Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für konsekutive Masterstudiengänge
der Philosophischen Fakultäten
der Universität Regensburg
Vom 21. September 2006
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 44 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssat-zung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für konsekutive Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 11. Januar 2006 wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt III des Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
a) Vor § 37 wird "§ 36a Allgemeine und Vergleichende
Literaturwissenschaft" neu eingefügt.
b) Nach § 43 werden "§ 43a Philosophie" und § 43b "Religiöse
Bildungsarbeit im europäi-schen Kontext" neu eingefügt.
c) Nach § 44 wird "§ 44a Slavistik" neu eingefügt
d) Nach § 45 wird "§ 45a Wissenschaftsgeschichte" neu eingefügt.
2. § 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und
Prüfungsleistungen und die Verleihung von Graden in den im folgenden
genannten modularisierten Studiengängen:
1. Studiengang im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
(§ 36a);
2. Studiengang im Fach Amerikanistik (American Studies) (§ 37);
3. Studiengang im Fach Britische Literatur- und Kulturwissenschaft (British
Studies) (§ 38);
4. Studiengang im Fach Englische Linguistik (English Linguistics) (§
39);
5. Studiengang im Fach Germanistik (§ 40);
6. Studiengang im Fach Informationswissenschaft (§ 41);
7. Studiengang im Fach Interkulturelle Europa-Studien (§ 42);
8. Studiengang im Fach Kulturgeschichtliche Mittelalter-Studien (§
43);
9. Studiengang im Fach Philosophie (§ 43a);
10. Studiengang im Fach Religiöse Bildungsarbeit im europäischen
Kontext (§ 44b);
11. Studiengang im Fach Romanische Philologie mit den Studienrichtungen
Französische, Italieni-sche und Spanische Philologie (§ 44);
12. Studiengang im Fach Slavistik (§ 44a);
13. Studiengang im Fach Vergleichende Kulturwissenschaft (§ 45);
14. Studiengang im Fach Wissenschaftsgeschichte (45a)."
3. Vor § 37 wird folgender neuer § 36a eingefügt:
"§ 36
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
(1) 1Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft befasst sich im Rahmen eines kompa-ratistisch-literaturwissenschaftlichen Ansatzes mit der Geschichte und Poetik insbesondere der deut-schen, slavischen, englischen, nordamerikanischen und romanischen Literaturen; dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme an den einzelphilologischen Lehrveranstaltungen vom Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse nach Maßgabe der jeweiligen Institute abhängig ist. 2Sie widmet sich außerdem dem Verhältnis der Literatur zu den neueren Medien im Hinblick auf übergreifende Literatur- und Kulturtheorien.
(2) Zweck der Prüfung (zu § 2)
In der Masterprüfung soll der Student nachweisen, dass er über
vertiefte Kenntnisse in der Allge-meinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft
verfügt und selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.
(3) Besondere Qualifikationsvoraussetzungen (zu § 6 und Anlage 1)
1Der erste Studienabschluss muss in einer modernen Philologie erworben worden
sein. 2Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 2 muss die Gesamtnote dieses
Studienabschlusses mindestens 2,0 betragen. 3Es müssen neben der
Muttersprache außerdem Kenntnisse in mindestens zwei modernen Fremdsprachen
nachgewiesen werden (Schulabschluss, Sprachdiplom).
(4) Auswahlkommission (zu § 7)
1Die Auswahlkommission wird von der Philosophischen Fakultät IV - Sprach-
und Literaturwissenschaften - eingesetzt. 2Sie besteht aus vier Mitgliedern;
diese sollen mindestens drei verschiedenen Instituten der Philosophischen
Fakultät IV angehören.
(5) Besondere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 31)
Im Rahmen der 90 LP gemäß § 31 Nr. 1 sind nachzuweisen der
erfolgreiche Abschluss folgender Module gemäß Modulbeschreibung
(vgl. § 13 Abs. 2):
1. AVL-M 01: Theorien und Methoden der Allgemeinen und Vergleichenden
Literaturwissenschaft
2. AVL-M 02: Werke und Autoren im Kontext der Literaturen
3. AVL-M 03: Literatur, Kultur und Medien
4. zwei der folgenden drei Module:
a) AVL-M 04: Poetik und Ästhetik
b) AVL-M 05: Literatur und Alterität
c) AVL-M 06: Intertextualität/Literatur und andere Künste
5. AVL-M 07: Forschungsmodul.
(6) Abschlussprüfung (zu § 33)
1Abweichend von § 33 besteht die Abschlussprüfung nur aus einer
30minütigen mündlichen Prüfung. 2Der Kandidat wählt drei
Themenschwerpunkte aus mindestens zwei verschiedenen Modulen gemäß
Abs. 6 Nrn. 1 bis 4.
(7) Berechnung der Note der Masterprüfung (zu § 35)
Die Note der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt
aus
a) der Durchschnittsnote der Endnoten der Module gemäß Abs. 5
zu drei Sechsteln,
b) der Note der mündlichen Prüfung zu einem Sechstel,
c) der Note der Masterarbeit zu zwei Sechsteln.
4. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt:
"§ 43a
Philosophie
(1) Zweck der Prüfung (zu § 2)
1In der Masterprüfung sollen der Student nachweisen, dass er vertiefte
Kompetenzen in der Philosophie (Geschichte der Philosophie, Praktische
Philosophie, Theoretische Philosophie) erworben hat und über die
Fähigkeit verfügt, unter Beherrschung der für dieses Fach
relevanten Methoden selbständig wissenschaftlich und interdisziplinär
zu arbeiten. 2Besonderes Augenmerk wird auf Ideengeschichte, auf die Reflexion
von Kognition und Wissen sowie auf die Begründung von Werten und Normen
in der modernen Gesellschaft gelegt.
(2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 31)
Im Rahmen der 90 LP gemäß § 31 Nr. 1 sind der erfolgreiche
Abschluss folgender Module gemäß Modulbeschreibung (vgl. §
13 Abs. 2) nachzuweisen:
a) PHI-M 30: Kernmodul "Klassische Texte und Begriffsanalysen"
b) zwei der folgenden Spezialisierungsmodule:
- PHI-M 31: Geist, Wissen, Information
- PHI-M 32: Werte und Handeln
- PHI-M 33: Ideengeschichte und Hermeneutik
- PHI-M 34: Wissenschaftsreflexion
c) eines der folgenden Profilmodule:
- PHI-M 36: Geist, Wissen, Information
- PHI-M 37: Werte und Handeln
- PHI-M 38: Ideengeschichte und Hermeneutik
d) PHI-M 35: Vernetzungsmodul
e) PHI-M 39: Forschungsmodul.
(3) Abschlussprüfung (zu § 33)
Abweichend von § 33 besteht die Abschlussprüfung allein aus einer
sechzigminütigen mündlichen Prüfung.
(4) Berechnung der Note der Masterprüfung (zu § 35)
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt
aus
dem nach LP gewichteten Durchschnitt der Endnoten der absolvierten Kern-,
Spezialisierungs- und Profilmodule gemäß Abs. 3 Buchst. a bis
c zu zwei Fünfteln,
der Note der Masterarbeit zu zwei Fünfteln,
der Note der mündlichen Prüfung zu einem Fünftel."
5. Vor § 44 wird folgender neuer § 43b eingefügt:
"§ 43b
Religiöse Bildungsarbeit im europäischen Kontext
(1) Zweck der Prüfung (zu § 2)
1 Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss,
der in besonderer Weise interkulturelle Kompetenz auf interdisziplinärer
Grundlage im religiösen Bildungsbereich vermittelt. 2In ihr soll der
Student nachweisen, dass er vertiefte kirchengeschichtliche,
theologisch-systematische, bibelwissenschaftliche, konfessionskundliche,
religionswissenschaftliche und religionspädagogische sowie aus zwei
Wahlbereichen grundlegende kunstgeschichtliche, philosophische,
kulturwissenschaftliche oder empirischsozialwissenschaftliche Kenntnisse
erworben hat, selbständig wissenschaftlich interdisziplinär arbeiten
kann und mit den grundlegenden Methoden der genannten Disziplinen vertraut
ist.
