Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter
Berücksichtigung der Zwischenprüfungsordnung der Universität
Regensburg vom 7. Juni 1995 und der Magisterprüfungsordnung für
die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
vom 7. Juni 1995, beide in der jeweils geltenden Fassung, Ziele, Inhalte
und Verlauf des Studiums zum Erwerb des Grades M.A. an der Universität
Regensburg.
(1) Im Magisterstudiengang ist die Kombination von zwei oder
drei Fächern erforderlich. Die wählbaren Fächer
(Prüfungsfächer) sind in § 7 der Magisterprüfungsordnung
aufgeführt; sie sind in den Besonderen Bestimmungen dieser Studienordnung
dargestellt. Bei der Kombination von zwei Fächern (erstes und zweites
Hauptfach) beträgt der Umfang der vorgesehenen Studienleistungen für
jedes der beiden Fächer etwa 70 bis 80 Semesterwochenstunden (SWS).
Bei der Kombination von drei Fächern (Hauptfach und zwei Nebenfächer)
verteilt sich derselbe Gesamtumfang auf höchstens 80 SWS für das
Hauptfach und je höchstens 40 SWS für die beiden Nebenfächer.
In diesen Zahlen sind jeweils Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl des Studenten
auch aus Fächern, die nicht als Prüfungsfächer gewählt
werden, im Umfang von etwa 10 % des Stundenvolumens enthalten.
(2) Die Fächer können in Teilfächer untergliedert
sein; Teilfächer können, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht,
als Nebenfächer verwendet werden. Die Untergliederung ist in den Besonderen
Bestimmungen zu jedem Fach in der Magisterprüfungsordnung und ebenso
in dieser Studienordnung angegeben.
(3) In begründeten Ausnahmefällen können mit
Genehmigung durch den Fachbereichsrat auch in § 7 der
Magisterprüfungsordnung nicht genannte Fächer als zweites Haupt-
oder als Nebenfach gewählt werden; s. dazu § 7 der
Magisterprüfungsordnung.
(1) Die Regelstudienzeit für den Magisterstudiengang
beträgt neun Semester. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium
von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und
das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung
abschließt. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester;
Teile des achten und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit
und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. Bei unzulässiger
Überschreitung dieser vorgesehenen Studienzeiten nach Maßgabe
der Prüfungsordnungen (Magisterprüfungsordnung,
Zwischenprüfungsordnung) gelten die jeweiligen Prüfungen als erstmals
abgelegt und nicht bestanden.
(2) Die Zwischenprüfung ist in der
Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni
1995 geregelt. Sie ist in zwei Fächern abzulegen, und zwar bei der
Kombination von zwei Fächern in den beiden Hauptfächern, bei der
Kombination von drei Fächern im Hauptfach und in einem der beiden
Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.
(3) Die bestandene Zwischenprüfung ist in der Regel
Voraussetzung für den Zugang zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
in dem betr. Fach. Die Regelungen für Sonderfälle und Ausnahmen
sind in der Studienordnung des jeweiligen Faches aufgeführt.
(4) Die Magisterprüfung wird in einem gemeinsamen Verfahren
in den gewählten Prüfungsfächern zusammen abgelegt. Sie besteht
aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt erfordert die Anfertigung einer
wissenschaftlichen Arbeit (Magisterarbeit) im (ersten) Hauptfach, wofür
eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist. Der zweite Abschnitt, die
Abschlußprüfungen, besteht aus Klausuren und/oder mündlichen
Prüfungen in allen Prüfungsfächern. Die näheren Regelungen
sind in der Magisterprüfungsordnung angegeben.
(5) Die Magisterprüfung soll zum Ende des neunten
Fachsemesters abgeschlossen sein; maßgeblich ist dafür die
Fachsemesterzahl im (ersten) Hauptfach. Um diese Zeitplanung einzuhalten,
soll der Kandidat sich im siebten oder spätestens zu Beginn des achten
Fachsemesters zum ersten Abschnitt der Prüfung, d. h. zur Magisterarbeit,
melden. Nach Abgabe der Arbeit folgt die Meldung zum zweiten Abschnitt, den
Abschlußprüfungen, die gleichzeitig in allen
Prüfungsfächern in einem Block von etwa drei Monaten Dauer abgelegt
werden. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen
Lehrveranstaltungen in allen Fächern der gewählten Kombination
müssen für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt komplett
vorliegen; wegen möglicher Ausnahmen hiervon s. § 16 Abs. 4 der
Magisterprüfungsordnung.
