratiewissenschaft an. 2Der Studiengang ist konsekutiv und stärker anwendungsorientiert. 3Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung des Grades in diesem Studiengang.

 

§ 2
Zweck der Prüfung

1Die Masterprüfung im Studiengang Demokratiewissenschaft bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2In ihr soll der Student umfangreiche und vertiefte politikwissenschaftliche Kenntnisse sowie die Kompetenz nachweisen, diese in der politischen Praxis professionell anzuwenden.

 

§ 3
Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Regensburg den akademischen Grad eines "Master of Arts", abgekürzt "M.A.".

 

§ 4
Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und der Zeit für die Abschlussprüfung vier Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Zeit, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu vertreten sind.

(2) 1Der Studiengang ist modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgestattet. 2Der Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Studienleistungen beträgt höchstens 60 SWS und mindestens 120 Leis-tungspunkte (LP). 3Eingeschlossen sind insgesamt 30 LP für die Abschlussprüfung und für die Anfertigung der Masterarbeit.

 

§ 5
Ziele des Studiengangs

(1) 1Der Masterstudiengang Demokratiewissenschaft dient der Verbindung von wissenschaftlicher Ausbildung und praxisorientierter Schulung. 2Ziel ist die Ausbildung von wissenschaftlich gebildetem und gleichzeitig praxisfähigem Nachwuchs für nationale und internationale Verwendungen. 3Der fachliche Ausbildungsschwerpunkt ermöglicht Absolventen zudem eine wissenschaftliche Karriere im Bereich von Hochschule oder von außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(2) 1Das Studium im Masterstudiengang Demokratiewissenschaft umfasst die folgenden vier wissenschaftlichen Schwerpunkte: Politische Theorie, Westliche Regierungssysteme, Demokratie und Autoritarismus in Mittel- und Osteuropa, Internationale Politik. 2Im Rahmen eines Profilmoduls wird in zwei Praxisseminaren die Anwendung des Wissens in der praktischen politischen Arbeit trainiert: durch die Schulung von Gesprächs- und Verhandlungstechniken sowie die Simulation von Entscheidungsprozessen werden die Studenten systematisch auf typische Handlungssituationen in ihrer späteren Berufspraxis vorbereitet. 3Im Forschungsseminar des Profilmoduls erwerben die Studenten entsprechende Fertigkeiten für die anwendungsorientierte wissenschaftliche Arbeit.

(3) 1Die genauen Studieninhalte und Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Beschreibungen der Module des Studiengangs gemäß § 13 und § 31. 2Eine exemplarische Übersicht über Studienleistungen und Leistungspunkte im Masterstudiengang Demokratiewissenschaft ist dieser Prüfungsordnung als Anlage 1 beigefügt.

 

§ 6
Prüfungsfristen

(1) 1Die Masterprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student kann die Prüfung vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) 1Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe des Themas der Masterarbeit und auf Zulassung zur Abschlussprüfung, dass er beide Leistungen bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfungsteile, zu denen er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des sechsten Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil der Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Verzögert sich der Abschluss der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Nach § 18 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(4) Überschreitet ein Student die in Abs. 2 genannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Elternzeit nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12-15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.

 

§ 7
Qualifikation

(1) Die Qualifikation für den Studiengang besitzt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife im Sinne der Qualifikationsverordnung bzw. der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

2. Nachweis eines Abschlusses im Bachelorstudiengang "Politikwissenschaft" an der Universität Regensburg mit mindestens dem Gesamtnotendurchschnitt 2,0 oder eines vergleichbaren Abschlusses; vergleichbar ist ein erster Studienabschluss mit politikwissenschaftlichem Schwerpunkt aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit überdurchschnittlichem Ergebnis. Ein überdurchschnittliches Ergebnis ist offensichtlich gegeben, wenn der Gesamtnotendurchschnitt 2,0 oder besser lautet. Kann zum Bewerbungszeitpunkt das Abschlusszeugnis nicht vorgelegt werden, ist ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen vorzulegen. Das Abschlusszeugnis ist in diesem Fall spätestens bis zum Tag der Immatrikulation nachzuweisen.

3. Ausländische Bewerber müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) bzw. einer damit gleichwertigen Deutschprüfung bis spätestens Ende des ersten Studiensemesters nachweisen; damit ist zugleich der Nachweis einer modernen Fremdsprache erbracht.

4. Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Diese werden nachgewiesen

Bei ausländischen Bewerbern muss eine der Fremdsprachen Deutsch sein.

