Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG
für Studenten der Katholischen Theologie
an der Universität Regensburg
Vom 25. Mai 1998 (KWMBl II S. 947)
Gliederung
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungs- und Meldefristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Prüfungsunfähigkeit und Mängel im Prüfungsverfahren
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis 10
3. Abschnitt: Diplom-Hauptprüfung
§ 17 Zulassung
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplom-Hauptprüfung'
§ 24 Freiversuch
§ 25 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung
§ 26 Zeugnis
§ 27 Diplomurkunde
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der
Diplom-Hauptprüfung
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Übergangsregelungen
§ 31 Inkrafttreten 16
DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG
für Studenten der Katholischen Theologie
an der Universität Regensburg
Vom 25. Mai 1998
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs Katholische Theologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches Katholische Theologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplom-Hauptprüfung wird der akademische Grad eines Diplom-Theologen Univ. bzw. einer Diplom-Theologin Univ. (jeweils abgekürzt Dipl.-Theol. Univ.) verliehen.
§ 3 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Diplom-Hauptprüfung zehn Semester. Die Studienzeiten, die für den Erwerb der als Studienvoraussetzungen geforderten lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachkenntnisse notwendig sind, wer-den auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
(2) Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 180 Semesterwochenstunden. Für die Verteilung der einzelnen Fächer und die Einhaltung eines geordneten Studiengangs gilt die Studienordnung für den Diplomstudiengang in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungs- und Meldefristen
(1) Der Diplom-Hauptprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplom-Hauptprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2) Die Diplom-Vorprüfung wird als Blockprüfung am Ende des viersemestrigen ersten Studienabschnitts, die Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung werden in zwei innerhalb eines Semesters aufeinanderfolgenden Abschnitten am Ende des sechssemestrigen zweiten Studienabschnitts durchgeführt. Zwei Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung werden studienbegleitend vor den festgesetzten Prüfungszeiträumen abgenommen (vorgezogene Fachprüfungen), sobald die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in ihrem vollen Umfang vermittelt worden sind.
(3) Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.
(4) Der Prüfungsbeginn wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens drei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntgegeben.
(5) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern werden spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben, indem die zugelassenen Kandidaten unter Angabe der Prüfer und der Prüfungsräume schriftlich geladen werden. Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen erforderlicher Wechsel des Prüfers oder des Prüfungsortes ist zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiten abgelegt werden können. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.
(7) Der Student kann die in Absatz 2 bestimmten Termine verschieben. Meldet sich aber ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Hauptprüfung, daß er diese bis zum Ende des 13. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 13. Semesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Bei der Diplom-Hauptprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden.
(8) Überschreitet ein Student die Fristen des Absatzes 7 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt. Die Überschreitungsfrist, ebenso wie die Meldefrist, verlängert sich jeweils um für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigte Semester. Nach § 7 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Diplomstudiengang Katholische Theologie wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
a) ein Fachvertreter, dessen Fach zur Diplom-Vorprüfung gehört
und
b) zwei Fachvertreter, deren Fach zur Diplom-Hauptprüfung gehört.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren aus den gemäß § 6 Abs. 2 prüfungsbefugten Hochschullehrern gewählt, wobei die Hochschullehrer der Gruppe der Fachvertreter der Diplom-Vorprüfung und die der Diplom-Hauptprüfung für ihre Vertreter Vorschlagsrecht haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist möglich.
(4) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses wird der Bischof von Regensburg eingeladen. Er bzw. ein von ihm bestellter Vertreter hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen und Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Prüfungsarbeiten der Priesteramtskandidaten der Diözese Regensburg zu nehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-schlag.
(6) Der Fachbereichsrat bestimmt aus den Mitgliedern gemäß Absatz 2 ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuß.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zuständig für die Erledigung der Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuß vorbehalten sind, insbesondere für die Zulassung zur Prüfung und die Festlegung der Termine. Er beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit dessen Zustimmung aus dem Kreis der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Schriftführer bestellen. Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen teil; er hat kein Stimmrecht.
