Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende
Studienordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2
des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Die Juristische Fakultät der Universität Regensburg bietet den
Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluß "Erste Juristische
Staatsprüfung" an. Diese Studienordnung regelt den Studiengang auf der
Grundlage des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972, geändert durch Gesetz vom 20. November 1992 (BGBl
I S. 1926), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1993 (GVBl S. 335).
Das Studium vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des Rechts mit
seinen geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen und politischen
Bezügen und bereitet auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor.
Diese Prüfung ist sowohl Hochschulabschluß- wie auch
Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar.
Die Erste Juristische Staatsprüfung wird von dem beim Bayerischen
Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach
den Vorschriften der JAPO abgenommen.
Die Regelstudienzeit (Art. 71 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG, § 11 Abs. 2 JAPO)
beträgt neun Studienhalbjahre - Semester - (Studium einschließlich
Erste Juristische Staatsprüfung). Die Mindeststudienzeit (§ 5 a
Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO) beträgt sieben Semester.
Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung
zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden (§ 5
a Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO).
(1) Die Studienordnung ist darauf abgestellt, daß die Mehrzahl der
Studenten ihr Studium im Wintersemester aufnehmen. Gem. § 12 Abs.
1 JAPO müssen in jedem Semester eine angemessene
Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer, die gewählte
Wahlfachgruppe oder sonstige juristische Fächer besucht werden. Die
Juristische Fakultät verweist ergänzend auf den Studienplan und
den Studienführer, der den Studierenden in jeweils aktualisierter Fassung
zur Verfügung steht.
(2) Während des Studiums müssen weiterhin mindestens sechs
Wochenstunden Lehrveranstaltungen aus den Wirtschaftswissenschaften
einschließlich der Finanzwissenschaft besucht werden (§ 12 Abs.
2 JAPO).
(3) Ferner sind im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden Lehrveranstaltungen
aus anderen nichtjuristischen Gebieten zu besuchen, die frei gewählt
werden können (§ 12 Abs. 2 JAPO). Philologische Lehrveranstaltungen
müssen eine wissenschaftliche Beschäftigung mit Sprachen zum Inhalt
haben und dürfen sich nicht auf die bloße Vermittlung von
Sprachkenntnissen beschränken. Der
zusätzliche Besuch von allgemeinen und fachspezifischen Sprachkursen
wird jedoch mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen und beruflichen
Erfordernisse nachdrücklich empfohlen.
(4) Ferienpraktika sind nach Maßgabe des § 14 JAPO zu absolvieren.
(5) Für die Erste Juristische Staatsprüfung wird auf die JAPO in
der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.
(1) Die Studenten können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der JAPO
und der §§ 6 ff. dieser Ordnung zur Erreichung des Studienzieles
(§ 2) innerhalb der Regelstudienzeit (§ 4) frei gestalten (Art.
73 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG).
(2) Das Studium umfaßt die Pflichtfächer und eine für die
Erste Juristische Staatsprüfung zu benennende Wahlfachgruppe
einschließlich der jeweils dazugehörenden Grundlagen im Sinne
des § 2 (§ 5 a Abs. 2 DRiG, § 5 JAPO).
(3) Die Pflichtfächer ergeben sich aus § 5 Abs. 2 JAPO; die
Wahlfächer aus § 5 Abs. 3 JAPO.
(4) Die Juristische Fakultät bietet Lehrveranstaltungen zu den
Pflichtfächern und im Rahmen der verfügbaren Lehrkapazitäten
zu den Wahlfächern sowie ergänzende Lehrveranstaltungen an.
(1) Für den Ablauf eines sinnvoll aufgebauten Studiums werden Empfehlungen
im Studienplan gegeben, der dieser Studienordnung als Anlage beigefügt
ist. Die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums
durch die Studenten werden durch den Studienplan nicht berührt.
(2) Das Studium ist in eine Grundphase, eine Mittelphase und in eine
Wiederholungsphase eingeteilt.
(3) Die Grundphase erfaßt in den Gebieten Bürgerliches Recht,
Strafrecht und Öffentliches Recht den Besuch der jeweiligen Grundkurse.
In allen drei Gebieten wird eine durch Arbeitsgemeinschaften begleitete
Anfängerschulung geboten, die durch Anfängerübungen abgeschlossen
wird.
(4) In der Mittelphase wird der in der Grundphase vermittelte Stoff erweitert
und vertieft. Während der Mittelphase sollten die Studierenden die
Fortgeschrittenenübungen in den Fächern Bürgerliches Recht,
Strafrecht und Öffentliches Recht absolvieren.
(5) Die Wiederholungsphase dient der unmittelbaren Examensvorbereitung durch
Klausurenkurse, Repetitorien und Vertiefungsveranstaltungen.
(6) Das Wahlfachstudium, das parallel zur Mittel- und Wiederholungsphase
des Pflichtfachstudiums liegt, dient der Vermittlung von Kenntnissen in der
von dem Studierenden gewählten Wahlfachgruppe.
(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden in Vorlesungen bzw. Grundkursen,
Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene, Seminaren,
Klausurenkursen, Examinatorien und Wiederholungskursen zur Examensvorbereitung
vermittelt.
