Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art.
72 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität
Regensburg folgende Studienordnung:
Diese Studienordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer
und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt
unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte
(ÄAppO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl I S.
425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II
S. 885), Ziele, Inhalte und Verlauf des vorklinischen Studienabschnitts des
Studiengangs Medizin der Universität Regensburg.
Der ordnungsgemäße Abschluß
des an der Universität Regensburg angebotenen vorklinischen
Studienabschnitts ermöglicht die Übernahme in das erste klinische
Fachsemester (den ersten klinischen Studienabschnitt) an anderen bayerischen
Universitäten gemäß der Verordnung über die befristete
Immatrikulation und das Weiterstudium von Studenten an Hochschulen mit
Teilstudiengängen (BayRS 2210-8-5-K) in der jeweils gültigen
Fassung.
Die vorklinische Ausbildung dient der Ausbildung
zum Arzt Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- sowie
patientenbezogen durchgeführt. Sie ermöglicht, den Wissensstand
und die Fähigkeit zu erwerben, die in der Ärztlichen Vorprüfung
gefordert werden. Diesem Zweck dienen die in § 7 aufgeführten
Unterrichtsveranstaltungen.
(1) Das Studium der Medizin kann an der
Universität Regensburg nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die
Dauer des vorklinischen Studienabschnitts beträgt zwei
Jahre.
(2) Für die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studienfächern, an anderen Hochschulen in der Bundesrebulik Deutschland
oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt § 12
ÄAppO.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des §
10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für das gesamte
Medizinstudium einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2
ÄAppO sechs Jahre und drei Monate.
Es wird empfohlen, die in § 5 ÄAppO
vorgeschriebene Ausbildung in Erster Hilfe und den in § 6 ÄAppO
vorgesehenen Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums
abzuleisten.
(1) Der Inhalt des Studiums im vorklinischen
Studienabschnitt und der Inhalt der Ärztlichen Vorprüfung richten
sich nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 23a sowie der Anlage 10
zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO.
(2) Nach erfolgreich abgeschlossenem
Gesamtstudium der Medizin kann nach Maßgabe der Promotionsordnung die
Promotion an der Universität Regensburg erfolgen.
(1) Die Ausbildung wird in folgenden
Unterrichtsveranstaltungen vermittelt:
1. Praktische Übungen und Kurse,
2. systematische Vorlesungen, die die praktischen Übungen und Kurse
vorbereiten oder begleiten,
3. Seminare, in denen der durch Vorlesungen
und praktische Übungen und Kurse vermittelte Lehrstoff vertiefend und
anwendungsbezogen erörtert wird.
(2) Folgende Vorlesungen (V), praktische
Übungen (P), Kurse (K) und Seminare (S) vermitteln den Wissensstoff,
der in der Ärztlichen Vorprüfung gefordert
wird:
vorklinisches Studienfach Unterrichtsveranstal-
Bescheinigungs-
Fachsemester Fachgebiet tungsart und Semester- pflichtigkeit
oder Gegenstand wochenstunden (B)
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1.-2. Physik für Mediziner
V 3
P 4 B
1.-2. Chemie für Mediziner V 8
P 5 B
1. Biologie für Mediziner V 2
P 4 B
1.-2. Grundlagen der Medizinischen V 3
Soziologie
1.-2. Berufsfelderkundung V 1
P 1 B
1. Medizinische Terminologie P 1 B
2.-4. Physiologie V 11
P 7 B
S 3 B
3.-4. Biochemie V 9
P 7 B
S 2 B
1.-4. Anatomie V 9
Makroskopische Anatomie K 12 B
einschließlich Neuroanatomie S 2 B
Anatomie V 5
Mikroskopische Anatomie K 6 B
einschließlich Embryologie S 1 B
2.-3. Grundlagen der V 4
Medizinischen Psychologie K 4 B
4. Einführung in die V 4
klinische Medizin P 3 B
(3) Die Fakultät stellt einen Studienplan
auf. Der Studienplan legt fest, in welchen Semestern die Vorlesungen, praktischen
Übungen, Kurse und Seminare in der Regel durchgeführt
werden.
(4) Die erfolgreiche und regelmäßige
Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar
wird nur bescheinigt, wenn der Student die für die Ausbildung zum Arzt
bzw. die Tätigkeit als Arzt erforderlichen praktischen und theoretischen
Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff
nachgewiesen hat. Der Leiter der Lehrveranstaltung bestimmt, in welcher Form
der Nachweis zu führen ist. Die regelmäßige Teilnahme kann
nur bescheinigt werden, wenn mindestens 85 % der Lehrveranstaltungsstunden
besucht wurden.
Studienleistungen bestehen bei praktischen
Übungen und Kursen aus dem erfolgreichen Abschluß eines praktischen
Teils (Praktikumsaufgaben) und eines theoretischen Teils (Kolloquia, Testate,
mündliche oder schriftliche Abschlußprüfungen, Referate etc.).
Die Erteilung eines Scheines setzt voraus, daß beide Teile mit Erfolg
abgeschlossen worden sind. Ist weder der praktische noch der theoretische
Teil bestanden, ist die gesamte praktische Übung bzw. der Kurs zu
wiederholen. Die Art der Wiederholung richtet sich nach den folgenden
Absätzen.
(5) Ein erfolglos oder nicht
regelmäßig besuchter praktischer Teil kann einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung im praktischen Teil kann auf Teilaufgaben beschränkt
werden, deren Umfang von dem Leiter der praktischen Übung bestimmt wird.
Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an dem praktischen
Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses nicht oder nicht
regelmäßig teilgenommen, so ist ihm nach erfolgloser erster
Wiederholung eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren.
Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils
unverzüglich geltend zu machen.
Die Abschlußprüfung zum theoretischen
Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses kann innerhalb von vier
Semestern, von Beginn des Praktikums an gerechnet, viermal wiederholt werden.
Die letzte Wiederholungsprüfung muß spätestens zum Beginn
der Vorlesungen des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm
nicht zu vertretenden Gründen an einer Abschlußprüfung nicht
teilgenommen, so ist ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit
zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind
jeweils unverzüglich geltend zu machen.
(6) Seminare können einmal wiederholt
werden. Die Wiederholung muß spätestens zu Beginn der Vorlesungen
des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen an einer Abschlußprüfung nicht teilgenommen, so ist
ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren.
Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils
unverzüglich geltend zu machen.
(1) Die Studienfachberatung wird vom
Studienberater und von den Professoren
durchgeführt.
(2) Für Studienanfänger wird eine
Einführungsveranstaltung abgehalten. Nach nichtbestandener Prüfung
und im Fall eines Hochschulwechsels wird dem Studenten eine Studienfachberatung
besonders anempfohlen.
(1) Für Studenten, die bis zum 10.
März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden,
gilt die Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des
Studienganges Medizin der Universität Regensburg vom 24. Januar 1980
(KMBl II S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Februar 1990
(KWMBl II S. 114). Für nicht bestandene Wiederholungsprüfungen
gilt sie allerdings nur bis zum 1. Juli 1992.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 tritt die
Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs
Medizin der Universität Regensburg vom 24. Januar 1980 (KMBl II S. 85),
zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Februar 1990 (KWMBl II S. 114),
außer Kraft.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Universität Regensburg vom 24.02.1993. Das Verfahren nach
Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.
Regensburg, den 16.04.1993 Universität
Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 16.04.1993 in der
Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 16.04.1993 durch Anschlag
in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
16.04.1993.
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