Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig
erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist
der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt
veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende
Änderungssatzung:
Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie der
Universität Regensburg vom 23. September 1994 (KWMBl II 1995 S. 78)
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Auskünfte über die Berufstätigkeit erteilen die zuständigen
Stellen (z. B. die Arbeitsämter)."
2. § 12 erhält folgende Fassung:
"Im Hauptstudium sind zwei je sechswöchige Praktika oder ein
zwölfwöchiges Praktikum an Stellen abzuleisten, die vom
zuständigen Prüfungsausschuß anerkannt worden sind (§
24 Abs. 1 DPO). Die Praktika sollen außerhalb der Vorlesungszeit liegen.
Für die Ableistung eines längeren Praktikums kann nicht mehr als
ein Urlaubssemester gewährt werden. Praktika sollen unter der Aufsicht
von einem in der Praxis tätigen Fachpsychologen stehen."
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 18. Dezember 1996 und 2. Juli 1997
Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde
eingehalten.
Regensburg, den 4. Juli 1997 Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Die Satzung wurde am 4. Juli 1997 in der Hochschule
niedergelegt; die Niederlegung wurde am
4. Juli 1997 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der
Bekanntmachung ist daher der 4. Juli 1997.
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