Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Geographie
an der Universität Regensburg
Vom 30. September 1994 (KWMBl II 1995 S. 62)
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2
des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Empfehlungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen, Allgemeine Anforderungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
§ 8 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 9 Selbststudium
§ 10 Zusätzliche Studienangebote
§ 11 Studienleistungen, Leistungsnachweise
§ 12 Zulassung zu Studienabschnitten und zu einzelnen
Lehrveranstaltungen
§ 13 Außeruniversitäres Berufspraktikum
§ 14 Studienplan
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 16 Studienberatung
II. Abschnitt Das Grundstudium
§ 17 Studieninhalte
§ 18 Nebenfächer
§ 19 Diplom-Vorprüfung
III. Abschnitt Das Hauptstudium
§ 20 Studieninhalte
§ 21 Nebenfächer
§ 22 Gliederung, Art und zeitliche Abfolge der
Diplomprüfung
§ 23 Diplomarbeit
§ 24 Mündliche Prüfungen
IV. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 25 Änderungen der Studienordnung
§ 26 Inkrafttreten
Anhang : Studienplan
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Empfehlungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium der Geographie auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der Universität Regensburg vom 13. Januar 1993 (KWMBl II S. 200) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Allgemeine Anforderungen
(1) Die Voraussetzung für den Zugang zum Studium der Geographie wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Das Geographiestudium setzt eine gute Beobachtungsgabe und räumliches Vorstellungsvermögen voraus. Gute Englischkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium unerläßlich, Kenntnisse in einer zweiten lebenden Fremdsprache sind wünschenswert.
§ 3
Studienbeginn
Studienordnung und Studienplan sind so gestaltet, daß das Studium im Wintersemester aufgenommen wird. Ein Studienbeginn ist jedoch auch im Sommersemester möglich.
§ 4
Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, ein viersemestriges Hauptstudium und ein Prüfungssemester für die Diplomprüfung, das sich an das Hauptstudium anschließt.
(2) Im Grundstudium wird nicht nach Studienrichtungen unterschieden. Allerdings sollte die Wahl der Nebenfächer schon im Hinblick auf das Hauptstudium vorgenommen werden (vgl. § 18).
(3) Im Hauptstudium ist zwischen einer naturwissenschaftlichen Studienrichtung mit Schwerpunkt auf der Physischen Geographie und einer wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studienrichtung mit Schwerpunkt auf der Anthropogeographie zu wählen.
§ 5
Studienziele
(1) Die Studienziele und Studieninhalte des Diplomstudienganges Geographie sind auf die beruflichen Tätigkeiten von Diplom-Geographen ausgerichtet. Hierbei lassen sich drei Berufsfelder unterscheiden:
1. Umwelt und Landschaft
Dieses Berufsfeld umfaßt Tätigkeiten in den Bereichen Naturschutz,
Landschaftspflege, Landschaftsplanung, Umweltschutz und Umweltplanung sowohl
im öffentlichen Dienst wie in öffentlichrechtlichen oder
privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen.
2. Raumentwicklung
Dieses Berufsfeld umfaßt die zielgerichtete Einflußnahme auf
räumliche Strukturen und Entwicklungsprozesse mit Tätigkeitsbereichen
in staatlichen, regionalen und kommunalen Dienststellen der planenden Verwaltung,
in raumbezogenen Fachplanungen sowie in öffentlichen und privaten
Institutionen und Organisationen.
3. Raumbezogene Information und Dokumentation
Dieses Berufsfeld umfaßt die Aufgabenbereiche der Sammlung, Auflistung,
Speicherung und Vermittlung raumbezogener Informationen sowohl im
öffentlichen Dienst wie in privatwirtschaftlichen Unternehmen.
