Der Text des Studienprogramms wird in der jeweils geltenden Fassung vom Prüfungsausschuss verabschiedet. Maßgeblich ist allein der beim Prüfungsamt aushängende Text.

     

Prüfungsordnung für den binationalen Studiengang

Deutsch-Tschechische Studien (Bachelor) / Cesko-nemecká studia (bakalár)

an der Universität Regensburg

Vom 27. Oktober 2005

 

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Grade, Doppeldiplomierung
§ 4 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 5 Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Prüfer und Beisitzer
§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer
§ 10 Leistungspunkte, Module, studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
§ 11 Punktekonto, Transcript
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 16 Sonderregelungen für Behinderte
§ 17 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen
§ 18 Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder auf Zeugniserteilung
§ 19 Schriftliche Prüfungen
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Ergebnis der Bachelor-Prüfung
§ 22 Zeugnis
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Ungültigkeit der Prüfung
§ 25 Entzug eines akademischen Grades

II. Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Zwischenprüfung
§ 26 Zwischenprüfung/"postupová zkouška"
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung
§ 28 Bestehen der Zwischenprüfung und Gesamtnote
§ 29 Wiederholung der Zwischenprüfung

2. Abschnitt: Bachelor-Prüfung
§ 30 Bachelor-Prüfung
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Bachelor-Prüfung
§ 32 Bachelor-Arbeit
§ 33 Bewertung der Bachelor-Arbeit
§ 34 Verfahren bei nicht ausreichender Bachelor-Arbeit
§ 35 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 36 Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 37 Gesamtnote der Bachelor-Prüfung und Zeugnis

III. Schlussbestimmungen
§ 38 In-Kraft-Treten

 

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Die Universität Regensburg und die Karlsuniversität Prag führen gemeinsam einen binationalen Studiengang "Deutsch-Tschechische Studien / Cesko-nemecká studia" durch. 2Die beiden Universitäten legen in einem Kooperationsvertrag ein Gemeinsames Studienprogramm fest, nach dem durch ein an beiden Universitäten absolviertes Studium der jeweilige Abschlussgrad beider Universitäten erworben werden kann.

(2) 1Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung von Graden in diesem Studiengang an der Universität Regensburg. 2Für den Erwerb der Leistungen und die Verleihung eines Grades an der Karlsuniversität Prag gelten deren Regelungen.

(3) Für die Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Regensburg gelten die Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg (ZwPO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Durch die Zwischenprüfung soll der Student nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Deutsch-Tschechischen Studien, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) 1Die Bachelor-Prüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2In ihr soll der Student nachweisen, dass er die in Abs.1 genannten Kenntnisse im Hauptstudium vertieft hat, dass er auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist und darüber hinaus die Fähigkeit erworben hat, unter Anleitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen arbeiten zu können.

 

§ 3
Grade, Doppeldiplomierung

(1) Aufgrund der an der Universität Regensburg bestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die Universität Regensburg den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (B.A.), die Karlsuniversität Prag verleiht den akademischen Grad "bakalár" (Bachelor).

(2) Die beiden in Abs. 1 genannten Grade können auf einer gemeinsamen Urkunde zusammen verliehen werden.

 

§ 4
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
a) ein viersemestriger Abschnitt (Grundstudium), der mit der Zwischenprüfung abschließt;
b) ein darauf aufbauender zweisemestriger Abschnitt (Hauptstudium), der mit der Bachelor-Prüfung abschließt.

(2) 1Der Studiengang ist modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem nach ECTS ausgestattet. 2Der Umfang der für das gesamte planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 120 Semesterwochenstunden (SWS) und mindestens 180 Leistungspunkte (LP), verteilt auf sechs Fachsemester. 3Darin enthalten sind ein Praktikumsmodul (20 LP), die Bachelor-Arbeit im sechsten Semester (10 LP) und eine schriftliche Abschlussprüfung (4 LP).

