Der Text dieser Prüfungsordnung wird in der jeweils geltenden Fassung vom Prüfungsausschuss verabschiedet. Maßgeblich ist allein der beim Prüfungsamt aushängende Text.
Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biologie
an der Universität Regensburg
Vom 15. Februar 2006
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und mit § 57 Abs. 1 der Qualifikationsverord-nung (QualV) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademische Grade
§ 4 Gliederung des Studiums, Studiendauer und Studienberatung
§ 5 Qualifikation
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Modulkatalog, Punktekonto
§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
§ 10 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 13 Ungültigkeit der Prüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Sonderregelungen für Behinderte
II. Bachelorprüfung
§ 16 Bestandteile der Bachelorprüfung
§ 17 Prüfungsfristen
§ 18 Studienbegleitende Prüfungen
§ 19 Anmeldung zur Bachelorarbeit
§ 20 Bachelorarbeit
§ 21 Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit
§ 22 Abschluss der Bachelorprüfung, Bildung der
Prüfungsgesamtnote
§ 23 Bescheinigung über die nicht bestandene
Bachelorprüfung
§ 24 Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
III. Masterprüfung
§ 25 Bestandteile der Masterprüfung
§ 26 Prüfungsfristen
§ 27 Studienbegleitende Prüfungen
§ 28 Zulassung zur mündlichen Masterprüfung
§ 29 Mündliche Masterprüfung
§ 30 Nichtbestehen und Wiederholung der mündlichen
Masterprüfung
§ 31 Masterarbeit
§ 32 Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit
§ 33 Abschluss der Masterprüfung, Bildung der
Prüfungsgesamtnote
§ 34 Bescheinigung über die nicht bestandene
Masterprüfung
§ 35 Zeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement
IV. Schlussvorschriften
§ 36 In-Kraft-Treten
Anlage: Eignungsfeststellungsverfahren
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher
für Frauen und Männer in gleicher Weise.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1Die Universität Regensburg bietet die konsekutiven Studiengänge Bachelor und Master Biologie an. 2Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Verleihung von Graden in diesen Studiengängen.
§ 2
Zweck der Prüfungen
(1) 1Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die grundlegenden Zusammenhänge seines Faches überblickt und die für ein anschließendes Masterstudium oder einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(2) 1Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums; der Masterstudiengang ist stärker forschungsorientiert. 2Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat sich die vertieften Fachkenntnisse der von ihm gewählten Module des Masterstudiums angeeignet hat. 3Die Masterprüfung soll sicherstellen, dass der Kandidat selbständig nach wissenschaftlichen Methoden arbeiten kann und die für ein anschließendes Promotionsstudium oder einen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
§ 3
Akademische Grade
(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin - für die Universität Regensburg den akademischen Grad "Bachelor of Science" ("B. Sc.").
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin - für die Universität Regensburg den akademischen Grad "Master of Science" ("M. Sc.").
§ 4
Gliederung des Studiums, Studiendauer und Studienberatung
(1) 1Der Bachelor- sowie der Masterstudiengang sind modularisiert. 2Alle Module sind in Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare) unterteilt, die zum Zwecke der Anerkennung innerhalb des European Credit Transfer Systems (ECTS) mit Leistungspunkten (LP) bewertet werden. 3Voraussetzung für die Zuerkennung der Leistungspunkte ist ein Leistungsnachweis, der durch eine studienbegleitende Prüfung erbracht wird.
(2) 1Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt sechs Semester. 2Der Studiengang ist aus insgesamt elf Modulen aufgebaut, in denen jeweils das Lehrangebot der einzelnen Fachrichtungen der Biologie sowie der naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer zu-sammengefasst ist.
(3) 1Der zeitliche Umfang der für das Bachelorstudium erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt höchstens 180 Semesterwochenstunden (SWS) und mindestens 180 Leistungspunkte (LP). 2Die genauen Studieninhalte ergeben sich aus den Beschreibungen der Module des Studiengangs im Modulkatalog (§ 8 Abs. 1).
(4) 1Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt vier Semester.
2Diese gliedern sich in
1. die ersten beiden Semester, in denen Studienmodule absolviert werden,
2. die folgenden beiden Semester, in denen neben dem Besuch weiterer
Lehrveranstaltungen und der Ablegung der mündlichen Masterprüfungen
die Masterarbeit angefertigt wird.