(2) Die wissenschaftliche Ausbildung strebt mit größtmöglichem Praxisbezug folgende über-geordnete Studienziele an:
- Methodologisches Grundwissen in der Theoriebildung der Geographie; kritische Vertrautheit mit Methodik und Technik empirischer Forschung im Bereich der Datengewinnung, der statistischen und elektronischen Datenverarbeitung sowie der Datendarstellung;
- Fertigkeit in der Analyse räumlicher Strukturen und Entwicklungen unter Fragestellungen und Einsatz von Methoden der verschiedenen Teildisziplinen der Geographie; Kenntnisse der Entstehung und Veränderung von Raumstrukturen und der damit im Zusammenhang stehenden Kräfte und Prozesse auf verschiedenen Maßstabsebenen;
- je nach der gewählten Studienrichtung vertiefte Kenntnisse und methodische Fertigkeiten in der Physischen Geographie (Geomorphologie, Boden-, Klima-, Hydro- und Biogeographie; Ökosysteme und geoökologische Zusammenhänge unter Einschluß der Nutzung, Belastungs- und Gefährdungspotentiale) oder in der Anthropogeographie (Bevölkerungs-, Siedlungs-, Sozial- und Wirtschaftsgeographie; Verflechtungen und Zusammenhänge unter Einschluß der Nutzbarkeit, Belastung und Gefährdung natürlicher Ressourcen und Ökosysteme);
- Kenntnisse von Voraussetzungen und Verfahren zur Steuerung räumlicher Entwicklungsprozesse und Fertigkeiten in der Ermittlung und Bewertung der damit verbundenen Zielsysteme und Zielkonflikte; Fertigkeit, in angemessenem Zeitraum Problemlösungen zu räumlichen Entwicklungs- und Planungsvorhaben zu erarbeiten und darzustellen;
- Fertigkeit in der Vermittlung von Arbeitsergebnissen der Wissenschaft und Praxis an Personen und Personengruppen, die von räumlichen Entwicklungen und Planungen betroffen sind oder die entsprechende Entscheidungen zu treffen haben.
§ 6
Studieninhalte
Der Diplomstudiengang Geographie umfaßt das Studium der Geographie
und zweier Nebenfächer. Die Studieninhalte des Faches Geographie gliedern
sich in die vier Bereiche:
- Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen,
- Physische Geographie,
- Anthropogeographie,
- Raumbezogene Planung und Information.
1. Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen
Zu ihnen gehören allgemeine Studiertechniken, Grundzüge des Aufbaus
und Ablaufs von empirischer Forschung und methodische Verfahren der
Informationsgewinnung und -verarbeitung, sowohl aus der naturwissenschaftlichen
Richtung als auch aus dem Bereich der empirischen Sozialforschung. Besonderes
Schwergewicht wird auf den Umgang mit fachnahen Methoden und Informationsquellen
in Verbindung mit topographischer/thematischer Karte und Satelliten-/Luftbild
einschließlich deren EDV-gestützter Weiterverarbeitung unter
Ein-schluß statistischer und quantitativer Methoden und des Aufbaus
geographischer Informationssysteme gelegt.
Weiter eingeschlossen sind Methoden der Informationsvermittlung und als Verbindung aller Studienbereiche die Kenntnis der wissenschaftstheoretischen Grundlagen sowie der Disziplingeschichte der Geographie.
2. Physische Geographie
Als übergreifender Inhalt der Physischen Geographie wird das
Verständnis der natürlichen Raumbeschaffenheit, der Regelvorgänge
in der Natur sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Raumnutzung angesehen.
Geoökologische Fragestellungen nehmen breiten Raum ein, da ihnen sowohl
für die Entwicklung des Gesamtfaches als auch für die praktische
Anwendung steigendes Gewicht zukommt.
Die Physische Geographie gliedert sich in die Teilbereiche Geomorphologie, Bodengeographie, Klimageographie, Hydrogeographie, Biogeographie und Geoökologie.
