Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Studienordnung

für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschlußprüfung Erste Juristische Staatsprüfung
an der Universität Regensburg
Vom 13.10.1995

Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1
Studiengang

Die Juristische Fakultät der Universität Regensburg bietet den Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluß "Erste Juristische Staatsprüfung" an. Diese Studienordnung regelt den Studiengang auf der Grundlage des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, geändert durch Gesetz vom 20. November 1992 (BGBl I S. 1926), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335).

§ 2
Studienziel

Das Studium vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des Rechts mit seinen geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen und bereitet auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor. Diese Prüfung ist sowohl Hochschulabschluß- wie auch Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar. Die Erste Juristische Staatsprüfung wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den Vorschriften der JAPO abgenommen.

§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit (Art. 71 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG, § 11 Abs. 2 JAPO) beträgt neun Studienhalbjahre - Semester - (Studium einschließlich Erste Juristische Staatsprüfung). Die Mindeststudienzeit (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO) beträgt sieben Semester. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO).

§ 4
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Studienordnung ist darauf abgestellt, daß die Mehrzahl der Studenten ihr Studium im Wintersemester aufnehmen. Gem. § 12 Abs. 1 JAPO müssen in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer, die gewählte Wahlfachgruppe oder sonstige juristische Fächer besucht werden. Die Juristische Fakultät verweist ergänzend auf den Studienplan und den Studienführer, der den Studierenden in jeweils aktualisierter Fassung zur Verfügung steht.

(2) Während des Studiums müssen weiterhin mindestens sechs Wochenstunden Lehrveranstaltungen aus den Wirtschaftswissenschaften einschließlich der Finanzwissenschaft besucht werden (§ 12 Abs. 2 JAPO).

(3) Ferner sind im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden Lehrveranstaltungen aus anderen nichtjuristischen Gebieten zu besuchen, die frei gewählt werden können (§ 12 Abs. 2 JAPO). Philologische Lehrveranstaltungen müssen eine wissenschaftliche Beschäftigung mit Sprachen zum Inhalt haben und dürfen sich nicht auf die bloße Vermittlung von Sprachkenntnissen beschränken. Der zusätzliche Besuch von allgemeinen und fachspezifischen Sprachkursen wird jedoch mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen und beruflichen Erfordernisse nachdrücklich empfohlen.

(4) Ferienpraktika sind nach Maßgabe des § 14 JAPO zu absolvieren.

(5) Für die Erste Juristische Staatsprüfung wird auf die JAPO in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.

§ 5
Inhalt des Studiums

(1) Die Studenten können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der JAPO und der §§ 6 ff. dieser Ordnung zur Erreichung des Studienzieles (§ 2) innerhalb der Regelstudienzeit (§ 4) frei gestalten (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG).

(2) Das Studium umfaßt die Pflichtfächer und eine für die Erste Juristische Staatsprüfung zu benennende Wahlfachgruppe einschließlich der jeweils dazugehörenden Grundlagen im Sinne des § 2 (§ 5 a Abs. 2 DRiG, § 5 JAPO).

(3) Die Pflichtfächer ergeben sich aus § 5 Abs. 2 JAPO; die Wahlfächer aus § 5 Abs. 3 JAPO.

(4) Die Juristische Fakultät bietet Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern und im Rahmen der verfügbaren Lehrkapazitäten zu den Wahlfächern sowie ergänzende Lehrveranstaltungen an.

§ 6
Aufbau des Studiums

(1) Für den Ablauf eines sinnvoll aufgebauten Studiums werden Empfehlungen im Studienplan gegeben, der dieser Studienordnung als Anlage beigefügt ist. Die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums durch die Studenten werden durch den Studienplan nicht berührt.

(2) Das Studium ist in eine Grundphase, eine Mittelphase und in eine Wiederholungsphase eingeteilt.

(3) Die Grundphase erfaßt in den Gebieten Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht den Besuch der jeweiligen Grundkurse. In allen drei Gebieten wird eine durch Arbeitsgemeinschaften begleitete Anfängerschulung geboten, die durch Anfängerübungen abgeschlossen wird.

(4) In der Mittelphase wird der in der Grundphase vermittelte Stoff erweitert und vertieft. Während der Mittelphase sollten die Studierenden die Fortgeschrittenenübungen in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht absolvieren.

(5) Die Wiederholungsphase dient der unmittelbaren Examensvorbereitung durch Klausurenkurse, Repetitorien und Vertiefungsveranstaltungen.

(6) Das Wahlfachstudium, das parallel zur Mittel- und Wiederholungsphase des Pflichtfachstudiums liegt, dient der Vermittlung von Kenntnissen in der von dem Studierenden gewählten Wahlfachgruppe.

