Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Studienordnung

für den Diplom-Studiengang B i o l o g i e an der Universität Regensburg

Vom 12. Februar 1993, geändert durch die Satzungen vom 06. Juli 1994, 02. August 1996,

27. Februar 1998 und 29. Mai 2000

Aufgrund des Art.6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 8. 12. 1988 erläßt die Universität Regensburg die folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Gliederung des Studiums
§ 8 Wiederholungsmöglichkeiten beim Erwerb von Leistungsnachweisen
§ 9 Prüfungen
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Studienfachberatung
§ 13 Studienplan
§ 14 Schlußbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Biologie an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und der Anforderungen der beruflichen Praxis Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Biologie an der Universität Regensburg.

§ 2

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Semester. Bei der Vergabe von Praktikumsplätzen werden studienplangemäß Studierende bevorzugt berücksichtigt; über Ausnahmen insbesonders im Sinne von § 10, Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung entscheidet der Diplomprüfungsausschuß.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4

Studienvoraussetzungen

1) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium ist die Hochschulzugangsberechtigung, darüber hinausgehende schulische oder bildungsmäßige Voraussetzungen bestehen nicht.

2) Für die Aufnahme des Studiums sind keine zusätzlichen Qualifikationsnachweise (z.B. Praktika, Leistungskurse) erforderlich. Gute Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern entsprechend den Lehrplänen der Gymnasien erleichtern insbesondere in der Anfangsphase das Studium; dies gilt auch für gute Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch.

§ 5

Ziele des Studiums

1) Das Studium der Biologie soll ein vertieftes Verständnis der Lebensvorgänge und der Lebewesen vermitteln, einschließlich der methodischen, theoretischen und experimentellen Grundlagen zum wis-senschaftlichen Arbeiten. Es soll die Absolventen befähigen, selbständig, kritisch und verantwortungsbewußt an Problemen zu arbeiten, die sich dem Biologen auf den verschiedensten Gebieten (z. B. Forschung, Entwicklung, Natur- und Umweltschutz, Produktion, Anwendungstechnik) stellen.

2) Zur Erreichung dieser Studienziele soll der Student im Verlauf seines Studiums biologisches Grundwissen erwerben und an Beispielen abgehandelte biologische Prinzipien auf andere wissenschaftliche Problemstellungen übertragen können. Voraussetzung hierfür ist die Planung, Durchführung und Kontrolle wissenschaftlicher Experimente, sowie die Protokollierung, Auswertung und Interpretation von Versuchs- und Beobachtungsergebnissen.

3) Nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Biologie verleiht die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin - (NWF III) der Universität Regensburg den akademischen Grad "Diplom-Biologe Univ." bzw."Diplom-Biologin Univ." (abgekürzt: "Dipl.-Biol. Univ.").

§ 6

Studieninhalte

Im Grundstudium werden allgemeine naturwissenschaftliche Grundlagen vermittelt. Vorlesungen, Kurse und Übungen führen in die Physik, Physikalische, Anorganische und Organische Chemie, sowie in die Mathematik ein. In einer zweisemestrigen Vorlesung wird eine Einführung in die Biologie vermittelt. Je ein Kurs führt in die Anatomie und Zytologie von Pflanzen und Tieren ein. In Bestimmungskursen und auf Exkursionen wird der Student mit Formenvielfalt und Anpassungen einheimischer Pflanzen und Tiere vertraut gemacht. Je eine Vorlesung und ein Kurs zur Pflanzen- und Tierphysiologie vermitteln Kenntnisse über das funktionelle Gefüge des Organismus. Vorlesungen und Übungen führen in die Biochemie, Entwicklungsbiologie, Genetik und Mikrobiologie und somit in molekular- und zellbiologisch geprägte Gebiete ein. Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Spezialisierung in Vorlesungen, Seminaren und Praktika. Die Praktika im Hauptstudium sind gegliedert in Großpraktika, Wahlpflichtpraktika, Forschungspraktika und Schwerpunktpraktika. Die Großpraktika vermitteln einerseits Kenntnisse zu Bau, Fortpflanzung, Anpassung und Evolution von Pflanzen und Tieren, andererseits werden u. a. die Teilgebiete Biochemie, Genetik, Mikrobiologie, Physiologie und Zellbiologie experimentell und theoretisch behandelt. Die Schwerpunktpraktika führen in aktuelle Fragestellungen biologischer Forschungsarbeit ein. Die Forschungs- und Wahlpflichtpraktika dienen der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse aus Teilgebieten, die in Ergänzung zu den Großpraktika und Schwerpunktpraktika zu wählen sind.

§ 7

Gliederung des Studiums

1) Das Studium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird, und in das dreisemestrige Hauptstudium.

2) Grundstudium :

1. Studienjahr:
Einführungsvorlesung in die Biologie. Kurse zur Zytologie, Anatomie, Formenkenntnis und Systematik der Organismen. Vorlesungen, Übungen und Kurse in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie, Physikalischer Chemie und Mathematik. Vorlesung in Physik. Halbtägige Exkursionen.

2. Studienjahr:
Vorlesungen bzw. Kurse aus den Gebieten der Biochemie, Entwicklungsbiologie, Physiologie der Pflanzen und Tiere, Genetik, Mikrobiologie und Organischen Chemie. Übungen und Kurse in Physik.

3) Hauptstudium:

1. Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der Nachweis der bestandenen Diplom-vorprüfung.

