Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art.
72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Diese Studienordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer
und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt
unter Berücksichtigung des Ersten und Zweiten Abschnitts und des Vierten
Abschnitts der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050),
Inhalte und Verlauf des klinischen Studiums der Humanmedizin an der
Universität Regensburg.
(1) Der erste klinische Studienabschnitt
wird nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung absolviert und dauert
ein Jahr. Der Höchstumfang für ein planmäßiges Studium
in diesem Studienabschnitt beträgt 792 Stunden, in denen mindestens
300 Stunden für scheinpflichtige praktische Übungen und Kurse enthalten
sind. Näheres regelt der als Anlage beigegebene Studienplan. In dieser
Zeit sind acht Leistungsnachweise durch den regelmäßigen und
erfolgreichen Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu
erwerben:
I. 1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie und
Immunologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen im nichtoperativen und operativen Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und
Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche
Hilfe
Diese Leistungsnachweise dienen der Zulassung
zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Inhalt der
Prüfung, die aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit besteht, ergibt
sich aus § 25 ÄAppO. Der Prüfungsstoff dieser Prüfung
ist der Anlage 13 zu § 26 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO zu
entnehmen.
(2) Der zweite klinische Studienabschnitt
wird nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
absolviert und dauert zwei Jahre. Der Höchstumfang für ein
planmäßiges Studium in diesem Studienabschnitt beträgt 1.416
Stunden, in denen mindestens 516 Stunden für scheinpflichtige praktische
Übungen und Kurse enthalten sind. Näheres regelt der als Anlage
beigegebene Studienplan. In dieser Zeit sind 17 Leistungsnachweise durch
den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch folgender
Lehrveranstaltungen zu erwerben:
II. 1. Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum oder Kursus der Allgemeinmedizin
4. Praktikum der Inneren Medizin
5. Praktikum der Kinderheilkunde
6. Praktikum der Dermato-Venerologie
7. Praktikum der Urologie
8. Praktikum der Chirurgie
9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Praktikum der Notfallmedizin
11. Praktikum der Orthopädie
12. Praktikum der Augenheilkunde
13. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
14. Praktikum der Neurologie
15. Praktikum der Psychiatrie
16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes
(einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene,
Infektionsprävention, Impfwesen und
Individualprophylaxe)
Diese Leistungsnachweise dienen zusammen
mit dem Nachweis über eine viermonatige Famulatur der Zulassung zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Inhalt der Prüfung,
die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, ergibt
sich aus § 28 ÄAppO. Der Prüfungsstoff für den schriftlichen
Teil dieser Prüfung ist der Anlage 16 zu § 29 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO
zu entnehmen.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind von ihrem
Umfang und ihrer zeitlichen Abfolge her so koordiniert, daß der Erste
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem zweiten klinischen und
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem sechsten
klinischen Semester abgelegt werden kann.
(1) Die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Teilnahme werden vom Veranstaltungsleiter entsprechend
den jeweiligen Besonderheiten der Lehrveranstaltung und des Faches zu Beginn
der Lehrveranstaltung durch Anschlag bekanntgegeben. Dabei wird auch festgelegt,
welche Fehlzeiten für eine regelmäßige Teilnahme nicht
überschritten werden dürfen.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student nachgewiesen hat, daß
er sich die in dem Fachgebiet der Lehrveranstaltung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten angeeignet hat. Diese Kenntnisse erstrecken sich auch auf
den in vorbereitenden oder begleitenden Lehrveranstaltungen vermittelten
Lehrstoff. Der Nachweis erfolgt durch schriftliche und/oder mündlichen
Prüfungen. Prüfungsart und Prüfungstermine werden zu Beginn
der jeweiligen Lehrveranstaltung vom Veranstaltungsleiter durch Anschlag
angegeben.
(1) Hat ein Student eine Lehrveranstaltung
aus von ihm zu vertretenden oder aus von ihm nicht zu vertretenden, aber
nicht unverzüglich geltend gemachten Gründen nicht
regelmäßig im Sinne von § 3 Abs. 1 besucht, so gilt sie als
ohne Erfolg besucht und kann nur nach Maßgabe freier Studienplätze
wiederholt werden. Hat er die Gründe nicht zu vertreten und
unverzüglich geltend gemacht, kann er zum nächstmöglichen
Termin erneut an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Der Veranstaltungsleiter
entscheidet über die Anerkennung der Gründe sowie den Umfang der
nachzuholenden Stunden und Leistungen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Student an der ersten Lehrveranstaltungsstunde ohne unverzüglich geltend
gemachte triftige Gründe nicht teilnimmt.
(2) Der Veranstaltungsleiter bestimmt zu
Beginn der Lehrveranstaltung, wann und wie die erfolglos abgelegte Prüfung
wiederholt werden kann.
An den teilnehmerbeschränkten Lehrveranstaltungen kann nur teilnehmen, wer
- die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden hat,
- im Studiengang Medizin an der Universität Regensburg immatrikuliert ist,
- sich in dem bzw. einem Fachsemester befindet,
für das der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung nach dem Studienplan
vorgesehen ist. Abweichungen davon sind aus Gründen der Organisation
und der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienaufbaus
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
möglich.