5. Nachweis der Eignung für den Studiengang. Der Nachweis wird geführt durch eine Darstellung des Lebenslaufs, des bisherigen Studienverlaufs und der Berufspläne; relevante Studieninhalte und extracurriculare Aktivitäten sollen belegt werden.

(2) Entscheidungen zur Bewertung der Nachweise trifft die Auswahlkommission (§ 8) im Verfahren der Eignungsfeststellung (Anlage 2).

(3) Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 8
Auswahlkommission

(1) 1Der Auswahlkommission gehören zwei Professoren und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an. 2Die Mitglieder werden vom Institut für Politikwissenschaft der Universität Regensburg auf drei Jahre eingesetzt. 3Das Institut bestimmt zugleich den Vorsitzenden, seinen Stell-vertreter und einen Ersatzvertreter. 4Wiederbenennung ist möglich.

(2) 1Die Eignung für das Masterstudium wird nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen durch einstimmiges, auf "bestanden" lautendes Urteil der Mitglieder festgestellt. 2Stimmt ein Mitglied der Kommission mit "nicht bestanden", ist die Eignung nicht festgestellt.

(3) 1In Zweifelsfällen kann die Kommission den Bewerber vorladen und ihr Urteil von dem Ergebnis eines Gesprächs von mindestens 20 Minuten Dauer abhängig machen. 2Aufgrund des Gesprächs stellt die Auswahlkommission fest, ob der Bewerber die Qualifikation für den Studiengang besitzt.

 

§ 9
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät III - Geschichte, Gesellschaft und Geographie - eingesetzt. 3Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. 4Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 3In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Prüfungsausschuss die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 4Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. 5Er erledigt die laufenden Geschäfte. 6Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenthaltung und geheime Abstimmungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung sowie dem Eignungsfeststellungsverfahren trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbeson-dere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

(6) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Prüfungsordnung. 2Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss beschließt über die Modulbeschreibungen und gibt sie einmal jährlich in der jeweils gültigen Fassung durch Aushang bekannt. 2Bei Änderungen ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten (vgl. § 13 Abs. 2).

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Organisation und Durchführung der Prüfung.

 

§ 10
Prüfer und Beisitzer

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer. 2Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. 3Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

(2) 1Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Masterprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt werden. 3Zum Erstgutachter für die Masterarbeit soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Arbeit entsteht. 4Einer der Gutachter muss Professor (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes) sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an einer Universität tätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen hat.

 

§ 11
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 12
Leistungspunkte (LP)

(1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die an der Philosophischen Fakultät III verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres (zwei Semester) bezeichnen und 120 Leistungspunkte - zwei Studienjahre zu je 60 LP - die Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Studienleistungen einschließlich der Masterarbeit und der Prüfungsleistungen eines Masterstudiums. 3Erworbene Leistungspunkte werden für einen Studiengang nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen der gewählten Fächer entsprechen.

(2) 1Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls oder als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung kann der Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten vorgeschrieben sein. 2Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 3Sie können innerhalb des Studiengangs nur einmal verwendet werden.

(3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. 2Für Leistungsnachweise ohne festgelegte Zahl von Leistungspunkten ist durch den Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter festzusetzen, wie viele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

 

§ 13
Module

(1) 1Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebiets auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. 2Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der die verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlussnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.

(2) 1Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und gegebenenfalls Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. 2Der Modulkatalog wird vom Prüfungsausschuss verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. 3Bei Änderungen im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.

 

§ 14
Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

(1) 1Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Fachnote der Masterprüfung eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. 2Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in schriftlichen Prüfungen, mündlichen Prüfungen oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle, Mitarbeit) festgestellt wird. 3Form, Dauer und Inhalt der studienbegleitenden Prüfung gibt der Veranstaltungsleiter zu Beginn einer Veranstaltung bekannt.

(2) 1Zu einzelnen studienbegleitenden Leistungsnachweisen kann eine Zulassung erforderlich sein. 2Für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise gelten nicht die Regeln der Prüfungswiederholung. 3Studienbegleitende Leistungsnachweise können - im Rahmen der sich aus § 6 ergebenden Fristen - beliebig wiederholt werden, wenn nicht in der Beschreibung der Module etwas Abweichendes bestimmt ist. 4Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und für die Berechnung von Durchschnittsnoten gilt § 21 entsprechend.

(3) 1Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. 2Zulässig ist dagegen - im Rahmen der sich aus § 6 ergebenden Fristen -, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. 3Ist die Note für ein Modul, eine Studieneinheit oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.

(4) Die Modulzeugnisse werden vom Geschäftsführer des Instituts für Politikwissenschaft auf Vorlage der entsprechenden Einzelleistungsnachweise ausgestellt.

