Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Studienordnung

für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre

an der Universität Regensburg

vom 13. Juni 1995 (KWMBl II S. 898)

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studiendauer
§ 6 Gliederung der Studiums
§ 7 Studienberatung

II. Besonderer Teil

1. Abschnitt: Das Grundstudium

§ 8 Inhalte des Grundstudiums
§ 9 Lehrveranstaltungsarten
§ 10 Lehrveranstaltungen
§ 11 Diplomvorprüfung

2. Abschnitt: Das Hauptstudium

§ 12 Inhalte des Hauptstudiums
§ 13 Lehrveranstaltungsarten
§ 14 Fächer und Lehrveranstaltungen
§ 15 Vorlesungszyklen
§ 16 Teile der Diplomprüfung
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 19 Auslandsstudium
§ 20 Zweites Diplom

III. Schlußbestimmungen

§ 21 Änderungen der Studienordnung
§ 22 Inkrafttreten
Studienordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg
Vom 13. Juni 1995
(KWMBl II S. 989)

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. Allgemeiner Teil
§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg vom 5. Dezember 1994 - DPO - in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums. Sie richtet sich an alle Studenten, die einen Studienabschluß nach dieser DPO an der Universität Regensburg anstreben. Weitere Informationen über das Studium enthalten der Studienführer und der Literaturführer der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 2
Ziele des Studiums

(1) Das Studium soll sowohl die wissenschaftlichen Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre bzw. der Volkswirtschaftslehre und die methodischen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten als auch die Fachkenntnisse vermitteln, die die Absolventen befähigen, wirtschaftliche Probleme zu erkennen und selbständig und kritisch mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren und zu lösen.

(2) Für das Berufsleben ist Ziel der Ausbildung die Fähigkeit, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und nach entsprechender Einarbeitung in konkrete Aufgabenbereiche komplexe Probleme zu bewältigen. Die Absolventen sollen in allen Branchen und in freien Berufen, bei Behörden, bei Verbänden und in Forschungseinrichtungen betriebswirtschaftliche bzw. volkswirtschaftliche Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben können.

(3) Bei der Wahl der Fächer der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit können persönliche Interessen und berufliche Möglichkeiten sowohl im Sinne einer Schwerpunktbildung und gezielten Berufsvorbereitung als auch im Sinne möglichst großer Vielfalt berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Angebot an Lehrveranstaltungen zur Wirtschaftsinformatik (einschließlich Kurse in Programmiersprachen), das Angebot der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung und die vielfältigen Möglichkeiten zu Studienaufenthalten im Ausland hingewiesen.

(4) Allgemeines Ausbildungsziel ist auch die Fähigkeit, sich an der wissenschaftlichen Innovation orientiert fortzubilden.

§ 3
Studienvoraussetzungen

Für die Aufnahme des Studiums gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an einer Universität. Englisch- und Mathematikkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium unerläßlich.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann grundsätzlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5
Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Ablegung beider Teile der Diplomprüfung acht Semester.

§ 6
Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. Es umfaßt höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrveranstaltungen. Von diesen 160 SWS entfallen höchstens 144 SWS auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich, die übrigen SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Von den höchstens 144 SWS des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs entfallen 72 SWS auf das Grundstudium und höchstens 72 SWS auf das Hauptstudium. Bei den meisten Fächerkombinationen wird die Zahl von 72 SWS für den Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums - in vielen Fällen sehr deutlich - unterschritten, ausnahmsweise um höchstens eine SWS überschritten. Die Höhe der SWS in den einzelnen Prüfungsfächern ist demnach so bemessen, daß ausreichend Raum für interdisziplinäre und vertiefende Studien freier Wahl bleibt. Im Besonderen Teil der Studienordnung wird nur der Pflicht- und Wahlpflichtbereich geregelt. Zur Nutzung der zur freien Studiengestaltung zur Verfügung stehenden SWS wird auf § 2 Abs. 3 Satz 2 hingewiesen.

§ 7
Studienberatung

Im Falle des Studienfachwechsels und bei fachlichen Problemen während des Studiums wird die Inanspruchnahme der von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Fachstudienberatung empfohlen. § 4Abs. 2 DPO sieht eine verpflichtende Studienberatung für den Fall vor, daß bis zum Prüfungstermin des zweiten Fachsemesters nicht mindestens zwei Leistungsnachweise (vgl. § 10 Abs. 2) erworben worden sind.