§ 7
Lehrveranstaltungen

(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden in Vorlesungen bzw. Grundkursen, Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene, Seminaren, Klausurenkursen, Examinatorien und Wiederholungskursen zur Examensvorbereitung vermittelt.

(2) Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung einschließlich der gewählten Wahlfachgruppe vermitteln. Ergänzungsveranstaltungen ergeben die Möglichkeit zur Ergänzung und zur Vertiefung.

§ 8
Pflichtveranstaltungen

(1) Pflichtveranstaltungen in der Grundphase sind im Bürgerlichen Recht die Vorlesungen über die ersten drei Bücher des BGB, im Öffentlichen Recht das Staats- und Verfassungsrecht, weiterhin das Allgemeine und das Besondere Strafrecht sowie die Rechtsgeschichte. Hinzu treten die Anfängerübungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht.

(2) Pflichtveranstaltungen der Mittelphase sind aus dem Zivilrecht das Familienrecht, das Erbrecht, das Arbeitsrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Zivilprozeßrecht, aus dem Öffentlichen Recht das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Kommunalrecht, das Sicherheits- und Polizeirecht, das Völkerrecht und das Verwaltungsprozeßrecht, im Strafrecht die Vertiefung und das Strafprozeßrecht, ferner die Übungen für Fortgeschrittene in den drei Gebieten. Hinzu kommt das Europarecht.

(3) Pflichtveranstaltungen der Wiederholungs- und Vertiefungsphase sind die Repetitorien im Bürgerlichen, Straf- und Öffentlichen Recht sowie, soweit nicht schon im 5. Semster belegt, die Veranstaltungen zu dem vom Studenten gewählten Wahlpflichtfach.

§ 9
Leistungsnachweise

(1) Gem. § 13 Abs. 1 JAPO sind für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung Leistungsnachweise über die Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht sowie über ein Grundlagenseminar im Sinne des § 13 Abs. 2 JAPO vorzulegen. An den Fortgeschrittenenübungen kann nur teilnehmen, wer zuvor die entsprechende Anfängerübung mit Erfolg besucht hat. Gleichwertige Leistungsnachweise, welche an einer anderen Universität erbracht worden sind, werden angerechnet. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundlagenseminar setzt eine ausreichende Leistung des Teilnehmers, in der Regel ein Referat oder Korreferat voraus. Eine bloße Beteiligung an der Diskussion genügt nicht.

(2) Über die Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise als Leistungsnachweis für den erfolgreichen Besuch einer Übung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAPO sowie als Leistungsnachweis für den erfolgreichen Besuch einer Grundlagenveranstaltung gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 JAPO entscheidet der Dekan.

§ 10
Studienberatung

Eine Studienberatung für Studienanfänger wird jeweils von demjenigen Dozenten angeboten, der die Grundvorlesung im Bürgerlichen Recht durchführt.

§ 11
Zusatzausbildung

(1) Die Juristische Fakultät bietet in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Zusatzausbildung "Unternehmenssanierung" an. Diese Zusatzausbildung hat zum Ziel, angehende Juristen, Betriebswirte und Volkswirte auf die besondere Aufgabe vorzubereiten, die mit der Sanierung, der Reorganisation bzw. der Liquidation von Unternehmen verbunden sind. Die Zusatzausbildung wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Im Rahmen der von der Universität durchgeführten Ergänzungsausbildung in EDV bietet die Juristische Fakultät speziell für Juristen ausgerichtete Veranstaltungen an, um Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln.

(3) Die Juristische Fakultät bemüht sich, im Rahmen der von der Universität durchgeführten Fremdsprachen-Ergänzungsausbildung Kurse im fachspezifischen Fremdsprachenunterricht anzubieten.

(4) Ferner bietet die Juristische Fakultät ein ostwissenschaftliches Begleitstudium für Juristen an.

§ 12
Weitere Studiengänge

(1) Die Juristische Fakultät bietet für ausländische Studenten einen rechtswissenschaftlichen Aufbaustudiengang mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades eines "Magister legum" (LL.M.) an. Dieser Studiengang ist in der Magisterordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 26. Oktober 1987 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(2) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) auf Grund eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft nach der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung folgenden Semesters in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die studienbegleitenden Leistungskontrollen während des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Regensburg vom 19. November 1985 (KMBl II 1986 S. 27), geändert durch Satzung vom 01. August 1988 (KWMBl II S. 246), außer Kraft.

(2) Die Übergangsbestimmungen der Verordnung zur Änderung der JAPO vom 16. März 1993 (GVBl S. 193) gelten entsprechend.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 26.07.1995. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.

Regensburg, den 13.10.1995 Universität Regensburg Der Rektor


(Prof. Dr. H. Altner)

Die Satzung wurde am 13.10.1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13.10.1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13.10.1995


Zurück zum Inhaltsverzeichnis