Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der beim Prüfungsamt einsehbare Text.

    

Elfte Satzung zur Änderung

der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 20. Dezember 2005

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 08. März 2005, wird wie folgt geändert:

1. § 34a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A erhält folgende Fassung:
"A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Informationswissenschaft, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module
a) INF-M 01: Grundlagen der Informationswissenschaft
b) INF-M 02: Methodische Grundlagen
c) INF-M 03: Software Engineering
d) INF-M 04: Information Retrieval
e) INF-M 05: Software-Ergonomie.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Modu-le."

b) Buchst. B erhält folgende Fassung:
"B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus informationswissenschaftlichen Modulen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls INF-M 01: Grundlagen der Informationswissenschaft
b) eines der Module
aa) INF-M 04: Information Retrieval
bb) INF-M 05: Software-Ergonomie
cc) INF-M 06: Informationssysteme.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der Module gemäß Buchst. a und b."

2. Es wird folgender neuer § 38aa eingefügt:

"§ 38aa
Medienwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Medienwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Medienwissenschaft, darunter der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
1. der drei Module
a) MED-M 01: Mediengeschichte
b) MED-M 02: Medientheorie
c) MED-M 03: Informationswissenschaftliche Grundlagen;

2. eines der folgenden Ergänzungsmodule:
a) MED-M 04: Angewandte Medienwissenschaft
b) MED-M 05: Medienpsychologie
c) MED-M 06: Medienpädagogik
d) MED-M 07: Informations- und Medienrecht
e) MED-M 08: Vergleichende Kulturwissenschaft.

Abweichend von Satz 1 muss der Nachweis des Abschlusses des Moduls gemäß Nr. 1 Buchst. c (MED-M 03: Informationswissenschaftliche Grundlagen) durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines frei wählbaren Moduls im Umfang von mindestens 10 LP aus einem Fach, das nicht Studienfach ist, ersetzt werden, wenn das Fach Medienwissenschaft in einer Kombination mit dem Fach Informationswissenschaft (als Haupt- oder Nebenfach) studiert wird.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der absolvierten Module gemäß Nr. 1.

B. Ist Medienwissenschaft Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Medienwissenschaft, darunter der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) MED-M 01: Mediengeschichte
b) MED-M 02: Medientheorie.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten dieser beiden Module."

3. § 49 erhält folgende Fassung:

"§ 49
Vergleichende Kulturwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Vergleichende Kulturwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Vergleichende Kulturwissenschaft, darunter der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
1. der drei Module
a) VKW-M 01: Grundlagen der Vergleichenden Kulturwissenschaft
b) VKW-M 02: Kulturtheorien und Methoden
c) VKW-M 03: Kulturanalysen;

2. eines der folgenden Module:
a) VKW-M 04: Arbeitsfelder der Vergleichenden Kulturwissenschaft
b) VKW-M 05: Kulturwissenschaftliche Medienforschung
c) VKW-M 06: Grundlagen der Informationswissenschaft.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der absolvierten Module gemäß Nr. 1.

B. Ist Vergleichende Kulturwissenschaft Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Vergleichende Kulturwissenschaft, darunter der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) VKW-M 01: Grundlagen der Vergleichenden Kulturwissenschaft
b) VKW-M 02: Kulturtheorien und Methoden.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten dieser beiden Module."

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 27. April 2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29.11.2005 Nr. X/4-5e66Z-10b/18 966

Regensburg, den 20. Dezember 2005
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 20. Dezember 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Dezember 2005 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 20. Dezember 2005.

 


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