Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

S T U D I E N O R D N U N G
für das Studium der Humanmedizin
im klinischen Studienabschnitt
an der Universität Regensburg
Vom 18.07.1996




Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:


Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung des Ersten und Zweiten Abschnitts und des Vierten Abschnitts der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050), Inhalte und Verlauf des klinischen Studiums der Humanmedizin an der Universität Regensburg.

I. ABSCHNITT: ERSTER UND ZWEITER KLINISCHER STUDIENABSCHNITT

§ 2
Studieninhalte, Studienabschnitte

(1) Der erste klinische Studienabschnitt wird nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung absolviert und dauert ein Jahr. Der Höchstumfang für ein planmäßiges Studium in diesem Studienabschnitt beträgt 792 Stunden, in denen mindestens 300 Stunden für scheinpflichtige praktische Übungen und Kurse enthalten sind. Näheres regelt der als Anlage beigegebene Studienplan. In dieser Zeit sind acht Leistungsnachweise durch den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu erwerben:

I. 1. Kursus der Allgemeinen Pathologie

2. Praktikum der Mikrobiologie und Immunologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner

4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen im nichtoperativen und operativen Stoffgebiet

5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe

Diese Leistungsnachweise dienen der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Inhalt der Prüfung, die aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit besteht, ergibt sich aus § 25 ÄAppO. Der Prüfungsstoff dieser Prüfung ist der Anlage 13 zu § 26 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO zu entnehmen.

(2) Der zweite klinische Studienabschnitt wird nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert und dauert zwei Jahre. Der Höchstumfang für ein planmäßiges Studium in diesem Studienabschnitt beträgt 1.416 Stunden, in denen mindestens 516 Stunden für scheinpflichtige praktische Übungen und Kurse enthalten sind. Näheres regelt der als Anlage beigegebene Studienplan. In dieser Zeit sind 17 Leistungsnachweise durch den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu erwerben:

II. 1. Kursus der Speziellen Pathologie

2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum oder Kursus der Allgemeinmedizin
4. Praktikum der Inneren Medizin
5. Praktikum der Kinderheilkunde
6. Praktikum der Dermato-Venerologie
7. Praktikum der Urologie
8. Praktikum der Chirurgie
9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Praktikum der Notfallmedizin
11. Praktikum der Orthopädie
12. Praktikum der Augenheilkunde
13. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
14. Praktikum der Neurologie
15. Praktikum der Psychiatrie
16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie

17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes
(einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene, Infektionsprävention, Impfwesen und Individualprophylaxe)

Diese Leistungsnachweise dienen zusammen mit dem Nachweis über eine viermonatige Famulatur der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Inhalt der Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, ergibt sich aus § 28 ÄAppO. Der Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil dieser Prüfung ist der Anlage 16 zu § 29 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO zu entnehmen.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind von ihrem Umfang und ihrer zeitlichen Abfolge her so koordiniert, daß der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem zweiten klinischen und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem sechsten klinischen Semester abgelegt werden kann.

§ 3
Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme

(1) Die Voraussetzungen für eine regelmäßige Teilnahme werden vom Veranstaltungsleiter entsprechend den jeweiligen Besonderheiten der Lehrveranstaltung und des Faches zu Beginn der Lehrveranstaltung durch Anschlag bekanntgegeben. Dabei wird auch festgelegt, welche Fehlzeiten für eine regelmäßige Teilnahme nicht überschritten werden dürfen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student nachgewiesen hat, daß er sich die in dem Fachgebiet der Lehrveranstaltung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat. Diese Kenntnisse erstrecken sich auch auf den in vorbereitenden oder begleitenden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrstoff. Der Nachweis erfolgt durch schriftliche und/oder mündlichen Prüfungen. Prüfungsart und Prüfungstermine werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung vom Veranstaltungsleiter durch Anschlag angegeben.

§ 4
Wiederholung

(1) Hat ein Student eine Lehrveranstaltung aus von ihm zu vertretenden oder aus von ihm nicht zu vertretenden, aber nicht unverzüglich geltend gemachten Gründen nicht regelmäßig im Sinne von § 3 Abs. 1 besucht, so gilt sie als ohne Erfolg besucht und kann nur nach Maßgabe freier Studienplätze wiederholt werden. Hat er die Gründe nicht zu vertreten und unverzüglich geltend gemacht, kann er zum nächstmöglichen Termin erneut an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Der Veranstaltungsleiter entscheidet über die Anerkennung der Gründe sowie den Umfang der nachzuholenden Stunden und Leistungen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Student an der ersten Lehrveranstaltungsstunde ohne unverzüglich geltend gemachte triftige Gründe nicht teilnimmt.

(2) Der Veranstaltungsleiter bestimmt zu Beginn der Lehrveranstaltung, wann und wie die erfolglos abgelegte Prüfung wiederholt werden kann.