3. Anthropogeographie
Die Inhalte der Anthropogeographie orientieren sich an der Vermittlung des
Verständnisses räumlicher Strukturen und Prozesse im Zusammenhang
mit Bevölkerung, Siedlung und Wirtschaft. Die Behandlung
übergreifender Fragen der räumlichen Organisation und der
Ansprüche an den Raum schließt eine Berücksichtigung der
naturgeographischen, insbesondere der geoökologischen Rahmenbedingungen
und Folgen menschlicher Tätigkeiten im Raum ein. Da räumliche
Strukturen und Entwicklungen, Organisationsformen und Ansprüche des
Menschen an den Raum zeit- und regionalgebunden zu sehen sind, ist der
historisch-genetische Aspekt ebenso wie die Berücksichtigung verschiedener
räumlicher Maßstäbe und Rahmenbedingungen unverzichtbar.
Die Anthropogeographie umfaßt die Teilbereiche Bevölkerungsgeographie, Siedlungsgeographie, Wirtschaftsgeographie und Sozialgeographie und den Teilbereich Räumliche Verflechtung.
4. Raumbezogene Planung und Information
Im Rahmen der anwendungsorientierten Ausbildung sollen Kenntnisse der Grundziele
der räumlichen Planung, ihrer rechtlichen Grundlagen und die Wahrnehmung
und Umsetzung der Planungsaufgaben durch unterschiedliche Instanzen vermittelt
werden. Zur Lösung von Nutzungskonflikten sollen zum einen Verfahren
zur Erarbeitung des technischen Wissens, zum zweiten Methoden der
Erfolgsevaluierung und zum dritten Entwicklung normativer Ansätze als
Grundlage für Handlungsorientierungen bereitgestellt werden.
Der Bereich der raumbezogenen Information und Dokumentation stellt zum einen auf die Kenntnis der Tätigkeit und die Rahmenbedingungen entsprechender Einrichtungen, zum anderen auf die Verfahren zur Gewinnung, Aufbereitung und Vermittlung ab.
§ 7
Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
(1) Der Diplomstudiengang hat inhaltliche Berührungen zum Studium der Geographie mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium) oder für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) oder für ein Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium).
(2) Einschlägige Studienleistungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt (vgl. § 15). Da die Ausbildung des Diplomgeographen sehr praxisorientiert durchgeführt wird, bleibt die Anerkennung von Gesamtprüfungsleistungen in Studiengängen des Absatzes 1 als Gesamtprüfungsleistungen (Vordiplom, Diplom) des Diplomstudienganges ausgeschlossen.
§ 8
Arten der Lehrveranstaltungen
Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:
Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Teilnahme der Studierenden ist rezeptiv, doch ist eine Nachbereitung der behandelten Themen im Selbststudium erforderlich. Dieses wird durch ausgewählte und geeignete Literaturangaben unterstützt. Eine besondere Funktion besitzen Vorlesungen dann, wenn in ihnen originäre Forschungsergebnisse vorgetragen werden, die bislang in der Literatur nicht nachzulesen sind, oder wenn vorhandenes Wissen in neuen Zusammenhängen strukturiert und vermittelt wird und so zu neuen Erkenntnissen führt.
Übungen dienen der Erarbeitung von Lehrstoffen, der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. Die Teilnehmerzahl sollte 30 nicht überschreiten. Von den Teilnehmern sind gestellte Aufgaben zu erarbeiten. Im allgemeinen schließt eine Übung mit einem Leistungsnachweis ab. Übungen können auch im Gelände stattfinden (Geländeübung).
Seminare dienen der Erarbeitung komplexer Fragestellungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Me-thoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion durch von Studierenden vorbereitete Beiträge. Seminare haben daher nur eine geringe Teilnehmerzahl (15 bis 20) und schließen im allgemeinen mit einem Leistungsnachweis ab.
Nach den von den Teilnehmern erwarteten Vorkenntnissen werden unterschieden: Proseminare (Einführungsveranstaltungen im Grundstudium), Mittelseminare (weiterführende Veranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums) sowie Hauptseminare (Veranstaltungen des Hauptstudiums, die in der Regel von den Teilnehmern zeitintensive Vor- und Nachbereitungen erfordern).
Eine besondere Seminarform ist das Projektseminar. Hierin werden konkrete Fälle aus der Praxis der Umweltgestaltung und räumlichen Ordnung oder der Wissenschaft aufgegriffen und bearbeitet. Dazu zählt die Aufarbeitung des Problems, die theoretische Vorbereitung, die Datensammlung und -auswertung und die Darstellung der Ergebnisse. Projektseminare dienen insbesondere dazu, Problembewußtsein zu wecken und problemlösendes Denken anzuregen. Daher sind sie für eine berufsorientierte Ausbildung besonders wichtig. In der Regel wird ein Projektseminar nicht ausschließlich in der Vorlesungszeit eines Semesters durchführbar sein. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt (8 bis 10). Projektseminare werden regelmäßig mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.
Praktika dienen dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen durch die Bearbeitung praktischer oder experimenteller Aufgaben. Praktika können im Labor (Laborpraktikum) oder im Gelände (Geländepraktika) durchgeführt werden. Die Teilnehmerzahl wird dabei weitgehend durch die apparative Ausstattung bestimmt. Die Sicherung der erworbenen Kenntnisse soll von den Teilnehmern durch eine individuelle Eigenleistung dokumentiert werden; dies kann auch im Rahmen einer Gruppenarbeit erfolgen.
Exkursionen dienen sowohl der sachlichen Information vor Ort als auch der Einübung methodischer Fertigkeiten. In diesem Fall handelt es sich um praktische Übungen im Gelände. Ebenso kann durch Exkursionen ein Einblick in die Berufswelt eines Diplom-Geographen gewonnen werden. Zur Sicherung der auf Exkursionen erworbenen Kenntnisse soll von den Teilnehmern ein Exkursionsprotokoll angefertigt werden.
Kolloquien sind Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, in denen Doktoranden und (auswärtige) Wissenschaftler und Fachleute eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vorstellen. Kolloquien geben somit in besonderer Weise Aufschluß über Forschungsstand und aktuelle Forschungen innerhalb des Faches sowie Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweisen der fachnahen Berufswelt.
§ 9
Selbststudium
Der Besuch vorgeschriebener oder empfohlener Lehrveranstaltungen vermag ein Grundwissen zu vermitteln, Arbeitsweisen einzuüben und Verständniskontrollen zu bieten. Eine selbständige Vor- und Nachbereitung von in Lehrveranstaltungen behandelten Themen durch Literaturstudium, Gespräche in Studentengruppen sowie eigene praktische Übungen ist für den Studienerfolg jedoch unerläßlich.
§ 10
Zusätzliche Studienangebote
Das Studium der Geographie greift auf zahlreiche benachbarte Fächer über und verlangt ein Verständnis für die Fragestellungen und Arbeitsweisen der Nachbardisziplinen. Dies gilt auch für zukünftige Berufstätigkeiten, in denen eine Zusammenarbeit mit Absolventen anderer Disziplinen notwendig ist. Dem Studierenden wird daher empfohlen, unabhängig von den gewählten Nebenfächern die Studienangebote von Nachbardisziplinen zur Erweiterung der fachlichen und beruflichen Qualifikation zu nutzen. Insbesondere wird auch auf die fachübergreifenden Möglichkeiten im Bereich der Fremdsprachen- und EDV-Ausbildung hingewiesen.
§ 11
Studienleistungen, Leistungsnachweise
(1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Diplomprüfungsordnung setzt eine Eigenleistung des Studierenden voraus. Diese Leistung kann erbracht werden durch ein Referat, eine Klausurarbeit, ein Kolloquium, eine Hausarbeit oder - bei Exkursionen - ein Protokoll.
(2) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistung sind von dem verantwortlichen Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben.
(3) Studienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Eigenleistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.
(4) Über erbrachte Studienleistung ist von dem verantwortlich Lehrenden eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) auszustellen.
