Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig
erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist
der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt
veröffentlichte Text.
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Gliederung des Studiums
Zweiter Teil: Besondere
Vorschriften
Erster Abschnitt: Grundstudium (1. - 4. Sem.)
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungen im Grundstudium
§ 9 Wiederholungsmöglichkeiten
§ 10 Diplomvorprüfung
Zweiter Abschnitt: Hauptstudium (5. - 8. Sem.)
§ 11 Inhalte des Studiums
§ 12 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
§ 13 Diplomprüfung
§ 14 Diplomarbeit
§ 15 Auswärtige Diplomarbeiten
§ 16 Studienberatung
Dritter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17 Übergangsregelung
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des
Bayerischen Hochschulgesetzes (Bay HSchG) erläßt die Universität
Regensburg die folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang
Biochemie:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach
Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher
für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage
der Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der
Universität Regensburg (DPO) in der jeweils geltenden Fassung unter
Beachtung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und der
Anforderungen der beruflichen Praxis Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums
der Biochemie an der Universität Regensburg.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der
Diplomarbeit acht Semester.
Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen
werden.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium
ist die Hochschulzugangsberechtigung.
(2) Für die Aufnahme des Studiums sind keine
zusätzlichen Qualifikationsnachweise (z.B. Praktika, Leistungskurse)
erforderlich. Gute Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlich-mathematischen
Fächern entsprechend den Lehrplänen der Gymnasien erleichtern
insbesondere in der Anfangsphase das Studium; dies gilt auch für gute
Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch.
(1) Das Studium der Biochemie vermittelt die grundlegenden wissenschaftlich-theoretischen Kenntnisse und in Teilgebieten vertiefte Kenntnisse von den komplexen Erscheinungen des Aufbaus, des Stoffwechsels, der Entwicklung und des Verhaltens lebender Organismen mit Methoden der Chemie und Physik. Es soll die Absolventen befähigen, selbständig, kritisch und verantwortungsbewußt an Problemen zu arbeiten, die sich dem Biochemiker auf den verschiedensten Gebieten (z.B. Grundlagenforschung im naturwissenschaftlichen, medizinischen und pharmazeutischen Bereich, Natur- und Umweltschutz, Produktions- und Anwendungstechnik) stellen.
Die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen, am wissenschaftlichen
Fortschritt des Faches orientierten Weiterbildung ist ein weiteres wichtiges
Studienziel.
(2) Das Studium der Biochemie ist auf die Tätigkeitsbereiche
in der chemischen und pharmazeutischen Industrie, an der Universität,
an außeruniversitären Forschungsstellen und bei staatlichen
Behörden ausgerichtet.
Die Ausbildung trägt den später beruflich möglichen
Arbeitsgebieten (z.B. Biochemie, Molekularbiologie, Gentechnologie,
Pharmazeutische Biochemie, Pharmakologie und Toxikologie) des Biochemikers
Rechnung. Das Angebot spezieller Teilgebiete der Biologie im Hauptstudium
(siehe § 11 Abs. 4 dieser Ordnung) soll dem Absolventen den für
einen Biochemiker notwendigen biologischen Überblick verschaffen, aber
ihn auch in die Lage versetzen, interdisziplinär zuarbeiten.
(3) Zur Erreichung dieser Studienziele soll der Student im
Laufe seines Studiums biologische Grundkenntnisse sowie fundierte chemische
Kenntnisse vor allem auf dem Gebiet der organischen Chemie erwerben und diese
auf wichtige und grundlegende biochemische Problemstellungen anwenden
können. Voraussetzung hierfür ist das Erlernen der Planung,
Durchführung, Kontrolle, Auswertung und Interpretation von Versuchs-
und Beobachtungsergebnissen.
(4) Nach bestandener Diplomprüfung gemäß der
Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der
Universität Regensburg verleiht die Naturwissenschaftliche Fakultät
III - Biologie und Vorklinische Medizin der Universität Regensburg den
akademischen Grad "Diplom-Biochemiker Univ." bzw. "Diplom-Biochemikerin Univ."
(abgekürzt: "Dipl.-Biochem. Univ.").
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges
Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.
(2) Das Grundstudium wird mit der
Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der
Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung findet
nach dem dritten bzw. vierten Fachsemester statt und gliedert sich in zwei
Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung umfaßt die Gebiete der
Allgemeinen Biologie und wird frühestens nach dem dritten Fachsemester
schriftlich abgelegt. Die Fächer der zweiten Teilprüfung (Biochemie,
Organische Chemie und Physikalische Chemie) werden nach dem vierten Fachsemester
mündlich geprüft.
Die Diplomprüfung findet nach dem siebten Fachsemester statt. Sie setzt
sich aus der mündlichen Prüfung und der sich anschließenden
Diplomarbeit zusammen. Die Prüfung im Nebenfach, die auch Teil der
Diplomprüfung ist, findet im sechsten oder siebten Fachsemester
statt.
Im Grundstudium führen Vorlesungen, Seminare mit
Übungen und Praktika in die Grundlagen der Anorganischen Chemie, Organischen
Chemie, Physikalischen Chemie, Biochemie und Biologie ein. Die Biologie
umfaßt Veranstaltungen der Zoologie, Botanik, Genetik und
Mikrobiologie.
(1) Die obligatorischen Fächer des Grundstudiums sind mit nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet
- (V) Vorlesung und (SV) Seminare bzw. Übungen zu den
Vorlesungen, - (P) Praktika und (SP) Seminare bzw. Übungen zu den Praktika.
Ein gegenseitiger Austausch der Unterrichtsveranstaltungen
(V/SV bzw. P/SP) innerhalb eines Faches bis zu 20 % der Semesterwochenstundenzahl
ist möglich, wenn die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung in
dem betreffenden Fach dadurch nicht verändert werden.
Obligatorische Veranstaltungen:
Allgemeine Chemie (Anorganische und
Physikalische Chemie) 7 SWS (V/SV)
Anorganische Chemie 6 SWS (V) 14 SWS (P/SP)
Organische Chemie 10 SWS (V) 12 SWS (P/SP)
Physikalische Chemie 11 SWS (V/SV) 10 SWS (P/SP)
Biochemie 7 SWS (V) 4 SWS (P)
Allgemeine Biologie 9 SWS (V) 8 SWS (P)
Tierphysiologie 4 SWS (V)
Pflanzenphysiologie 3 SWS (V)
Genetik 3 SWS (V)
Mikrobiologie 2 SWS (V)
Physik 10 SWS (V/SV) 4 SWS (P)
Mathematik 4 SWS (V/SV)
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den
nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu
erbringen.
Nicht benotete Scheine:
Übungen zur Allgemeinen Chemie - anorganische Chemie
Übungen zur Allgemeinen Chemie - physikalische Chemie
Mathematik für Naturwissenschaftler
Benotete Scheine:
Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen
Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere
Physikalisch-chemisches Praktikum I und II
Anorganisch-chemisches Praktikum
Organisch-chemisches Praktikum I
Biochemisches Grundpraktikum
Physikalisches Praktikum mit Vorlesung I und II
Diese Scheine sind gemäß § 19 DPO Voraussetzung für
die Zulassung zur Diplomvorprüfung.
(3) Vor Beginn einer Veranstaltung werden die zur Erlangung
des Scheins geforderten Leistungen sowie der Prüfungsmodus (schriftlich
und/oder mündlich) verbindlich mitgeteilt.
(4) Bei benoteten Scheinen geht das Mittel der nicht auf- oder
abgerundeten Fachnoten gemäß der Diplomprüfungsordnung zu
einem Drittel in die Gesamtnote der bestandenen Diplomvorprüfung ein.
Die in den entsprechenden Fächern erzielte Gesamtnote wird gesondert
im Zeugnis über die Diplomvorprüfung aufgeführt (siehe §
25 DPO)
(5) Für die Zulassung zu den Praktika des zweiten Fachsemesters und der nachfolgenden Fachsemester gelten folgende besonderen Voraussetzungen:
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme der Lehrveranstaltungen
- Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen
- Übungen zur Allgemeinen Chemie - Anorganische Chemie (1. Sem.)
- Übungen zur Allgemeinen Chemie - Physikalische Chemie
(1. Sem.)
(1) Jede nicht bestandene scheinpflichtige Klausur zum Erwerb
eines Leistungsnachweises kann jeweils vor Beginn der Vorlesungszeit des
darauffolgenden Semesters wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist
eine zweite und zugleich letzte Wiederholungsprüfung möglich, deren
Zeitpunkt der verantwortliche Dozent nach einem Beratungsgespräch mit
dem Studenten im Benehmen mit diesem festlegt. Weitere Wiederholungen im
Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den darauffolgenden Semestern
sind nicht möglich.
(2) Bei den in § 8 Abs. 5 genannten Veranstaltungen des
ersten Fachsemesters, deren Bestehen Voraussetzung zur Zulassung zu den Praktika
der folgenden Semester ist, besteht nur eine Wiederholungsmöglichkeit,
und zwar vor Beginn des zweiten Fachsemesters.
(3) Die Wiederholungsprüfungen müssen zum jeweils
nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Wird die
Prüfung nicht zu diesem Termin abgelegt, gilt sie als nicht bestanden.
