Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig
erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist
der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt
veröffentlichte Text.
Der vorliegende Paragraph der Magisterstudienordnung beschreibt Ziele, Inhalte
und Verlauf des Studiums des Faches Pädagogik im Rahmen des
Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Für eine
Übersicht über den gesamten Studienaufbau sind auch die Allgemeinen
Bestimmungen dieser Studienordnung sowie die Regelungen über das andere
Fach oder die anderen Fächer der im Magisterstudium erforderlichen
Fächerkombination zu Rate zu ziehen, die in anderen Paragraphen dieser
Studienordnung gegeben sind.
Das Fach Pädagogik gliedert sich in folgende Teilfächer:
A. Allgemeine Pädagogik
B. Historische Pädagogik
C. Schulpädagogik
D. Erwachsenenbildung
E. Außerschulische Jugendbildung
F. Grundschulpädagogik
Ist Pädagogik (erstes) Hauptfach, sind drei Teilfächer zu wählen.
Aus einem Teilfach ist die Magisterarbeit zu bearbeiten, aus dem anderen
Teilfach die schriftliche Klausurarbeit; das dritte Teilfach ist Gegenstand
der mündlichen Prüfung. In diesem Falle kann ein weiteres Teilfach
der Pädagogik als Nebenfach gewählt werden. Das andere Nebenfach
oder das zweite Hauptfach sind aus anderen Prüfungsfächern zu
wählen.
Ist Pädagogik zweites Hauptfach, so erstreckt sich die Prüfung
auf zwei Teilfächer nach Wahl des Kandidaten.
Ist Pädagogik Nebenfach, dann findet die Prüfung in einem vom
Kandidaten zu wählenden Teilfach statt.
Das Studium des Faches Pädagogik kann sowohl zum Winter- als auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.
Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige
fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen
keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für
das Studium der Pädagogik.
4.1 Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des
Studienganges Pädagogik durchgeführt. Für Studienanfänger
werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die auch die Frage der
Berufseintrittsmöglichkeiten einbeziehen sollen.
Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
1. in allen Fragen der Studienplanung
2. im Falle von Hochschulwechsel
3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel
4. nach nichtbestandenen Prüfungen.
4.2 Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für
den Studienverlauf und macht zu den Lehrveranstaltungen Angaben über
Themenkreis, Zahl der Semesterwochenstunden und Nachweispflicht. Er enthält
Hinweise auf die zeitliche Einordnung von Praktika in den Studienverlauf.
Der Studienplan wird vom Institut für Pädagogik gesondert
veröffentlicht.
In dieser Studienordnung wird davon ausgegangen, daß der Student die
besuchte Lehrveranstaltung in häuslicher Arbeit vertieft und sich
insbesondere auf die zu besuchenden Seminare und die zu absolvierenden Praktika
vorbereitet. Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich
durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch
zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.
Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn des vorletzten
Fachsemesters vor der Magisterprüfung abgeleistet sein.
(1) Das Fachstudium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Fachsemester),
das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium (5.
- 8. Fachsemester), das mit der Magisterprüfung abschließt.
Zugangsvoraussetzung für die Veranstaltungen des Hauptstudiums ist das
Bestehen der Zwischenprüfung.
(2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
- Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches;
- Fähigkeit zur Erfassung und selbständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme;
- Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen und internationalen Zusammenhänge pädagogischer Fragestellungen;
- Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungsfaktoren des pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Begründung, Kritik und Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Analyse von Lernfähigkeit, -bedürfnissen und -bedingungen:
- Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen
Rechtsfragen.
7.1 Inhalte des Grundstudiums
Das Grundstudium gibt eine Einführung in die Erziehungswissenschaft,
in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Grundbegriffe,
Grundrelationen und Teilgebiete der Erziehungswissenschaft. Es gliedert sich
in folgende Bereiche:
I. Erziehungswissenschaft
a) Pädagogische Anthropologie
- Grundfragen der pädagogischen Anthropologie
- Begabung und Lernen
b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
- Geschichte der Erziehung
- Sozialisation
- Ökonomie, Politik und Planung des Erziehungswesens
- Aktuelle Aufgaben der Erziehung in der Gesellschaft
c) Theorie der Erziehungsprozesse
- Ziele pädagogischen Handelns
- Inhalte pädagogischen Handelns
- Formen pädagogischen Handelns
- Erfolge und Ergebnisse pädagogischen Handelns
- Dimensionen der Erziehung
- Erziehungsziele
- Pädagogisches Handeln
- Pädagogische Diagnostik
d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen
- Historische, systematische und vergleichende Aspekte des Erziehungs- und Bildungswesens
- Familie, Altersgruppen, Schule, Beruf
- Einführung in die schulische und außerschulische Bildung
- Bildungsrecht.