(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Abschlussprüfung und der Zeit für die Anfertigung der entsprechenden Arbeit für die Bachelor-Prüfung sechs Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Zeiten, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu vertreten sind.

 

§ 5
Prüfungsfristen

(1) 1Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Bachelor-Prüfung bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Beginn des sechsten Semesters einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses, so gilt die Zwischenprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) 1Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung, dass er diese bis zum Ende des achten Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des achten Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil dieser Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Verzögert sich der Abschluss der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.

(4) 1Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Nach § 12 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(5) Überschreitet ein Student die in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

(6) 1Auf die Prüfungsfristen werden auf begründeten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denen die für die Deutsch-Tschechischen Studien erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, sofern ein gesonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt wird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweiligen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist. 2Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlängerung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich, insgesamt jedoch höchstens zwei Semester.

(7) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Elternzeit nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12-15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird von den beiden Universitäten ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. 2Jede Universität entsendet mindestens zwei Mitglieder und benennt eines von ihnen als Geschäftsführer für die Erledigung der Geschäfte vor Ort. 3Die von der Universität Regensburg zu benennenden Mitglieder werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IV - Sprach- und Literaturwissenschaften eingesetzt; mindestens eines soll dem Bohemicum angehören. 4Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. 5Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 3In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 4Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. 5Er erledigt die laufenden Geschäfte.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrecht-lichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

(6) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss beschließt über Änderungen des Gemeinsamen Studienprogramms (§ 1 Abs. 1) und der Modulbeschreibungen und gibt einmal jährlich das Gemeinsame Studienprogramm und die Modulbeschreibungen in der jeweils gültigen Fassung durch Anschlag am Schwarzen Brett sowie durch Eintrag im Internet bekannt. 2Bei Änderungen ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten (vergleiche § 10b Abs. 2 ZwPO).

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Organisation und Durchführung der Prüfung.

 

§ 7
Prüfer und Beisitzer

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer. 2Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. 3Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

(2) 1Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Bachelorprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg sowie die nach den entsprechenden Regelungen befugten Mitglieder der Karlsuniversität Prag bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsbefugtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer ohne Verlängerung der Prüfungsberechtigung bestellt werden. 3Zum Erstgutachter für die Bachelorarbeit soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Arbeit entsteht. 4Einer der Gutachter muss Professor sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an einer der beiden Universitäten tätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder das Studium eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen hat.

 

§ 8
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

Die Bestimmungen von § 5a ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 9
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) 1Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Die Termine der Abschlussprüfung und die Prüfungsräume sind spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn dem Kandidaten durch Anschlag bekannt zu geben.

 

§ 10
Leistungspunkte, Module, Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

Die Bestimmungen von §§ 10a bis 10c ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 11
Punktekonto, Transcript

(1) 1Jeder Student führt ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. 2Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. 3Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen beziehungsweise auf Zeugniserteilung Voraussetzung.

(2) Zu Ende seines Studiums erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen.

 

§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

Die Bestimmungen von § 6 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Die Bestimmungen von § 7 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 14
Mängel im Prüfungsverfahren

Die Bestimmungen von § 8 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 2Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt.

(3) 1Besteht ein Modul beziehungsweise eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulendnote beziehungsweise die Prüfungsgesamtnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Sie lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
3Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Abs. 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Für die Umrechnung von Noten des tschechischen Notensystems in die Noten der Abs. 1 bis 3 gelten folgende Entsprechungen:
 
Bewertung Tschechien Notenstufe Bewertung Deutschland

1 = výborne

1,0

1 = sehr gut

1,3

2 = velmi dobre

1,7

2 = gut

2,0

2,3

3 = dobre

2,7

3 = befriedigend

3,0

3,3

4 = dostatecne

3,7

4 = ausreichend

4,0

5 = nedostatecne

nicht bestanden

5 = nicht ausreichend

 