(9) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(11) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Bewerber ist vor ablehnender Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(12) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß wegen persönlicher Beteiligung erfolgt gemäß Art. 50 BayHSchG.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind die Lehrstuhlinhaber und Extraordinarien der Katholisch-Theologischen Fakultät jeweils in ihren Fächern zuständig. Gibt es für ein Prüfungsfach mehrere Prüfer, so steht es dem Bewerber frei, den Prüfer zu wählen. Er hat den Prüfer bei der Meldung zur Prüfung namhaft zu machen. Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines vorgeschlagenen Prüfers besteht nicht.
(3) Steht für ein Prüfungsfach kein Fachvertreter gemäß Absatz 2 zur Verfügung, bestellt der Prüfungsausschuß einen gemäß der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung befugten Prüfer.
(4) Die Namen der Prüfer werden durch Aushang bekanntgegeben. Scheidet ein Prüfer aus der Universität Regensburg aus, dann bleibt seine Prüfungsberechtigung in der Regel noch ein Jahr erhalten.
(5) Als Beisitzer bei den mündlichen Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt, die eine Abschlußprüfung in Katholischer Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden haben.
(6) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 12 entsprechend.
(7) Zu allen mündlichen Prüfungen wird der Bischof von Regensburg eingeladen. Er bzw. ein von ihm bestellter Vertreter hat das Recht, diesen Prüfungen beizuwohnen.
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Katholische Theologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Regensburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-Hauptprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplom-Hauptprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Katholischen Theologie an der Universität Regensburg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Wenn die materiellen Anforderungen einer an einer anderen Hochschule abgelegten Diplom-Vorprüfung oder vergleichbaren Prüfung mit denen dieser Prüfungsordnung nicht gleichwertig sind, kann der Prüfungsausschuß eine Ergänzungsprüfung verlangen. Diese erstreckt sich auf die Fächer, in denen der Bewerber ganz oder teilweise noch nicht geprüft worden ist. Hat der Prüfungsausschuß diesbezüglich Zweifel, so hört er zuvor die betroffenen Fachvertreter. Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung sowie die Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind nur zulässig, wenn der Bewerber Sprachkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c und d nachweist.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Bewerber hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit und Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Meldet sich der Bewerber zum Regelprüfungstermin gemäß § 4 Abs. 2, kann er bis 8 Tage vor Beginn der Prüfung von dieser ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prü-fungsausschußvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschußvorsitzende die Gründe an, setzt er einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(4) Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, das auf einer Untersuchung beruht, die zum Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Das ärztliche Zeugnis muß die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, daß daraus erschlossen werden kann, ob zum Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Erkennt der Prüfungsausschußvorsitzende die Gründe an, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet.
(6) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. In der Regel legt er den Fall dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vor.
(7) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
b) ein Studium der Katholischen Theologie von mindestens drei Semestern nachweist und für das vierte oder ein höheres Semester immatrikuliert ist, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;
c) über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die den Bewerber befähigen, den Anforderungen des Studiums und der Prüfungen gerecht zu werden;
d) die erforderlichen lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse nachweist* . Sind diese Nachweise bereits vor Beginn des theologischen Studiums erworben worden, dann ist auch das Hebraicum erforderlich, andernfalls Grundkenntnisse in der hebräischen Sprache (Der Nachweis der Studienleistung über Grundkenntnisse in der hebräischen Sprache wird erbracht durch einen unbenoteten Schein über die Teilnahme am Grundkurs des Bibelhebräischen.);
e) die Lehrveranstaltung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten mit entsprechendem Leistungsnachweis ordnungsgemäß besucht hat;
f) an dem Theologischen Grundkurs mit entsprechendem Leistungsnachweis ordnungsgemäß teilgenommen hat;
g) erfolgreich an drei Seminaren aus zwei Fächergruppen der Diplom-Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 4 teilgenommen hat.