§ 12
Zulassung zu mehrtägigen Exkursionen
Die Zulassung zu mehrtägigen Exkursionen erfolgt in der Regel erst nach der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen.
§ 13
Außeruniversitäres Berufspraktikum
(1) Bis zur Meldung zur Diplomprüfung ist ein außeruniversitäres Berufspraktikum in fachnahen Institutionen (Behörden, Betriebe) abzuleisten (vgl. § 24, Abs. 1 Nr. 6 der DPO). Es dient dazu, vor Eintritt in das Berufsleben berufspraktische und damit auf ein angestrebtes Tätig-keitsfeld hin orientierte Erfahrungen zu sammeln.
(2) Das außeruniversitäre Berufspraktikum dauert insgesamt mindestens drei Monate und ist an mindestens zwei verschiedenen Institutionen in den Semesterferien abzuleisten. Die Zeit in einer Institution sollte sechs Wochen nicht unterschreiten, da sonst ein ausreichender Einblick in die Arbeit dieser Institution nicht gewährleistet ist.
(3) Auf Antrag kann eine abgeschlossene Berufsausbildung bis zur Hälfte der Praktikantenzeit anerkannt werden, wenn sie die in Absatz 1 Satz 2 angestrebte Zielrichtung unterstützt.
(4) Für jeden Praktikumsteil ist ein Bericht anzufertigen, dessen sachliche Richtigkeit vom Leiter der Institution, in der der Praktikumsteil absolviert wurde, zu bestätigen ist. Auf der Grundlage des Praktikumsberichtes ist über die Anerkennung des Praktikums von einem Prüfer des Fachbereichs zu entscheiden. Er stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Anerkannte Praktikumsteile im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten sind gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 der Diplomprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung.
§ 14
Studienplan
Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist ein Studienplan aufgestellt und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt. Er bezeichnet die Pflichtlehrveranstaltungen im Hauptfach Geographie und gibt die Zahl der Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient dem Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
§ 15
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Nach Maßgabe des § 9 der Diplomprüfungsordnung werden Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang, die an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Geographie bzw. dessen Vorsitzender.
§ 16
Studienberatung
(1) Die Studienfachberatung, die zu den Aufgaben der Hochschullehrer zählt, soll die individuelle Studienplanung unterstützen (z. Bsp. durch Ratschläge für die Wahl der Studienrichtung und der Nebenfächer). Der Studierende sollte dabei auch die Möglichkeit nutzen, sich aus dem Lehrkörper des Faches eine Person des besonderen Vertrauens als Mentor zu wählen und sich unabhängig von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von diesem während des Studiums beraten zu lassen.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in folgenden Situationen
in Anspruch genommen werden:
- zu Beginn des Studiums,
- vor Studienfach- und Studienortswechsel,
- bei Entscheidungen über die Studienrichtung,
- im Zusammenhang mit dem außeruniversitären Berufspraktikum,
- im Zusammenhang mit Prüfungen,
- bei einem beabsichtigten Auslandsstudium.
(3) Studienbegleitend sollten auch Informationsangebote über Studium und Beruf wahrgenommen werden.
(4) Für nicht fachspezifische Studienprobleme steht die Zentrale Studienberatung der Hochschule zur Verfügung.
II. Abschnitt
Das Grundstudium
§ 17
Studieninhalte
Das Grundstudium dient dem Erwerb von Kenntnissen der wissenschaftlichen Grundlagen der Geographie und ihrer Teildisziplinen, von Fertigkeiten im Umgang mit elementaren wissenschaftlichen Methoden, einer systematischen Orientierung sowie von Kenntnissen in zwei Nebenfächern. Es umfaßt folgende Studieninhalte:
1. Im Hauptfach Geographie
1.1 aus dem Studienbereich Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 22 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.2 aus dem Studienbereich Physische Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 14 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.3 aus dem Studienbereich Anthropogeographie in einem Gesamtumfang von etwa 14 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.4 aus dem Studienbereich Raumbezogene Planung und Information in einem Gesamt-umfang von etwa 5 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
Die Inhalte der genannten Studienbereiche werden teilweise in Form von Lehrveran-staltungen im Gelände (Geländeübungen, Exkursionen, Geländepraktika) vermittelt. Im Grundstudium ist von einem Gesamtumfang von mindestens 15 Geländetagen auszugehen.