 

§ 15
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen finden studienbegleitend im Verlauf oder zu Ende einer Veranstaltung oder als Abschlussprüfung zu Ende des Studiums statt.

(2) 1Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. 2Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. 3Wird in diesem Fall eine schriftliche Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, muss sie von einem zweiten Prüfer beurteilt werden.

 

§ 16
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen finden studienbegleitend im Verlauf oder zu Ende einer Veranstaltung oder als Abschlussprüfung zu Ende des Studiums statt.

(2) Studienbegleitende mündliche Prüfungen sowie die mündlichen Prüfungen der Abschlussprüfung finden vor einem Prüfer und einem Beisitzer statt.

(3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen; der Beisitzer ist zugleich Protokollführer. 2In das Protokoll aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie be-sondere Vorkommnisse. 3Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. 4Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 5Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

 

§ 17
Punktekonto, Transkript

(1) 1Jeder Student führt ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. 2Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. 3Auf Antrag des Studenten bestätigt das Prüfungssekretariat im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. 4Ein bestätigter Kontoauszug (Transkript) ist dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung beizufügen.

(2) Zu Ende seines Studiums erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen.

 

§ 18
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Fach Politikwissenschaft erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie den durch diese Prüfungsordnung definierten Teilgebieten der Politikwissenschaft zugeordnet werden können. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist auf solche Leistungen begrenzt, die nach dem Erwerb der Qualifikation für das Masterstudium erworben wurden. 3Die Anerkennung einer schriftlichen Leistung als Masterarbeit sowie von Abschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Fach Politikwissenschaft, die nicht nach Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden können, sowie in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt und Umfang den Anforderungen des Faches Politikwissenschaft an der Universität Regensburg im Wesentlichen entsprechen. 3Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 3Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.

(5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Antrag auf Anrechnung von Studiensemestern, Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

 

§ 19
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Eine zu erbringende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3Meldet sich der Kandidat zur Abschlussprüfung, kann er bis 14 Tage vor ihrem Beginn ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird zur Fortsetzung der Prüfung ein neuer Prüfungstermin festgesetzt; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 4Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) 1Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses. 3Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) 1Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsabschnitt ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat durch Beschluss des Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. 3Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

(5) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(6) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie die Einhaltung von Bearbeitungszeiten von Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandida-ten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich.

(7) Die Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 20
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel im Prüfungsverfahren müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. 2Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 3Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewer-tet, werden die Noten gemittelt.

(3) 1Besteht ein Modul bzw. eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulendnote bzw. die Prüfungsgesamtnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Sie lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

3Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Abs. 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 22
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) 1Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 24
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betref-fenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 25
Entzug des Mastergrades

Der Entzug des Mastergrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG und den allgemeinen Vorschriften.

 

II. Die Masterprüfung

§ 26
Zusammensetzung der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung setzt sich aus folgenden Prüfungsteilen zusammen:
1. den studienbegleitend abgelegten Prüfungen aus den gemäß § 31 erforderlichen Modulen;
2. der Masterarbeit (§§ 27-29);
3. der Abschlussprüfung (§§ 30-34).

(2) Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen bestimmt der Bewerber, doch müssen die Leistungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bei der Meldung zur Abschlussprüfung erbracht sein.

 

§ 27
Masterarbeit

(1) 1Die Masterarbeit soll im vierten Semester angefertigt werden. 2Das Thema für die Masterarbeit wird auf Antrag des Bewerbers vom vorgesehenen Erstgutachter gestellt. 3Das Thema wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben; der Termin ist aktenkundig zu machen. 4Thema und Aufgabenstellung der Arbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 5Die Arbeit soll einen Umfang von 60 DIN A 4-Seiten nicht überschreiten.

(2) 1Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate. 2Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten. 3Die Frist kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag des Bewerbers im Benehmen mit dem The-mensteller einmal verlängert werden, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe nicht zu vertreten. 4Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses den Abgabetermin der Arbeit neu fest. 5§ 19 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) 1Der Kandidat hat einmal das Recht, das Thema binnen drei Wochen nach Zuteilung zurückzugeben. 2Er erhält dann ein neues Thema; Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(5) Die Arbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) 1Die Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. 2Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers einzureichen, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfs-mittel benutzt hat. 3Die Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen abzugeben. 4Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. 5Verstößt der Bewerber grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten.

(5) 1Ein Exemplar der Arbeit verbleibt bei der Prüfungsakte; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Bewerbers. 2Eingereichte Arbeiten können als solche nur mit dem Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.

 

§ 28
Bewertung der Masterarbeit

1Die Masterarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet. 2Zum Erstgutachter soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Arbeit entsteht. 3Einer der Gut-achter muss Professor (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG) sein. 4Von der Beurteilung durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. 5Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. 6Die Bewertungen sollen spätestens zwei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.

 

§ 29
Verfahren bei nicht bestandener Masterarbeit

1Wird die Masterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder gilt sie nach § 6 Abs. 2 als nicht bestanden oder nach § 27 Abs. 2 oder 6 als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden.

 

§ 30
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die Qualifikation für den Studiengang gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;
2. bei der Meldung zur Prüfung und mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung im Studiengang Demokratiewissenschaft an der Universität Regensburg eingeschrieben ist;
3. die entsprechende Prüfung in diesem oder einem verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;
4. die in § 31 genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen nachweist;
5. die nach § 32 erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(2) 1Die Abschlussprüfung wird in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(3) Die Termine der Abschlussprüfung, die Prüfer und die Prüfungsräume sind spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekannt zu geben.

 

§ 31
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

1Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 32) sind die Modulzeugnisse der folgenden erfolgreich absolvierten Module vorzulegen:

1. Kernmodul,
2. Erweiterungsmodul,
3. Profilmodul.

2Die Einzelleistungen innerhalb jedes Moduls werden im Modulkatalog festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2).

 

§ 32
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) 1Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. 2Der Antrag ist innerhalb der bekannt gegebenen Frist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise bzw. Erklärungen über das Vorliegen der in § 30 genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen;
2. die Nachweise über die in § 31 genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen;
3. das Studienbuch und ein bestätigtes Transkript (§ 17 Abs. 1 Satz 4) der Studienleistungen;
4. gegebenenfalls Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der Prüfer;
5. gegebenenfalls ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 22;
6. gegebenenfalls einen Antrag gemäß § 33 Abs. 6, dass die mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, jedenfalls aber spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung. 3Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

(4) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zulassung ergeht schriftlich. 3Sie muss unverzüglich, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. 4Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

(5) 1Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 nicht erfüllt, oder
2. die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vollständig einreicht, oder
3. die entsprechende Prüfung in diesem oder einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 33
Abschlussprüfung

(1) 1Ist die Zulassung ausgesprochen, wird der Bewerber schriftlich zur Abschlussprüfung geladen. 2Sie besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen zu je 120 Minuten und aus zwei mündlichen Prüfungen zu je 20 Minuten.

(2) 1Die beiden schriftlichen Prüfungen müssen sich auf zwei unterschiedliche wissenschaftliche Schwerpunkte der Politikwissenschaft gemäß § 5 Abs. 2 erstrecken. 2Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht. 3Auf Antrag des Be-werbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern andere Sprachen zulassen.

(3) 1Die beiden mündlichen Prüfungen müssen sich auf die beiden übrigen, von den Klausuren nicht abgedeckten wissenschaftlichen Schwerpunkte der Politikwissenschaft gemäß § 5 Abs. 2 erstrecken. 2Die Prüfungen finden in der Regel in deutscher Sprache statt. 3Auf Antrag des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern andere Sprachen zulassen.

(4) 1Die schriftlichen Prüfungen des Bewerbers werden in der Regel durch zwei Prüfer bewertet (§ 15 Abs. 2). 2Ein zweiter Prüfer ist zu bestellen, wenn ein Prüfer eine Klausurleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3Die Gesamtnote der Klausurleistung ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel beider Einzelnoten. 4Für die Bewertung der mündlichen Prüfungen gelten § 16 Abs. 2 und 3.

(5) 1Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten der schriftlichen Prüfungen und der beiden Noten der mündlichen Prüfungen. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jede Einzelnote und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.

(6) 1Zu der mündlichen Abschlussprüfung werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. 2Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 3Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

 

§ 34
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Ist die Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 6 Abs. 2 als nicht bestanden, kann sie ganz oder der nicht bestandenen Teil auf Antrag einmal wie-derholt werden. 2Eine freiwillige Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens abzulegen, sofern nicht dem Bewerber wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Stellt der Bewerber nicht innerhalb dieser Frist den Antrag auf Wiederholung der Prüfung oder legt er die Wiederholungsprüfung nicht ab, so gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe hierfür nicht zu vertreten.

 

§ 35
Bestehen und Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Masterarbeit und die Abschlussprüfung mit mindestens der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt aus den folgenden Leistungen:
1. Note des Kernmoduls (25 %);
2. Note des Erweiterungsmoduls (10 %);
3. Note des Profilmoduls (20 %);
4. Note der Masterarbeit (25 %);
5. Note der Abschlussprüfung (20 %).

