Der Text dieser Ordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der beim Prüfungsamt einsehbare Text
UNIcert®-Studienordnung
am Zentrum für Sprache und Kommunikation
der Universität Regensburg
Vom 20. Juli 2006
Aufgrund des Art. 13 in Verbindung mit Art. 58 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der UNIcert®-Prüfungsordnung der Universität Regensburg vom 20. Juli 2006 Ziele, Inhalte, Verlauf und Leistungsnachweise der Fremd- und Fachfremdsprachenausbildung nach UNIcert® am Zentrum für Sprache und Kommunikation der Universität Regensburg.
§ 2
Fächer
(1) Eine Fremd- und Fachfremdsprachenausbildung nach UNIcert® wird in den Lehrgebieten Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (SFA) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den in Abs. 2 aufgeführten Sprachen, Fachrichtungen und Niveaustufen angeboten.
(2) In folgenden Sprachen, Fachrichtungen und Niveaustufen wird eine UNIcert®-Ausbildung angeboten:
UNIcert® I allgemeinsprachlich
Deutsch als Fremdsprache
Französisch
Italienisch
Spanisch
Japanisch
UNIcert® II allgemeinsprachlich
Deutsch als Fremdsprache
Japanisch
Französisch
Italienisch
Spanisch
UNIcert® III, Fachrichtung Jura oder Wirtschaft
Deutsch als Fremdsprache
Englisch
Französisch
Italienisch
Französisch
Spanisch
UNIcert® III, Fachrichtung Geistes- und Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften
Deutsch als Fremdsprache
UNIcert® IV, Fachrichtung Jura oder Wirtschaft
Englisch.
§ 3
Aufbau der Ausbildung, Abschlüsse und Prüfungen
(1) Die UNIcert®-Ausbildungen umfassen jeweils eine Semesterwochenstundenzahl von 8-12 SWS pro UNIcert®-Stufe sowie verpflichtend zu belegende Kurse beziehungsweise Kursmodule gemäß den tabellarischen Übersichten in Anlage 1.
(2) Die UNIcert®-Stufen I-IV haben jeweils eigene, aufeinander aufbauende Ausbildungsprofile, deren Ziele und Inhalte in den Anlagen 2a, 2b und 2c aufgeführt sind.
(3) Die Abschlüsse zu den einzelnen Stufen dokumentieren die Inhalte und Ziele der Ausbildungen. Dabei werden die Abschlüsse zu den Stufen I und II durch Kumulation der vorhergehenden Studienleistungen, die Abschlüsse der Stufen III und IV auf der Basis der vorhergehenden Studienleistungen und einer Prüfung vergeben.
(4) Die Abschlussnote zu den UNIcert®-Stufen I und II errechnet sich aus dem Mittelwert der Teilnoten beziehungsweise bei Intensivkursen aus den gewichteten Summen gemäß den tabellarischen Übersichten im Anhang 1.
(5) Die Abschlussprüfungen zu den UNIcert®-Stufen III und IV bestehen
jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil mit folgenden
Umfängen, wobei bei fachorientierter Ausrichtung die Aufgaben dem
entsprechenden Inhaltsbereich entnommen werden:
UNIcert® III
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren von je 90 Minuten
Länge oder einer Klausur von 180 Minuten Länge. Sie enthält
Aufgaben zum Leseverstehen sowie eine Auswahl von Aufgaben zur schriftlichen
Sprachproduktion. Die mündliche Prüfung besteht aus einem rezeptiven
und einem produktiven Teil von 30 Minuten Dauer.
UNIcert IV
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren von je 120 Minuten
Länge oder aus einer Klausur von 240 Minuten Länge. Sie besteht
aus einer oder mehreren Aufgaben zum Leseverstehen sowie einer Auswahl von
Aufgaben zur freien schriftlichen Sprachproduktion. Die mündliche
Prüfung besteht aus einem Hörverstehensteil und einem produktiven
Teil von ca. 30 Minuten Dauer.
(6) Die Bewertung der Prüfungen erfolgt gemäß der UNIcert®-Prüfungsordnung der Universität Regensburg.
§ 4
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
(1) Das Zentrum für Sprache und Kommunikation bildet einen Prüfungsausschuss, dem die Durchführung der UNIcert®-Prüfungen für die in § 2 genannten Sprachen, Fachrichtungen und Niveaustufen der Lehrgebiete Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (SFA) obliegt. Dieser Prüfungsausschuss ist für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen zuständig. Er kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung sowie eilige Angelegenheiten auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Beisitzer. Zum Prüfer können alle hauptamtlichen Lehrpersonen der für die UNIcert®-Ausbildung zuständigen Lehrgebiete einschließlich der Lehrbeauftragten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann auch prüfungsberechtigte Lehrpersonen anderer Einrichtungen derselben Universität/Hochschule sowie auch anderer Universitäten/Hochschulen zum Prüfer bestellen.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
der Leiter des Zentrums für Sprache und Kommunikation
der Geschäftsführer des Zentrums für Sprache und Kommunikation
die Leiter der beteiligten Lehrgebiete
je zwei Vertreter der hauptamtlichen Lehrkräfte der Lehrgebiete (Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (SFA)
je zwei Lehrbeauftragte der o.g. Lehrgebiete, die in der UNIcert®-Ausbildung tätig sind.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und vertritt diesen nach außen. Der Prüfungsausschuss wählt einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Quereinstieg
(1) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den verpflichtend zu belegenden Ausbildungsmodulen zulassen sowie in begründeten Ausnahmefällen bei Nachweis gleichwertiger Kenntnisse von einem Teil der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der UNIcert®-Prüfungsordnung der Universität Regensburg befreien, höchstens jedoch von bis zu 50% der Voraussetzungen.
(2) Können keine anrechenbaren Studienleistungen vorgelegt werden, so entscheidet ein Einstufungstest über die Zulassung zu den UNIcert®-Ausbildungsstufen und gegebenenfalls den Erlass einzelner Kurse bzw. Kursmodule.
(3) Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen auf die durch die Studienordnung und die Prüfungsordnungen geforderten Leistungen stellen die zuständigen Lehrgebietsleiter erforderlichenfalls entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Prüfungsausschuss aus.
§ 6
Teilnehmerzahlen
Die Gruppengröße pro Kurs soll 25 Teilnehmer nicht übersteigen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 19. Juli 2006 und der Genehmigung des Rektors vom 20. Juli 2006.
Regensburg, den 20. Juli 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 20. Juli 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Juli 2006.
Anlagen
Tabellarische Übersicht über den Aufbau der UNIcert®-Ausbildungen am ZSK
Beschreibungen der Kursinhalte am Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
Beschreibungen der Kursinhalte am Lehrgebiet Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (Französisch, Italienisch, Japanisch, Spanisch)
Beschreibungen der Kurshinhalte am Lehrgebiet Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (Japanisch)
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