(5) 1Der zeitliche Umfang der für das Masterstudium erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen beträgt einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit höchstens 120 Semesterwochenstunden (SWS) und mindestens 120 Leistungspunkte (LP). 2Die genauen Studieninhalte ergeben sich aus den Beschreibungen der Module des Studiengangs im Modulkatalog (§ 8 Abs. 1).
(6) Unterrichtssprache in den Veranstaltungen des Masterstudiums ist Deutsch oder Englisch.
(7) 1Den Studenten wird eine Fachstudienberatung angeboten. 2Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- bei Aufnahme des Studiums,
- in allen Fragen der Studienplanung,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- vor einem Studienaufenthalt im Ausland,
- im Fall von Studienfach- bzw. Studiengangs- oder Hochschulwechsel.
§ 5
Qualifikation
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang besitzt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife im Sinne der Qualifikationsverordnung bzw. der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen;
2. Nachweis eines Abschlusses im Bachelorstudiengang Biologie an der Universität Regensburg mit mindestens der Gesamtnote "gut" bzw. eines vergleichbaren Abschlusses, oder wenn ergänzend eine fachliche Eignungsprüfung nach Maßgabe der Anlage zu die-ser Prüfungsordnung erfolgreich abgelegt wurde. Vergleichbar ist ein erster Studienabschluss aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums, das dem Bachelorstudium an der Universität Regensburg gleichwertig sein muss, an einer Hochschule in naturwissenschaftlichen Fächern mit mindestens der Note "gut". Kann zum Bewerbungszeitpunkt das Abschlusszeugnis nicht vorgelegt werden, ist ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen vorzulegen. Das Abschlusszeugnis ist in diesem Fall spätestens bis zum Tag der Immatrikulation nachzuweisen.
(2) Entscheidungen zur Bewertung der Nachweise gemäß Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss im Verfahren der Eignungsfeststellung (Anlage).
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Bachelor- und Masterstudiengang Biologie wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) für das Fach Biologie gewählt. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 2Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens. 2Die Planung und Organisation der Prüfungen obliegt dem Studiendekan. 3Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 4Mit Ausnahme der Prüfungsbewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen und erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide. 5Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten.
(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Zutritt zu allen Prüfungen.
(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind aktenkundig zu machen.
(8) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstel-le des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
(9) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gele-genheit zur Äußerung zu geben. 3Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach An-hörung der zuständigen Prüfer.
§ 7
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) 1Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgestellt. 2Für die Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
3Den Prüfungsbewertungen dürfen nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde liegen.
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. 2Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) 1Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt; § 32 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Satz 1 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen wer-den ohne Rundung gestrichen. 3Die Note der Prüfungsleistung lautet dann:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
- über 1,5 bis 2,5 = gut
- über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
- über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) Eine Studienleistung bzw. Prüfung ist erfolgreich absolviert, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
§ 8
Modulkatalog, Punktekonto
(1) 1Die Inhalte, Teilleistungen und Bewertungsregeln der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. 2Der Modulkatalog wird vom Prüfungsausschuss verabschiedet und gilt jeweils für mindestens ein Jahr. 3Bei Änderungen des Modulkatalogs ist der Vertrauensschutz der Studenten zu gewährleisten.
(2) 1Das Prüfungsamt führt für jeden Studenten ein Leistungspunktekonto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. 2Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. 3Zu Ende seines Bachelor- bzw. Masterstudiums erhält der Absolvent einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis.
§ 9
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang an ausländischen Hochschulen werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig.
(3) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anspruch den nach dieser Ordnung erforderlichen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 5Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet.
(5) 1Der Prüfungsausschuss setzt bei der Anerkennung die Zahl der anzuerkennenden Leistungspunkte fest. 2Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 7 gebildet wurden. 3Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 4Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung nicht dem in § 7 geregelten Notensystem, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 5Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 22 bzw. § 33 erfolgen dann nicht. 6In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.
(6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit be-stimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Tritt der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so gilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und mit "nicht ausreichend" bewertet.
(2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen im Fall einer mündlichen Abschlussprüfung unverzüglich dem Prüfungsaus-schussvorsitzenden, im Falle von studienbegleitenden Prüfungen dem jeweiligen Prüfer schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Dasselbe gilt für eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5Erkennt der Prüfungsausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, wird der Prüfling im nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen.
(3) 1Bei anerkanntem Versäumnis oder Rücktritt werden im Fall der mündlichen Abschlussprüfungen die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. 2Der Prüfungsausschuss veranlasst, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungstermin nachgeholt werden. 3Wenn die versäumten Prüfungstermine nicht fristgemäß nachgeholt werden, gelten sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.
(4) 1Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 3Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss. 4Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(5) 1Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagen schriftlich verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. 2Eine belastende Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 12
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt entsprechend. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15
Sonderregelungen für Behinderte
(1) 1Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren.
(2) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss dem Kandidaten zu gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Satz 1 gilt auch im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens (Anlage). 3Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Entscheidung dem Kandidaten schriftlich mit.
(3) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sind bei der Anmeldung zu Prüfungen vorzulegen.
II. Bachelorprüfung
§ 16
Bestandteile der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Leistungen im Rahmen der folgenden, im Modulkatalog
näher beschriebenen 11 Module, die durch mindestens 168 Leistungspunkte
nachgewiesen werden:
a) Module Biologie I, II, III, IV
b) Module Naturwissenschaften I, II, III
c) Praxismodul
d) Projektmodule I, II, III;
Leistungspunkte (LP) aus vorgeschriebenen Praktika können nicht durch
Leistungspunkte (LP) aus anderen Veranstaltungen ersetzt werden;
2. der Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten (LP).
§ 17
Prüfungsfristen
(1) Das Bachelorstudium soll in der Regel zum Ende des sechsten Fachsemesters durch Nachweis der 180 Leistungspunkte gemäß § 16 abgeschlossen sein.
(2) 1Kann ein Student am Ende des achten Semesters aus von ihm zu vertretenden Gründen die für den Abschluss des Bachelorstudiums nötigen 180 Leistungspunkte nicht vorweisen, gilt die Bachelorprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Können die ausstehenden Leistungen innerhalb der folgenden zwei Semester nicht nachgewiesen werden, so gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. 3Verzögert sich der Abschluss der Bachelorarbeit an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.
(3) Überschreitet ein Student die Fristen gemäß Abs. 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist.
(4) Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Elternzeit nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.
§ 18
Studienbegleitende Prüfungen
(1) 1Die Studenten müssen Nachweise über die Teilnahme an den im Modulkatalog aufgelisteten Lehrveranstaltungen erwerben. 2Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum oder Seminar wird nach der erfolgreichen Erledigung der vorgegebenen Zahl von Aufgaben in der Regel durch einen unbenoteten Schein (Prädikat "mit Erfolg abgelegt") bestä-tigt. 3Die erfolgreiche Teilnahme an benoteten Lehrveranstaltungen wird aufgrund mindestens als "ausreichend" (4,0) bewerteter Leistungen in Klausuren, Hausarbeiten, Referaten oder Kolloquien festgestellt und durch einen benoteten Schein bestätigt.
(2) 1Prüfer ist der für die Lehrveranstaltung Verantwortliche. 2Der Prüfungsmodus (mündlich / schriftlich) wird von diesem vor Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. 3Bei studienbegleitenden Prüfungen können alle nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigten Personen zu Prüfern bestellt werden.
(3) 1Die Prüfungen sollen während oder unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen erfolgen. 2Die Prüfungstermine werden vom Prüfer bekannt gegeben.
(4) 1Findet die Prüfung mündlich statt, ist sie als Einzelprüfung abzuhalten. 2Hierzu ist ein Beisitzer hinzuzuziehen, der die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat und an der Universität Regensburg tätig ist.
(5) 1Die Meldung zur Prüfung erfolgt automatisch mit der Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung. 2Die Prüfungen sind jeweils zum ersten möglichen Zeitpunkt abzulegen.
(6) Für die Zulassung zur Prüfung muss der Kandidat in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung anmeldet, an der Universität Regensburg immatrikuliert sein.
(7) 1Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Prüfer. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) 1Studienbegleitende Prüfungen können zweimal wiederholt werden. 2Für Kandidaten, die die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, muss vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten werden. 3Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. 4Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb eines Jahres nach dem Termin der ersten Prüfung erbracht, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 5Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studenten nicht zu vertreten sind, im darauf folgenden Semester beendet werden. 6Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes nur einmal wiederholt werden.
(9) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises ist unzulässig.
(10) Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika gilt § 11 entsprechend.
§ 19
Anmeldung zur Bachelorarbeit
(1) 1Die Bachelorarbeit wird im Anschluss an das im Rahmen des Projektmoduls III zu absolvierende Forschungspraktikum angefertigt. 2Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit soll schriftlich spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Beginn beim Prüfungsamt der Fakultät eingereicht werden. 3Er ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters,
2. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen Biologie I bis IV, den Modulen Naturwissenschaften I bis III, dem Praxismodul und mindestens dem Projektmodul III in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; soweit diese Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nach Abschluss des Semesters, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Bachelorarbeit nachzureichen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Bachelor-, Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Biologie endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.
(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) 1Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, so-fern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder
nicht vollständig vorgelegt hat, oder
2. die Bachelor-, Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Biologie
an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat,
oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen nach Einreichung der Unterlagen mitzuteilen.
§ 20
Bachelorarbeit
(1) 1Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein begrenztes Problem aus einem Gebiet der Biologie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. 2Die Bachelorarbeit muss gebunden sein und kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und muss sowohl eine deutsche als auch eine englische Zusammenfassung enthalten. 3Bei Einreichung in einer anderen Sprache ist vorab die Zustimmung des Prüfungsausschusses einzuholen.
(2) 1Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit und ihre Betreuung erfolgt durch einen Professor gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG, der hauptberuflich an der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin tätig ist. 2Der Zeitpunkt der Themenstellung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Betreuer anzuzeigen und aktenkundig zu machen.
(3) Die Bachelorarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin ausgeführt werden, sofern sie dort unter Anleitung eines Professors gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG durchgeführt wird und ein Professor gemäß Abs. 3 vor Ausgabe des Themas schriftlich sein Einverständnis erklärt hat, die Betreuung zu übernehmen.
(4) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(5) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. 2Auf begründeten Antrag des Aufgabenstellers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängert werden. 3Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmt der Prüfungsausschuss den neuen Abgabetermin. 4Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet.
(6) 1Die schriftliche Fassung der Bachelorarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Sie muss eine Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 21
Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit
(1) 1Die Bachelorarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet; die Bewertung der Arbeit hat innerhalb eines Monats nach Abgabe zu erfolgen. 2Einer der Gutachter ist der Betreuer der Arbeit. 3Wird die Bachelorarbeit außerhalb durchgeführt, soll Zweitgutachter der anleitende Professor gemäß § 20 Abs. 3 sein.
(2) 1Liefert der Kandidat die Bachelorarbeit nicht fristgerecht ab (§ 20 Abs. 5 Satz 4) oder wird die Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, ist dieser Teil der Bachelorprüfung erstmals nicht bestanden. 2Wird die Bachelorarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, werden 12 Leistungspunkte (LP) erworben.
(3) 1Wird die Bachelorarbeit als "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2In diesem Falle kann der Kandidat innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Bewertung der Arbeit die Zuteilung eines neuen Themas beantragen. 3Die Rückgabe des Themas ist in diesem Fall nicht zulässig. 4Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5Bei Versäumnis der Frist gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 6Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 22
Abschluss der Bachelorprüfung, Bildung der Prüfungsgesamtnote
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen gemäß § 16 erfolgreich absolviert sind, die Note der Bachelorarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) ist und der Kandidat damit die erforderlichen 180 Leistungspunkte (LP) erworben hat.
(2) 1Im Bachelorzeugnis werden die aus den Noten der einzelnen studienbegleitenden Prüfungen errechneten Einzelnoten der unter § 16 Nr. 1 Buchst. a und b aufgeführten Module angegeben. 2Die Noten der Module werden gebildet als mit den Leistungspunkten gewichtete Mittelwerte der benoteten studienbegleitenden Prüfungen des jeweiligen Moduls.
(3) 1Die Gesamtnote wird aus den einfach gewichteten Noten der unter § 16 Nr. 1 Buchst. a und b aufgeführten Module und der doppelt gewichteten Note der Bachelorarbeit errechnet. 3Die Gesamtnote der Bachelorprüfung lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) 1Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Abs. 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. 2Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 23
Bescheinigung über die nicht bestandene Bachelorprüfung
Hat der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 24
Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
(1) 1Über die erfolgreich abgelegte Bachelorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.
(2) 1Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science" (abgekürzte Schreibweise "B. Sc.") beurkundet und die Gesamtnote der Bachelorprüfung aufgeführt. 3Zusätzlich wird dem Absolventen ein Diploma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHSchG ausgestellt.
(3) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
1. die Noten der Module Biologie I bis IV und Naturwissenschaften I bis
III,
2. die Gesamtnote (vgl. § 22 Abs. 3),
3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit.
(4) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind. 3Die Bachelorurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
III. Masterprüfung
§ 25
Bestandteile der Masterprüfung
(1) 1Die Masterprüfung umfasst
1. studienbegleitende Leistungen im Rahmen der Vorgaben im Modulkatalog,
2. die mündliche Masterprüfung (drei Fachprüfungen) und
3. die Masterarbeit.
2Die Masterarbeit ist nach der mündlichen Masterprüfung anzufertigen.
(2) Zum Erwerb des Masters sind insgesamt Studienleistungen im Umfang von
120 Leistungspunkten (LP) aus dem Angebot des Masterstudiums im Fach Biologie
nachzuweisen, und zwar:
1. ein Qualifikationsmodul (18 LP),
2. drei Schwerpunktmodule (je 18 LP),
3. 30 LP durch die Anfertigung der Masterarbeit,
4. je 6 LP für die drei mündlichen Prüfungen, die in den Bereichen
der gewählten Schwerpunktmodule abgelegt werden.
(3) 1Schwerpunktmodule werden von der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin in folgenden Fachgebieten angeboten:
Biochemie,
Bioinformatik,
Biophysik,
Botanik,
Evolutionsbiologie und Molekulare Ökologie,
Genetik,
Molekulare Humanbiologie,
Naturschutz,
Neurobiologie,
Mikrobiologie,
Zell- und Entwicklungsbiologie,
Zoologie.
2Schwerpunktmodule aus diesen Fachgebieten sind frei kombinierbar; Ausnahmen hiervon regelt der Modulkatalog.
(4) 1Eines der Schwerpunktmodule in den unter Abs. 3 aufgeführten Fachgebieten kann durch ein Wahlmodul ersetzt werden. 2Das Wahlmodul umfasst Lehrveranstaltungen aus den folgenden, nicht-biologischen Fächern in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) nach näherer Maßgabe des Modulkatalogs:
Anorganische Chemie,
Organische Chemie,
Physikalische Chemie,
Experimentalphysik,
Theoretische Physik,
Mathematik,
Naturwissenschaftliche Informatik / Scientific
Computing,
Bodenkunde,
Humangenetik,
Medizinische
Mikrobiologie,
Psychologie,
Rechtswissenschaft,
Wirtschaftsinformatik,
Wissenschaftsgeschichte.
3Weitere Wahlmodule aus nicht-biologischen Fächern können mit dem Einverständnis der zuständigen Fakultät zugelassen werden, wenn ein Lehrangebot im geforderten Umfang sichergestellt ist. 4Das Fach muss durch eine Professur an der Universität Regensburg vertreten sein. 5Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 6Die zuständige Fakultät legt zugleich Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen fest.
(5) 1Die Zusammensetzung der Module wird durch den Modulkatalog bekannt gegeben. 2In diese Aufstellung können auch Lehrangebote aus anderen Fakultäten aufgenommen werden. 3Einzelne Lehrveranstaltungen können in mehreren Modulen angeboten werden, die erworbenen Leistungspunkte werden aber nur einmal anerkannt.
§ 26
Prüfungsfristen
(1) Das Masterstudium soll in der Regel zum Ende des vierten Fachsemesters durch Nachweis der 120 Leistungspunkte gemäß § 25 Abs. 2 abgeschlossen sein.
(2) 1Kann ein Student am Ende des vierten Semesters aus von ihm zu vertretenden Gründen die für den Abschluss des Masterstudiums nötigen 120 Leistungspunkte nicht vorweisen, gilt die Masterprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Können die ausstehenden Leistungen innerhalb der folgenden zwei Semester nicht nachgewiesen werden, so gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden. 3Verzögert sich der Abschluss der Masterarbeit an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.
(3) Überschreitet ein Student die Fristen gemäß Abs. 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist.
(4) Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Elternzeit nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.
§ 27
Studienbegleitende Prüfungen
(1) 1Die Studenten müssen Nachweise über die Teilnahme an den im Modulkatalog aufgelisteten Lehrveranstaltungen erwerben. 2Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum oder Seminar wird nach der erfolgreichen Erledigung der vorgegebenen Aufgaben in der Regel durch einen unbenoteten Schein (Prädikat "mit Erfolg abgelegt") bestätigt. 3Die erfolgreiche Teilnahme an den im Modulkatalog aufgelisteten benoteten Lehrveranstaltungen wird aufgrund mindestens als "ausreichend" (4,0) bewerteter Leistungen in Klausuren, Hausarbeiten, Referaten oder Kolloquien festgestellt und durch einen benoteten Schein bestätigt.
(2) 1Prüfer ist der für die Lehrveranstaltung Verantwortliche. 2Der Prüfungsmodus (mündlich / schriftlich) wird von diesem vor Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. 3Bei studienbegleitenden Prüfungen können alle nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigten Personen zu Prüfern bestellt werden.
(3) 1Die Prüfungen sollen während der oder unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen erfolgen. 2Die Prüfungstermine werden vom Prüfer bekannt gegeben.
(4) 1Findet die Prüfung mündlich statt, ist sie als Einzelprüfung abzuhalten. 2Hierzu ist ein Beisitzer hinzuzuziehen, der die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat und an der Universität Regensburg tätig ist.
(5) Die Meldung zur Prüfung erfolgt automatisch mit der Anmeldung zur Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.
(6) Für die Zulassung zur Prüfung muss der Kandidat in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung anmeldet, an der Universität Regensburg immatrikuliert sein.
(7) 1Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Prüfer. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) 1Studienbegleitende Prüfungen können zweimal wiederholt werden. 2Für Kandidaten, die die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, muss vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten werden. 3Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. 4Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb eines Jahres nach dem Termin der ersten Prüfung erbracht, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 5Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studenten nicht zu vertreten sind, im darauf folgenden Semester beendet werden. 6Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes einmal wiederholt werden.
(9) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises ist unzulässig.
(10) Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika gilt § 11 entsprechend.
§ 28
Zulassung zur mündlichen Masterprüfung
(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 25 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 im Umfang von 72 Leistungspunkten (LP), davon mindestens die Hälfte an der Universität Regensburg.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Masterprüfung sind
beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters;
2. die Nachweise entsprechend Abs. 1;
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine
Masterprüfung im Studiengang Biologie endgültig nicht bestanden
hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder
ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.
(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß
oder nicht vollständig vorgelegt hat, oder
2. die Masterprüfung im Studiengang Biologie an einer wissenschaftlichen
Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
§ 29
Mündliche Masterprüfung
(1) Die mündliche Masterprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den Fachgebieten der vom Kandidaten absolvierten Schwerpunktmodule.
(2) 1Die mündliche Masterprüfung wird in einem Abschnitt durchgeführt. 2Sie soll innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. 3Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüft werden.
(3) 1Jeder Kandidat wird in jedem der Prüfungsfächer von einem Prüfer unter Hinzuziehung eines Beisitzers einzeln geprüft. 2Die Prüfungen dauern jeweils 30 Minuten. 3Die Note der Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Fachprüfer bekannt gegeben.
(4) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer für die mündlichen Fachprüfungen. 2Er kann dem jeweiligen Prüfer die Bestellung eines Beisitzers übertragen. 3Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(5) 1Zum Prüfer können alle Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayHSchLG des jeweiligen Prüfungsfachs bestellt werden. 2Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat und an der Universität Regensburg tätig ist.
(6) 1Der Prüfungsausschuss erstellt eine Liste der Prüfer, die in geeigneter Form bekannt gegeben wird. 2Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. 3Scheidet ein prüfungsberechtigter Professor aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.
(7) Die mündlichen Fachprüfungen werden mindestens zwei Mal im Studienjahr durchgeführt.