Ausnahmen sind nur in ganz besonders begründeten Fällen
möglich.
(4) Die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen
dieser Prüfungen erfolgt durch das Prüfungsamt mit
Rechtshilfebelehrung.
(5) Wiederholungsprüfungen zur Verbesserung des Ergebnisses
sind nicht möglich.
(1) Die Diplomvorprüfung dient dem Nachweis, daß
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium
mit Erfolg zu absolvieren.
(2) Für die Diplomvorprüfung werden durch die Diplomprüfungsordnung die Prüfungsfristen, die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, die Meldung zur Diplomvorprüfung, der Umfang der Diplomvorprüfung und die Gliederung der Diplomvorprüfung durch
§ 4 Abs. 1,2, 4 und §§ 19 bis 22 DPO geregelt.
(3) Für das Nichtbestehen der
Diplomvorprüfung gilt § 23 DPO, für die Wiederholung
der Diplomvorprüfung § 24 DPO.
(1) Im Hauptstudium wird der Student zunächst in
zwei obligatorischen biochemischen Großpraktika mit begleitenden Seminaren
mit grundlegenden biochemischen, molekularbiologischen und zellbiologischen
Arbeitsmethoden vertraut gemacht.
(2) In einem anschließenden dritten Großpraktikum
(Forschungspraktikum), das in drei unabhängigen Arbeitsgruppen zu
absolvieren ist, wird der Student an den aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand in der Biochemie herangeführt. Der
Diplomprüfungsausschuß entscheidet und informiert
regelmäßig über die Arbeitsgruppen, in denen Forschungspraktika
absolviert werden können. Das Absolvieren von Forschungspraktika
außerhalb der Naturwissenschaftlichen Fakultäten III -Biologie
und Vorklinische Medizin und IV - Chemie und Pharmazie der Universität
Regensburg bedarf der vorherigen Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses.
(3) Entsprechend seinen Neigungen hat der Student zudem aus
einem größeren Lehrveranstaltungsangebot ein Nebenfach und
Spezialvorlesungen auszuwählen. Das Angebot von Nebenfächern und
Spezialvorlesungen richtet sich nach den Ausbildungsmöglichkeiten der
Universität Regensburg. Der Diplomprüfungsausschuß informiert
regelmäßig über das Angebot an Nebenfächern und
Spezialvorlesungen bzw. -seminaren.
(4) Obligatorische Praktika in Genetik, Mikrobiologie und Tierphysiologie bieten einen Überblick über die Grundlagen dieser Teilgebiete der Biologie.
Die Kenntnisse in Organischer Chemie werden durch ein
obligatorisches Praktikum mit Vorlesung erweitert und vertieft.
(1) Die obligatorischen Fächer des Hauptstudiums sind
mit nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in folgenden
Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet:
- (V) Vorlesung und (S) Seminare bzw. Übungen
- (P) Praktikum
Obligatorische Veranstaltungen
Biochemie 10 SWS (V/S) 80 SWS (P)
Organische Chemie 3 SWS (V/S) 10 SWS (P)
Tierphysiologie 5 SWS (P)
Genetik 5 SWS (P)
Mikrobiologie 5 SWS (P)
Nebenfach 5 SWS (P/S)
Voraussetzung für den Besuch eines Praktikums im
Hauptstudium ist die bestandene Diplomvorprüfung.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den
nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu
erbringen:
Nicht benotete Scheine
Biochemisches Großpraktikum III (Forschungspraktikum)
Seminar zum Biochemischen Großpraktikum I
Seminar zum Biochemischen Großpraktikum II
Kurs zur Physiologie der Tiere
Benotete Scheine
Biochemisches Großpraktikum I
Biochemisches Großpraktikum II
Organisch-chemisches Praktikum II
Mikrobiologisches Praktikum
Genetisches Praktikum
Nebenfach
Diese Scheine sind gemäß § 27 DPO Voraussetzung
für die Zulassung zur Diplomprüfung
(3) Vor Beginn einer Veranstaltung werden die zur Erlangung
des Scheins geforderten Leistungen sowie der Prüfungsmodus (schriftlich
und/oder mündlich) verbindlich mitgeteilt.
(4) Für die Zulassung zum Biochemischen Großpraktikum
III gelten folgende besonderen Voraussetzungen:
- der erfolgreiche Abschluß des Biochemischen Großpraktikums I
und II;
- wird ein Teil des Biochemischen Großpraktikums III in Organischer
Chemie absolviert, kann dies erst nach erfolgreicher Teilnahme am
Organisch-Chemischen Praktikum II erfolgen.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist notwendig, damit
der Student die erforderlichen theoretischen, insbesondere aber auch apparativen
und experimentellen Vorkenntnisse mitbringt, um den Unterrichtserfolg der
darauffolgenden Veranstaltungen zu gewährleisten.
