Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang Ost-West-Studien

an der Universität Regensburg

Vom 20. Juli 2006

 

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 66 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Ost-West-Studien an der Universität Regensburg vom 18. November 2002 (KWMBl II 2003 S. 1173), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. März 2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ende des 6. Semesters" ersetzt durch die Worte "bis zum Ende des 5. Semesters". Im selben Satz werden die Worte "nicht bis zum Ende des 6. Semesters" ersetzt durch die Worte "nicht bis zum Ende des 5. Semesters".

b) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Stellt ein Student diese Anträge aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig, dass er beide Leistungen bis zum Ende des 6. Semesters abgelegt hat oder legt er die in Satz 1 genannten Prüfungen nicht bis zum Ende des 6. Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil der Prüfung als endgültig nicht bestanden."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Thema für die Masterarbeit wird auf Antrag des Bewerbers vom vorgesehenen Erstgutachter aus dem gewählten Fachgebiet des Schwerpunktmoduls gestellt."

3. In § 29 Nr. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bilinguale Studenten, die mit ihren Muttersprachen beide Sprachgruppen abdecken, sind in der Auswahl der beiden Fremdsprachen gem. § 7 Abs. 3 frei."

4. § 31 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Abschlussprüfung besteht aus zwei mündlichen Teilprüfungen unterschiedlicher Fachgebiete von jeweils 30 Minuten Dauer."

5. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt aus den folgenden Leistungen:

1. der Note des Grundmoduls zu 10%;
2. der Note des Schwerpunktmoduls zu 25 %;
3. der Note des Erweiterungsmoduls zu 15 %;
4. der Note der Masterarbeit zu 25 %;
5. der Note der Abschlussprüfung zu 25 %."

6. In der Anlage 1 -Übersicht über Studienleistungen und Leistungspunkte-
werden unter der Spalte "Veranstaltung" die Worte "in Mittel- Osteuropa" ersetzt durch die Worte "in MOE-Ländern". In dieser Zeile werden die Worte "nur für Bewerber aus dem Westen" ersetzt durch die Worte "nur für Bewerber, die nicht aus MOE-Ländern stammen".

 

§ 2

1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten das Studium des Masterstudiengangs aufgenommen haben. 3 Studenten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung das Studium des Masterstudiengangs aufgenommen haben, können auf Antrag ihre Leistungen nach dieser Satzung erbringen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 19. Juli 2006 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 20. Juli 2006,

Regensburg, den 20. Juli 2006
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 20. Juli 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Juli 2006.

 


Webmaster, zuletzt geändert 24.07.2006