Zweite Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für konsekutive Masterstudiengänge
der Philosophischen Fakultäten
der Universität Regensburg
Vom 21. November 2006
Aufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 44 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für konsekutive Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 11. Januar 2006, geändert durch Satzung vom 21. September 2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 7 werden nach dem Wort "Modulbeschreibungen" die Worte "sowie über Art und Umfang der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen" eingefügt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 4 wird im Klammerzusatz das Wort "Hochschullehrergesetz" durch "Hochschulpersonalgesetz" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird "50" durch "41 Abs. 2" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "und
Grundlagen- und Orientierungsprüfung" eingefügt.
c) Es wird folgender Abs. 5 neu angefügt:
"(5) 1Bis zum Ende des zweiten Semesters ist der Nachweis einer Grundlagen-
und Orientierungsprüfung gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG
zu erbringen. 2Art und Um-fang der Prüfungsleistungen werden vom
zuständigen Prüfungsausschuss verabschiedet und zusammen mit dem
Modulkatalog bekannt gegeben.
5. In § 25 wird die Zahl "89" durch die Zahl "69" ersetzt.
6. In § 34 Abs. 2 wird "eines Jahres" durch "eines halben Jahres" ersetzt.
7. In § 36 Abs. 2 wird "Art. 86a Abs. 6" durch "Art. 66 Abs. 4" ersetzt.
8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Abs. 2 wird neu eingefügt:
"(2) Eignungsfeststellungsverfahren" (zu § 6)
1Das Verfahren zur Feststellung der Eignung für das Sommersemester wird
nur einmal jährlich im vorausgehenden Wintersemester durchgeführt.
2Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das
Sommersemester sind bis zum 15. Dezember zu stellen (Ausschlussfrist)."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die das Studium nach In-Kraft-Treten dieser Satzung aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 8. November 2006 und der Genehmigung des Rektors vom 21. November 2006.
Regensburg, den 21. November 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 21. November 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. November 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 22. November 2006.
Zurück zur Inhaltsübersicht