(2) Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Pflichtstoff
der Ersten Juristischen Staatsprüfung
einschließlich der gewählten Wahlfachgruppe vermitteln.
Ergänzungsveranstaltungen ergeben die Möglichkeit zur Ergänzung
und zur Vertiefung.
(1) Pflichtveranstaltungen in der Grundphase sind im Bürgerlichen Recht
die Vorlesungen über die ersten drei Bücher des BGB, im
Öffentlichen Recht das Staats- und Verfassungsrecht, weiterhin das
Allgemeine und das Besondere Strafrecht sowie die Rechtsgeschichte. Hinzu
treten die Anfängerübungen im Bürgerlichen Recht, im
Öffentlichen Recht und im Strafrecht.
(2) Pflichtveranstaltungen der Mittelphase sind aus dem Zivilrecht das
Familienrecht, das Erbrecht, das Arbeitsrecht, das Handels- und
Gesellschaftsrecht sowie das Zivilprozeßrecht, aus dem Öffentlichen
Recht das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Kommunalrecht, das Sicherheits-
und Polizeirecht, das Völkerrecht und das Verwaltungsprozeßrecht,
im Strafrecht die Vertiefung und das Strafprozeßrecht, ferner die
Übungen für Fortgeschrittene in den drei Gebieten. Hinzu kommt
das Europarecht.
(3) Pflichtveranstaltungen der Wiederholungs- und Vertiefungsphase sind die
Repetitorien im Bürgerlichen, Straf- und Öffentlichen Recht sowie,
soweit nicht schon im 5. Semster belegt, die Veranstaltungen zu dem vom Studenten
gewählten Wahlpflichtfach.
(1) Gem. § 13 Abs. 1 JAPO sind für die Zulassung
zur Ersten Juristischen Staatsprüfung
Leistungsnachweise über die Übungen für Fortgeschrittene im
Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht sowie über
ein Grundlagenseminar im Sinne des § 13 Abs. 2 JAPO vorzulegen. An den
Fortgeschrittenenübungen kann nur teilnehmen, wer zuvor die entsprechende
Anfängerübung mit Erfolg besucht hat.
Gleichwertige Leistungsnachweise, welche an einer
anderen Universität erbracht worden sind, werden angerechnet. Ein
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundlagenseminar
setzt eine ausreichende Leistung des Teilnehmers, in der Regel ein Referat
oder Korreferat voraus. Eine bloße Beteiligung an der Diskussion
genügt nicht.
(2) Über die Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise als
Leistungsnachweis für den erfolgreichen Besuch einer Übung gem.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAPO sowie als Leistungsnachweis für den
erfolgreichen Besuch einer Grundlagenveranstaltung gem. § 13 Abs. 2
Satz 2 JAPO entscheidet der Dekan.
Eine Studienberatung für Studienanfänger wird jeweils von demjenigen
Dozenten angeboten, der die Grundvorlesung im Bürgerlichen Recht
durchführt.
(1) Die Juristische Fakultät bietet in Zusammenarbeit mit der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Zusatzausbildung
"Unternehmenssanierung" an. Diese Zusatzausbildung hat zum Ziel, angehende
Juristen, Betriebswirte und Volkswirte auf die besondere Aufgabe vorzubereiten,
die mit der Sanierung, der Reorganisation bzw. der Liquidation von Unternehmen
verbunden sind. Die Zusatzausbildung wird mit einer Abschlußprüfung
abgeschlossen.
(2) Im Rahmen der von der Universität durchgeführten
Ergänzungsausbildung in EDV bietet die Juristische Fakultät speziell
für Juristen ausgerichtete Veranstaltungen an, um Kenntnisse in der
elektronischen Datenverarbeitung zur Anwendung im späteren Beruf zu
vermitteln.
(3) Die Juristische Fakultät bemüht sich, im Rahmen der von der
Universität durchgeführten Fremdsprachen-Ergänzungsausbildung
Kurse im fachspezifischen Fremdsprachenunterricht anzubieten.
(4) Ferner bietet die Juristische Fakultät ein ostwissenschaftliches
Begleitstudium für Juristen an.
(1) Die Juristische Fakultät bietet für ausländische Studenten
einen rechtswissenschaftlichen Aufbaustudiengang mit dem Ziel des Erwerbs
des akademischen Grades eines "Magister legum" (LL.M.) an. Dieser Studiengang
ist in der Magisterordnung der Juristischen Fakultät der Universität
Regensburg vom 26. Oktober 1987 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(2) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte
(Dr. jur.) auf Grund eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen auf
dem Gebiet der Rechtswissenschaft nach der Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom
31. Oktober 1969 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Studienordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung folgenden
Semesters in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die
studienbegleitenden Leistungskontrollen während des rechtswissenschaftlichen
Studiums an der Universität Regensburg vom 19. November 1985 (KMBl II
1986 S. 27), geändert durch Satzung vom 01. August 1988 (KWMBl II S.
246), außer Kraft.
(2) Die Übergangsbestimmungen der Verordnung zur Änderung der JAPO
vom 16. März
1993 (GVBl S. 193) gelten entsprechend.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg
vom 26.07.1995. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde
eingehalten.
Regensburg, den 13.10.1995 Universität Regensburg Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 13.10.1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13.10.1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13.10.1995
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