Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Als Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen- oder Magisterprüfung werden
in vielen Fächern Fremdsprachenkenntnisse gefordert. Der Nachweis wird
in der Regel durch Schulzeugnisse geführt. Die folgende Zusammenstellung
gibt gängige Möglichkeiten an, den Nachweis für die verschiedenen
Stufen solcher Kenntnisse zu führen, soweit die Prüfungsordnungen
nichts Näheres bestimmen. Der jeweils höhere Nachweis schließt
die niedrigeren Nachweise ein. Weitere Möglichkeiten sind in einem Merkblatt
"Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen
Fremdsprachenkenntnisse" in der jeweils geltenden Fassung angegeben, das
beim Prüfungssekretariat erhältlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, daß die hier genannten Möglichkeiten
nur für den Zweck der Zulassung zu den genannten Prüfungen der
Universität Regensburg gültig sind. Verbindlich für die Zulassung
zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt dagegen sind die in dem
o.a. Merkblatt wiedergegebenen Bestimmungen.
a) Latinum
Das Latinum wird durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.
Nachweise aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, in dem
verschiedene Stufen des Latinums erworben werden können, gelten nur,
wenn das Große Latinum nachgewiesen wird.
Das Latinum kann nachträglich durch eine Ergänzungsprüfung
in Latein an einem Gymnasium erworben werden. Die Universität bietet
zu jedem Wintersemester einen Vorbereitungskurs auf diese Prüfung an;
Auskunft gibt das Institut für Klassische Philologie.
b) Graecum
Das Graecum wird durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.
Das Graecum kann nachträglich durch eine Ergänzungsprüfung
in Griechisch an einem Gymnasium erworben werden. Die Universität bietet
zu jedem Wintersemester einen Vorbereitungskurs auf diese Prüfung an;
Auskunft gibt das Institut für Klassische Philologie.
c) Gesicherte Kenntnisse in anderen Fremdsprachen
Der Nachweis kann geführt werden durch:
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note "ausreichend" in einer fortgeführten Fremdsprache (d.h. in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache des Gymnasiums oder in einer Fremdsprache auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart) oder
- ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums
mit mindestens der Note "ausreichend" nach fünf aufsteigenden Jahren
Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache oder nach drei aufsteigenden
Jahren Pflichtunterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache.
Nachträglich können solche Kenntnisse an der Universität Regensburg durch Teilnahme an der "Studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung" erworben werden; der Nachweis wird geführt durch das Abschlußzertifikat der allgemeinen Sprachausbildung, Stufe II (Kursniveau V). Die Gültigkeit eines solchen Nachweises ist jedoch auf die oben genannten Prüfungen der Universität Regensburg beschränkt.
a) Lateinkenntnisse
Lateinkenntnisse können nachgewiesen werden
- durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note "ausreichend" in Latein, oder
- durch das Kleine Latinum (eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland), oder
- durch das Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten
Gymnasiums mit mindestens der Note "ausreichend" nach drei aufsteigenden
Jahren Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden
Jahren Pflichtunterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache im Fach
Latein.
Der Nachweis kann auch durch das Bestehen einer entsprechenden Prüfung
am Staatsinstitut für die Ausbildung von Lehrern an Realschulen erworben
werden.
Der Nachweis kann auch durch das Bestehen einer entsprechenden Prüfung
bei der Theologischen Fakultät einer bayerischen Universität erworben
werden; die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg
bietet jedoch keine solche Prüfung an.
Für die Fächer des Magisterstudiengangs der Universität
Regensburg, die einen solchen Nachweis speziell für Latein als
Zulassungsvoraussetzung zu einer der Prüfungen fordern (Deutsche Philologie
und Englische Philologie), kann diese Forderung auch durch eine Bestätigung
des Instituts für Klassische Philologie darüber, daß die
Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt des Sprachkurses zur Vorbereitung
auf die staatliche Lateinprüfung empfohlen wird, erfüllt werden.
Zum Erwerb der Kenntnisse kann der Lateinunterricht des Instituts für
Klassische Philologie dienen. Allerdings ist die Gültigkeit eines solchen
Nachweises auf die genannten Magisterfächer der Universität Regensburg
beschränkt. Es ist daher sehr viel empfehlenswerter, die staatliche
Prüfung für das Latinum abzulegen.
b) Kenntnisse in anderen Fremdsprachen
Kenntnisse in anderen Fremdsprachen können nachgewiesen werden:
- durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note "ausreichend" in einer Fremdsprache, oder
- durch das Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten
Gymnasiums mit mindestens der Note "ausreichend" nach drei aufsteigenden
Jahren Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden
Jahren Pflichtunterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache.
Grundkenntnisse in einer Fremdsprache können durch eine Bestätigung
über die erfolgreiche Teilnahme am Grundstufenunterricht der Allgemeinen
Fremdsprachenausbildung der Universität Regensburg im Umfang von vier
Semesterwochenstunden (Kursniveau II) nachgewiesen werden. Auch hier ist
die Gültigkeit des Nachweises beschränkt auf den o.a. Zweck der
Zulassung zur Zwischen- oder Magisterprüfung der Universität
Regensburg.
Über weitere Möglichkeiten, den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen
zu erbringen, geben die Fachstudienberatung und das Prüfungssekretariat
Auskunft.