*Der Nachweis wird geführt gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Nachweis der lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse durch Studierende der Katholischen Theologie vom 13.4.1992 (KWMBl I S. 244).
(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Buchst. g werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Die Nachweise können innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 7 wiederholt werden.
(3) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist gemäß § 4 Abs. 4 rechtzeitig an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formulare beim Sekretariat des Prüfungsausschusses einzureichen.
(4) Die Meldefrist beträgt drei Wochen; sie endet spätestens sechs Wochen vor Beginn der Diplom-Vorprüfung.
(5) Der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen:
a) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
b) das Studienbuch;
c ) die Angabe des gewählten oder gewünschten Prüfers
gemäß § 6 Abs. 2;
d ) eine Liste der Fächer, die der Bewerber gemäß §
11 Abs. 4 für die schriftliche Prüfung gewählt hat;
e ) eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine
Diplom-Vorprüfung in Katholischer Theologie oder eine
Diplom-Hauptprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden
hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren in Katholischer
Theologie befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs
exmatrikuliert worden ist;
f ) ein Antrag, wenn die mündliche Prüfung gemäß §
13 Abs. 4 Satz 2 unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden
soll.
§ 10 Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung
im Diplomstudiengang Katholische Theologie endgültig nicht bestanden
hat oder
d) der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert
worden ist oder
e) der Kandidat sich im Diplomstudiengang Katholische Theologie in einem
Prüfungsverfahren befindet.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 9 Abs. 1 Buchst. e bis g - gestatten, wenn ihre Beibringung bis zwei Wochen vor Prüfungsbeginn möglich ist und der diesbezügliche Umstand hinreichend glaubhaft gemacht wird. Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des viersemestrigen ersten Studienabschnitts erreicht hat und daß er sich insbesondere die grundlegenden Inhalte der zu prüfenden Fächer angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Fächer der Diplom-Vorprüfung sind:
a) Systematische Philosophie;
b) Philosophiegeschichte;
c) Einleitung in das Alte Testament;
d) Einleitung in das Neue Testament;
e) Alte Kirchengeschichte und Patrologie;
f) Mittlere und Neue Kirchengeschichte.
(3) Die Diplom-Vorprüfung gliedert sich in Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen oder aus mündlichen Prüfungen; schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen werden jeweils innerhalb von drei Wochen abgelegt.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in drei der
in Absatz 2 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten, wobei jede der
folgenden drei Fächergruppen berücksichtigt sein muß:
a) Systematische Philosophie oder Philosophiegeschichte,
b) Einleitung in das Alte Testament oder Einleitung in das Neue Testament
und
c) Alte Kirchengeschichte mit Patrologie oder Mittlere und Neue
Kirchengeschichte.
(5) In jedem der in Absatz 2 genannten Fächer ist eine mündliche Prüfung abzulegen.
(6) Die Prüfungsanforderungen folgen aus den in der Studienordnung für den Diplomstudiengang in der jeweils geltenden Fassung für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen In-halten.
(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Diesbezügliche Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
§ 12 Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des betreffenden Prüfungsfaches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem betreffenden Fachvertreter. Für jede Klausur werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(2) Klausurarbeiten in Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht, oder wenn die Bestellung eines Zweitprüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist, oder ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.
(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen durch die beiden Prüfer.
(4) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt je Klausur drei Stunden.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt.
(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach ca. zwanzig Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse jeder mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. In das Protokoll sind aufzunehmen: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird in der Regel vom Beisitzer geführt und von ihm und dem Prüfer unterzeichnet. Es soll so gestaltet sein, daß der Prüfungsablauf nachvollziehbar ist. Das Protokoll muß fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse an mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Auf Verlangen des Kandidaten werden sie ausgeschlossen.