2. Hauptfach
Das Hauptfach kann aus folgenden Fächern gewählt werden:
Biochemie                                            Mikrobiologie
Biophysik Zell- und Entwicklungsbiologie
Botanik Zoologie
Genetik

Erforderlich sind aus dem Bereich des gewählten Hauptfaches ein Großpraktikum, ein Forschungs- oder Wahlpflichtpraktikum und ein Schwerpunktpraktikum. Für die Hauptfächer Biochemie, Biophysik, Genetik, Mikrobiologie, Zell- und Entwicklungsbiologie findet ein gemeinsames Großpraktikum Molekularbiologie statt. Näheres regelt der Studienplan.

3. Nebenfächer
Als Nebenfächer können gewählt werden:

A) Biologische Fächer:
Biochemie                                         Mikrobiologie
Biophysik Zell- und Entwicklungsbiologie
Botanik Zoologie
Genetik

B) Nicht-biologische Fächer innerhalb der naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität:
Anorganische Chemie                        Theoretische Physik
Organische Chemie Experimentalphysik
Physikalische Chemie Mathematik

C) Nicht-biologische Fächer außerhalb der naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität:
Bodenkunde Psychologie
Geographie Rechtswissenschaft
Immunologie Wirtschaftsinformatik
Medizinische Mikrobiologie               Wissenschaftsgeschichte

Es müssen zwei Nebenfächer gewählt werden, von denen eines ein biologisches sein muss. Werden zwei biologische Nebenfächer oder ein biologisches und ein aus der medizinischen Fakultät angebotenes Nebenfach gewählt, so muss zu den Hauptfächern Biochemie, Biophysik, Genetik, Mikrobiologie und Zell- und Entwicklungsbiologie das Nebenfach Botanik oder Zoologie gewählt werden. Die Fächer Mikrobiologie und Medizinische Mikrobiologie können nicht kombiniert werden.

Die Wahl anderer Nebenfächer wird durch § 25 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regensburg (DPO Biologie) geregelt. Die Wahl des Hauptfaches und der Nebenfächer soll in Abstimmung mit den zuständigen Hochschullehrern vorgenommen werden. Die Anforderungen in den Nebenfächern regelt der Studienplan.

4. Weitere Leistungen
Weiterhin sind Spezialvorlesungen oder Seminare und drei Exkursionstage erforderlich. Für die Hauptfächer Botanik und Zoologie ist zusätzlich die Teilnahme an einer mindestens einwöchigen Exkursion nachzuweisen.

§ 8

Wiederholungsmöglichkeiten beim Erwerb von Leistungsnachweisen

(1) Jede nicht bestandene Prüfung zum Erwerb eines Leistungsnachweises kann höchstens zweimal wiederholt werden. Diese Wiederholungen müssen innerhalb eines Jahres erfolgen. Die genauen Termine legt der verantwortliche Dozent im Benehmen mit dem Studenten fest.

(2) Wiederholungen zur Verbesserung eines positiven Ergebnisses sind nicht möglich.

§ 9

Prüfungen

Für die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung sind Zulassung und Durchführung geregelt durch die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie an der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Insbesonders sind geregelt die Prüfungsfristen, die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren, die Meldung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, Umfang und Gliederung der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Wiederholungsmöglichkeiten

§ 10

Diplomarbeit

1) Die Diplomarbeit (§ 26 DPO Biologie) ist eine unter Anleitung eines Hochschullehrers oder einer sonstigen prüfungsberechtigten Person ( gemäß § 6 der Diplomprüfungsordnung) anzufertigende wissenschaftliche Arbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit wird in einem von der Fakultät angebotenen biologischen Fach nach der bestandenen mündlichen Diplomprüfung angefertigt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Fertigstellung der Arbeit beträgt 9 Monate, sie kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Kandidaten an die Diplomprüfungskommission auf maximal 12 Monate verlängert werden.

2) In Ausnahmefällen darf die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Naturwissenschaftlichen Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin - durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu regelt § 26 Abs. 3 der DPO Biologie.

§ 11

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, erfolgt nach § 9 der DPO Biologie.

§ 12

Studienfachberatung

1) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Regensburg durchgeführt wird, findet eine Studienfachberatung für den Studiengang Biologie (Diplom) innerhalb der NWF III statt. Diese Fachberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Studienberater durchgeführt. Detailinformationen, besonders auch im Hinblick auf die Wahl des Hauptfaches, geben die für die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Hochschullehrer.

2) Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere bei Problemen in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
a) zu Beginn des Studiums
b) nach nicht bestandenen Prüfungen
c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie bei einem beabsichtigten Auslandsstudium

3) In Prüfungsangelegenheiten berät der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses.

§ 13

Studienplan

1) Auf der Grundlage der Studienordnung erstellt die Fakultät einen Studienplan. Der Studienplan enthält Angaben zu Art, Umfang und Inhalten der Lehrveranstaltungen und zu deren Verteilung auf die Semester. Er kennzeichnet die nachweispflichtigen Veranstaltungen. Weiter enthält er Angaben zu den Anforderungen innerhalb der wählbaren Fächer.

2) Der Studienplan wird durch Aushang am Schwarzen Brett der Fakultät bekannt gemacht und ist an den dort angegebenen Stellen erhältlich.

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 16. Dezember 1992. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten (Schreiben des Bayerischen Staatsmi-nisteriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27. Januar 1993, Nr. X/4-6/193 409(92)).

Regensburg, den 12. Februar 1993
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor

gez.

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 12. Februar 1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. Februar 1993 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. Februar 1993.

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§ 14 betrifft das Inkrafttreten der Studienordnung in ihrer ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.


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