II. Forschungsmethodologie
- Grundfragen und Formen wissenschaftlicher Erkenntnis
- Quantitative Methoden
- Qualitative Methoden
Veranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung
zur Zwischenprüfung ist, sind in § 40 Zwischenprüfungsordnung
bestimmt, s. unten bei Ziffer 12 dieses Paragraphen.
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt
der Studienplan.
7.2 Inhalte des Hauptstudiums
Das Hauptstudium dient der vertieften wissenschaftlichen Beschäftigung
mit den allgemeinen Grundlagen des Faches und einer dem Studienabschluß
und Berufsziel entsprechenden Schwerpunktbildung.
Der Student entscheidet sich innerhalb des Faches für eine Schwerpunktbildung in folgenden Teilfächern (vgl. auch oben bei Ziffer 1):
A. Allgemeine Pädagogik
B. Historische Pädagogik
C. Schulpädagogik
D. Erwachsenenbildung
E. Außerschulische Jugendbildung
F. Grundschulpädagogik
Ist Pädagogik (erstes) Hauptfach, sind drei Teilfächer zu wählen. Aus einem Teilfach ist die Magisterarbeit zu bearbeiten, aus dem anderen Teilfach die schriftliche Klausurarbeit; das dritte Teilfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.
Ist Pädagogik zweites Hauptfach, so erstreckt sich die Prüfung auf zwei Teilfächer nach Wahl des Kandidaten.
Durch die Auswahl geeigneter Themenbereiche für seine Mitarbeit in den
erforderlichen Hauptseminaren kann der Student seine Schwerpunktbildung
unterstützen.
(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen, Seminare,
Proseminare und Hauptseminare vermittelt.
Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird nachgewiesen durch
mindestens mit "ausreichend" benotete Scheine. Diese werden erteilt aufgrund
regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller
Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien. Näheres regelt das
"Merkblatt über Leistungen und Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen"
im Anhang des Studienplanes. Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen
können innerhalb der für die Meldung zur jeweiligen Prüfung
festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.
(2) Der Höchstumfang des Studiums im Hauptfach Pädagogik beträgt 72 Semesterwochenstunden (SWS). Mindestens 31 SWS sind für das Grundstudium erforderlich, und zwar in:
| Erziehungswissenschaft | 27 SWS |
| Forschungsmethodologie | 4 SWS. |
Ist Pädagogik erstes Hauptfach, so erfordert ein ordnungsgemäßes Hauptstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 31 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:
| 1. Teilfach | 12 SWS |
| 2. Teilfach | 10 SWS |
| 3. Teilfach | 7 SWS |
| Pädagogisch relevante Rechtsgebiete | 2 SWS |
In diesem Fall ist zusätzlich für die Abfassung der Magisterarbeit
im Fach Pädagogik ein Zeitaufwand vorzusehen. Die Arbeit soll einen
Umfang von etwa 80 Seiten nicht überschreiten. Die Bearbeitungsdauer
ist sechs Monate. Das Nähere ist in § 17 der
Magisterprüfungsordnung geregelt.
Ist Pädagogik zweites Hauptfach, so erfordert ein ordnungsgemäßes Hauptstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 31 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in
| 1. Teilfach | 16 SWS |
| 2. Teilfach | 13 SWS |
| Pädagogisch relevante Rechtsgebiete | 2 SWS |
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.
Veranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung
zur Magisterprüfung ist, sind in § 41 Magister-Prüfungsordnung
bestimmt, s. unten bei Ziffer 12 dieses Paragraphen.
Im Verlauf des Hauptstudiums ist ein Praktikum von mindestens sechs Wochen
Dauer abzuleisten, soweit dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgte (§
41 Abs. 2 Nr. 3 Magisterprüfungsordnung). Eine einschlägige
Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. Der Antrag ist
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Wahl der
Praktikumsstelle soll in Absprache mit den zuständigen Praktikumsberatern
erfolgen.
Die Teilnahme am Praktikum wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde, sowie durch einen Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht soll Auskunft geben über
- Art und Aufgabe der Einrichtung,
- Schwerpunkte der ausgeübten Tätigkeit,
- während des Praktikums gewonnene Erfahrungen. Dabei sollen die praktischen
Erfahrungen zu den Studieninhalten in Beziehung gesetzt werden.