(5) Das Prüfungsergebnis wird unter Ausschluß der Öffentlichkeit festgesetzt.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen
genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) lautet. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Der Bewertung der Diplom-Vorprüfung werden nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde gelegt. Nach Abschluß der einzelnen Examina legt der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung fest.
(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Dabei gilt neben den einzelnen Fachnoten der in § 11 Abs. 2 genannten Fächer das arithmetische Mittel der in § 9 Abs. 1 Buchst. g geforderten Leistungsnachweise als eine Fachnote. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung von Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in einem Fach möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Hat ein Kandidat in einem Fach oder in zwei Fächern die Fachnote nicht ausreichend erhalten, ist die Prüfung nur in diesen Fächern zu wiederholen. Hat ein Kandidat in mehr als zwei Fächern die Fachnote nicht ausreichend erhalten, dann ist die Diplom-Vorprüfung insgesamt zu wiederholen.
(3) Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. Die zweite Wiederholung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Diese Fristen werden durch Beurlaubung und Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.
§ 16 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Namen der Prüfer, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Prüfungsgesamtnote. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
3. Abschnitt: Diplom-Hauptprüfung
§ 17 Zulassung
(1) Zur Diplom-Hauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
b) die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Katholische Theologie bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 4 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat;
c) ein Studium der Katholischen Theologie von mindestens neun Semestern nachweist, davon mindestens fünf Semester im zweiten Studienabschnitt und mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg, und für das zehnte oder ein höheres Semester immatrikuliert ist;
d) über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die den Bewerber befähigen, den Anforderungen des Studiums und der Prüfungen gerecht zu werden;
e) die vorgezogenen Prüfungsleistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 in den Fächern Homiletik und Christliche Sozialwissenschaft erbracht hat;
f) erfolgreich an je einem Seminar in
1. Biblischer Theologie (Altes oder Neues Testament),
2. Systematischer Theologie (Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie,
Kirchenrecht, Christliche Sozialwissenschaft),
3. Praktischer Theologie (Pastoraltheologie und Pastoralsoziologie,
Liturgiewissenschaft, Religionspädagogik und Katechetik) und
4. einem Fach nach Wahl teilgenommen hat;
g) eine mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertete Diplomarbeit vorgelegt hat.
(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Buchst. f werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Die Nachweise können innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 7 wiederholt werden.
(3) Die Meldung zur Diplom-Hauptprüfung ist gemäß § 4 Abs. 4 rechtzeitig an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formulare beim Sekretariat des Prüfungsausschusses einzureichen.
(4) Die Meldefrist beträgt drei Wochen; sie endet spätestens sechs Wochen vor Beginn der Diplom-Hauptprüfung.
(5) Der Meldung zur Diplom-Hauptprüfung sind beizufügen:
a) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
b) das Studienbuch;
c) die Angabe des gewählten oder gewünschten Prüfers
gemäß § 6 Abs. 2;
d) eine Liste der Fächer, die der Bewerber gemäß § 18
Abs. 4 für die schriftliche Prüfung gewählt hat;
e) ein Antrag, wenn die mündliche Prüfung gemäß §
13 Abs. 4 Satz 2 unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden
soll;
f) eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine
Diplom-Hauptprüfung in Katholischer Theologie nicht bestanden hat, ob
er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren in Katholischer Theologie
befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert
worden ist.
(6) Für das Zulassungsverfahren gilt § 10 entsprechend.
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung
(1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen oder aus den mündlichen Prüfungen.
(2) Prüfungsfächer der Diplom-Hauptprüfung sind:
a) Exegese des Alten Testaments;
b) Exegese des Neuen Testaments;
c) Fundamentaltheologie;
d) Dogmatik;
e) Moraltheologie;
f) Christliche Sozialwissenschaft;
g) Kirchenrecht;
h) Pastoraltheologie und Pastoralsoziologie;
i) Homiletik;
j) Liturgiewissenschaft;
k) Religionspädagogik und Katechetik.
