Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Seite
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Studiendauer 3
§ 3 Studienbeginn 3
§ 4 Studienvoraussetzungen 3
§ 5 Ziele des Studiums 4
§ 6 Gliederung des Studiums 5
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Grundstudium (1. - 4. Sem.)
§ 7 Inhalte des Studiums 6
§ 8 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 6
§ 9 Wiederholungsmöglichkeiten 8
§ 10 Diplomvorprüfung 9
Zweiter Abschnitt: Hauptstudium (5. - 8. Sem.)
§ 11 Inhalte des Studiums 9
§ 12 Schwerpunktpraktika 10
§ 13 Pflichtwahlfächer 11
§ 14 Lehrveranstaltungen an ausländischen Universitäten oder in der Industrie 11
§ 15 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 12
§ 16 Mündliche Diplomprüfung 13
§ 17 Diplomarbeit (9. - 10.Sem.) 14
§ 18 Auswärtige Diplomarbeiten
14
§ 19 Studienberatung 15
Dritter Teil: Übergangs- und
Schlußbestimmungen
§ 20 Übergangsregelungen 16
§ 21 Inkrafttreten 16
Anhang zur Studienordnung
Studienplan
Grundstudium I
1. Fachsemester I
2. Fachsemester II
3. Fachsemester II
4. Fachsemester III
Hauptstudium III
5. Fachsemester III
6. Fachsemester IV
7. Fachsemester IV
8. Fachsemester V
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG) und der Diplomprüfungsordnung (DPO) für Studenten der
Chemie in der jeweils gültigen Fassung erläßt die
Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage
der jeweils gültigen Diplomprüfungsordnung für Studenten der
Chemie an der Universität Regensburg Inhalte, Verlauf und Ziele des
Studiums der Chemie.
Die Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Anfertigung
der Diplomarbeit zehn Semester.
Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen
werden.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Chemiestudium ist die Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV-(BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzliche Leistungen wie z. B. Praktika o.ä. sind nicht erforderlich.
Gute Grundkenntnisse in den Fächern Chemie,
Physik und Mathematik sind für eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums
unerläßlich.
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium
ist weiterhin die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
sowie die Kenntnis wenigstens einer wichtigen Fremdsprache
(Englisch).
(1) Das Studium der Chemie soll die
wissenschaftlichen Grundlagen des Faches und die experimentellen, methodischen
und apparativen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten vermitteln.
Es soll die Absolventen befähigen, selbständig und kritisch an
Problemen zu arbeiten, die sich dem Chemiker heute auf allen Gebieten der
Chemie (z. B. Forschung, Entwicklung, Produktion, Anwendungstechnik,
Verfahrenstechnik, Patentwesen) stellen.
(2) Die wissenschaftlichen Grundlagen werden zuerst
in den chemischen Kernfächern (Anorganische Chemie, Organische Chemie,
Physikalische Chemie) gelehrt. Ausgewählte spezielle Teilgebiete aus
der Chemie (z. B. Analytische Chemie, Biochemie, Makromolekulare Chemie,
Kern- und Radiochemie, Pharmazeutische Chemie, Technische Chemie, Theoretische
Chemie) erweitern und vertiefen die wissenschaftliche Ausbildung.
(3) Im Verlauf seines Studiums muß der Student
lernen, an exemplarischen Beispielen behandelte Prinzipien und Methoden auf
neue wissenschaftliche Problemstellungen zu übertragen. Ziel ist letztlich
die selbständige Bearbeitung wissenschaftlicher
Problemstellungen.
Ganz wesentlich ist hierbei die Fähigkeit zur
objektiven Auswertung und Protokollierung der Versuchsergebnisse und zur
logischen Darstellung wissenschaftlicher Ergebnisse in verständlichem
und gutem Schriftdeutsch entsprechend dem Standard der chemischen
Dokumentation.
(4) Grundlegende Kenntnisse der wichtigsten
Programmiersprachen zur fachbezogenen Anwendung der elektronischen
Datenverarbeitung (z. B. MO-Rechnungen, Spektrensimulationen,
Prozeßrechnungen, Datenbanken, Dokumentation) sind ein weiteres
Studienziel.