(1) Anmeldung, Zulassung und Einteilung
für die Seminare, Kurse und Praktika erfolgen zu den durch Anschlag
bekanntgegebenen Terminen in der jeweiligen Klinik oder dem jeweiligen Institut
durch den Leiter der Lehrveranstaltung oder einen von ihm bestimmten
Stellvertreter.
(2) Für fachübergreifende Seminare
bzw. Lehrveranstaltungen wird vom Dekan durch Anschlag am schwarzen Brett
bestimmt, bei welcher Klinik die Anmeldung und Zulassung erfolgt.
(3) Anmeldung und Zulassung zu
Lehrveranstaltungen an externen Kliniken und Krankenanstalten erfolgen im
Dekanat der Fakultät.
(1) Die praktische Ausbildung in der
Krankenanstalt beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April
und Oktober; die Regelungen der jeweiligen Zulassungszahlsatzung oder -verordnung
bleiben unberührt. Die Teilnahme setzt voraus, daß der Zweite
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden wurde (§ 3 Abs.
1 ÄAppO).
(2) Die praktische Ausbildung in der
Krankenanstalt dauert 48 Wochen.
(1) Die praktische Ausbildung in der
Krankenanstalt, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht,
dient der Vertiefung und Erweiterung der während des vorhergehenden
Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse nach Maßgabe des §
3 Abs. 4 ÄAppO. Insbesondere sollen die in § 33 Abs. 3 ÄAppO
geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der
mündlichen Prüfung fallbezogen nachzuweisen sind.
(2) Die praktische Ausbildung in der
Krankenanstalt erfolgt in den Krankenanstalten der Hochschule. Sie gliedert
sich in drei Abschnitte von je 16 Wochen:
1. in Innerer Medizin,
2. in Chirurgie und
3. in einem der übrigen von der Hochschule
angebotenen klinisch-praktischen Fachgebiete (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3
ÄAppO).
Folgende klinisch-praktische Fachgebiete werden von der Hochschule angeboten:
Anästhesiologie
Augenheilkunde
Dermatologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
Medizinische Mikrobiologie und Hygiene
Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie
Neurochirurgie
Pathologie
Radiologie-Röntgendiagnostik
Strahlentherapie und Nuklearmedizin
Der Fachbereichsrat kann - im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
und Gesundheit - weitere klinisch-praktischen Fachgebiet
festlegen.
(3) Die wöchentliche Ausbildungszeit
während dieser praktischen Ausbildung umfaßt 40 Stunden. Auf die
48wöchige praktische Ausbildung in der Krankenanstalt werden Fehlzeiten
- gleich welcher Ursache (z. B. auch durch Krankheit bedingte) - bis zu 20
Ausbildungstagen angerechnet. Entschuldigte Fehlzeiten von mehr als 20
Ausbildungstagen müssen in einem angemessenen Zeitraum zeitlich
zusammenhängend nachgeholt werden.
(4) Im Rahmen der praktischen Unterweisung
wird der Auszubildende in den Routinebetrieb eingeführt. Er erlernt
dabei in den Polikliniken, Stationen, Operationssälen und diagnostischen
Abteilungen die einschlägigen Methoden im Hinblick auf seine
zukünftige selbständige und klinikorientierte Arbeit. Hierbei soll
er seine bis dahin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der
zielgerichteten Diagnostik, der Indikationsstellung zu diagnostischen und
therapeutischen Eingriffen sowie in der Therapie verbessern und
vervollkommenen.
(5) Der Auszubildende kann bei entsprechendem
Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung im Bereitschafts-,
Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden. Der Rahmen solcher Dienste
sollte monatlich nicht mehr als vier Nachtdienste und einen Wochenenddienst
umfassen.
(6) Der Unterricht und die zur Ausbildung
gehörende Teilnahme der Studenten an klinischen Besprechungen
einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen
Besprechungen soll etwa ein Viertel der wöchentlichen Ausbildungszeit
ausmachen.
(7) Wird ein Fachgebiet an einer Klinik
oder an einem Institut durch mehrere spezialisierte Abteilungen
repräsentiert, so ist sicherzustellen, daß der Student mindestens
zwei dieser Abteilungen angemessen kennenlernt.
Die Studienberatung wird von den Dozenten
der Humanmedizin und einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen
Fachstudienberater durchgeführt. Der Fachstudienberater führt eine
allgemeine Fachberatung durch. Studenten, die erwägen, ihr Studium
abzubrechen, sind besonders gehalten, eine Studienberatung in Anspruch zu
nehmen. Entsprechendes gilt bei nicht rechtzeitiger Erbringung von
Leistungsnachweisen, bei Nichtbestehen von Prüfungen, bei Studienfach-
und/oder Hochschulwechsel, bei geplantem Auslandsstudium.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den
dritten klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin - praktische
Ausbildung in der Krankenanstalt - der Universität Regensburg vom 7.
August 1992 (KWMBl II S. 540) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Universität Regensburg vom 05.07.1996. Das Verfahren nach
Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.
Regensburg, den 18.07.1996 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 18.07.1996 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung
wurde am 18.07. 1996 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag
der Bekanntmachung ist daher der 18.07. 1996.
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