(3) Die Fachprüfungen in Christlicher Sozialwissenschaft und Homiletik werden als vorgezogene Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 erbracht. Sie bestehen aus je einer mündlichen Prüfung gemäß § 13; ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die übrigen Fachprüfungen werden in zwei Abschnitten abgelegt, wobei die Fächer der Biblischen und Praktischen Theologie den ersten, die Fächer der Systematischen Theologie den zweiten Abschnitt bilden. Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen jedes der beiden Abschnitte finden jeweils innerhalb von vier Wochen, alle Prüfungen innerhalb eines Semesters statt.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht in je einer dreistündigen Klausur in Dogmatik und in vier weiteren der in Absatz 2 genannten Fächer. Dabei hat der Kandidat aus den Fachgruppen der Biblischen Theologie, der Systematischen Theologie und der Praktischen Theologie gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. f je ein Fach und aus einer der genannten Fachgruppen zwei Fächer zu wählen. Für jede Klausur werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(5) Die mündliche Prüfung dauert in jedem der in Absatz 2 genannten Fächer ca. 20 Minuten.
(6) Die Prüfungsanforderungen zur Diplom-Hauptprüfung folgen aus den in der Studienordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Inhalten.
(7) § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 19 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein theologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu be-arbeiten.
(2) Diplomarbeiten können in allen Fächern erstellt werden, die an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg vertreten sind. Die Betreuung übernimmt einer der in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Prüfer.
(3) Das Thema der Diplomarbeit bestimmt auf Antrag des Bewerbers der Betreuer in dem vom Bewerber gewählten Fach. Der Bewerber kann Vorschläge unterbreiten. Der Betreuer teilt das Thema dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mit.
(4) Mit der Anfertigung der Diplomarbeit soll zu Beginn des achten Fachsemesters begonnen werden. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für seine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fünf Monate vor dem letzten Abgabetermin derselben. Abgabetermin der Diplomarbeit ist für die Prüfung im Sommersemester der 15. Oktober und für die Prüfung im Wintersemester der 15. April eines jeden Jahres. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Die Diplomarbeit soll in deutscher Sprache abgefaßt sein; in begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Darüber befindet der Prüfungsausschuß.
(6) Die Diplomarbeit muß mit Schreibmaschine oder elektronischer Textverarbeitung geschrieben sein und soll einen Umfang von 50 bis 80 Seiten haben (1 Seite = 35 Zeilen mit 60 Anschlägen). Thema und Aufgabenstellung sowie Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(7) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit der Note nicht ausreichend bewertet. Aus triftigen Gründen kann der Prüfungsausschußvorsitzende auf schriftlichen Antrag den Abgabetermin um zwei Monate hinausschieben.
(8) Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Diplomarbeit neu fest. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist unter Angabe des in Aussicht genommenen Prüfungstermins, gebunden oder geheftet, in drei mit festem Umschlag versehenen Exemplaren im Sekretariat des Prüfungsausschusses termingerecht einzureichen. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich fünf Jahre unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes aufzubewahren. Unberührt hiervon bleibt die unbefristete Aufbewahrung von Diplomarbeiten zu Hochschulzwecken mit Einverständnis des Kandidaten.
(3) Die Diplomarbeit muß von zwei Gutachtern beurteilt werden, es sei denn, daß ein zweiter Gutachter nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Gutachters unangemessen verzögert werden würde. Nach Ablauf des für die Diplomarbeit vorgesehenen Abgabetermins stellt der Prüfungsausschuß fest, ob ein Zweitgutachter vorhanden ist, oder ob durch die Benennung eines Zweitgutachters mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist. Soll die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet werden, dann muß ein zweiter Gutachter bestellt werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(4) Erstgutachter soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Gutachter auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, dann gilt der Durchschnitt der Noten der beiden Gutachter als Note der Diplomarbeit. Bei Abweichung um zwei und mehr Notenstufen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag einen weiteren Gutachter bestellen. In diesem Fall setzt der Prüfungsausschuß die endgültige Note fest.
