Dritte Satzung zur Änderung
der Bakkalaureusprüfungsordnung
für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
Vom 21. September 2006
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Bakkalaureusprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Re-gensburg vom 05. Juli 2004 (KWMBl II S. 2341), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2005 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu angefügt:
"2Wird die Arbeit nicht bis zum Ende des neunten Fachsemesters eingereicht,
gilt die B.A.-Prüfung als endgültig nicht bestanden."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Fächer "Allgemeine Wissenschaftsgeschichte",
"Geogra-phie", "Indogermanische Sprachwissenschaft" und "Soziologie"
aufgehoben.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Kunstgeschichte" das Sonderzeichen
"+" neu einge-fügt.
c) In Abs. 2 Satz wird nach dem Fach "Vor- und Frühgeschichte" das Fach
"Wissenschafts-geschichte (nur Nebenfach)." neu eingefügt.
d) Es wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:
"(3) 1Von den Fächern Amerikanistik (American Studies), Anglistik (British
Studies), Englische Philologie und Englische Sprachwissenschaft darf nur
eines gewählt werden. 2Von den Fächern Französische Philologie,
Italienische Philologie und Spanische Philo-logie dürfen nur zwei in
der Kombination als B.A.-Fach und ein Nebenfach oder als zwei Nebenfächer
mit einem anderen B.A.-Fach gewählt werden."
e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
3. § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Die Gesamtnote der B.A.-Prüfung setzt sich zu je einem Drittel aus
der Note der B.A.-Arbeit und den beiden Fachnoten der Zwischenprüfung
zusammen; abweichend hiervon kann sich nach Maßgabe der Besonderen
Bestimmungen in § 30 die Gesamtnote anders zusammen setzen."
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:
"(7) Kunstgeschichte:
1Innerhalb der in § 25 Abs. 2 Nr. 4 geforderten 30 LP müssen zwei
der drei Module "Mit-telalter II", "Frühe Neuzeit II" und "Moderne II"
nachgewiesen werden. 2Abweichend von § 29 setzt sich die Gesamtnote
der B.A.-Prüfung zu 40% aus der Note der B.A.-Arbeit und zu je 20% aus
den beiden Fachnoten der Zwischenprüfung sowie der Durchschnitts-note
aus den Endnoten der gemäß Satz 1 nachgewiesenen Module
zusammen.
b) Die bisherigen Abs. 7 bis 16 werden Abs. 8 bis 17.
c) Im neuen Abs. 11 werden die Worte "von zwei Hauptseminaren nachgewiesen
werden" ersetzt durch die Worte "von einem der folgenden drei Schwerpunktmodule:
PHI-M 06: Geschichte der Philosophie, PHI-M 07: Praktische Philosophie, PHI-M
08: Theoretische Philosophie nachgewiesen werden sowie des Ergänzungsmoduls
PHI-M 09."
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und gilt für alle Studenten, die ihr Studium ab diesem Zeitpunkt aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 3. Februar 2006 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 21. September 2006.
Regensburg, den 21. September 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 21. September 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. September 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 21. September 2006.
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