2. Der Umfang des Studiums in den beiden Nebenfächern beträgt im Grundstudium insgesamt 25 SWS.
§ 18
Nebenfächer
Als Nebenfächer können gewählt werden:
| - Statistik, - Angewandte Mathematik, - Öffentliches Recht, - Geologie, - Botanik, - Biochemie, - Volkswirtschaftslehre, |
- Betriebswirtschaftslehre, - Politikwissenschaft, - Soziologie, - Psychologie, - Geschichte, - Wirtschaftsgeschichte. |
Die Nebenfächer sollten möglichst schon im Hinblick auf die im Hauptstudium beabsichtigte Studienrichtung gewählt werden. Die Zulassung eines im Katalog nicht aufgeführten Faches als Nebenfach regelt die Prüfungsordnung (§ 20 (5) DPO).
§ 19
Diplom-Vorprüfung
(1) Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 4. Semester mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Meldefristen, Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren regelt die Diplomprüfungsordung (vgl. §§ 4, 18, 19 DPO).
(2) Die Diplom-Vorprüfung bezieht sich auf die Inhalte des Grundstudiums und dient dem Nachweis, daß ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium erfolgreich zu absolvieren.
(3) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach sind
1) Physische Geographie,
2) Anthropogeographie,
3) Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie.
In den Prüfungsfächern zu 1) und 2) ist als Prüfungsleistung je eine 2-stündige Klausur zu erbringen; die beiden Klausuren werden in einem Termin abgehalten. In dem Prüfungsfach zu 3) ist eine 30minütige mündliche Prüfung abzulegen.
(4) In jedem Nebenfach ist in der Regel je eine 20minütige mündliche Prüfung abzulegen, sofern nicht die für das Nebenfach geltende Prüfungsordnung besondere Bestimmungen für Nebenfach-Studenten enthält.
III. Abschnitt
Das Hauptstudium
§ 20
Studieninhalte
Das Hauptstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung in der gewählten Studienrichtung in Ausrichtung auf die beruflichen Aufgabenfelder sowie dem Erwerb von Kenntnissen in zwei Nebenfächern. Es umfaßt folgende Studieninhalte:
A. In der naturwissenschaftlichen Studienrichtung mit Schwerpunkt auf der Physischen Geographie
1. Im Hauptfach Geographie
1.1 aus dem Studienbereich Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 11 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.2 aus dem Studienbereich Physische Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 21 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.3 aus dem Studienbereich Anthropogeographie in einem Gesamtumfang von etwa 4 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.4 aus dem Studienbereich Raumbezogene Planung und Information in einem Gesamtumfang von etwa 9 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
Die Studieninhalte der genannten Studienbereiche werden teilweise in Form von Lehrveranstaltungen im Gelände (Geländeübungen, Exkursionen, Geländepraktika) vermit-telt. Im Hauptstudium ist von einem Gesamtumfang von mindestens 10 Geländetagen zuzüglich einer großen Exkursion von mindestens acht Tagen Dauer auszugehen.
2. Der Umfang des Studiums in den beiden Nebenfächern beträgt im Hauptstudium insgesamt 25 SWS.
B. In der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studienrichtung mit Schwerpunkt auf der Anthropogeographie
1. Im Hauptfach Geographie
1.1 aus dem Studienbereich Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 11 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.2 aus dem Studienbereich Anthropogeographie in einem Gesamtumfang von etwa 21 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.3 aus dem Studienbereich Physische Geographie in einem Gesamtumfang von etwa 4 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen;
1.4 aus dem Studienbereich Raumbezogene Planung und Information in einem Gesamtumfang von etwa 9 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
Die Studieninhalte der genannten Studienbereiche werden teilweise in Form von Lehrveranstaltungen im Gelände (Geländeübungen, Exkursionen, Geländepraktika) vermit-telt. Im Hauptstudium ist von einem Gesamtumfang von mindestens 10 Geländetagen zuzüglich einer großen Exkursion von mindestens acht Tagen Dauer auszugehen.
2. Der Umfang des Studiums in den beiden Nebenfächern beträgt im Hauptstudium insgesamt 25 SWS.
§ 21
Nebenfächer
Als Nebenfächer können folgende Fächer oder Teilgebiete daraus gewählt werden:
- in Kombination mit der naturwissenschaftlichen Studienrichtung:
| a) Geologie, b) Botanik, c) Biochemie, |
d) Statistik, e) Angewandte Mathematik, f) Öffentliches Recht; |
- in Kombination mit der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studienrichtung:
| a) Ökonometrie, b) Wirtschaftsinformatik, c) Betriebswirtschaftslehre, d) Volkswirtschaftslehre, e) Öffentliches Recht, f) Statistik, |
g) Angewandte Mathematik, h) Geschichte, i) Politikwissenschaft, j) Psychologie, k) Soziologie, l) Wirtschaftsgeschichte. |
Bei einer Spezialisierung auf die Wirtschaftsgeographie muß das erste Nebenfach aus den Fächern a) - f), das zweite Nebenfach kann aus den Fächern a) - l) gewählt werden.
§ 22
Gliederung, Art und zeitliche Abfolge der Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium wird in der Regel im 9. Fachsemester mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Meldefristen, Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren regelt die Diplomprüfungsordung (vgl. §§ 3, 4, 23, 24 DPO).
(2) Die Diplomprüfung gliedert sich in den schriftlichen Prüfungsabschnitt (Anfertigung der Diplomarbeit) und den mündlichen Prüfungsabschnitt, der aus drei Fachprüfungen in der gewählten Studienrichtung des Hauptfaches Geographie und je einer Fachprüfung in den beiden Nebenfächern besteht.
(3) Der Student kann die zeitliche Abfolge der beiden Prüfungsabschnitte bestimmen. Das Bestehen des zuerst begonnenen Prüfungsabschnittes ist stets Zulassungsvoraussetzung für den nachfolgenden Prüfungsabschnitt.
§ 23
Diplomarbeit
(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat nachweisen, daß er in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Falls mit dem schriftlichen Prüfungsabschnitt begonnen wird, soll die Diplomarbeit im achten Fachsemester angefertigt werden, andernfalls im Anschluß an den mündlichen Prüfungstermin des achten Fachsemesters. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.
§ 24
Mündliche Prüfungen
(1) Fachprüfungen im Hauptfach Geographie sind:
a) in der naturwissenschaftlichen Studienrichtung
- zwei Teilbereiche der Physischen Geographie sowie
- der Teilbereich 'Raumbezogene Planung und Information',
b) in der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studienrichtung
- zwei Teilbereiche der Anthropogeographie sowie
- der Teilbereich 'Raumbezogene Planung und Information'.
Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Geographie beträgt 60 Minuten.
(2) In jedem Nebenfach ist in der Regel je eine 30minütige mündliche Prüfung abzulegen, sofern nicht die für das Nebenfach geltende Prüfungsordnung besondere Bestimmungen für Nebenfach-Studenten enthält.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 25
Änderungen der Studienordnung
(1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die gemäß § 4 dieser Studienordnung zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.
(2) Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Geographie nach Inkrafttreten der "Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Regensburg" vom 13. Januar 1993 (KWMBl II S. 200) begonnen haben.
Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach der in Satz 1 genannten Diplom-Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben; für Kandidaten, die nach § 30 Satz 3 dieser Diplom-Prüfungsordnung die Anwendung der neuen Prüfungsordnung wählen, gilt diese Studienordnung.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 25.07.1994. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten
Regensburg, den 30.09.1994
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 30.09.1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30.09.1994 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 30.09.1994.