(8) Die Prüfungszeiträume und die Meldefristen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn der Meldefrist durch Aushang bekannt gegeben.
(9) Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der Prüfer und der Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich zu benachrichtigen.
(10) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Proto-koll wird vom Beisitzer geführt und vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. 3Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(11) 1Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. 2Entsprechende Anträge müssen innerhalb der Meldefrist für die Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt gestellt werden. 3Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen.
(12) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(13) Die Bestimmungen über das Prüfungsverfahren gelten für ein nicht-biologisches Fach gemäß § 25 Abs. 4 nur insoweit, als keine Satzung der Universität Regensburg andere Bestimmungen über das betreffende Fach enthält.
§ 30
Nichtbestehen und Wiederholung der mündlichen Masterprüfung
(1) Die mündliche Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.
(2) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden.
(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach sechs Wochen, sie muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgelegt werden. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die mündliche Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wurde.
(4) 1Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur auf Antrag und nur dann möglich, wenn der Kandidat insgesamt nur eine Fachprüfung nicht bestanden hat. 2Die zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.
(5) Die freiwillige Wiederholung der bestandenen mündlichen Masterprüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist nicht zulässig.
(6) An anderen Hochschulen nicht bestandene Masterprüfungen können an der Universität Regensburg nicht wiederholt werden.
§ 31
Masterarbeit
(1) 1Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. 2Die Masterarbeit wird in einem der in § 25 Abs. 3 aufgeführten und vom Studenten in einem Schwerpunktmodul gewählten Fachgebieten angefertigt. 3Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus einem Gebiet der Biologie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. 4Sie kann in deutscher oder englischer Sprache mit einer Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) 1Das Thema der Masterarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss der mündlichen Masterprüfung ausgegeben werden. 2Es sollte innerhalb von vier Wochen und muss spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der mündlichen Masterprüfung ausgegeben sein. 3Der Kandidat kann den Betreuer der Masterarbeit im Rahmen der Vorschrif-ten der Abs. 3 und 4 frei wählen. 4Der Prüfungsausschuss ist an diese Wahl nicht gebun-den.
(3) 1Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit und ihre Betreuung erfolgt durch einen Profes-sor gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Auf Antrag des Kandidaten oder nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der mündlichen Prüfung sorgt der Vorsitzende dafür, dass der Kandidat im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Thema für eine Masterarbeit erhält.
(4) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses au-ßerhalb der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin ausgeführt werden, sofern sie dort unter Anleitung eines Professors gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG durchgeführt wird und ein Professor gemäß Abs. 3 Satz 1 vor Ausgabe des Themas schriftlich sein Einverständnis erklärt hat, die Betreuung und das Erstgutachten zu übernehmen.
(5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(6) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterarbeit darf neun Monate nicht überschreiten. 2Auf begründeten Antrag des Aufgabenstellers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängert werden. 3Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmt der Prüfungsausschuss den neuen Abgabetermin.
(7) 1Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Sie muss eine Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 3Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet.
(8) Die Masterarbeit darf der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn der Verfasser und der Betreuer zugestimmt haben.
§ 32
Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit
(1) 1Die Masterarbeit ist vom Betreuer der Arbeit als Erstgutachter und einem zweiten vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Prüfungsberechtigten aus dem Kreis der Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit zu bewerten. 2Der Zweitgutachter kann vom Erstgutachter vorgeschlagen werden. 3Bei einer fächerübergreifenden Masterarbeit kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Betreuers einen Hochschullehrer aus einer anderen Fakultät als Zweitgutachter bestellen. 4Wird die Masterarbeit außerhalb durchgeführt, ist der anleitende Professor gemäß § 31 Abs. 4 Zweitgutachter.
(2) 1Die Gutachter bewerten selbstständig die Arbeit. 2Unterscheiden sich die Bewertungen der Gutachter um eine Note oder weniger, so wird die Note der Masterarbeit durch arithmetische Mittelung auf eine Stelle nach dem Komma gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab, kann der Prüfungsausschuss einen weiteren Gutachter zur Bewertung hinzuziehen. 4Die Note für die Masterarbeit ergibt sich dann aus dem auf eine Stelle hinter dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der drei Gutachter.