(5) Für die Wiederholung nicht bestandener Scheine gilt
§ 9 dieser Ordnung entsprechend.
(1) Die Diplomprüfung setzt sich aus der mündlichen
Prüfung, der Prüfung im Nebenfach und der Diplomarbeit zusammen.
(2) Für die Diplomprüfung sind die
Prüfungsfristen, die Zulassungsvoraussetzungen, der
Umfang der Diplomprüfung, das Zulassungsverfahren, die
Meldung zur Diplomprüfung, die Gliederung der
Diplomprüfung und die Diplomarbeit durch § 4 Abs. 1, 3,
4 und §§ 26 bis 30 DPO ge-regelt.
(3) Das Nichtbestehen der Diplomprüfung
wird durch § 31 DPO geregelt; für die Wiederholung der
Diplomprüfung gilt § 32 DPO.
(4) Die Prüfer werden gem. § 6 DPO vom
Prüfungsausschuß bestellt. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht
für die Prüfer. Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der
vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(1) Die Diplomarbeit (§ 30 DPO) ist eine unter Anleitung
eines Professors anzufertigende wissenschaftliche Arbeit.
(2) Der Student kann das Fach und den Betreuer der Arbeit im Rahmen von
§ 30 DPO frei wählen. Ein Rechtsanspruch auf ein
bestimmtes Thema bzw. einen bestimmten Betreuer besteht jedoch nicht.
(3) Der Kandidat hat einen Rechtsanspruch auf ein Thema für
die Diplomarbeit. Bei Schwierigkeiten ist der Vorsitzende des
Diplomprüfungsausschusses einzuschalten.
(4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Fertigstellung
der Arbeit beträgt sechs Monate. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
kann auf begründeten Antrag des betreuenden Professors durch den
Diplomprüfungsausschuß auf maximal neun Monate verlängert
werden.
(1) Die Diplomarbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung
des Diplomprüfungsausschusses außerhalb der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin ausgeführt werden.
Dies betrifft Fächer, die nicht in den Instituten der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III Biologie und Vorklinische Medizin
vertreten sind, also nicht ausschließlich biochemische, organisch-chemische
und nichtbiochemische Fächer, die aber der Biochemie nahestehen (z.B.
Pharmazeutische Chemie, Pharmakologie).
Grundvoraussetzung für die Genehmigung ist, daß
der geplanten Diplomarbeit im wesentlichen biochemische Problemstellungen
zugrunde liegen (siehe auch § 30 Abs. 2 DPO).
Die Anfertigung der Diplomarbeit im außeruniversitären Bereich
(z.B. in der Chemischen Industrie bzw. in staatlichen oder privaten
Forschungsinstituten) ist bei Beachtung von § 30 Abs. 2 DPO ebenfalls
grundsätzlich möglich.
(2) Bei auswärts durchzuführenden Diplomarbeiten
muß der Aufgabensteller der Arbeit dem Diplomprüfungsausschuß
eine Inhaltsangabe der geplanten Arbeit vorlegen, aus der die Voraussetzungen
für die Genehmigung gemäß Absatz 1 ersichtlich sind.
(3) Die Betreuung der Arbeit und die Erstellung des Erstgutachters
muß durch einen Professor der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III - Biologie und Vorklinische Medizin erfolgen, das Zweitgutachten wird
vom auswärtigen Aufgabensteller der Diplomarbeit verfaßt.
(1) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale
Beratung an der Universität Regensburg durchgeführt wird, findet
eine Studienfachberatung der Naturwissenschaftlichen Fakultät III -
Biologie und Vorklinische Medizin statt. Diese Fachberatung wird von einem
jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Studienberater durchgeführt.
Für Detailinformationen zu einzelnen Unterrichtsveranstaltungen sind
die Namen der zuständigen Hochschullehrer ebenfalls dem
Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
(2) Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere
in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
1. zu Beginn des Studiums
2. nach nicht bestandenen Prüfungen
3. im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie
bei einem beabsichtigten Auslandsstudium.
(3) In Prüfungsangelegenheiten berät der Vorsitzende
des Diplomprüfungsausschusses.
Die Vorschriften dieser Studienordnung gelten erstmals für
Studenten, die das Studium der Biochemie nach Bekanntmachung dieser Satzung
beginnen.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 22.12.1993. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.
Regensburg, den 17.01.1995 UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 17.01.1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 17.01.1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17.01.1995.
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