Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

S T U D I E N O R D N U N G
für den vorklinischen Studienabschnitt
des Studiengangs Medizin
der Universität Regensburg
vom 16. April 1993 (KWMBl II S. 409)




Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:


Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885), Ziele, Inhalte und Verlauf des vorklinischen Studienabschnitts des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg.


§ 2
Weiterstudium im klinischen Bereich

Der ordnungsgemäße Abschluß des an der Universität Regensburg angebotenen vorklinischen Studienabschnitts ermöglicht die Übernahme in das erste klinische Fachsemester (den ersten klinischen Studienabschnitt) an anderen bayerischen Universitäten gemäß der Verordnung über die befristete Immatrikulation und das Weiterstudium von Studenten an Hochschulen mit Teilstudiengängen (BayRS 2210-8-5-K) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 3
Ziele des Studiums

Die vorklinische Ausbildung dient der Ausbildung zum Arzt Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- sowie patientenbezogen durchgeführt. Sie ermöglicht, den Wissensstand und die Fähigkeit zu erwerben, die in der Ärztlichen Vorprüfung gefordert werden. Diesem Zweck dienen die in § 7 aufgeführten Unterrichtsveranstaltungen.


§ 4
Studienbeginn, Studiendauer, Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen
und Regelstudienzeit

(1) Das Studium der Medizin kann an der Universität Regensburg nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts beträgt zwei Jahre.

(2) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studienfächern, an anderen Hochschulen in der Bundesrebulik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt § 12 ÄAppO.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für das gesamte Medizinstudium einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate.


§ 5
Ausbildung in Erster Hilfe, Krankenpflegedienst

Es wird empfohlen, die in § 5 ÄAppO vorgeschriebene Ausbildung in Erster Hilfe und den in § 6 ÄAppO vorgesehenen Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums abzuleisten.


§ 6
Studien- und Prüfungsinhalte

(1) Der Inhalt des Studiums im vorklinischen Studienabschnitt und der Inhalt der Ärztlichen Vorprüfung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 23a sowie der Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO.

(2) Nach erfolgreich abgeschlossenem Gesamtstudium der Medizin kann nach Maßgabe der Promotionsordnung die Promotion an der Universität Regensburg erfolgen.


§ 7
Unterrichtsveranstaltungen

(1) Die Ausbildung wird in folgenden Unterrichtsveranstaltungen vermittelt:

1. Praktische Übungen und Kurse,

2. systematische Vorlesungen, die die praktischen Übungen und Kurse vorbereiten oder begleiten,

3. Seminare, in denen der durch Vorlesungen und praktische Übungen und Kurse vermittelte Lehrstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert wird.

(2) Folgende Vorlesungen (V), praktische Übungen (P), Kurse (K) und Seminare (S) vermitteln den Wissensstoff, der in der Ärztlichen Vorprüfung gefordert wird:

vorklinisches Studienfach Unterrichtsveranstal- Bescheinigungs-
Fachsemester Fachgebiet tungsart und Semester- pflichtigkeit
oder Gegenstand wochenstunden (B)
­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ÄÄÄÄÄÄÄ
1.-2. Physik für Mediziner V 3
P 4 B

1.-2. Chemie für Mediziner V 8
P 5 B

1. Biologie für Mediziner V 2
P 4 B

1.-2. Grundlagen der Medizinischen V 3
Soziologie

1.-2. Berufsfelderkundung V 1
P 1 B

1. Medizinische Terminologie P 1 B

2.-4. Physiologie V 11
P 7 B
S 3 B

3.-4. Biochemie V 9
P 7 B
S 2 B

1.-4. Anatomie V 9
Makroskopische Anatomie K 12 B
einschließlich Neuroanatomie S 2 B

Anatomie V 5
Mikroskopische Anatomie K 6 B
einschließlich Embryologie S 1 B

2.-3. Grundlagen der V 4
Medizinischen Psychologie K 4 B

4. Einführung in die V 4
klinische Medizin P 3 B



(3) Die Fakultät stellt einen Studienplan auf. Der Studienplan legt fest, in welchen Semestern die Vorlesungen, praktischen Übungen, Kurse und Seminare in der Regel durchgeführt werden.

(4) Die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar wird nur bescheinigt, wenn der Student die für die Ausbildung zum Arzt bzw. die Tätigkeit als Arzt erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen hat. Der Leiter der Lehrveranstaltung bestimmt, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Die regelmäßige Teilnahme kann nur bescheinigt werden, wenn mindestens 85 % der Lehrveranstaltungsstunden besucht wurden.

Studienleistungen bestehen bei praktischen Übungen und Kursen aus dem erfolgreichen Abschluß eines praktischen Teils (Praktikumsaufgaben) und eines theoretischen Teils (Kolloquia, Testate, mündliche oder schriftliche Abschlußprüfungen, Referate etc.). Die Erteilung eines Scheines setzt voraus, daß beide Teile mit Erfolg abgeschlossen worden sind. Ist weder der praktische noch der theoretische Teil bestanden, ist die gesamte praktische Übung bzw. der Kurs zu wiederholen. Die Art der Wiederholung richtet sich nach den folgenden Absätzen.

(5) Ein erfolglos oder nicht regelmäßig besuchter praktischer Teil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung im praktischen Teil kann auf Teilaufgaben beschränkt werden, deren Umfang von dem Leiter der praktischen Übung bestimmt wird. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an dem praktischen Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses nicht oder nicht regelmäßig teilgenommen, so ist ihm nach erfolgloser erster Wiederholung eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.

Die Abschlußprüfung zum theoretischen Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses kann innerhalb von vier Semestern, von Beginn des Praktikums an gerechnet, viermal wiederholt werden. Die letzte Wiederholungsprüfung muß spätestens zum Beginn der Vorlesungen des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer Abschlußprüfung nicht teilgenommen, so ist ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.

(6) Seminare können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß spätestens zu Beginn der Vorlesungen des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer Abschlußprüfung nicht teilgenommen, so ist ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.


§ 8
Studienfachberatung

(1) Die Studienfachberatung wird vom Studienberater und von den Professoren durchgeführt.

(2) Für Studienanfänger wird eine Einführungsveranstaltung abgehalten. Nach nichtbestandener Prüfung und im Fall eines Hochschulwechsels wird dem Studenten eine Studienfachberatung besonders anempfohlen.


§ 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Für Studenten, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, gilt die Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Medizin der Universität Regensburg vom 24. Januar 1980 (KMBl II S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Februar 1990 (KWMBl II S. 114). Für nicht bestandene Wiederholungsprüfungen gilt sie allerdings nur bis zum 1. Juli 1992.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 tritt die Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg vom 24. Januar 1980 (KMBl II S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Februar 1990 (KWMBl II S. 114), außer Kraft.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 24.02.1993. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.


Regensburg, den 16.04.1993 Universität Regensburg
Der Rektor




(Prof. Dr. H. Altner)



Die Satzung wurde am 16.04.1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 16.04.1993 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 16.04.1993.


Zurück zur Inhaltsübersicht