 

§ 36
Zeugnis und Diploma Supplement

(1) 1Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der numerische Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 35 Abs. 2 ausweist. 2Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad "Master of Arts", abgekürzt "M.A.", zu führen.

(2) Auf Antrag wird einem Absolventen ein Diploma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHSchG ausgestellt.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

 

III. Schlussbestimmungen

§ 37
In-Kraft-Treten

1Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Sie gilt für alle, die ihr Studium ab diesem Zeitpunkt aufgenommen haben.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 02.02.2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.12.2005 Nr. X/4-5e65(R)-10b/14 849.

Regensburg, den 11. Januar 2006
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 11. Januar 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 11. Januar 2006 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 11. Januar 2006.

 

Anlage 1

 

Masterstudiengang

Demokratiewissenschaft

 

Exemplarische Übersicht über die Studienleistungen und Leistungspunkte

 
Prüfungsteile Einzelleistungen Notenanteil

Kernmodul
(48 LP)

Oberseminar
Polit. Theorie
(12 LP)

Oberseminar Westliche
Reg.systeme
(12 LP)

Oberseminar
Demokratie
und Autoritar.
in Mittel- und
Osteuropa
(12 LP)

Oberseminar
Internationale
Politik
(12 LP)

25%
(Durchschnitt
der OS-Noten)

Erweiterungsmodul
(18 LP)

Übung
(6 LP)

Praktikum
(6 LP)

Übung
(6 LP)

10%
(Durchschnitt
der ÜB-Noten)

Profilmodul
(24 LP)

Praxisseminar I
(6 LP)

Inhalt:
Gesprächs- und
Verhandlungs-
techniken

Forschungsseminar
(12 LP)

Inhalt:
Mitarbeit an einem
Forschungsprojekt

Praxisseminar II
(6 LP)

Inhalt:
Simulation von
Entscheidungs-
prozessen

20%

(gewichteter
Durchschnitt:
FS : 2 PS = 1:1)

Masterarbeit
(18 LP)

60 Seiten, Bearbeitungszeitraum 3 Monate

25%

Summe: 108 LP

Abschlussprüfung
(12 LP)

2 Klausuren (je 120 Minuten) zu zwei wiss. Schwerpunkten;
2 mündliche Prüfungen (je 20 Minuten) zu den in den Klausuren
nicht gewählten wiss. Schwerpunkten

20%

 

Anlage 2

 

Eignungsfeststellungsverfahren

 

1. 1Die Eignung eines Bewerbers für den Studiengang wird von der Auswahlkommission nach den in § 7 genannten Kriterien festgestellt. 2Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich jeweils einmal im Sommersemester und einmal im Wintersemester durchgeführt. 3Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das folgende Wintersemester sind bis zum 15. Juli, für das folgende Sommersemester bis zum 15. Januar zu stellen (Ausschluss-frist).

2. Dem Antrag sind beizufügen:

2.1 Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1).

2.2 Nachweis eines ersten Studienabschlusses (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) mit überdurchschnittlicher Note.

2.3 Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen einen Nachweis über ihre Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3). Kann ein Kenntnisstand auf dem Niveau der "Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)" einer deutschen Universität nicht nachgewiesen werden, muss aus dem Nachweis mindestens wahrscheinlich werden, dass ein solcher Kenntnisstand nach einem Studium von einem Semester an der Universität Regens-burg erreicht sein wird.

2.4 Nachweis gesicherter Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).

2.5 Darstellung des Lebenslaufs des Bewerbers und Darstellung des bisherigen Studienverlaufs und der Berufspläne des Bewerbers (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). Interessen und Leistungen des Bewerbers, die für das Studienvorhaben relevant sein können, sollen her-vorgehoben werden. Geeignete Belege (Studienzeugnisse, Empfehlungsschreiben, Nachweise über Praktika und ähnliches) sollen beigefügt sein.

3. 1Die Auswahlkommission beurteilt die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen und gründet darauf ihre Entscheidung. 2Sie lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". 3Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 4In Zweifelsfällen lädt die Kommission den Bewerber zu einem Gespräch (§ 8 Abs. 3).

4. 1Über die Entscheidung der Auswahlkommission ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Name des Bewerbers und Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, Er-gebnis, Ort und Datum der Entscheidung. 2Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeich-net.

5. 1Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den jeweiligen Masterstudiengang nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Semesters erneut zum Eignungsfeststel-lungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

  


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