Anhang
Studienplan für das Geographie-Studium
mit Diplom-Abschluß an der Universität Regensburg
Aufgeführt sind nur die zur Zulassung zu den Prüfungen benötigten Pflichtveranstaltungen im Hauptfach Geographie sowie Angaben zum zeitlichen Umfang des Studiums der Nebenfächer. Die erfolgreiche Teilnahme an allen Übungen, Seminaren, Praktika und Exkursionen sowie der durch * gekennzeichneten Vorlesungen mit praktischen Übungen muß durch Bescheinigung nachgewiesen werden.
Grundstudium
| 1. Studienjahr | Vorlesung | Seminar | Praktikum |
| Einführung in das Studium der Geographie Einführung in die geographische Kartenkunde Allgemeine Geographie Regionale Geographie Physische Geographie Thematische Kartographie oder Luftbildauswertung |
2* |
2 |
|
| Nebenfächer nach § 18 mindestens 13 SWS |
| 2. Studienjahr | Vorlesung | Seminar | Praktikum |
| Allgemeine Geographie Regionale Geographie Anthropogeographie Einführung in die Statistik für Geographen oder eine vergleichbare Veranstaltung (§ 19 DPO) Geländepraktikum für Anfänger Wissenschaftstheoretische und methodologische Grundprobleme |
2 |
2 |
|
| Nebenfächer nach § 18 mindestens 12 SWS |
Hauptstudium
naturwissenschaftliche Studienrichtung
| 5. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Physischen Geographie Digitale Bildverarbeitung oder Thematische Kartographie mit EDV-Unterstützung Labormethoden I |
2 |
2 |
|
|
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 7 SWS |
| 6. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Anthropogeographie Labormethoden II Geländepraktikum für Fortgeschrittene |
2 |
|
|
4 |
| Große Exkursion (mindestens acht Tage) | ||||
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
| 7. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Physischen Geographie Raumbezogene Planung und Information Hauptseminar mit empirischen Arbeiten |
2 |
|
2 |
|
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
| 8. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Hauptseminar mit empirischen Arbeiten | 2 |
|||
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
5. - 8. Fachsemester
mindestens zehn Geländetage, davon fünf Tage innerhalb des Geländepraktikums für Fortgeschrittene;
mindestens ein Hauptseminar sollte ein Projektseminar sein;
8. Fachsemester wahlweise mündliche Prüfung oder Diplomarbeit
9. Fachsemester wahlweise Diplomarbeit oder mündliche Prüfung
Hauptstudium
wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studienrichtung
| 5. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Anthropogeographie Digitale Bildverarbeitung oder Thematische Kartographie mit EDV-Unterstützung Quantitative Methoden I in der Anthropogeogr. |
2 |
2 |
2 |
|
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 7 SWS |
| 6. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Physischen Geographie Quantitative Methoden II in der Anthropogeogr. Geländepraktikum für Fortgeschrittene |
2 |
2 |
|
4 |
| Große Exkursion (mindestens acht Tage) |
|
|||
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
| 7. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Spezialgebiet der Anthropogeographie Raumbezogene Planung und Information Hauptseminar mit empirischen Arbeiten |
2 |
|
2 |
|
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
| 8. Fachsemester | Vorlesung | Übung | Seminar | Praktikum |
| Hauptseminar mit empirischen Arbeiten | 2 |
|||
| Nebenfächer nach § 21 mindestens 6 SWS |
5. - 8. Fachsemester
mindestens zehn Geländetage, davon fünf Tage innerhalb des Geländepraktikums für Fortgeschrittene;
mindestens ein Hauptseminar sollte ein Projektseminar sein;
8. Fachsemester wahlweise mündliche Prüfung oder Diplomarbeit
9. Fachsemester wahlweise Diplomarbeit oder mündliche Prüfung
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