§ 5
Teilnahmevoraussetzungen

An den teilnehmerbeschränkten Lehrveranstaltungen kann nur teilnehmen, wer

- die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden hat,

- im Studiengang Medizin an der Universität Regensburg immatrikuliert ist,

- sich in dem bzw. einem Fachsemester befindet, für das der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung nach dem Studienplan vorgesehen ist. Abweichungen davon sind aus Gründen der Organisation und der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienaufbaus nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 6
Anmeldung und Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

(1) Anmeldung, Zulassung und Einteilung für die Seminare, Kurse und Praktika erfolgen zu den durch Anschlag bekanntgegebenen Terminen in der jeweiligen Klinik oder dem jeweiligen Institut durch den Leiter der Lehrveranstaltung oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter.

(2) Für fachübergreifende Seminare bzw. Lehrveranstaltungen wird vom Dekan durch Anschlag am schwarzen Brett bestimmt, bei welcher Klinik die Anmeldung und Zulassung erfolgt.

(3) Anmeldung und Zulassung zu Lehrveranstaltungen an externen Kliniken und Krankenanstalten erfolgen im Dekanat der Fakultät.


II. ABSCHNITT: DRITTER KLINISCHER STUDIENABSCHNITT - PRAKTISCHE AUSBILDUNG IN DER KRANKENANSTALT

§ 7
Beginn und Dauer

(1) Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober; die Regelungen der jeweiligen Zulassungszahlsatzung oder -verordnung bleiben unberührt. Die Teilnahme setzt voraus, daß der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden wurde (§ 3 Abs. 1 ÄAppO).

(2) Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt dauert 48 Wochen.

§ 8
Ziele und Inhalte der Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, dient der Vertiefung und Erweiterung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 ÄAppO. Insbesondere sollen die in § 33 Abs. 3 ÄAppO geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der mündlichen Prüfung fallbezogen nachzuweisen sind.

(2) Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt erfolgt in den Krankenanstalten der Hochschule. Sie gliedert sich in drei Abschnitte von je 16 Wochen:

1. in Innerer Medizin,
2. in Chirurgie und

3. in einem der übrigen von der Hochschule angebotenen klinisch-praktischen Fachgebiete (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ÄAppO).

Folgende klinisch-praktische Fachgebiete werden von der Hochschule angeboten:

Anästhesiologie
Augenheilkunde
Dermatologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
Medizinische Mikrobiologie und Hygiene
Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie
Neurochirurgie
Pathologie
Radiologie-Röntgendiagnostik
Strahlentherapie und Nuklearmedizin

Der Fachbereichsrat kann - im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit - weitere klinisch-praktischen Fachgebiet festlegen.

(3) Die wöchentliche Ausbildungszeit während dieser praktischen Ausbildung umfaßt 40 Stunden. Auf die 48wöchige praktische Ausbildung in der Krankenanstalt werden Fehlzeiten - gleich welcher Ursache (z. B. auch durch Krankheit bedingte) - bis zu 20 Ausbildungstagen angerechnet. Entschuldigte Fehlzeiten von mehr als 20 Ausbildungstagen müssen in einem angemessenen Zeitraum zeitlich zusammenhängend nachgeholt werden.

(4) Im Rahmen der praktischen Unterweisung wird der Auszubildende in den Routinebetrieb eingeführt. Er erlernt dabei in den Polikliniken, Stationen, Operationssälen und diagnostischen Abteilungen die einschlägigen Methoden im Hinblick auf seine zukünftige selbständige und klinikorientierte Arbeit. Hierbei soll er seine bis dahin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der zielgerichteten Diagnostik, der Indikationsstellung zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen sowie in der Therapie verbessern und vervollkommenen.

(5) Der Auszubildende kann bei entsprechendem Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung im Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden. Der Rahmen solcher Dienste sollte monatlich nicht mehr als vier Nachtdienste und einen Wochenenddienst umfassen.

(6) Der Unterricht und die zur Ausbildung gehörende Teilnahme der Studenten an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen soll etwa ein Viertel der wöchentlichen Ausbildungszeit ausmachen.

(7) Wird ein Fachgebiet an einer Klinik oder an einem Institut durch mehrere spezialisierte Abteilungen repräsentiert, so ist sicherzustellen, daß der Student mindestens zwei dieser Abteilungen angemessen kennenlernt.


III. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9
Studienberatung

Die Studienberatung wird von den Dozenten der Humanmedizin und einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt. Der Fachstudienberater führt eine allgemeine Fachberatung durch. Studenten, die erwägen, ihr Studium abzubrechen, sind besonders gehalten, eine Studienberatung in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt bei nicht rechtzeitiger Erbringung von Leistungsnachweisen, bei Nichtbestehen von Prüfungen, bei Studienfach- und/oder Hochschulwechsel, bei geplantem Auslandsstudium.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den dritten klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin - praktische Ausbildung in der Krankenanstalt - der Universität Regensburg vom 7. August 1992 (KWMBl II S. 540) außer Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 05.07.1996. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.



Regensburg, den 18.07.1996 Universität Regensburg
Der Rektor




(Prof. Dr. H. Altner)




Die Satzung wurde am 18.07.1996 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18.07. 1996 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18.07. 1996.



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