(6) In der vorliegenden Studienordnung ist in Abschnitt II
(Bestimmungen für die einzelnen Fächer) das Studium jeweils
eines Faches in einem Paragraphen geordnet. Für eine Übersicht
über das gesamte Studium sind also zwei oder mehr solcher Paragraphen
entsprechend den gewählten Fächern der Kombination
heranzuziehen.
(1) Der hier behandelte Studiengang hat inhaltliche
Berührungspunkte mit dem Studium derselben Fächer mit dem Ziel
des Abschlusses durch die Diplomprüfung oder durch die Erste
Staatsprüfung für eines der Lehrämter. Entsprechende
Studienleistungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt. Die Regelungen für
die Anerkennung sind in den Prüfungsordnungen angegeben.
(2) Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen
auf die durch die Studienordnung und die Prüfungsordnungen geforderten
Leistungen stellen die zuständigen Institute/Professoren erforderlichenfalls
entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Prüfungssekretariat
aus.
(1) Voraussetzung der Aufnahme des Studiums ist die allgemeine
oder eine für alle Fächer der gewählten Kombination gültige
fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung
(BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei vielen Fächern sind Fremdsprachenkenntnisse zum Studium erforderlich. Soweit sie üblicherweise am Gymnasium erworben werden, können sie als Studienvoraussetzung betrachtet werden; solche Voraussetzungen sind unter diesem Stichwort in der Studienordnung bei jedem Fach angegeben. Wer eine solche Voraussetzung nicht erfüllt, ist gehalten, sie möglichst früh im Studium nachzuholen.
Der Nachweis der betreffenden Sprachkenntnisse kann darüber
hinaus als Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Zwischen- oder
Abschlußprüfung vorgeschrieben werden; dies ist in den
Prüfungsordnungen angegeben und in dieser Studienordnung am Ende der
Darstellung jedes Faches in einem Auszug aus den Prüfungsordnungen
wiedergegeben. Eine Zusammenstellung, wie jeweils der Nachweis geführt
werden kann, befindet sich im Anhang dieser Studienordnung.
(3) Weitere Studienvoraussetzungen sind ggf. in der Studienordnung
bei jedem Fach angegeben.
(1) Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Professoren durchgeführt. Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten. Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- bei Aufnahme des Studiums,
- für den Fall, daß fachspezifische Studienvoraussetzungen bestehen (z.B. Erfordernis von Lateinkenntnissen), die bei Studienbeginn noch nicht erfüllt werden können,
- in allen Fragen der Studienplanung, insbesondere in Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,
- nach nichtbestandenen Prüfungen,
- vor einem Studienaufenthalt im Ausland,
- vor der Wahl von Schwerpunkten und Studienrichtungen,
- im Fall von Studienfach- bzw. Studiengangs- oder
Hochschulwechsel.
(2) Die allgemeine Studienberatung an der Universität Regensburg erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden
- vor Studienbeginn,
- bei Fragen zu Zulassung und Zulassungsbeschränkung,
- bei geplantem Wechsel des Studienfachs.
(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit den
Prüfungsordnungen ist das Prüfungssekretariat zuständig.
(1) Ein Studienaufenthalt im Ausland wird nachdrücklich
empfohlen. Die Universität bietet durch Studentenaustausch und
Stipendienprogramme Förderung eines Auslandsstudiums an. Auskunft über
die Möglichkeiten der Förderung gibt das Akademische
Auslandsamt.
(2) An ausländischen Hochschulen absolvierte Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen können unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag anerkannt werden. Um diese Voraussetzungen rechtzeitig
zu erfahren und bei dem Auslandsaufenthalt berücksichtigen zu können,
soll der Student für die Planung eines Studienaufenthalts im Ausland
die Beratung durch die Auslandsstudienberatung des Instituts oder durch
Fachvertreter in Anspruch nehmen.
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
sind in der Zwischenprüfungsordnung und in der Magisterprüfungsordnung
angegeben. Soweit sie fachspezifischer Art sind, werden sie in dieser
Studienordnung am Ende jedes Paragraphen der Besonderen Bestimmungen für
das betr. Fach zusammengestellt wiedergegeben.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu den
Prüfungen sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte
o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen oder
aus der Prüfungsordnung etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises
wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht
erbrachte Studienleistung kann innerhalb der für die Meldung zu den
Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden, soweit sich nicht aus
den Besonderen Bestimmungen oder den Prüfungsordnungen etwas anderes
ergibt.
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