Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale
Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und
Wirtschaftsinformatik an der Universität Regensburg
Vom 18. Januar 2007
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik an der Universität Regensburg vom 16. März 2006 wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Prüfungsordnung wird der Begriff "Student" durch den Begriff "Studierender" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I werden nach "§ 5 Prüfungsausschuss" die Worte
"und Honors'-Prüfungsausschuss" neu eingefügt.
b) In Abschnitt II wird nach § 23 "§ 23a 'Honors'-Modul" neu
eingefügt.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
"III. Doppelabschluss
§ 30 Verleihung des Bachelorgrads aufgrund von Prüfungsleistungen
an einer ausländischen Universität"
d) Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt IV.
Der bisherige § 30 wird zu § 31.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
"3Für Studierende, die zudem das Honors'-Modul gemäß
§ 23a Abs. 2 erfolgreich belegen, beträgt der zeitliche Umfang
der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen 200 Kreditpunkte."
b) In Abs. 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
"4Erfolgt die Zulassung zum Honors'-Modul gemäß § 23a
Abs. 1, so ist dieses Modul in allen Bachelorstudiengängen zusätzlich
zu den in Satz 3 angeführten Teilen zu belegen, wobei das Pflichtpraktikum
im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik entfällt."
c) In Abs. 3 wird Satz 4 zu Satz 5.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Prüfungsausschuss"
die Worte "und Honors'-Prüfungsausschuss" neu eingefügt.
b) Nach Abs. 10 wird folgender Abs. 11 neu eingefügt:
"(11) 1Für die Organisation des Honors'-Moduls gemäß
§ 23a wird ein Honors'-Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Dem
Honors'-Prüfungsausschuss gehören drei Professoren der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an, davon je ein Mitglied der
Institute für Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und
Wirtschaftsinformatik. 3Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat für
die Dauer von drei Jahren gewählt. 4Eine Wiederwahl ist möglich.
5Die Honors'-Prüfungsausschussmitglieder wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 6Der
Honors'-Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. 7Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Spiegelstrich 2 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Es wird folgender Spiegelstrich 3 neu eingefügt:
"- für Honors'-Studierende den Erwerb von 20 Kreditpunkten aus
dem Honors'-Modul gemäß § 23a Abs. 2."
6. In § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 2 neu
eingefügt:
"2Studierende, die für das Honors'-Modul zugelassen wurden,
müssen dieses gemäß § 23a Abs. 2 absolvieren."
7. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 neu
eingefügt:
"2Für Studierende des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik, die
das Honors'-Modul gemäß § 23a Abs. 2 belegen, erhöht
sich die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte des Wahlmoduls von 16 auf
22."
8. Nach § 23 wird folgender § 23a neu eingefügt:
"§ 23a
Honors'-Modul
(1) Die Zulassung zum Honors'-Modul setzt eine besondere Qualifikation voraus, die in der Auswahl durch den Honors'-Prüfungsausschuss überprüft wird.
1. Insbesondere muss in den Prüfungen der ersten Studienphase des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, IVWL (MOE) oder Wirtschaftsinformatik beziehungsweise in einem vergleichbaren Studienabschnitt in einem Hochschulstudium an einer anderen Universität mindestens die Durchschnittsnote 2,30 erreicht worden sein.
2. Bewerber müssen eine Bewerbung beim Honors'-Prüfungsausschuss einreichen (Lebenslauf, Abitur- und Zwischenzeugnis der ersten Studienphase).
3. 1Auf der Grundlage der von dem Studierenden eingereichten Bewerbungsunterlagen trifft der Honors'-Prüfungsausschuss eine Vorauswahl der Bewerber. 2Kriterien der Vorauswahl sind die Noten im Abitur und in der ersten Studienphase, Begabung, hohe Leistungsfähigkeit, absolvierte Praktika, gesellschaftliches Engagement und Sprachkenntnisse.
4. 1Bewerber, die die Vorauswahl erfolgreich durchlaufen haben, werden vom Honors'-Prüfungsausschuss zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 2Das Bewerbungsgespräch findet in deutscher oder englischer Sprache statt. 3 In diesem Gespräch werden insbesondere die Leistungsbereitschaft und die persönliche Eignung des Kandidaten überprüft. 4Auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen und des Bewerbungsgesprächs entscheidet der Honors'-Prüfungsausschuss über die Zulassung der Bewerber.
