Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 und der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995, beide in der jeweils geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums zum Erwerb des Grades M.A. an der Universität Regensburg.

§ 2
Fächer

(1) Im Magisterstudiengang ist die Kombination von zwei oder drei Fächern erforderlich. Die wählbaren Fächer (Prüfungsfächer) sind in § 7 der Magisterprüfungsordnung aufgeführt; sie sind in den Besonderen Bestimmungen dieser Studienordnung dargestellt. Bei der Kombination von zwei Fächern (erstes und zweites Hauptfach) beträgt der Umfang der vorgesehenen Studienleistungen für jedes der beiden Fächer etwa 70 bis 80 Semesterwochenstunden (SWS). Bei der Kombination von drei Fächern (Hauptfach und zwei Nebenfächer) verteilt sich derselbe Gesamtumfang auf höchstens 80 SWS für das Hauptfach und je höchstens 40 SWS für die beiden Nebenfächer. In diesen Zahlen sind jeweils Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl des Studenten auch aus Fächern, die nicht als Prüfungsfächer gewählt werden, im Umfang von etwa 10 % des Stundenvolumens enthalten.

(2) Die Fächer können in Teilfächer untergliedert sein; Teilfächer können, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht, als Nebenfächer verwendet werden. Die Untergliederung ist in den Besonderen Bestimmungen zu jedem Fach in der Magisterprüfungsordnung und ebenso in dieser Studienordnung angegeben.

(3) In begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung durch den Fachbereichsrat auch in § 7 der Magisterprüfungsordnung nicht genannte Fächer als zweites Haupt- oder als Nebenfach gewählt werden; s. dazu § 7 der Magisterprüfungsordnung.

§ 3
Studiendauer und Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit für den Magisterstudiengang beträgt neun Semester. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester; Teile des achten und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. Bei unzulässiger Überschreitung dieser vorgesehenen Studienzeiten nach Maßgabe der Prüfungsordnungen (Magisterprüfungsordnung, Zwischenprüfungsordnung) gelten die jeweiligen Prüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(2) Die Zwischenprüfung ist in der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 geregelt. Sie ist in zwei Fächern abzulegen, und zwar bei der Kombination von zwei Fächern in den beiden Hauptfächern, bei der Kombination von drei Fächern im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.

(3) Die bestandene Zwischenprüfung ist in der Regel Voraussetzung für den Zugang zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in dem betr. Fach. Die Regelungen für Sonderfälle und Ausnahmen sind in der Studienordnung des jeweiligen Faches aufgeführt.

(4) Die Magisterprüfung wird in einem gemeinsamen Verfahren in den gewählten Prüfungsfächern zusammen abgelegt. Sie besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt erfordert die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Magisterarbeit) im (ersten) Hauptfach, wofür eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist. Der zweite Abschnitt, die Abschlußprüfungen, besteht aus Klausuren und/oder mündlichen Prüfungen in allen Prüfungsfächern. Die näheren Regelungen sind in der Magisterprüfungsordnung angegeben.

(5) Die Magisterprüfung soll zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein; maßgeblich ist dafür die Fachsemesterzahl im (ersten) Hauptfach. Um diese Zeitplanung einzuhalten, soll der Kandidat sich im siebten oder spätestens zu Beginn des achten Fachsemesters zum ersten Abschnitt der Prüfung, d. h. zur Magisterarbeit, melden. Nach Abgabe der Arbeit folgt die Meldung zum zweiten Abschnitt, den Abschlußprüfungen, die gleichzeitig in allen Prüfungsfächern in einem Block von etwa drei Monaten Dauer abgelegt werden. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Lehrveranstaltungen in allen Fächern der gewählten Kombination müssen für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt komplett vorliegen; wegen möglicher Ausnahmen hiervon s. § 16 Abs. 4 der Magisterprüfungsordnung.