(5) Das Studium der Chemie soll zum sensiblen und
verantwortungsbewußten Umgang mit Gefahrstoffen entsprechend dem
Arbeitsschutz und Umweltrecht erziehen. Hierher gehört die Fähigkeit
zur Einordnung von Gefahrstoffen und zur sachgerechten Entsorgung. Vertiefte
Kenntnisse der ökologischen Zusammenhänge, Grundkenntnisse in der
Toxikologie wie in der einschlägigen Gesetzgebung (z. B. GefStoffV,
Chemikaliengesetz) sollen die Verantwortlichkeit des Chemikers gegenüber
Mensch und Umwelt fachlich vertiefen.
(6) Für das Berufsleben ist Ziel der Ausbildung
insbesondere die Befähigung zu allen Tätigkeiten in der Industrie,
an den Hochschulen, bei Behörden wie in freien Berufen, für die
die wissenschaftliche Ausbildung eines Diplomchemikers Voraussetzung ist.
Die Kenntnisse von der Chemie nahestehenden Fachgebieten in der Biologie
(z. B. spezielle Teilgebiete der Biologie, Biotechnologie, Gentechnologie),
der Physik (z. B. Physik der Makromoleküle) oder der Medizin (z. B.
Pathobiochemie, Pharmakologie)) sollen die Fähigkeit zur
interdisziplinären Zusammenarbeit fördern.
(7) Die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen, an
der wissenschaftlichen Innovation des Fachs orientierten Fortbildung
im Berufsleben ist ein allgemeines Ausbildungsziel.
(8) Nach bestandener Diplomprüfung gemäß
der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie verleiht die
Fakultät für Chemie und Pharmazie der Universität Regensburg
den akademischen Grad "Diplom-Chemikerin Univ." bzw. "Diplom-Chemiker Univ."
(beides abgekürzt: "Dipl.-Chem. Univ.").
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges
Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium, an das
sich eine zweisemestrige Prüfungszeit (mündliche Diplomprüfung
und Diplomarbeit) anschließt.
(2) Das Grundstudium wird mit der
Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der
Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Unter Beachtung der Studienordnung wird im
Studienplan für den Diplomstudiengang Chemie (Anhang zur
Studienordnung) der zeitliche Ablauf des Studiums nach Fachsemestern
gegliedert.
Im Grundstudium führen Vorlesungen, Seminare
mit Übungen und Praktika in die Grundlagen der Anorganischen Chemie,
Organischen Chemie und Physikalischen Chemie ein. Zusammen mit den
Grundvorlesungen in Experimentalphysik, Mathematik und EDV werden die
Voraussetzungen für das Hauptstudium geschaffen.
(1) Die obligatorischen Fächer des Grundstudiums
sind mit den nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in
folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet:
* Vorlesungen (V) und Seminare bzw. Übungen zu den Vorlesungen (SV)
* Praktika (P) und Seminare (bzw. Übungen) zu den
Praktika (SP)
Obligatorische Veranstaltungen
Allgemeine Chemie (Anorganische
und Physikalische Chemie) 8 SWS (V/SV)
Anorganische Chemie 8 SWS (V/SV) 35 SWS (P/SP)
Organische Chemie 10 SWS (V/SV) 26 SWS (P/SP)
Physikalische Chemie 11 SWS (V/SV) 15 SWS (P/SP)
Mathematik 8 SWS (V/SV)
Physik 8 SWS (V/SV) 4 SWS (P)
EDV 7 SWS (V/SV)
Exkursion 1-tägig
Ein gegenseitiger Austausch der Unterrichtsveranstaltungen
(V/SV bzw. P/SP) innerhalb eines Faches ist möglich, wenn die Zeiten
für die Vor- und Nachbereitung in diesem Fach dadurch nicht wesentlich
verändert werden.
Die eintägige Exkursion zu chemischen Betrieben im Nahbereich der Universität wird von allen Dozenten der Chemischen Institute in Zusammenarbeit mit der chemischen Industrie durchgeführt.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu
erbringen.
Nicht benotete Scheine:
Allgem. Chemie (Anorg. Chemie, Anorg.-chem. Praktikum Ia)
Allgem. Chemie (Phys. Chemie)
Mathematik (I)
EDV (I) (Programmierkurs)
Exkursion
Benotete Scheine:
Anorg.-chem. Praktika (Ib, Ic)
Phys.-chem. Praktika (Ia, Ib, Ic)
Physik (II)
Org.-chem. Praktikum (Ib)
Diese Scheine sind gemäß der
Diplomprüfungsordnung (§ 18 Diplomvorprüfung,
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren) Voraussetzung für
die Zulassung zur Diplomvorprüfung.