(5) Die Note für die Diplomarbeit wird von den Beurteilern spätestens sechs Wochen vor Beginn der vom Kandidaten in Aussicht genommenen Diplom-Hauptprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Dieser übermittelt sie dem Kandidaten umgehend schriftlich.
§ 21 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 22 Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Hauptprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 14 entsprechend.
(2) Der Bewertung der Diplom-Hauptprüfung werden nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde gelegt. Nach Abschluß der einzelnen Examina legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung fest.
(3) Die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung errechnet sich entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 aus dem arithmetischen Mittel aus der doppelt gewerteten Note für die Diplomarbeit und den je einfach gewerteten Fachnoten. Dabei gilt neben den einzelnen Fachnoten der in § 18 Abs. 2 aufgeführten Fächer das arithmetische Mittel der in § 17 Abs. 1 Buchst. f geforderten Leistungsnachweise als eine Fachnote.
(4) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden sind.
§ 24 Freiversuch
(1) Wird die Diplom-Hauptprüfung nach ununterbrochenem Studium der Katholischen Theologie innerhalb der gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern erstmals vollständig abgelegt und nicht bestanden, so gilt die Prüfung, außer in den Fällen des Nichtbestehens nach § 8 Abs. 5 und 6, als nicht abgelegt. Nach der Prüfungsordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet.
(2) Werden im Rahmen dieses freien Prüfungsversuchs wenigstens sechs Fachprüfungen bestanden, so werden die Ergebnisse der bestandenen Fachprüfungen angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen erfolgt und die vollständige Ablegung spätestens sechs Monate nach dem letzten Teil des Freien Prüfungsversuchs abgeschlossen wird.
(3) Die im Rahmen des Freien Prüfungsversuchs bestandenen Fachprüfungen können innerhalb eines Jahres zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für die Diplomarbeit und die vorgezogenen Fachprüfungen.
§ 25 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung
(1) Unbeschadet der Bestimmung von § 24 können die Fachprüfungen in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder gemäß § 8 Abs. 1, 5 und 6 als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Hat ein Kandidat in den beiden Abschnitten der Fachprüfungen in mehr als drei Fächern die Fachnote nicht ausreichend erhalten oder gelten sie gemäß § 4 Abs. 7 als nicht bestanden, so sind die beiden Abschnitte insgesamt zu wiederholen. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplom-Hauptprüfung ist nicht zulässig.
(3) Wird die Diplomarbeit mit nicht ausreichend (über 4,0) bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 19 entsprechend. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(4) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in zwei Fächern möglich. Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
§ 26 Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers, die in die Gesamtnote einbezogenen Noten studienbegleitender Leistungsnachweise und die Prüfungsgesamtnote. Das Zeugnis verzeichnet außerdem die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung sowie die dort absolvierten Prüfungsfächer samt Namen der Prüfer. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Auf Antrag des Kandidaten wird das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 22) in das Zeugnis aufgenommen. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Als Datum ist auch hier der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung
(1) Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dann kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Die Bestimmung von § 5 Abs. 11 gilt ent-sprechend.
(3) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle vom Prüfungsausschußvorsitzenden gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30 Übergangsregelungen
(1) Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Katholischen Theologie nach Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben.
(2) Die Vorschriften über die Diplom-Hauptprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Kandidaten, die eine Prüfung nach der Prüfungsordnung in der bisher geltenden Fassung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 19. Mai 1983 (KMBl II S. 928) vorbehaltlich § 30 aus-ser Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 18. Dezember 1996 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 14. Mai 1998 Nr. X/4-5e65a(R)-6/74 051 St II-Nr. 370.
Regensburg, den 25. Mai 1998
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 25. Mai 1998 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 25. Mai 1998 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 25. Mai 1998.
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