§ 16
Sonderregelungen für Behinderte

Die Bestimmungen von § 22 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 17
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen

(1) Zu Prüfungen wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung in der jeweils geltenden Fassung;

2. von der Karlsuniversität Prag nach deren Bestimmungen zum Studium der Deutsch-Tschechischen Studien zugelassen wurde;

3. bei der Meldung zur Prüfung und mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung im Studiengang Deutsch-Tschechische Studien als Student an den Universitäten Regensburg und/oder Karlsuniversität Prag eingeschrieben ist;

4. die entsprechende Prüfung in verwandten Fächern im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;

5. die für die jeweilige Prüfung in den Besonderen Bestimmungen genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen nachweist;

6. die nach § 18 erforderlichen Nachweise, Erklärungen und Unterlagen vorlegt.

(2) Abs.1 gilt entsprechend, wenn statt der Zulassung zur Prüfung die Erteilung eines Zeugnisses beantragt wird.

 

§ 18
Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder auf Zeugniserteilung

(1) 1Die Zeugniserteilung für die Zwischenprüfung und die Zulassung zur Bachelor-Prüfung setzen einen schriftlichen Antrag voraus. 2Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise beziehungsweise Erklärungen über das Vorliegen der in § 17 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. das Studienbuch und ein bestätigtes Transcript der Studienleistungen beziehungsweise eine beglaubigte Übersicht über die in Tschechien belegten Lehrveranstaltungen;

3. gegebenenfalls Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der Prüfer;

4. gegebenenfalls ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 16.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, jedenfalls aber spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung. 3Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

(4) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zulassung ergeht schriftlich. 3Sie muss unverzüglich, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. 4Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) 1Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung beziehungsweise die Zeugniserteilung für die übrigen Prüfungen ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 nicht erfüllt, oder
2. die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vollständig einreicht, oder
3. die betreffende Prüfung in einem der gewählten Fächer endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
5. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 19
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen finden studienbegleitend zu Ende einer Veranstaltung oder als schriftliche Abschlussprüfungen zu Ende eines Studienabschnittes statt.

(2) 1Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. 2Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. 3Soll eine schriftliche Abschlussprüfung mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden.

 

§ 20
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen finden studienbegleitend zu Ende einer Veranstaltung statt.

(2) 1Studienbegleitende mündliche Prüfungen finden in der Regel vor zwei Prüfern statt. 2Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen; dieser kann zugleich zum Protokollführer bestimmt werden.

(3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

 

§ 21
Ergebnis der Bachelor-Prüfung

(1) Das Bestehen und die Bildung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung sowie die Wiederholungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen.

(2) Im Falle des Nichtbestehens von Prüfungsteilen teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten die Prüfungsergebnisse mit.

 

§ 22
Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Bachelor-Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der numerische Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die Prüfungsteile ausweist. 2Das Bachelorzeugnis enthält zusätzlich Titel und Disziplin der Bachelor-Arbeit. 3Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 5Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den jeweiligen akademischen Grad zu führen.

(2) Auf Antrag wird ein Diploma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHschG ausgestellt.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

 

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

Die Bestimmungen von § 20 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 24
Ungültigkeit der Prüfung

Die Bestimmungen von § 19 ZwPO gelten entsprechend.

 

§ 25
Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des Bachelorgrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG.

 

II. Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 26
Zwischenprüfung / "postupová zkouška"

(1) 1Studenten, die das Studium an der Universität Regensburg aufgenommen haben, müssen eine studienbegleitende Zwischenprüfung in den Deutsch-Tschechischen Studien ablegen. 2Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module. 3Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Der Kooperationsvertrag stellt sicher, dass Studenten des Studiengangs Deutsch-Tschechische Studien / Cesko-nemecká studia, die das Studium an der Karlsuniversität Prag aufgenommen haben und dort nach zwei Jahren eine "postupová zkouška" (Zwischenprüfung) erworben haben, die "postupová zkouška" als gleichwertig zur deutschen Zwischenprüfung gemäß Abs.1 anerkannt bekommen.

 

§ 27
Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung

Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung (§ 18) sind folgende speziellen Nachweise vorzulegen:

1. Nachweis des erfolgreichen Studiums an der Karlsuniversität Prag im Umfang eines Studienjahres;

2. Nachweis von mindestens 120 LP aus den Deutsch-Tschechischen Studien gemäß Gemeinsamem Studienprogramm, darunter für Studenten, die ihr Studium an der Universität Regensburg aufgenommen haben, der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses

a) der beiden Basismodule Tschechische Sprache I und II;

b) der fünf wissenschaftlichen Module:
- Modul Interkulturelle Kommunikation der Studieneinheit Interkulturelle Studien I,
- Basismodul Tschechische Kulturwissenschaft,
- Modul Gesellschaft, Wirtschaft, Recht im internationalen Kontext (Europarecht) der Studieneinheit Interkulturelle Studien II,
- Modul Geschichte, Geographie, Politik im internationalen Kontext der Studieneinheit Interkulturelle Studien II,
- Basismodul Wirtschaftswissenschaften I für Deutsch-Tschechische Studien
entsprechend der jeweils gültigen Modulbeschreibungen für Deutsch-Tschechische Studien;

c) wahlweise des Basismoduls Tschechische Literaturwissenschaft oder des Basismoduls Tschechische Sprachwissenschaft.

 

§ 28
Bestehen der Zwischenprüfung und Gesamtnote

1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Nachweise vorgelegt werden. 2Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der geforderten abgeschlossenen Module gemäß § 27 Nr. 2.

 

§ 29
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) 1Gilt die Zwischenprüfung gemäß § 5 Abs. 2 als nicht bestanden, so kann sie in den nicht bestandenen Teilen einmal wiederholt werden. 2Eine freiwillige Wiederholung der einzelnen Prüfungsteile zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Semesters nach Mitteilung des Nichtbestehens abgelegt werden, sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten.

 

2. Abschnitt: Bachelor-Prüfung

§ 30
Bachelor-Prüfung

(1) 1Die Bachelor-Prüfung wird an der Universität Regensburg abgelegt. 2Sie soll zu Ende des dritten Studienjahres abgelegt werden. 3Sie besteht aus einer Bachelor-Arbeit und einer schriftlichen Abschlussprüfung.

(2) Der Kooperationsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 stellt sicher, dass denjenigen Studenten, die die Bachelor-Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, von der Karlsuniversität Prag ein Zeugnis über den Abschluss mit der entsprechenden Gesamtnote verliehen wird.

 

§ 31
Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Bachelor-Prüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung findet einmal jedes Semester statt. 2Der Prüfungsausschuss gibt den Meldetermin zur Prüfung durch Anschlag bekannt.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 18) sind folgende spezielle Nachweise vorzulegen:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung gemäß § 28 oder Nachweis des entsprechenden "postupová zkouška" (Zwischenprüfung) (120 LP);

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Studienleistungen des dritten Studienjahres an der Universität Regensburg im Umfang von mindestens 46 LP aus den im Gemeinsamen Studienprogramm vorgesehenen Lehrveranstaltungen, darunter
a) das Aufbaumodul Deutsch-Tschechische Studien;
b) das Praktikumsmodul Deutsch-Tschechische Studien;

3. die Bachelor-Arbeit (10 LP).

 

§ 32
Bachelor-Arbeit

(1) 1Die Bachelor-Arbeit soll im sechsten Semester angefertigt werden. 2Das Thema für die Bachelor-Arbeit wird vom vorgesehenen Erstgutachter aus dem Gebiet des vom Studenten gewählten Faches oder Teilfaches gestellt. 3Das Thema wird durch den Geschäftsführer des Prüfungsausschusses ausgegeben; der Termin ist aktenkundig zu machen. 4Es kann aus einer Hauptseminararbeit in dem gewählten Fach oder aus einem Praktikumsbericht hervorgehen. 5Thema und Aufgabenstellung der Arbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 6Die Arbeit soll einen Umfang von 30 DIN A 4-Seiten nicht überschreiten.

(2) 1Die Bearbeitungsfrist beträgt zwei Monate. 2Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit als "nicht ausreichend" (5) zu bewerten. 3Die Frist kann durch den Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Studenten im Benehmen mit dem Aufgabensteller einmal verlängert werden, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. 4Weist der Student durch ärztliches Zeugnis nach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Arbeit neu fest.

(3) 1Der Kandidat hat einmal das Recht, das Thema binnen vier Wochen nach Zuteilung zurückzugeben. 2Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt dann mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(4) 1Die Arbeit ist in der Regel in deutscher oder tschechischer Sprache abzufassen. 2Im Einvernehmen mit dem Themensteller kann der Prüfungsausschuss auch eine andere Sprache zulassen.

(5) 1Die Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. 2Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des Kandidaten einzureichen, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. 3Die Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen abzugeben. 4Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. 5Verstößt der Kandidat grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) zu bewerten.

(6) 1Ein Exemplar der Bachelor-Arbeit verbleibt beim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. 2Eingereichte Bachelor-Arbeiten können als solche nur mit dem Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.

 

§ 33
Bewertung der Bachelor-Arbeit

1Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet; einer der Gutachter muss Professor sein. 2Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erstgutachter). 3Von der Beurteilung durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. 4Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. 5Die Bewertungen sollen spätestens zwei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.

 

§ 34
Verfahren bei nicht ausreichender Bachelor-Arbeit

1Wird die Bachelor-Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 oder § 32 Abs. 2 als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Bachelor-Prüfung als endgültig nicht bestanden.

 

§ 35
Schriftliche Abschlussprüfung

(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus einer Klausur von drei Stunden Dauer, in der ein sprachpraktischer Test und ein Aufsatz in der jeweiligen Fremdsprache über ein vorgegebenes Thema aus dem Gebiet der Deutsch-Tschechischen Studien abzufassen ist; es werden drei Themen zur Wahl gestellt. 2In dem Aufsatz soll der Student seine Sprachbeherrschung und seine Kenntnisse der Theorien und Methoden aus dem Bereich der Deutsch-Tschechischen Studien nachweisen. 3Die Leistungen werden von zwei Prüfern bewertet. 4Jeder Prüfer erteilt eine Note. 5Weichen die Noten voneinander ab, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note als Durchschnitt der vorgeschlagenen Noten gebildet.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note gemäß Abs. 1 "ausreichend" (4,0) oder besser lautet.

 

§ 36
Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung

(1) 1Ist die schriftliche Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 5 Abs. 3 als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Eine freiwillige Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens abzulegen, sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Stellt der Student nicht innerhalb dieser Frist den Antrag auf Wiederholung der Prüfung oder legt er die Wiederholungsprüfung nicht ab, so gilt die Bachelor-Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten.

 

§ 37
Gesamtnote der Bachelor-Prüfung und Zeugnis

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit und die schriftliche Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend"(4,0) bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt aus den folgenden Leistungen:
1. der Note der Bachelor-Arbeit zu 25 % des Gewichts,
2. der Note der schriftlichen Abschlussprüfung zu 25 % des Gewichts,
3. der Note des Aufbaumoduls Deutsch-Tschechische Studien zu 25 % des Gewichts,
4. der Note der Zwischenprüfung beziehungsweise der "postupová zkouška" (Zwischenprüfung) zu 25 % des Gewichts.

 

III. Schlussbestimmungen

§ 38
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 27. April 2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10. Oktober 2005 Nr. X/4-5e69eXXI-10b/25 493.

Regensburg, den 27. Oktober 2005
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 27. Oktober 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. Oktober 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. Oktober 2005.

  


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