Vor Beginn einer scheinpflichtigen Veranstaltung werden
die zum Erlangen des Scheins notwendigen Leistungen sowie der Prüfungsmodus
(schriftliche oder (und) mündliche Prüfungen) verbindlich mitgeteilt.
Bei Versäumnis oder Rücktritt von Prüfungen gilt § 10,
Abs. 1 - 3 DPO.
(3 ) Bei benoteten Scheinen geht das Mittel der auf
eine Stelle nach dem Komma angegebenen Fachnoten (§ 13 DPO) zu einem
Drittel in die Gesamtnote der bestandenen Diplomvorprüfung ein; die
in den einzelnen Fächern erzielten Noten werden überdies gesondert
im Vordiplomzeugnis aufgeführt.
(4) Die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 e) und § 18 Abs. 3 Nr. 3 a)
bis e) DPO setzt den Nachweis über die erfolgreiche (unbenotete) Teilnahme
an folgenden Lehrveranstaltungen voraus:
* Allgemeine Chemie (Anorg. Chemie mit Anorg. chem. Praktikum Ia)
* Allgemeine Chemie (Phys. Chemie)
Diese Voraussetzungen sind unabdingbar, um eine sichere Laborarbeit, die den Erfordernissen des Arbeits- und Umweltschutzes Rechnung trägt, zu gewährleisten.
(1) Für die scheinpflichtigen unbenoteten Klausuren
in den chemischen Kernfächern nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) und b)
DPO (Anorg. Chemie, Phys. Chemie) gibt es nur eine
Wiederholungsprüfung vor dem darauffolgenden Semester. Wenn nur
ein Leistungsnachweis in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde,
ist auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des
Diplomprüfungsausschusses eine zweite Wiederholung dieses
Leistungsnachweises als mündliche Prüfung möglich. Die
Antragsfrist beträgt 2 Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens.
Bei erstmaligem Nichtbestehen der Klausuren ebenso wie
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfungen stehen die verantwortlichen
Dozenten und der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses für
eine Beratung sowohl über ein Weiterstudium an der Universität
oder einer Fachhochschule, als auch über eine berufliche Weiterbildung
zur Verfügung.
(2) Für alle anderen nichtbestandenen
Prüfungen wird jeweils vor dem darauffolgenden Semester eine
Wiederholungsmöglichkeit angeboten. Bei Nichtbestehen ist eine
zweite Wiederholungsprüfung (als mündliche
Feststellungsprüfung) möglich (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.
3 Nr. 3 DPO) deren Zeitpunkt der verantwortliche Dozent nach einem
Beratungsgespräch mit dem Studenten im Benehmen mit diesem festlegt.
Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in
den darauffolgenden Semestern sind nicht möglich.
(3) Die Mitteilung über das endgültige
Nichtbestehen dieser Prüfungen erfolgt durch das Prüfungsamt mit
Rechtshilfebelehrung.
(4) Wiederholungsprüfungen zur Verbesserung des
Ergebnisses sind nicht erlaubt.
(5) Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können
bei Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im
darauffolgenden Semester beendet werden. Im experimentellen Teil nicht bestandene
Praktika können als Ganzes einmal wiederholt werden.
(1) Die Diplomvorprüfung dient dem Nachweis, daß
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium
mit Erfolg zu absolvieren.
(2) Entsprechend der Regelstudienzeit von 10 Semestern
soll die Diplomvorprüfung nach dem 4. Semester abgelegt werden.
Dies ermöglicht das reguläre Weiterstudium im 5. Semester. Die
Diplomvorprüfung gilt als abgelegt und erstmals nicht bestanden, wenn
sie ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ende
des 6. Semesters abgelegt hat.
(3) Für die Diplomvorprüfung werden durch
die Diplomprüfungsordnung (DPO) geregelt:
Prüfungsfristen (§ 4 Abs. 2 DPO)
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (§ 18 DPO)
Meldung zur Diplomvorprüfung, Gliederung und
Umfang der Diplomvorprüfung (§ 19 bis § 21 DPO).
Bei Nichtbestehen der Diplomvorprüfung gilt
für die Wiederholung der Prüfung § 23 DPO. Die
Wiederholungsprüfung kann gem. § 23 Abs. 3 DPO frühestens
6 Wochen, sie muß spätestens 6 Monate nach der nichtbestandenen
Vorprüfung abgelegt werden.