(2) Besondere Qualifikationsvoraussetzungen (zu § 6 und Anlage 1)
Es müssen Englischkenntnisse (mittlere Stufe) nachgewiesen werden
(Schulabschluss, Sprachdiplom).
(3) Besondere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 31)
Im Rahmen der 90 LP gemäß § 31 Nr. 1 sind nachzuweisen der
erfolgreiche Abschluss folgender Module gemäß Modulbeschreibung
(vgl. § 13 Abs. 2):
1. RBA-M 30: Religion in Europa
2. RBA-M 31: Christliche Theologie in ökumenischer Perspektive
3. RBA-M 32: Religionspädagogik
4. RBA-M 33: (Erwachsenen-)Pädagogik
5. RBA-M 34: Interkulturelle Kompetenz
6. RBA-M 35: Projektmodul
7. zwei der folgenden Module:
a) RBA-M 36: Grundzüge europäischer Philosophie
b) RBA-M 37: Christliche Kunst und Kultur in Europa
c) RBA-M 38: Vergleichende Kulturwissenschaft
d) RBA-M 39: Methoden empirischer Sozialforschung.
(4) Masterarbeit (zu § 27)
Das Thema der Masterarbeit ist aus einem der Module gemäß Abs.
3 Nrn. 1 bis 3 zu wählen.
(5) Abschlussprüfung (zu § 33)
1Die beiden Teile der Abschlussprüfung müssen sich auf zwei
verschiedene Module gemäß Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 beziehen. 2Das Modul,
aus dem das Thema der Masterarbeit gewählt wurde (Abs. 4), kann nicht
mehr Gegenstand der Abschlussprüfung sein.
(6) Berechung der Note der Masterprüfung (zu § 35)
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt
aus
a) der Durchschnittsnote der Endnoten der Module gemäß Abs. 3
Nrn. 1 bis 5 zu zwei Sechsteln,
b) der Note der Masterarbeit zu zwei Sechsteln,
c) den Noten der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung
zu je einem Sechstel.
6. Nach § 44 wird folgender neuer § 44a eingefügt:
"§ 44a
Slavistik
(1) Studienrichtung und Teilfächer
1Das Fach Slavistik umfasst die Studienrichtungen Bohemistik, Polonistik,
Russistik und Südslavistik (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch) und die
Teilfächer Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft. 2Im Masterstudium
werden mindestens zwei slavische Sprachen, eine davon vertieft (Sprache I),
und mindestens zwei Teilfächer studiert.
(2) Zweck der Prüfung (zu § 2)
1Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss.
2In ihr soll der Student nachweisen, dass er vertiefte Kenntnisse in den
in Abs. 1 genannten Bereichen erworben hat.
(3) Besondere Qualifikationsvoraussetzungen (zu § 6 und Anlage 1)
1Der erste Studienabschluss muss in einem slavistischen Fach erworben worden
sein. 2Bei entsprechenden Kenntnissen können auch Studienbewerber zugelassen
werden, die den ersten Studienab-schluss in einer verwandten Disziplin erworben
haben.
(4) Besondere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 31)
Im Rahmen der 90 LP gemäß § 31 Nr. 1 sind nachzuweisen der
erfolgreiche Abschluss folgender Module gemäß Modulbeschreibung
(vgl. § 13 Abs. 2):
a) zwei Aufbaumodule (M 10 und M 11) in der Sprache I (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Tschechisch);
b) zwei Basismodule (M 01 und M 02) in der Sprache II
(Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch,
Tschechisch).
Die Basismodule können in begründeten Fällen mit
Einverständnis des Prüfungsausschusses durch andere gleichwertige
Studienleistungen ersetzt werden.
c) das Aufbaumodul "SLA-M 02 Sprach- oder Literatur- oder Kulturgeschichte in der Slavia";
d) zwei der folgenden Aufbaumodule aus zwei verschiedenen Teilfächern
gemäß Abs. 1:
- POL-M 13 Polnische Sprachwissenschaft
- OSL-M 13 Russische Sprachwissenschaft
- TSC-M 13 Tschechische Sprachwissenschaft
- POL-M 14 Polnische Literaturwissenschaft
- OSL-M 14 Russische Literaturwissenschaft
- TSC-M 14 Tschechische Literaturwissenschaft
- POL-M 15 Polnische Kulturwissenschaft
- OSL-M 15 Russische Kulturwissenschaft
- TSC-M 15 Tschechische Kulturwissenschaft
- SLA-M 01 Bosnische/Kroatische/Serbische Sprachwissenschaft
e) das Forschungs- und Projektmodul Slavistik (SLA-M 03).