(3) Liefert der Kandidat die Masterarbeit nicht fristgerecht ab (§ 31 Abs. 6) oder wird die Masterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, ist dieser Teil der Masterprüfung nicht bestanden.
(4) 1Wird die Masterarbeit als "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2In diesem Falle kann der Kandidat innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Bewertung der Arbeit die Zuteilung eines neuen Themas beantragen. 3Die Rückgabe des Themas ist in diesem Fall nicht zulässig. 4Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5Bei Versäumnis der Frist gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 6Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 33
Abschluss der Masterprüfung, Bildung und der Prüfungsgesamtnote
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen gemäß § 25 Abs. 2 erfolgreich absolviert sind, die Fachnoten des mündlichen Teils der Masterprüfung sowie die Note der Masterarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind und der Kandidat damit die erforderlichen 120 Leistungspunkte (LP) erworben hat.
(2) Die Noten für die Studienleistungen der Schwerpunktmodule werden gebildet als mit den Leistungspunkten gewichtete Mittelwerte über die studienbegleitenden benoteten Prüfungen in dem betreffenden Fach.
(3) 1Die Gesamtnote wird gebildet als Mittelwert
- der Noten der drei Schwerpunktmodule,
- den Fachnoten der mündlichen Masterprüfungen sowie
- der dreifach gewichteten Note der Masterarbeit.
2Die Gesamtnote der Masterprüfung lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) 1Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nach Abs. 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. 2Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-chen.
§ 34
Bescheinigung über die nicht bestandene Masterprüfung
Hat der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 35
Zeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement
(1) 1Über die bestandene Masterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. 3Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wird dem Absolventen eine Urkunde ausgehändigt. 4Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Master of Science" (abgekürzte Schreibweise "M. Sc.") beurkundet und die Gesamtnote der Masterprüfung aufgeführt. 5Zusätzlich wird dem Absolventen ein Diploma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHSchG ausgestellt.
(2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
1. Die Noten und Bezeichnungen der drei Schwerpunktmodule,
2. die Noten der mündlichen Masterprüfung mit den Namen der
Prüfer und Bezeichnung des Fachgebiets,
3. das Thema und die Note der Masterarbeit mit Namen des Erstgutachters,
4. die Gesamtnote (vgl. § 33 Abs. 3).
(3) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Die Masterurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Schlussvorschriften
§ 36
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 6. Juli 2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 06.02.2006 Nr. X/4-5e65(R)-10b/47323/05.
Regensburg, den 15. Februar 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 15. Februar 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 15. Februar 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 15. Februar 2006.
Anlage
EIGNUNGSFESTSTELLUNGSVERFAHREN
1. 1Die Eignung eines Bewerbers für den Masterstudiengang Biologie wird vom Prüfungsausschuss nach den in § 5 genannten Kriterien festgestellt. 2Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich jeweils einmal im Sommersemester und einmal im Wintersemester durchgeführt. 3Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das folgende Wintersemester sind bis zum 15. Juli, für das folgende Sommersemester bis zum 15. Januar zu stellen (Ausschlussfrist).
2. Dem Antrag sind beizufügen:
2.1 Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1),
2.2 Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
3. 1Der Prüfungsausschuss beurteilt die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen. 2Ist die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses schlechter als "gut" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), setzt der Prüfungsausschuss drei Professoren für das Fach Biologie im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes als Prüfer für eine fachliche Eignungsprüfung fest. 3Die Prüfung wird als mündliche Kollegialprüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten durchgeführt. 4Prüfungsstoff sind die Inhalte des Bachelorstudiums Biologie (Zytologie, Anatomie und Physiologie von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen; Ökologie, Neurobiologie, Ethologie, Entwicklungsbiologie, Evolutionsbiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Genetik und die chemischen und physikalischen Grundlagen der Biologie). 5Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 6Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfer mehrheitlich feststellen, dass die Leistungen den Anforderungen des Masterstudiengangs Biologie entsprechen. 7Der Prüfungsausschuss gründet seine Entschei-dung auf die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls auf das Ergebnis der fachlichen Eignungsprüfung. 8Die Entscheidung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". 9Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 10Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4. 1Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Name des Bewerbers und Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, Ergebnis, Ort und Datum der Entscheidung. 2Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeich-net.
5. 1Abgelehnte Bewerber können sich erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.
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