In § 9 Abs. 13 DPO wird auch der Wechsel von
Fachhochschulen an die Universität geregelt. Das Fachhochschuldiplom
von chemischen bzw. der Chemie nahestehenden Studiengängen wird bei
einer Gesamtnote von wenigstens "gut" auf Antrag als Diplomvorprüfung
für den Studiengang Diplomchemiker (Univ.) anerkannt.
(1) Im Hauptstudium wird der Student an den Stand
der Wissenschaft in der Chemie herangeführt. Diesem Ziel dienen die
Lehrveranstaltungen in den Kernfächern der Chemie (Anorganische Chemie,
Organische Chemie, Physikalische Chemie) und Spezialvorlesungen,
die der Student entsprechend seinen Interessen und Neigungen wählen
kann.
(2) Als Spezialvorlesungen werden angeboten sowohl
ausgewählte aktuelle Kapitel aus allen Bereichen der Chemie (z. B.
Anorganische Chemie, Biochemie, Makromolekulare Chemie, Medizinische Chemie,
Organische Chemie, Physikalische Chemie, Pharmazeutische Chemie, Theoretische
Chemie, Technische Chemie) wie auch aus Gebieten, die der Chemie nahestehen
(z.B. Biotechnologie, Genetik, Informatik, Mikrobiologie, Molekularbiologie,
Pharmakologie, Physik der Makromoleküle, Toxikologie u.a.).
(3) Im Hauptstudium werden zur Erlangung der Sachkunde
für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen die Vorlesungen Toxikologie
und Spezielle Rechtskunde als Pflichtveranstaltungen angeboten.
(1) Schwerpunktpraktika werden in den chemischen
Fächern Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie,
Theoretische Chemie und Biochemie angeboten.
Hier kann der Student seine theoretischen Kenntnisse
und experimentellen Fertigkeiten in den Arbeitskreisen forschungsnah erweitern
und vertiefen.
Der Student muß ein Schwerpunktpraktikum
seiner Wahl absolvieren, bei Interesse - unter der Voraussetzung, daß
der zeitliche Rahmen nicht überschritten wird - können mehrere
Praktika gewählt werden.
(2) Die Schwerpunktpraktika werden in der 2. Hälfte
des 8. Semesters durchgeführt. Voraussetzung ist der erfolgreiche
Abschluß der vorangehenden Praktika im Hauptstudium in dem Fach, in
dem das Schwerpunktpraktium durchgeführt wird.
(3) Abweichungen von der zeitlichen Durchführung
der Schwerpunktspraktika sind mit Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses
möglich, wenn räumliche und personelle Probleme dies notwendig
machen.
(4) Zur Durchführung von Schwerpunktpraktika an
ausländischen Hochschulen und in der Industrie siehe § 25, Abs.
1 DPO.
(1) Die Pflichtwahlfächer bieten theoretische
und experimentelle Einführungen in Fachgebiete, die der Chemie
nahestehen. Diese Fächer sollen dem Studenten auch und insbesondere
die Möglichkeit zur interdisziplinären Forschung in den verschiedensten
Richtungen eröffnen (z.B. Biotechnologie, Gentechnologie, Informatik,
Medizinische Chemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Pharmazeutische Biologie,
Pharmazeutische Chemie, Technische Chemie, Toxikologie, Zellbiologie,
ausgewählte Bereiche aus der Biologie, Mathematik, Physik,
Patentrecht).
(2) Als Pflichtwahlfächer werden auch spezielle
Teilgebiete aus dem Bereich der chemischen Fächer (z.B. Analytische
Chemie, Biochemie, Elektrochemie, Theoretische Chemie) angeboten.
(3) Die Pflichtwahlfächer werden bereits zu Beginn
des Hauptstudiums im 5. Semester angeboten; den Studenten soll dadurch die
Möglichkeit eröffnet werden, den zweiten Studienabschnitt durch
die Wahl entsprechender Vorlesungen stärker auf ein solches Fach hin
zu orientieren.
(4) Die Pflichtwahlfächer orientieren sich an den Möglichkeiten der Universität. Der Diplomprüfungsausschuß informiert regelmäßig über das Angebot an Pflichtwahlfächern und deren Lehrinhalte.
(1) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit,
daß Praktika und sonstige Lehrveranstaltungen, die an
ausländischen Universitäten oder in der Industrie
absolviert werden (entsprechende Leistungsnachweise sind zu erbringen),
als Schwerpunktpraktika oder Pflichtwahlfächer anerkannt werden. Dies
kann generell im Rahmen von Vereinbarungen mit ausländischen
Partneruniversitäten erfolgen, in allen anderen Fällen sind
Einzelentscheidungen durch den Diplomprüfungsausschuß
erforderlich.
