Der Text dieser Ordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der beim Prüfungsamt einsehbare Text
UNlcert®-Prüfungsordnung der Universität Regensburg
Vom 20. Juli 2006
Aufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHschG) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Gegenstand und Zweck der Prüfung
§ 2 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen
§ 4 Meldung und Zulassung
§ 5 Umfang und Formen der Prüfung
§ 6 Bewertung
§ 7 Ergebnis und Zeugnis
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 9 Wiederholung
§ 10 Sonderregelung für Behinderte
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Inkrafttreten
Anlagen
§ 1 Gegenstand und Zweck der Prüfung
(1) An der Universität Regensburg wird in Ergänzung zu den vorhandenen Ausbildungen eine Fremdsprachenausbildung angeboten, die mit dem Erwerb eines institutionsübergreifenden Hochschul-Fremdsprachenzertifikats (UNlcert®) abgeschlossen werden kann.
(2) Diese hochschulspezifische und hochschuladäquate Ausbildung wird getragen von den Einrichtungen und Fachbereichen, die für die in ihnen unterrichteten Fremdsprachen jeweils eine UNIcert®-Studienordnung erlassen, die die Einzelheiten der Ausbildung dem UNIcert-System konform regelt.
(3) Die vier UNIcert®-Stufen I-IV entsprechen Ausbildungsabschnitten von je 8-12 SWS und haben jeweils eigene, aufeinander aufbauende Ausbildungsprofile, welche in den Abschlüssen zu den einzelnen Stufen dokumentiert werden. Umfang und Art der einzelnen Abschlüsse regeln die Studienordnungen. Dabei können die Abschlüsse der Stufen I und II auf der Basis einer abschließenden Prüfung oder im Wege der Kumulation vorhergehender Studienleistungen, die Abschlüsse der Stufen III und IV nur auf der Basis einer abschließenden Prüfung vergeben werden.
§ 2 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
(1) Die Einrichtungen bzw. Fachbereiche der Universität Regensburg, die UNIcert®-Ausbildungen anbieten, bilden Prüfungsausschüsse, denen die Durchführung der UNIcert®-Prüfungsverfahren obliegt. Diese Ausschüsse sind für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen zuständig. Jeder Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung sowie eilige Angelegenheiten auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Jeder Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Beisitzer. Zum Prüfer können alle hauptamtlichen Lehrpersonen der für die UNIcert®-Ausbildung zuständigen Einrichtungen und Fachbereiche einschließlich der Lehrbeauftragten bestellt werden. Jeder Prüfungsausschuss kann auch prüfungsberechtigte Lehrpersonen anderer Einrichtungen derselben Universität/Hochschule sowie auch anderer Universitäten/Hochschulen zum Prüfer bestellen.
(3) Einem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: Vertreter der Leitung bzw. Geschäftsführung der zentralen Einrichtungen, Fachbereiche und Institute, die UNIcert®-konforme Ausbildungen anbieten, sowie Vertreter der hauptamtlichen Lehrkräfte und Lehrbeauftragten der beteiligten Lehrgebiete bzw. Institute. Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Prüfungsausschüsse regeln die jeweiligen Studienordnungen.
(4) Jeder Prüfungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und vertritt diesen nach außen. Jeder Prüfungsausschuss wählt einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen
(1) Für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Abschlusses einer UNIcert®-Stufe muss der Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muss an der Universität Regensburg oder an einer mit der Universität Regensburg kooperierenden Hochschule (Universität/Fachhochschule) eingeschrieben sein oder Teilnehmer bzw. Mitarbeiter eines Austauschprogramms oder Projekts der Universität Regensburg oder einer kooperierenden Hochschule sein.
2. Er muss in der gewählten Stufe und gegebenenfalls Fachorientierung an den Lehrveranstaltungen des entsprechenden Ausbildungsabschnittes im Umfang der in der Studienordnung festgelegten 8-12 SWS regelmäßig und erfolgreich teilgenommen haben und dies durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen können.
3. Er darf nicht die betreffende Prüfung in der gewählten Stufe/Fachorientierung schon endgültig nicht bestanden haben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu Abs. 1. Nr. l zulassen sowie in begründeten Ausnahmefällen bei Nachweis gleichwertiger Kenntnisse von einem Teil der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 2 befreien, höchstens jedoch von bis zu 50% der Voraussetzungen.
§ 4 Meldung und Zulassung
(1) Die Anmeldung für die jeweilige Prüfung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der öffentlich bekannt gegebenen Fristen.
(2) Bei der Meldung zu einer UNIcert®-Prüfung sind die Voraussetzungen nach § 3 nachzuweisen. Die Vorlage der folgenden Unterlagen ist erforderlich:
1. Nachweis der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
2. Die Belege für die erfolgreiche Teilnahme an dem entsprechenden Abschnitt der UNIcert®-Ausbildung als Nachweis für die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.
3. Eine Erklärung darüber, dass die Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde.
(3) Die Zulassung zu den UNlcert®-Prüfungen wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Sie kann nur versagt werden, wenn die Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 nicht erbracht werden können oder der Bewerber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen ist.
(4) Die Mitteilung über die Zulassung, die Bestellung der Prüfer sowie die Ladung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt innerhalb der hochschulüblichen Fristen. Eine Ablehnung der Prüfungszulassung ist dem Bewerber schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
§ 5 Umfang und Formen der Prüfung
(1) Soweit der Abschluss einer Ausbildungsstufe im Wege der Kumulation zuvor erbrachter Studienleistungen festgestellt wird, ist die erreichte Note der Mittelwert der Teilnoten bzw. bei Intensivkursen der Mittelwert einer gewichteten Summe.
(2) Soweit abschließende Prüfungen durchgeführt werden, bestehen diese jeweils aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(3) Umfang und Form der Prüfungen in den einzelnen Sprachen und Fachrichtungen regeln die jeweiligen Studienordnungen.
(4) Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 6 Bewertung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungskommission abgelegt, der mindestens zwei Prüfer (bzw. Prüfer und Beisitzer) angehören. Sie entscheiden über die Leistung nach gemeinsamer Beratung.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern bewertet.
(3) Weichen die Bewertungen der Prüfer (bzw. Prüfer und Beisitzer) voneinander ab, wird die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen berechnet.
(4) Wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers/Beisitzers die Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde, kann in Ausnahmefällen von der Bewertung durch einen zweiten Prüfer abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Alle Teile der Prüfung gehen gleichwertig (ohne vorherige Rundung) in die Gesamtnote der Prüfung ein, die dann auf eine der in § 7 Abs. 1 aufgeführten Noten gerundet wird.
§ 7 Ergebnis und Zeugnis
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist durch folgende Prädikate und Notenstufen auszudrücken:
1,0 und 1,3 (sehr gut): eine hervorragende Leistung
1,7 und 2,0 und 2,3(gut): eine erheblich über dem Durchschnitt liegende
Leistung
2,7 und 3,0 und 3,3 (befriedigend): eine durchschnittliche Leistung
3;7 und 4,0 (ausreichend): eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt
5,0 (nicht ausreichend): eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Weitere Notenstufen sind nicht zulässig.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn keine Teilnote unter 4,0 liegt.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt. Über das Nichtbestehen der Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Noten angibt.
(5) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis (UNIcert® Stufen I und II) bzw. ein Zertifikat UNIcert®-Stufe III bzw. IV ausgestellt. Das Zeugnis/Zertifikat enthält Angaben über die gewählte Fremdsprache, ggf. die gewählte Fachorientierung, die Noten der Prüfungsteile sowie die Gesamtnote. Es enthält ferner generelle Angaben zur Form der Prüfung und der Interpretation der Leistungsstufen sowie eine Angabe dazu, an welcher Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sich die verliehene UNIcert®-Stufe orientiert. Das Zeugnis/Zertifikat wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie vom Leiter der für die Ausbildung fachlich zuständigen Einrichtung unterzeichnet.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach dem Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann der Bewerber die Prüfung zum nächsten Termin ablegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden, wenn sich der Bewerber unerlaubter Hilfen bedient oder sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat.
(4) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Abs. 2 gilt insoweit entsprechend.
(5) Soweit einem Antrag des Bewerbers nicht entsprochen wird, sind Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 9 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen kann auf Antrag stattfinden.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
§ 10 Sonderregelung für Behinderte
(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger oder andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsvorsitzende dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann dem Kandidaten Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle bei dem jeweiligen Prüfer gewährt werden. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellt sein.
§ 12 In- Kraft- Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 19. Juli 2006 und der Genehmigung des Rektors vom 20. Juli 2006.
Regensburg, den 20. Juli 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 20. Juli 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Juli 2006.
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