(5) Abschlussprüfung (zu § 33)
1Die Abschlussprüfung im Masterstudiengang Slavistik besteht aus einer
dreistündigen Klausur und einer 30minütigen mündlichen
Prüfung zu der gewählten slavischen Sprache. 2Die beiden
Teilprü-fungen beziehen sich auf zwei verschiedene slavische Sprachen
und auf zwei verschiedene Teilfächer. 3Der Bewerber kann die Sprachen,
die Teilfächer und die Verteilung auf die Teilprüfung wählen.
(6) Berechnung der Note der Masterprüfung (zu § 35)
Die Note der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt
aus
a) der Durchschnittsnote der Endnoten der Aufbaumodule gemäß Abs.
4 Nr. 1 Buchst. a bis e zu zwei Sechsteln,
b) der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung zu je einem
Sechstel,
c) der Note der Masterarbeit zu zwei Sechsteln."
7. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt:
"§ 45a
Wissenschaftsgeschichte
(1) Zweck der Prüfung (zu § 2)
1In der Masterprüfung soll der Student nachweisen, dass er über
vertiefte Kenntnisse der Wissenschaftsgeschichte verfügt, die relevanten
Methoden beherrscht und selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.
2Dies schließt die Fähigkeit zu interdisziplinärem Arbeiten
ein.
(2) Besondere Qualifikationsvoraussetzungen (zu § 6 und Anlage 1)
1Beim ersten Studienabschluss kann von dem Erfordernis eines
überdurchschnittlichen Ergebnisses im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.
2 auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Kandidat seine Qualifikation
zum wissenschaftshistorischen Arbeiten in geeigneter Weise unter Beweis gestellt
hat. 2Qualifikationsvoraussetzungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 sind
gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die zur Lektüre
fremdsprachlicher Quellen und Forschungsliteratur befähigen; eine dieser
Fremdsprachen muss Englisch sein.
(3) Besondere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 31)
1Im Rahmen der 90 LP gemäß § 31 Nr. 1 ist nachzuweisen der
erfolgreiche Abschluss folgender Module gemäß
Modulbeschreibung:
a) WIG-M 31 Wissenschaftsgeschichte (Methoden/Positionen)
b) WIG-M 32 Basis Naturwissenschaften/Mathematik oder
WIG-M 33 Basis Geschichte/Philosophie
c) WIG-M 34 Naturbegriff und Wissensordnung
d) WIG-M 35 Wissenschaft und Gesellschaft
e) WIG-M 36 Interdisziplinäre Vertiefung
f) WIG-M 37 Forschungsmodul.
2Ferner ist der Besuch von zwei ausführlichen Orientierungsgesprächen
mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers nachzuweisen.
3Diese müssen innerhalb der ersten drei Fachsemester stattgefunden haben.
(4) Masterarbeit (zu § 27)
Bewerber, die ihre Masterarbeit im Bereich der mittelalterlichen oder
frühneuzeitlichen Wissenschaftsgeschichte schreiben wollen, müssen
das Latinum nachweisen.
(5) Abschlussprüfung (zu § 33)
Abweichend von § 33 besteht die Abschlussprüfung aus einer
60minütigen mündlichen Prüfung in deutscher oder englischer
Sprache.
(6) Berechung der Note der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt
aus
a) den Noten der Module gemäß Abs. 3 Satz 1 Buchst. a, c und d
zu je einem Sechstel,
b) der Note der Masterarbeit zu zwei Sechsteln,
c) der Note der mündlichen Prüfung zu einem Sechstel."
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 01. Februar 2006 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 21. September 2006.
Regensburg, den 21. September 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 21. September 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. September 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 21. September 2006.
Zurück zur Inhaltsübersicht