(2) Auslandsaufenthalte schon während des Studiums sollen - besonders im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung der Chemie auf allen Gebieten von Forschung, Entwicklung, Anwendung und Produktion - helfen, die Berufsaussichten der Absolventen zu verbessern (siehe z. B. § 9 Abs. 4 DPO).
(1) Die obligatorischen Fächer des Hauptstudiums
sind mit den nachstehend aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) in
folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren, dabei bedeutet:
* Vorlesung (V) und Seminare bzw. Übungen zu den Vorlesungen (SV)
* Praktika (P) und Seminare (bzw. Übungen) zu den
Praktika (SP)
Obligatorische Veranstaltungen:
Anorganische Chemie 6 SWS (V/SV) 22 SWS (P/SP)
Organische Chemie 7 SWS (V/SV) 22 SWS (P/SP)
Physikalische Chemie 16 SWS (V/SV) 10 SWS (P/SP)
Theoretische Chemie 3 SWS (V/SV)
Biochemie 4 SWS (V/SV)
Schwerpunkt 12 SWS (P/SP)
Pflichtwahlfach 16 SWS (V/SV;P/SP)
Toxikologie 1 SWS (V)
Rechtskunde 1 SWS (V)
Spezialvorlesungen 6 SWS (V)
Exkursion 2-3tägig
Voraussetzung für den Besuch eines Praktikums
im Hauptstudium ist die bestandene Diplomvorprüfung.
Die mehrtägige Exkursion zu chemischen
Großbetrieben wird von allen Dozenten in Zusammenarbeit mit der chemischen
Industrie durchgeführt.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Scheine
zu erbringen:
Nicht benotete Scheine:
Pflichtwahlfach
Schwerpunkt
Toxikologie
Rechtskunde
Exkursion
Benotete Scheine:
Phys.-chem. Praktikum (II)
Org.-chem. Praktikum (II)
Anorg.-chem. Praktikum (II)
Diese Scheine sind gemäß der
Diplomprüfungsordnung (§ 25 DPO) Voraussetzung für die Zulassung
zur Diplomprüfung.
(3) Vor Beginn einer scheinpflichtigen Veranstaltung
werden die zum Erlangen des Scheins notwendigen Leistungen sowie der
Prüfungsmodus (schriftliche oder (und) mündliche Prüfungen)
verbindlich mitgeteilt. Bei Versäumnis oder Rücktritt von
Prüfungen gilt § 10 Abs. 1 - 3 DPO.
(4) Für die Wiederholung nichtbestandener
Scheine siehe § 9 dieser Ordnung.
(5) Bei benoteten Scheinen geht das Mittel der auf eine
Stelle nach dem Komma angegebenen Fachnoten (§ 13 Abs. 4 DPO) zu einem
Drittel in die Gesamtnote der bestandenen Diplomhauptprüfung ein; die
in den einzelnen Fächern erzielten Noten werden überdies gesondert
im Diplomzeugnis aufgeführt.
(1) Die Diplomprüfung setzt sich aus der
mündlichen Prüfung und der sich anschließenden Diplomarbeit
zusammen. Für die Diplomprüfung stehen zwei Semester zur
Verfügung, somit ergibt sich eine Regelstudienzeit von 10
Semestern.
Inhalt, Umfang und die zeitliche Abfolge der
Lehrveranstaltungen im Grund- und im Hauptstudium sind so bemessen,
daß das Fach bei Nutzung auch der vorlesungsfreien Zeit in 8 Semestern
studiert und das Studium mit der Diplomarbeit in der Regelstudienzeit
von 10 Semestern abgeschlossen werden kann.
(2) Für die Diplomprüfung werden durch die DPO entsprechend geregelt:
Prüfungsfristen (§ 4 Abs. 3 DPO):
Entsprechend der Regelstudienzeit von 10 Semestern soll die mündliche
Diplomprüfung nach dem 8. Semester abgelegt werden; bei einer
Bearbeitungszeit von maximal 2 Semestern für die Diplomarbeit wird die
Regelstudienzeit eingehalten. Die Diplomprüfung (mündliche
Prüfung und Diplomarbeit) gilt als abgelegt und erstmals nicht bestanden,
wenn sie ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum
Ende des 14. Semesters abgelegt hat. Dies bedeutet, daß die mündliche
Diplomprüfung bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt worden sein
muß.