(6) In der vorliegenden Studienordnung ist in Abschnitt II (Bestimmungen für die einzelnen Fächer) das Studium jeweils eines Faches in einem Paragraphen geordnet. Für eine Übersicht über das gesamte Studium sind also zwei oder mehr solcher Paragraphen entsprechend den gewählten Fächern der Kombination heranzuziehen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Der hier behandelte Studiengang hat inhaltliche Berührungspunkte mit dem Studium derselben Fächer mit dem Ziel des Abschlusses durch die Diplomprüfung oder durch die Erste Staatsprüfung für eines der Lehrämter. Entsprechende Studienleistungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt. Die Regelungen für die Anerkennung sind in den Prüfungsordnungen angegeben.

(2) Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen auf die durch die Studienordnung und die Prüfungsordnungen geforderten Leistungen stellen die zuständigen Institute/Professoren erforderlichenfalls entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Prüfungssekretariat aus.

§ 5
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung der Aufnahme des Studiums ist die allgemeine oder eine für alle Fächer der gewählten Kombination gültige fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei vielen Fächern sind Fremdsprachenkenntnisse zum Studium erforderlich. Soweit sie üblicherweise am Gymnasium erworben werden, können sie als Studienvoraussetzung betrachtet werden; solche Voraussetzungen sind unter diesem Stichwort in der Studienordnung bei jedem Fach angegeben. Wer eine solche Voraussetzung nicht erfüllt, ist gehalten, sie möglichst früh im Studium nachzuholen.

Der Nachweis der betreffenden Sprachkenntnisse kann darüber hinaus als Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Zwischen- oder Abschlußprüfung vorgeschrieben werden; dies ist in den Prüfungsordnungen angegeben und in dieser Studienordnung am Ende der Darstellung jedes Faches in einem Auszug aus den Prüfungsordnungen wiedergegeben. Eine Zusammenstellung, wie jeweils der Nachweis geführt werden kann, befindet sich im Anhang dieser Studienordnung.

(3) Weitere Studienvoraussetzungen sind ggf. in der Studienordnung bei jedem Fach angegeben.

§ 6
Studienberatung

(1) Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Professoren durchgeführt. Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten. Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

- bei Aufnahme des Studiums,

- für den Fall, daß fachspezifische Studienvoraussetzungen bestehen (z.B. Erfordernis von Lateinkenntnissen), die bei Studienbeginn noch nicht erfüllt werden können,

- in allen Fragen der Studienplanung, insbesondere in Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,

- nach nichtbestandenen Prüfungen,

- vor einem Studienaufenthalt im Ausland,

- vor der Wahl von Schwerpunkten und Studienrichtungen,

- im Fall von Studienfach- bzw. Studiengangs- oder Hochschulwechsel.

(2) Die allgemeine Studienberatung an der Universität Regensburg erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden

- vor Studienbeginn,

- bei Fragen zu Zulassung und Zulassungsbeschränkung,

- bei geplantem Wechsel des Studienfachs.

(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit den Prüfungsordnungen ist das Prüfungssekretariat zuständig.

§ 7
Auslandsstudium

(1) Ein Studienaufenthalt im Ausland wird nachdrücklich empfohlen. Die Universität bietet durch Studentenaustausch und Stipendienprogramme Förderung eines Auslandsstudiums an. Auskunft über die Möglichkeiten der Förderung gibt das Akademische Auslandsamt.

(2) An ausländischen Hochschulen absolvierte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag anerkannt werden. Um diese Voraussetzungen rechtzeitig zu erfahren und bei dem Auslandsaufenthalt berücksichtigen zu können, soll der Student für die Planung eines Studienaufenthalts im Ausland die Beratung durch die Auslandsstudienberatung des Instituts oder durch Fachvertreter in Anspruch nehmen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen sind in der Zwischenprüfungsordnung und in der Magisterprüfungsordnung angegeben. Soweit sie fachspezifischer Art sind, werden sie in dieser Studienordnung am Ende jedes Paragraphen der Besonderen Bestimmungen für das betr. Fach zusammengestellt wiedergegeben.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen oder aus der Prüfungsordnung etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der für die Meldung zu den Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen oder den Prüfungsordnungen etwas anderes ergibt.


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