II. Besonderer Teil
1. Abschnitt: Das Grundstudium
§ 8
Inhalte des Grundstudiums

Das Grundstudium ist für Studenten der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre gleich. Es vermittelt hauptsächlich die Grundlagen der Betriebs- und der Volkswirtschaftslehre. Zusammen mit den propädeutischen Lehrveranstaltungen (vgl. § 10 Abs. 1 Tabelle 1) und den grundlegenden Lehrveranstaltungen zur Rechtswissenschaft und zur Statistik werden die Voraussetzungen für das Hauptstudium geschaffen.

§ 9
Lehrveranstaltungsarten

Lehrveranstaltungsarten im Grundstudium sind Vorlesungen und Übungen. In den Übungen wird der in den Vorlesungen dargestellte Stoff anhand von Aufgaben erörtert, vertieft und teilweise ergänzt. Im Gegensatz zu den Vorlesungen finden die Übungen in Gruppen statt.

§ 10
Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind:

Tabelle 1: Vorlesungen und Übungen im Grundstudium
Vorlesungen im WS (SWS) Vorlesungen im SS (SWS) Vorlesungen im WS (SWS) Vorlesungen im SS (SWS)
1. Einführende Lehrveranstaltungen
- Einführung in die BWL 2 - - -
- Einführung in die VWL 1 - - -
2. Propädeutika
- Betriebliches Rechnungswesen I
(Buchführung und Bilanzierung)
2 - 2* 2*
- Betriebliches Rechnungswesen II
(Kostenrechnung)
- 2 2* 2*
- Volkswirtschaftliches Rechnungswesen 1 - 1 -
- Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Analysis) 2 - 2* 2*
- Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Lineare Algebra) - 2 2* 2*
- Elektronische Datenverarbeitung: Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 2* 2* 1* 1*
3. Fächer der Diplomvorprüfung
- Betriebliche Leistungserstellung - 2 2* 2*
- Betriebliche Marktwirtschaft 2 - 2* 2*
- Betriebliche Finanzierung - 2 2* 2*
- Mikroökonomie** 3 2 2 2
- Makroökonomie** 2 3 2 2
- Statistik I (Deskriptive Statistik und Datenanalyse; Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie 3 - 2 -
- Statistik II (Induktive Statistik: Zufallsstichproben Schätzverfahren Statistische Tests, Regressionsanalyse) - 3 - 2
- Privatrecht I (Methodik; Rechtssubjekte, Schuldverhältnisse, Hilfspersonen; Leistungsstörungen) 2 - 2 -
- Privatrecht II (Besondere Schuldverhältnisse; Ssachen-, Handels-, Gesellschafts, Wertpapierrecht) - 2 - 2
Vorlesungen im WS (SWS) Vorlesungen im SS (SWS) Vorlesungen im WS (SWS) Vorlesungen im SS (SWS)
1. Einführende Lehrveranstaltungen
- Einführung in die BWL 2 - - -
- Einführung in die VWL 1 - - -
2. Propädeutika
- Betriebliches Rechnungswesen I
(Buchführung und Bilanzierung)
2 - 2* 2*
- Betriebliches Rechnungswesen II
(Kostenrechnung)
- 2 2* 2*
- Volkswirtschaftliches Rechnungswesen 1 - 1 -
- Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Analysis) 2 - 2* 2*
- Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Lineare Algebra) - 2 2* 2*
- Elektronische Datenverarbeitung: Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 2* 2* 1* 1*
3. Fächer der Diplomvorprüfung
- Betriebliche Leistungserstellung - 2 2* 2*
- Betriebliche Marktwirtschaft 2 - 2* 2*
- Betriebliche Finanzierung - 2 2* 2*
- Mikroökonomie** 3 2 2 2
- Makroökonomie** 2 3 2 2
- Statistik I (Deskriptive Statistik und Datenanalyse; Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie 3 - 2 -
- Statistik II (Induktive Statistik: Zufallsstichproben Schätzverfahren Statistische Tests, Regressionsanalyse) - 3 - 2
- Privatrecht I (Methodik; Rechtssubjekte, Schuldverhältnisse, Hilfspersonen; Leistungsstörungen) 2 - 2 -
- Privatrecht II (Besondere Schuldverhältnisse; Ssachen-, Handels-, Gesellschafts, Wertpapierrecht) - 2 - 2

* Die Vorlesungs- bzw. Übungsinhalte sind im Wintersemester (WS) und im Sommersemester (SS) identisch.
** Der zweisemestrige Vorlesungszyklus beginnt jeweils im Sommersemester und wird im folgenden Wintersemester fortgesetzt.

(2) Möglichkeiten zum Scheinerwerb (vgl. § 21DPO, Leistungsnachweise) bestehen im Anschluß an alle in Tabelle 1 unter "2. Propädeutika" aufgeführten Übungen. Zu den Klausuren zum Erwerb der Leistungsnachweise "Betriebliches Rechnungswesen" und "Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" soll jeweils erst nach dem Besuch beider zu dem jeweiligen Fach gehörenden Übungen angetreten werden.

(3) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums können auf drei oder vier Semester verteilt werden. Detaillierte Vorschläge dazu enthält der Studienführer der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 11
Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung bezieht sich auf die Inhalte des Grundstudiums und dient dem Nachweis, daß ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium beginnen und erfolgreich absolvieren zu können.

(2) Gegenstand der Diplomvorprüfung sind die Fächer

1. Betriebswirtschaftslehre,

2. Volkswirtschaftslehre,

3. Statistik,

4. Rechtswissenschaft.

(3) Näheres über Gliederung, Umfang, Bestehen und Wiederholung der Diplomvorprüfung regeln die §§ 22 bis 24 DPO.

2. Abschnitt: Das Hauptstudium
§ 12
Inhalte des Hauptstudiums

Im Hauptstudium werden die Kenntnisse in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre erweitert und vertieft, wobei sich der Schwerpunkt nach dem gewählten Studiengang richtet, und gegebenenfalls durch ein nicht wirtschaftswissenschaftliches Wahlfach abgerundet (vgl. § 14). Bei der Wahl der Fächer der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit können Neigung und Berufsziel berücksichtigt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1).

§ 13
Lehrveranstaltungsarten

Lehrveranstaltungsarten im Hauptstudium sind Vorlesungen, Übungen und Seminare. Ziele der Seminare sind das eigenständige Bearbeiten von Problemen in schriftlicher Form, die mündliche Präsentation erarbeiteter Ergebnisse und die vertiefte Diskussion.

§ 14
Fächer und Lehrveranstaltungen

(1) Im Hauptstudium sind für jeden Studenten, gleich ob er Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre studiert, fünf Fächer obligatorisch, die zugleich seine Prüfungsfächer sind. Diese fünf Prüfungsfächer setzen sich aus Pflichtfächern und Wahlfächern zusammen. Dabei ist zwischen dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre (vgl. Abs. 2) und dem Studiengang Volkswirtschaftslehre (vgl. Abs. 3) zu unterscheiden.

(2) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre sind in den einzelnen Fächern Lehrveranstaltungen folgenden Umfangs zu absolvieren:

1. in den Pflichtfächern laut Tabelle 2;

Tabelle 2: Umfang der Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern des Studienganges Betriebswirtschaftslehre
Vorlesungen (SWS) Seminare bzw. Übungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können (SWS)
- Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre 13 2
- Volkswirtschaftslehre 8 4

2. in den speziellen Betriebswirtschaftslehren laut Tabelle 3; zu absolvieren sind drei aus den neun speziellen Betriebswirtschaftslehren, wobei eine der drei speziellen Betriebswirtschaftslehren durch eines der ersten fünf Wahlfächer laut Tabelle 4 ersetzt werden kann (die Fächer Soziologie und Politikwissenschaft können also nicht gewählt werden).

Tabelle 3: Umfang der Lehrveranstaltungen in den speziellen Betriebswirtschaftslehren
Vorlesungen (SWS) Seminare bzw. Übungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können (SWS)
- Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 14 2
- Finanzierung 14 2
- Industrielle Produktionswirtschaft 12 2
- Marketing 10 2
- Personalwirtschaft und Organisation 12 2
- Revisions- und Treuhandwesen 12 2
- Unternehmensforschung 10 2
- Versicherungsbetriebslehre 12 2
- Wirtschaftsinformatik 12 2*

* Dabei wird die Kenntnis einer höheren Programmiersprache vorausgesetzt. Falls noch nicht geschehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2), muß sie in einer zweistündigen Lehrveranstaltung erworben werden.

Tabelle 4: Umfang der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern
Vorlesungen (SWS) Seminare bzw. Übungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können (SWS)
- Ökonometrie 6 2
- Statistik 7 2
- Wirtschaftsgeschichte 6 2
- Öffentliches Recht 8 2
- Privatrecht 8 2
- Soziologie 8 2
- Politikwissenschaft 8 2

(3) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sind in den einzelnen Fächern Lehrveranstaltungen folgenden Umfangs zu absolvieren:

1. in den Pflichtfächern laut Tabelle 5;

Tabelle 5: Umfang der Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern des Studienganges Volkswirtschaftslehre
Vorlesungen (SWS) Seminare bzw. Übungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können (SWS)
- Theoretische Volkswirtschaftslehre 8 4
- Wirtschaftspolitik 8 4
- Finanzwissenschaft 8 4
- Betriebswirtschaftslehre (es kann Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder eine der speziellen Betriebswirtschaftslehren laut Tabelle 3 gewählt werden) oder maximal 14 2
- Ökonometrie 6 2

2. im Wahlfach laut Tabelle 4; gewählt werden kann jedes Fach aus Tabelle 4, Ökonometrie jedoch nur, wenn es nicht schon als viertes Fach gewählt worden ist.

(4) Die Konzeptionen aller Fächer des Hauptstudiums sowie die einzelnen Lehrveranstaltungen werden im Studienführer der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschrieben.

(5) Leistungsnachweise (Scheine, vgl. § 29 DPO) müssen in vier der fünf Prüfungsfächer des Kandidaten erworben werden. Die Wahl dieser vier Fächer steht dem Kandidaten frei; im Studiengang Betriebswirtschaftslehre müssen jedoch drei dieser vier Fächer betriebswirtschaftliche Fächer (das sind Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und die speziellen Betriebswirtschaftslehren laut Tabelle 3) sein.

§ 15
Vorlesungszyklen

Die Vorlesungszyklen sind in der Regel zwei- oder dreisemestrig. Der Einstieg ist grundsätzlich jedes Semester möglich. Die spezielle Betriebswirtschaftslehre "Personalwirtschaft und Organisation" wird als einziges Fach in einem viersemestrigen Zyklus angeboten; der Einstieg ist jedes zweite Semester möglich.

§ 16
Teile der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt die Anfertigung der Diplomarbeit, der zweite Teil die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen in den fünf Prüfungsfächern (vgl. § 14).

§ 17
Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der Student nachweisen, daß er in der Lage ist, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums einen ausgewählten Problemkreis selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. In Ausnahmefällen kann auch eine "freie wissenschaftliche Arbeit" (§ 30 Abs. 4 DPO) gewählt werden, deren Bearbeitungszeit höchstens sechs Monate beträgt.

(3) Mit der Bearbeitung der Diplomarbeit sollte erst begonnen werden, wenn zuvor durch das Anfertigen von Referaten und/oder den Besuch von Seminaren hinreichende Kenntnisse in der Technik wissenschaftlichen Arbeitens erworben worden sind.

§ 18
Schriftliche und mündliche Prüfungen

(1) In jedem Prüfungsfach ist eine fünfstündige Klausurarbeit anzufertigen und eine mündliche Prüfung von ca. fünfzehn Minuten abzulegen. Die Klausuren werden nach Beendigung der Vorlesungszeit durchgeführt, die mündlichen Prüfungen nach Bewertung der Klausuren.

(2) Mindestens drei Prüfungsfächer müssen zu einem Prüfungstermin abgelegt werden (Blockprüfung). Die Prüfungen in den übrigen Fächern dürfen in beliebiger Reihenfolge oder Kombination vorgezogen werden (Einzelfachprüfungen).

(3) Näheres über Umfang, Bestehen und Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung regeln die §§ 34 bis 37 DPO.

§ 19
Auslandsstudium

(1) Studienzeiten und Leistungsnachweise (Scheine), die während des Studiums an einer ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden nach Maßgabe von § 9 DPO anerkannt.

(2) Von den fünf Prüfungsfächern können nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 DPO bis zu zwei an einer ausländischen Hochschule nach der dortigen Prüfungsordnung abgelegt werden. Für die Übernahme dieser Fächer in das Diplomzeugnis, insbesondere für die Umrechnung der Noten gilt § 9 Abs. 7 DPO.

§20
Zweites Diplom

(1) Wer im Hauptstudium ein integriertes Auslandsstudienjahr im Studiengang Betriebswirtschaftslehre oder im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg absolviert hat und in der Folge an einer ausländischen Hochschule eine Diplomprüfung oder einen ihr vergleichbaren Abschluß in Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre mit Erfolg ablegt, kann an der Universität Regensburg nach Maßgabe von § 38 DPO ein zweites Diplom erwerben.

(2) Dabei können zwei Fächer des ausländischen Abschlusses die Prüfung in zwei der fünf Prüfungsfächer des zweiten Teils der Diplomprüfung ersetzen. Näheres regelt § 38 Abs. 2 DPO.

III. Schlußbestimmungen
§ 21
Änderungen der Studienordnung

(1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse der Kontinuität der Studiengänge frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die gemäß § 6 Satz 1 zur Absolvierung eines Studienabschnittes (Grund- oder Hauptstudium) erforderlich ist.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte werden nur für diejenigen Studenten wirksam, die nach Inkrafttreten der Änderungen den von den Änderungen betroffenen Studienabschnitt beginnen.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 31.05.1995. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.

Regensburg, den 13.06.1995 Universität Regensburg

Der Rektor

(Prof. Dr. H. Altner)

Die Satzung wurde am 13.06.1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13.06.1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13.06.1995.


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