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren, Meldung,
Gliederung und Umfang der Diplomprüfung: (§§ 25 - 28 DPO)
bei Versäumnis der Prüfung oder Rücktritt gelten § 10,
Abs. 1 - 3 bzw. § 26 Abs. 2.
(3) Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung
(§ 30 DPO) gilt für die Wiederholung der Prüfung §
31 DPO.
(4) Die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen
Studiengängen erbracht wurden, erfolgt nach § 9 DPO.
(1) Die Diplomarbeit (§ 29 DPO) ist eine
unter Anleitung eines Professors anzufertigende wissenschaftliche
Arbeit.
(2) Die Diplomarbeit sollte innerhalb von 4 Wochen
nach der mündlichen Diplomprüfung begonnen werden (§ 29 Abs.
3). Der Student kann den Aufgabensteller der Arbeit und damit das Fach frei
wählen, ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Thema bzw. einen bestimmten
Professor besteht nicht.
(3) Der Kandidat hat einen Rechtsanspruch auf eine
Diplomarbeit, bei Schwierigkeiten muß der Vorsitzende der
Diplomprüfungskommission hinzugezogen werden.
(4) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
beträgt neun Monate, in begründeten Ausnahmefällen
kann auf Antrag des anleitenden Professors die Bearbeitungszeit bis zu drei
Monate auf maximal 12 Monate verlängert werden.
(1) Die Diplomarbeit kann - unter der Voraussetzung, daß überwiegend chemische oder der Chemie nahestehende Problemstellungen bearbeitet werden - mit Zustimmung durch den Diplomprüfungsausschuß entsprechend der nachfolgenden Auflistung auch außerhalb der Fakultät Chemie und Pharmazie und auch außerhalb der Universität Regensburg durchgeführt werden:
* an Fachbereichen und Fakultäten für Chemie
an auswärtigen Hochschulen im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes.
* an Fachbereichen und Fakultäten anderer naturwissenschaftlicher Fächer (z. B. Biologie, Informatik, Mathematik, Medizin, Physik) innerhalb der Universität Regensburg und an auswärtigen Hochschulen, im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.
* an Forschungslaboratorien der Industrie und
unabhängigen Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik und im
Ausland.
(2) Bei auswärts durchgeführten Diplomarbeiten
muß der Aufgabensteller der Arbeit dem Diplomprüfungsausschuß
eine Inhaltsangabe der geplanten Arbeit vorlegen, aus der die Voraussetzung
für die Genehmigung gemäß Abs. 1 ersichtlich ist.
(3) Die Betreuung der Arbeit und die Erstellung des
Erstgutachtens muß durch einen Professor der NWF IV erfolgen, das
Zweitgutachten wird vom auswärtigen Aufgabensteller der Diplomarbeit
verfaßt.
(1) In den ersten Semestern hat die Universität
die Aufgabe, die Befähigung für ein bestimmtes Studienfach
festzustellen, der Studienberatung kommt deshalb besonders in diesen Semestern
eine außerordentliche Bedeutung zu. Die Professoren beraten
insbesondere die Studenten, die das Chemiestudium nicht fortsetzen können,
um berufliche Alternativen an der Universität, an Fachhochschulen oder
im außeruniversitären Bereich zu diskutieren. Die allgemeine
Fachberatung wird von einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen
Studienberater durchgeführt.
(2) Bei nichtbestandenen Prüfungen, beim Studienfach- oder Hochschulwechsel, bei geplanten Studienaufenthalten im Ausland (z. B. Schwerpunktpraktika, Pflichtwahlfächer (§ 25 Abs. 1 DPO), und bei der Durchführung von Diplomarbeiten an anderen Fakultäten oder auswärtigen Universitäten (§ 18) steht neben dem gewählten Studienberater auch der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses für die Beratung zur Verfügung.
Die Vorschriften dieser Studienordnung gelten erstmals
für Studenten, die das Studium der Chemie nach Bekanntmachung dieser
Satzung beginnen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 20, die
Studienordnung für Studenten der Chemie an der Universität Regensburg
vom 03. Oktober 1986 (KWMBl II 1987 S. 20) in der Fassung der
Änderungssatzung vom 25. Februar 1991 (KWMBl II S. 356) außer
Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der
Universität Regensburg vom 26. Mai 1993. Das Verfahren nach Art. 72
Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.
Regensburg, den 27. Mai 1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule
niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. Mai 1993 durch Anschlag in der
Hochschule bekanntgegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. Mai
1993.
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