10.1 Studienziele und Studieninhalte im Nebenfachstudium
Das Studium soll in die Hauptgebiete und Kernfragen der Pädagogik sowie
in Theorie und Praxis ausgewählter pädagogischer Institutionen
einführen. Die Studieninhalte entsprechen denen des Hauptfachstudiums.
Das Praktikum entfällt.
10.2 Studienumfang im Nebenfachstudium
(1) Der Höchstumfang des Studiums der Pädagogik als Nebenfach beträgt 36 Semesterwochenstunden (SWS). Ein ordnungsgemäßes Grundstudium in Pädagogik als Nebenfach erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in
| Erziehungswissenschaft | 12 SWS |
| Forschungsmethodologie | 2 SWS |
(2) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium in Pädagogik als Nebenfach erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in
| dem gewählten Teilfach der Pädagogik | 14 SWS. |
(3) Veranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung zur Zulassung
zur Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung ist, sind in den
entsprechenden Prüfungsordnungen bestimmt, s. unten bei Ziffer 12 dieses
Paragraphen.
(4) Wenn Pädagogik Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im Hauptfach
und in dem anderen Nebenfach abgelegt worden ist, braucht sie in Pädagogik
nicht abgelegt zu werden. In diesem Fall gilt der Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an den für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach
erforderlichen Lehrveranstaltungen als Zugangsvoraussetzung für die
Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, s. unten Ziffer 12.
Im folgenden sind die Lehrveranstaltungen im Haupt- und im Nebenfachstudium
tabellarisch zusammengestellt. Veranstaltungen, von denen ein Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist, sind gekennzeichnet.
| Fach-semester | Fachgebiet | Zahl der SWS |
| Grundstudium | ||
| Vorlesung/Proseminar zur Einführung in die Erziehungswissenschaft | 2 | |
| 1. | ||
| Veranstaltungen, z.B. Proseminare zu vier Gebieten: 1) | ||
| a) Pädagogische Anthropologie | 2 | |
| b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung | 2 | |
| bis | c) Theorie der Erziehungsprozesse | 2 |
| d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen | 2 | |
| Veranstaltung, z.B. Proseminar zur Methodologie (qualitative oder quantitative Methoden) 2) | 2 | |
| 4. | ||
| Vorlesungen / Seminare nach eigener Wahl | offen | |
| Hauptstudium | ||
| Vorlesungen / Übungen zu den gewählten Schwerpunkten | offen | |
| 5. | ||
| Hauptseminare zu den gewählten Schwerpunkten (Teilfächern) 3) | je 2 | |
| bis | Seminar zu pädagogisch relevanten Rechtsgebieten 4) | 2 |
| weitere Vorlesungen / Seminare nach eigener Wahl | offen | |
| 8. | ||
| Praktikum 5) | ||
Anmerkungen:
1) Im Hauptfach ist für drei, im Nebenfach für zwei dieser
Veranstaltungen der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme Zulassungsvoraussetzung
für die Zwischenprüfung, s. unten bei Ziffer 12.
2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für
die Zwischenprüfung.
3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist im (ersten) Hauptfach für
drei, im zweiten Hauptfach für zwei, im Nebenfach für ein Hauptseminar
als Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung erforderlich, s. unten
bei Ziffer 12.
4) und 5) Der Nachweis der (regelmäßigen) Teilnahme ist als
Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung erforderlich, wenn
Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Magisterprüfung
bestimmt:
Zwischenprüfung (§ 40 Zwischenprüfungsordnung)
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die
Methodologie der Erziehungswissenschaft oder an einer Veranstaltung zu
Forschungsmethoden und -techniken;
2. Drei weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Veranstaltungen aus den folgenden Gebieten, wenn Pädagogik Hauptfach ist:
a) Pädagogische Anthropologie;
b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung;
c) Theorie der Erziehungsprozesse;
d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.
Ist Pädagogik Nebenfach, sind zwei der genannten Nachweise zu
erbringen.
Magisterprüfung (§ 41 Magisterprüfungsordnung)
1. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Ist Pädagogik Nebenfach, entfällt dieser Nachweis, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
2. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren,
wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach, an zwei Hauptseminaren, wenn sie
zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
3. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, ist ein
pädagogisches Praktikum abzuleisten und der Nachweis über die
regelmäßige Teilnahme an einem Seminar zu pädagogisch relevanten
Rechtsgebieten zu erbringen.