(2) Das Honors'-Modul umfasst 20 Kreditpunkte und hat folgende Bestandteile:
1. Ein Honors'-Projekt
1Das Honors'-Projekt kann aus einem Literaturstudium mit
anschließender schriftlicher Arbeit oder der Mitarbeit an einem
Forschungsprojekt bestehen. 2Das Honors'-Projekt wird von einem Professor
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät betreut und bewertet. 3Das
Honors'-Projekt wird an der Universität Regensburg durchgeführt.
2. Ein Honors'-Seminar
1Honors'-Seminare können nur von einem durch den
Honors'-Prüfungsausschuss ausgewählten Dozenten veranstaltet
werden und sind an der Universität Regensburg abzulegen. 2Die
Honors'-Seminare befassen sich mit Themen aktueller Forschungsgebiete.
3Die Inhalte werden mit dem Honors'-Prüfungsausschuss abgestimmt.
4Die Anforderungen eines Honors'-Seminars gehen über die Anforderungen
eines Seminars nach § 24 Abs. 2 hinaus. 5Die Bestimmungen von §
24 Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend.
3. Ein Honors-Praktikum
1Das Honors'-Praktikum soll mindestens sechs Wochen dauern. 2Es kann
auf zwei vorlesungsfreie Zeiten verteilt werden. 3Die Inhalte des Praktikums
sind zwischen Unternehmen oder Institution,
Honors'-Prüfungsausschuss und Studierendem schriftlich zu vereinbaren.
4. Teilnahme an Exkursionen, Fachvorträgen und Workshops
1Die Teilnahme an Exkursionen, Fachvorträgen und Workshops, die im Rahmen
des Honors'-Moduls veranstaltet werden, wird mit zwei Kreditpunkten
bewertet. 2Der Honors'-Prüfungsausschuss benennt vor Semesterbeginn
die jeweils stattfindenden Veranstaltungen und gibt an, in welchem Umfang
an den verpflichtenden Veranstaltungen teilzunehmen ist."
9. In § 25 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
"Satz 1 entfällt für Studierende des Bachelorstudiengangs
Wirtschaftsinformatik, die zum Honors'-Modul zugelassen wurden."
10. In § 28 Abs. 1 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
"4 Davon abweichend werden Studienleistungen, die im Rahmen eines gemeinsamen
Studienprogramms mit einer ausländischen Hochschule gemäß
§ 30 erbracht wurden, in vollem Umfang anerkannt."
11. In § 29 Abs. 2 wird folgender Spiegelstrich 2 neu
eingefügt:
"- das Honors'-Modul, falls dieses Modul gemäß § 23a
Abs. 2 mit einer Note von mindestens 2,30 abgelegt wurde;"
12. Abschnitt III erhält folgende Fassung:
"III. Doppelabschluss
§ 30
Verleihung des Bachelorgrads aufgrund von Prüfungsleistungen an einer ausländischen Universität
(1) Im Interesse der internationalen, insbesondere europäischen Hochschulzusammenarbeit kann der Bachelorgrad der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg in einem der in dieser Prüfungsordnung geregelten Studiengänge auch aufgrund von Studien- und Prüfungsleistungen verliehen werden, die im Rahmen eines gemeinsamen Studienprogramms an einer ausländischen Universität erbracht wurden (Doppelabschluss), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Vertrag zwischen der Universität Regensburg und der ausländischen Hochschule über die Zusammenarbeit bei einem Doppelabschluss in dem betreffenden Fach;
2. ein vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gebilligtes gemeinsames Studienprogramm;
3. erfolgreiche Absolvierung eines dem jeweils gültigen gemeinsamen Studienprogramm entsprechenden Studiums durch den Bewerber, davon mindestens ein Studienjahr an jeder der beiden am Studiengang beteiligten Hochschulen;
4. Bestehen der Bachelorarbeit unter Beteiligung von Prüfern der Universität Regensburg, die vom zuständigen Prüfungsausschuss beauftragt worden sind, mit mindestens der Note 4 (ausreichend) beziehungsweise deren ausländischem Äquivalent.
(2) 1Die Note der studienbegleitenden Prüfungen wird aus dem ausländischen Zeugnis übernommen. 2Die Notenäquivalenzen sind im gemeinsamen Studienprogramm festzulegen.
(3) Das Zeugnis macht deutlich, dass es sich um denselben Studienabschluss handelt."
13. Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt IV.
14. Der bisherige § 30 wird zu § 31.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 13. Dezember 2006 und der Genehmigung des Rektors vom 18. Januar 2007.
Regensburg, den 18. Januar 2007
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 18. Januar 2007 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18. Januar 2007 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18. Januar 2007.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis