Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.




STUDIENORDNUNG
für den Diplomstudiengang CHEMIE
an der Universität Regensburg
Vom 27. Mai 1993 (KWMBl II S. 547)



Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Seite

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Studiendauer 3

§ 3 Studienbeginn 3

§ 4 Studienvoraussetzungen 3

§ 5 Ziele des Studiums 4

§ 6 Gliederung des Studiums 5

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Grundstudium (1. - 4. Sem.)

§ 7 Inhalte des Studiums 6

§ 8 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 6

§ 9 Wiederholungsmöglichkeiten 8

§ 10 Diplomvorprüfung 9

Zweiter Abschnitt: Hauptstudium (5. - 8. Sem.)

§ 11 Inhalte des Studiums 9

§ 12 Schwerpunktpraktika 10

§ 13 Pflichtwahlfächer 11

§ 14 Lehrveranstaltungen an ausländischen Universitäten oder in der Industrie 11

§ 15 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 12

§ 16 Mündliche Diplomprüfung 13

§ 17 Diplomarbeit (9. - 10.Sem.) 14

§ 18 Auswärtige Diplomarbeiten 14

§ 19 Studienberatung 15

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20 Übergangsregelungen 16

§ 21 Inkrafttreten 16

Anhang zur Studienordnung

Studienplan

Grundstudium I

1. Fachsemester I

2. Fachsemester II

3. Fachsemester II

4. Fachsemester III

Hauptstudium III

5. Fachsemester III

6. Fachsemester IV

7. Fachsemester IV

8. Fachsemester V

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und der Diplomprüfungsordnung (DPO) für Studenten der Chemie in der jeweils gültigen Fassung erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:


Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der jeweils gültigen Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie an der Universität Regensburg Inhalte, Verlauf und Ziele des Studiums der Chemie.

§ 2
Studiendauer

Die Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit zehn Semester.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Chemiestudium ist die Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV-(BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzliche Leistungen wie z. B. Praktika o.ä. sind nicht erforderlich.

Gute Grundkenntnisse in den Fächern Chemie, Physik und Mathematik sind für eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums unerläßlich.

(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist weiterhin die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Kenntnis wenigstens einer wichtigen Fremdsprache (Englisch).

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Das Studium der Chemie soll die wissenschaftlichen Grundlagen des Faches und die experimentellen, methodischen und apparativen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten vermitteln. Es soll die Absolventen befähigen, selbständig und kritisch an Problemen zu arbeiten, die sich dem Chemiker heute auf allen Gebieten der Chemie (z. B. Forschung, Entwicklung, Produktion, Anwendungstechnik, Verfahrenstechnik, Patentwesen) stellen.

(2) Die wissenschaftlichen Grundlagen werden zuerst in den chemischen Kernfächern (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie) gelehrt. Ausgewählte spezielle Teilgebiete aus der Chemie (z. B. Analytische Chemie, Biochemie, Makromolekulare Chemie, Kern- und Radiochemie, Pharmazeutische Chemie, Technische Chemie, Theoretische Chemie) erweitern und vertiefen die wissenschaftliche Ausbildung.

(3) Im Verlauf seines Studiums muß der Student lernen, an exemplarischen Beispielen behandelte Prinzipien und Methoden auf neue wissenschaftliche Problemstellungen zu übertragen. Ziel ist letztlich die selbständige Bearbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen.

Ganz wesentlich ist hierbei die Fähigkeit zur objektiven Auswertung und Protokollierung der Versuchsergebnisse und zur logischen Darstellung wissenschaftlicher Ergebnisse in verständlichem und gutem Schriftdeutsch entsprechend dem Standard der chemischen Dokumentation.

(4) Grundlegende Kenntnisse der wichtigsten Programmiersprachen zur fachbezogenen Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. MO-Rechnungen, Spektrensimulationen, Prozeßrechnungen, Datenbanken, Dokumentation) sind ein weiteres Studienziel.

(5) Das Studium der Chemie soll zum sensiblen und verantwortungsbewußten Umgang mit Gefahrstoffen entsprechend dem Arbeitsschutz und Umweltrecht erziehen. Hierher gehört die Fähigkeit zur Einordnung von Gefahrstoffen und zur sachgerechten Entsorgung. Vertiefte Kenntnisse der ökologischen Zusammenhänge, Grundkenntnisse in der Toxikologie wie in der einschlägigen Gesetzgebung (z. B. GefStoffV, Chemikaliengesetz) sollen die Verantwortlichkeit des Chemikers gegenüber Mensch und Umwelt fachlich vertiefen.

(6) Für das Berufsleben ist Ziel der Ausbildung insbesondere die Befähigung zu allen Tätigkeiten in der Industrie, an den Hochschulen, bei Behörden wie in freien Berufen, für die die wissenschaftliche Ausbildung eines Diplomchemikers Voraussetzung ist. Die Kenntnisse von der Chemie nahestehenden Fachgebieten in der Biologie (z. B. spezielle Teilgebiete der Biologie, Biotechnologie, Gentechnologie), der Physik (z. B. Physik der Makromoleküle) oder der Medizin (z. B. Pathobiochemie, Pharmakologie)) sollen die Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit fördern.

(7) Die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen, an der wissenschaftlichen Innovation des Fachs orientierten Fortbildung im Berufsleben ist ein allgemeines Ausbildungsziel.

(8) Nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie verleiht die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Universität Regensburg den akademischen Grad "Diplom-Chemikerin Univ." bzw. "Diplom-Chemiker Univ." (beides abgekürzt: "Dipl.-Chem. Univ.").

§ 6
Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium, an das sich eine zweisemestrige Prüfungszeit (mündliche Diplomprüfung und Diplomarbeit) anschließt.

(2) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Unter Beachtung der Studienordnung wird im Studienplan für den Diplomstudiengang Chemie (Anhang zur Studienordnung) der zeitliche Ablauf des Studiums nach Fachsemestern gegliedert.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Grundstudium (1. - 4. Sem.)
§ 7
Inhalte des Studiums

Im Grundstudium führen Vorlesungen, Seminare mit Übungen und Praktika in die Grundlagen der Anorganischen Chemie, Organischen Chemie und Physikalischen Chemie ein. Zusammen mit den Grundvorlesungen in Experimentalphysik, Mathematik und EDV werden die Voraussetzungen für das Hauptstudium geschaffen.

§ 8
Lehrveranstaltungen im Grundstudium

(1) Die obligatorischen Fächer des Grundstudiums sind mit den nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet:

* Vorlesungen (V) und Seminare bzw. Übungen zu den Vorlesungen (SV)

* Praktika (P) und Seminare (bzw. Übungen) zu den Praktika (SP)

Obligatorische Veranstaltungen

Allgemeine Chemie (Anorganische

und Physikalische Chemie) 8 SWS (V/SV)

Anorganische Chemie 8 SWS (V/SV) 35 SWS (P/SP)

Organische Chemie 10 SWS (V/SV) 26 SWS (P/SP)

Physikalische Chemie 11 SWS (V/SV) 15 SWS (P/SP)

Mathematik 8 SWS (V/SV)

Physik 8 SWS (V/SV) 4 SWS (P)

EDV 7 SWS (V/SV)

Exkursion 1-tägig

Ein gegenseitiger Austausch der Unterrichtsveranstaltungen (V/SV bzw. P/SP) innerhalb eines Faches ist möglich, wenn die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung in diesem Fach dadurch nicht wesentlich verändert werden.

Die eintägige Exkursion zu chemischen Betrieben im Nahbereich der Universität wird von allen Dozenten der Chemischen Institute in Zusammenarbeit mit der chemischen Industrie durchgeführt.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu erbringen.

Nicht benotete Scheine:

Allgem. Chemie (Anorg. Chemie, Anorg.-chem. Praktikum Ia)

Allgem. Chemie (Phys. Chemie)

Mathematik (I)

EDV (I) (Programmierkurs)

Exkursion

Benotete Scheine:

Anorg.-chem. Praktika (Ib, Ic)

Phys.-chem. Praktika (Ia, Ib, Ic)

Physik (II)

Org.-chem. Praktikum (Ib)

Diese Scheine sind gemäß der Diplomprüfungsordnung (§ 18 Diplomvorprüfung, Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung.

Vor Beginn einer scheinpflichtigen Veranstaltung werden die zum Erlangen des Scheins notwendigen Leistungen sowie der Prüfungsmodus (schriftliche oder (und) mündliche Prüfungen) verbindlich mitgeteilt. Bei Versäumnis oder Rücktritt von Prüfungen gilt § 10, Abs. 1 - 3 DPO.

(3 ) Bei benoteten Scheinen geht das Mittel der auf eine Stelle nach dem Komma angegebenen Fachnoten (§ 13 DPO) zu einem Drittel in die Gesamtnote der bestandenen Diplomvorprüfung ein; die in den einzelnen Fächern erzielten Noten werden überdies gesondert im Vordiplomzeugnis aufgeführt.

(4) Die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 e) und § 18 Abs. 3 Nr. 3 a) bis e) DPO setzt den Nachweis über die erfolgreiche (unbenotete) Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen voraus:

* Allgemeine Chemie (Anorg. Chemie mit Anorg. chem. Praktikum Ia)

* Allgemeine Chemie (Phys. Chemie)

Diese Voraussetzungen sind unabdingbar, um eine sichere Laborarbeit, die den Erfordernissen des Arbeits- und Umweltschutzes Rechnung trägt, zu gewährleisten.

§ 9
Wiederholungsmöglichkeiten

(1) Für die scheinpflichtigen unbenoteten Klausuren in den chemischen Kernfächern nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) DPO (Anorg. Chemie, Phys. Chemie) gibt es nur eine Wiederholungsprüfung vor dem darauffolgenden Semester. Wenn nur ein Leistungsnachweis in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses eine zweite Wiederholung dieses Leistungsnachweises als mündliche Prüfung möglich. Die Antragsfrist beträgt 2 Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens.

Bei erstmaligem Nichtbestehen der Klausuren ebenso wie bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfungen stehen die verantwortlichen Dozenten und der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses für eine Beratung sowohl über ein Weiterstudium an der Universität oder einer Fachhochschule, als auch über eine berufliche Weiterbildung zur Verfügung.

(2) Für alle anderen nichtbestandenen Prüfungen wird jeweils vor dem darauffolgenden Semester eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten. Bei Nichtbestehen ist eine zweite Wiederholungsprüfung (als mündliche Feststellungsprüfung) möglich (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 DPO) deren Zeitpunkt der verantwortliche Dozent nach einem Beratungsgespräch mit dem Studenten im Benehmen mit diesem festlegt. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den darauffolgenden Semestern sind nicht möglich.

(3) Die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen dieser Prüfungen erfolgt durch das Prüfungsamt mit Rechtshilfebelehrung.

(4) Wiederholungsprüfungen zur Verbesserung des Ergebnisses sind nicht erlaubt.

(5) Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester beendet werden. Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes einmal wiederholt werden.





§ 10
Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung dient dem Nachweis, daß ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium mit Erfolg zu absolvieren.

(2) Entsprechend der Regelstudienzeit von 10 Semestern soll die Diplomvorprüfung nach dem 4. Semester abgelegt werden. Dies ermöglicht das reguläre Weiterstudium im 5. Semester. Die Diplomvorprüfung gilt als abgelegt und erstmals nicht bestanden, wenn sie ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ende des 6. Semesters abgelegt hat.

(3) Für die Diplomvorprüfung werden durch die Diplomprüfungsordnung (DPO) geregelt:

Prüfungsfristen (§ 4 Abs. 2 DPO)

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (§ 18 DPO)

Meldung zur Diplomvorprüfung, Gliederung und Umfang der Diplomvorprüfung (§ 19 bis § 21 DPO).

Bei Nichtbestehen der Diplomvorprüfung gilt für die Wiederholung der Prüfung § 23 DPO. Die Wiederholungsprüfung kann gem. § 23 Abs. 3 DPO frühestens 6 Wochen, sie muß spätestens 6 Monate nach der nichtbestandenen Vorprüfung abgelegt werden.

In § 9 Abs. 13 DPO wird auch der Wechsel von Fachhochschulen an die Universität geregelt. Das Fachhochschuldiplom von chemischen bzw. der Chemie nahestehenden Studiengängen wird bei einer Gesamtnote von wenigstens "gut" auf Antrag als Diplomvorprüfung für den Studiengang Diplomchemiker (Univ.) anerkannt.

Zweiter Abschnitt:
Hauptstudium (5. - 8. Sem.)

§ 11
Inhalte des Studiums

(1) Im Hauptstudium wird der Student an den Stand der Wissenschaft in der Chemie herangeführt. Diesem Ziel dienen die Lehrveranstaltungen in den Kernfächern der Chemie (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie) und Spezialvorlesungen, die der Student entsprechend seinen Interessen und Neigungen wählen kann.

(2) Als Spezialvorlesungen werden angeboten sowohl ausgewählte aktuelle Kapitel aus allen Bereichen der Chemie (z. B. Anorganische Chemie, Biochemie, Makromolekulare Chemie, Medizinische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Pharmazeutische Chemie, Theoretische Chemie, Technische Chemie) wie auch aus Gebieten, die der Chemie nahestehen (z.B. Biotechnologie, Genetik, Informatik, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Pharmakologie, Physik der Makromoleküle, Toxikologie u.a.).

(3) Im Hauptstudium werden zur Erlangung der Sachkunde für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen die Vorlesungen Toxikologie und Spezielle Rechtskunde als Pflichtveranstaltungen angeboten.

§ 12
Schwerpunktpraktika

(1) Schwerpunktpraktika werden in den chemischen Fächern Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie und Biochemie angeboten.

Hier kann der Student seine theoretischen Kenntnisse und experimentellen Fertigkeiten in den Arbeitskreisen forschungsnah erweitern und vertiefen.

Der Student muß ein Schwerpunktpraktikum seiner Wahl absolvieren, bei Interesse - unter der Voraussetzung, daß der zeitliche Rahmen nicht überschritten wird - können mehrere Praktika gewählt werden.

(2) Die Schwerpunktpraktika werden in der 2. Hälfte des 8. Semesters durchgeführt. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluß der vorangehenden Praktika im Hauptstudium in dem Fach, in dem das Schwerpunktpraktium durchgeführt wird.

(3) Abweichungen von der zeitlichen Durchführung der Schwerpunktspraktika sind mit Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses möglich, wenn räumliche und personelle Probleme dies notwendig machen.

(4) Zur Durchführung von Schwerpunktpraktika an ausländischen Hochschulen und in der Industrie siehe § 25, Abs. 1 DPO.

§ 13
Pflichtwahlfächer

(1) Die Pflichtwahlfächer bieten theoretische und experimentelle Einführungen in Fachgebiete, die der Chemie nahestehen. Diese Fächer sollen dem Studenten auch und insbesondere die Möglichkeit zur interdisziplinären Forschung in den verschiedensten Richtungen eröffnen (z.B. Biotechnologie, Gentechnologie, Informatik, Medizinische Chemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Chemie, Technische Chemie, Toxikologie, Zellbiologie, ausgewählte Bereiche aus der Biologie, Mathematik, Physik, Patentrecht).

(2) Als Pflichtwahlfächer werden auch spezielle Teilgebiete aus dem Bereich der chemischen Fächer (z.B. Analytische Chemie, Biochemie, Elektrochemie, Theoretische Chemie) angeboten.

(3) Die Pflichtwahlfächer werden bereits zu Beginn des Hauptstudiums im 5. Semester angeboten; den Studenten soll dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, den zweiten Studienabschnitt durch die Wahl entsprechender Vorlesungen stärker auf ein solches Fach hin zu orientieren.

(4) Die Pflichtwahlfächer orientieren sich an den Möglichkeiten der Universität. Der Diplomprüfungsausschuß informiert regelmäßig über das Angebot an Pflichtwahlfächern und deren Lehrinhalte.


§ 14
Lehrveranstaltungen an ausländischen Universitäten oder in der Industrie

(1) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß Praktika und sonstige Lehrveranstaltungen, die an ausländischen Universitäten oder in der Industrie absolviert werden (entsprechende Leistungsnachweise sind zu erbringen), als Schwerpunktpraktika oder Pflichtwahlfächer anerkannt werden. Dies kann generell im Rahmen von Vereinbarungen mit ausländischen Partneruniversitäten erfolgen, in allen anderen Fällen sind Einzelentscheidungen durch den Diplomprüfungsausschuß erforderlich.

(2) Auslandsaufenthalte schon während des Studiums sollen - besonders im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung der Chemie auf allen Gebieten von Forschung, Entwicklung, Anwendung und Produktion - helfen, die Berufsaussichten der Absolventen zu verbessern (siehe z. B. § 9 Abs. 4 DPO).

§ 15
Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

(1) Die obligatorischen Fächer des Hauptstudiums sind mit den nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet:

* Vorlesung (V) und Seminare bzw. Übungen zu den Vorlesungen (SV)

* Praktika (P) und Seminare (bzw. Übungen) zu den Praktika (SP)

Obligatorische Veranstaltungen:

Anorganische Chemie 6 SWS (V/SV) 22 SWS (P/SP)

Organische Chemie 7 SWS (V/SV) 22 SWS (P/SP)

Physikalische Chemie 16 SWS (V/SV) 10 SWS (P/SP)

Theoretische Chemie 3 SWS (V/SV)

Biochemie 4 SWS (V/SV)

Schwerpunkt 12 SWS (P/SP)

Pflichtwahlfach 16 SWS (V/SV;P/SP)

Toxikologie 1 SWS (V)

Rechtskunde 1 SWS (V)

Spezialvorlesungen 6 SWS (V)

Exkursion 2-3tägig

Voraussetzung für den Besuch eines Praktikums im Hauptstudium ist die bestandene Diplomvorprüfung.

Die mehrtägige Exkursion zu chemischen Großbetrieben wird von allen Dozenten in Zusammenarbeit mit der chemischen Industrie durchgeführt.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu erbringen:

Nicht benotete Scheine:

Pflichtwahlfach

Schwerpunkt

Toxikologie

Rechtskunde

Exkursion

Benotete Scheine:

Phys.-chem. Praktikum (II)

Org.-chem. Praktikum (II)

Anorg.-chem. Praktikum (II)

Diese Scheine sind gemäß der Diplomprüfungsordnung (§ 25 DPO) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung.

(3) Vor Beginn einer scheinpflichtigen Veranstaltung werden die zum Erlangen des Scheins notwendigen Leistungen sowie der Prüfungsmodus (schriftliche oder (und) mündliche Prüfungen) verbindlich mitgeteilt. Bei Versäumnis oder Rücktritt von Prüfungen gilt § 10 Abs. 1 - 3 DPO.

(4) Für die Wiederholung nichtbestandener Scheine siehe § 9 dieser Ordnung.

(5) Bei benoteten Scheinen geht das Mittel der auf eine Stelle nach dem Komma angegebenen Fachnoten (§ 13 Abs. 4 DPO) zu einem Drittel in die Gesamtnote der bestandenen Diplomhauptprüfung ein; die in den einzelnen Fächern erzielten Noten werden überdies gesondert im Diplomzeugnis aufgeführt.

§ 16
Mündliche Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung setzt sich aus der mündlichen Prüfung und der sich anschließenden Diplomarbeit zusammen. Für die Diplomprüfung stehen zwei Semester zur Verfügung, somit ergibt sich eine Regelstudienzeit von 10 Semestern.

Inhalt, Umfang und die zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen im Grund- und im Hauptstudium sind so bemessen, daß das Fach bei Nutzung auch der vorlesungsfreien Zeit in 8 Semestern studiert und das Studium mit der Diplomarbeit in der Regelstudienzeit von 10 Semestern abgeschlossen werden kann.

(2) Für die Diplomprüfung werden durch die DPO entsprechend geregelt:

Prüfungsfristen (§ 4 Abs. 3 DPO): Entsprechend der Regelstudienzeit von 10 Semestern soll die mündliche Diplomprüfung nach dem 8. Semester abgelegt werden; bei einer Bearbeitungszeit von maximal 2 Semestern für die Diplomarbeit wird die Regelstudienzeit eingehalten. Die Diplomprüfung (mündliche Prüfung und Diplomarbeit) gilt als abgelegt und erstmals nicht bestanden, wenn sie ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ende des 14. Semesters abgelegt hat. Dies bedeutet, daß die mündliche Diplomprüfung bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt worden sein muß.

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren, Meldung, Gliederung und Umfang der Diplomprüfung: (§§ 25 - 28 DPO) bei Versäumnis der Prüfung oder Rücktritt gelten § 10, Abs. 1 - 3 bzw. § 26 Abs. 2.

(3) Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung (§ 30 DPO) gilt für die Wiederholung der Prüfung § 31 DPO.

(4) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, erfolgt nach § 9 DPO.

§ 17
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit (§ 29 DPO) ist eine unter Anleitung eines Professors anzufertigende wissenschaftliche Arbeit.

(2) Die Diplomarbeit sollte innerhalb von 4 Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung begonnen werden (§ 29 Abs. 3). Der Student kann den Aufgabensteller der Arbeit und damit das Fach frei wählen, ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Thema bzw. einen bestimmten Professor besteht nicht.

(3) Der Kandidat hat einen Rechtsanspruch auf eine Diplomarbeit, bei Schwierigkeiten muß der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hinzugezogen werden.

(4) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt neun Monate, in begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des anleitenden Professors die Bearbeitungszeit bis zu drei Monate auf maximal 12 Monate verlängert werden.

§ 18
Auswärtige Diplomarbeiten

(1) Die Diplomarbeit kann - unter der Voraussetzung, daß überwiegend chemische oder der Chemie nahestehende Problemstellungen bearbeitet werden - mit Zustimmung durch den Diplomprüfungsausschuß entsprechend der nachfolgenden Auflistung auch außerhalb der Fakultät Chemie und Pharmazie und auch außerhalb der Universität Regensburg durchgeführt werden:

* an Fachbereichen und Fakultäten für Chemie an auswärtigen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.

* an Fachbereichen und Fakultäten anderer naturwissenschaftlicher Fächer (z. B. Biologie, Informatik, Mathematik, Medizin, Physik) innerhalb der Universität Regensburg und an auswärtigen Hochschulen, im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.

* an Forschungslaboratorien der Industrie und unabhängigen Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik und im Ausland.

(2) Bei auswärts durchgeführten Diplomarbeiten muß der Aufgabensteller der Arbeit dem Diplomprüfungsausschuß eine Inhaltsangabe der geplanten Arbeit vorlegen, aus der die Voraussetzung für die Genehmigung gemäß Abs. 1 ersichtlich ist.

(3) Die Betreuung der Arbeit und die Erstellung des Erstgutachtens muß durch einen Professor der NWF IV erfolgen, das Zweitgutachten wird vom auswärtigen Aufgabensteller der Diplomarbeit verfaßt.

§19
Studienberatung

(1) In den ersten Semestern hat die Universität die Aufgabe, die Befähigung für ein bestimmtes Studienfach festzustellen, der Studienberatung kommt deshalb besonders in diesen Semestern eine außerordentliche Bedeutung zu. Die Professoren beraten insbesondere die Studenten, die das Chemiestudium nicht fortsetzen können, um berufliche Alternativen an der Universität, an Fachhochschulen oder im außeruniversitären Bereich zu diskutieren. Die allgemeine Fachberatung wird von einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Studienberater durchgeführt.

(2) Bei nichtbestandenen Prüfungen, beim Studienfach- oder Hochschulwechsel, bei geplanten Studienaufenthalten im Ausland (z. B. Schwerpunktpraktika, Pflichtwahlfächer (§ 25 Abs. 1 DPO), und bei der Durchführung von Diplomarbeiten an anderen Fakultäten oder auswärtigen Universitäten (§ 18) steht neben dem gewählten Studienberater auch der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses für die Beratung zur Verfügung.

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20
Übergangsregelungen

Die Vorschriften dieser Studienordnung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Chemie nach Bekanntmachung dieser Satzung beginnen.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 20, die Studienordnung für Studenten der Chemie an der Universität Regensburg vom 03. Oktober 1986 (KWMBl II 1987 S. 20) in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Februar 1991 (KWMBl II S. 356) außer Kraft.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 26. Mai 1993. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.

Regensburg, den 27. Mai 1993 Universität Regensburg

Der Rektor


(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. Mai 1993 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. Mai 1993.


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