Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Studienordnung
für den Ersten Studienabschnitt
des Studiengangs Medizin
der Universität Regensburg
Vom 6. November 2003
Aufgrund des Art. 6 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHschG) erlässt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2
des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl S. 2405), Ziele, Inhalte und Verlauf des Ersten Studienabschnitts des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg.
§ 2
Weiterstudium im klinischen Bereich
Der ordnungsgemäße Abschluss des an der Universität Regensburg angebotenen Ersten Studienabschnitts des Studiengangs Medizin ermöglicht die Übernahme in das erste klinische Fachsemester (den Zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin) an der Medizinischen Fakultät der Universität Regensburg.
§ 3
Ziele des Studiums
Die Ausbildung im Ersten Studienabschnitt dient der Ausbildung zum Arzt. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- sowie patientenbezogen durchgeführt. Sie ermöglicht, den Wissensstand und die Fähigkeit zu erwerben, die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gefordert werden. Diesem Zweck dienen die in § 7 aufgeführten Unterrichtsveranstaltungen.
§ 4
Studienbeginn, Studiendauer, Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen
und Regelstudienzeit
(1) Das Studium der Medizin kann an der Universität Regensburg nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die Dauer des Ersten Studienabschnitts beträgt zwei Jahre.
(2) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studienfächern, an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt § 12 ÄAppO.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beträgt für das gesamte Medizinstudium einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO).
(4) Die Regelstudienzeit für den Ersten Abschnitt des Studiengangs Medizin einschließlich der Prüfungszeit für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beträgt zwei Jahre. Der Höchstumfang der zu einem planmäßigen Studium der Medizin erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im ersten Studienabschnitt 1694 Stunden (121 SWS). Darin enthalten sind 938 Stunden (67 SWS) für scheinpflichtige praktische Übungen, Kurse und Seminare im Ersten Studienabschnitt, von denen mindestens 797 Stunden (57 SWS) besucht werden müssen, sowie Vorlesungen im Umfang von 756 Stunden (54 SWS).
§ 5
Ausbildung in Erster Hilfe, Krankenpflegedienst
Es wird empfohlen, die in § 5 ÄAppO vorgeschriebene Ausbildung in Erster Hilfe zur Gänze und den in § 6 ÄAppO vorgesehenen Krankenpflegedienst von 3 Monaten zum überwiegenden Teil vor Beginn des Studiums abzuleisten.
§ 6
Studien- und Prüfungsinhalte
Der Inhalt des Studiums im Ersten Studienabschnitt und der Inhalt des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sowie der Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO.
§ 7
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Die Ausbildung wird in folgenden Unterrichtsveranstaltungen vermittelt:
1. Praktische Übungen und Kurse,
2. systematische Vorlesungen, die die praktischen Übungen und Kurse vorbereiten oder begleiten,
3. Seminare, in denen der durch Vorlesungen und praktische Übungen und Kurse vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert wird.
(2) Folgende Vorlesungen (V), praktische Übungen (P), Kurse (K) und
Seminare (S) vermitteln den Wissensstoff, der im Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung gefordert wird:
| Vorklinisches Fachsemester |
Studienfach Fachgebiet oder Gegenstand |
Unterrichtsveranstal- tungsart und Semester- wochenstunden |
Bescheinigungs- pflichtigkeit (B) |
|
| 1. - 2. | Physik für Mediziner |
V |
3 |
B |
| 1. - 2. | Chemie für Mediziner |
V |
8 |
B |
| 1. | Biologie für Mediziner |
V |
2 |
B |
| 1. - 2. | Berufsfelderkundung |
V |
1 |
B |
| 1. | Medizinische Terminologie | P |
1 |
B |
| 2. - 4. | Physiologie |
V |
9 |
B |
| 3. - 4. | Biochemie und Molekularbiologie |
V |
9 |
B |
| 1. - 4. |
Anatomie Makroskopische Anatomie einschließlich Neuroanatomie V
Anatomie Anatomie |
V
V S |
9
5 3 |
B B |
| 1. 3. | Grundlagen der Medizinischen Soziologie und Psychologie |
V |
6 |
B |
| 4. | Einführung in die klinische Medizin |
V |
2 |
B |
Die Seminare in den Fächern Physiologie /Biochemie/Anatomie/Medizinische Soziologie und Psychologie werden in einem Mindestumfang von insgesamt 36 Stunden als Seminare mit klinischem Bezug durchgeführt. Zusätzlich wird ein integriertes vorklinisches- klinisches Seminar im Umfang von 8 Semesterwochenstunden angeboten (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO ).
(3) Die Fakultät stellt einen Studienplan auf. Der Studienplan legt fest, in welchen Semestern die Vorlesungen, praktischen Übungen, Kurse und Seminare in der Regel durchgeführt werden.
(4) Die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar wird nur bescheinigt, wenn der Student die für die Ausbildung zum Arzt bzw. die Tätigkeit als Arzt erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen hat. Der Leiter der Lehrveranstaltung bestimmt, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Die regelmäßige Teilnahme kann nur bescheinigt werden, wenn mindestens 85 % der Lehrveranstaltungsstunden besucht wurden.
Studienleistungen bestehen bei praktischen Übungen und Kursen aus dem erfolgreichen Abschluss eines praktischen Teils (Praktikumsaufgaben) und eines theoretischen Teils (Kolloquien, Testate, mündliche oder schriftliche Abschlussprüfungen, Referate etc.). Die Erteilung eines Scheines setzt voraus, dass beide Teile mit Erfolg abgeschlossen worden sind. Ist weder der praktische noch der theoretische Teil bestanden, ist die gesamte praktische Übung bzw. der Kurs zu wiederholen. Die Art der Wiederholung richtet sich nach den folgenden Absätzen.
(5) Ein erfolglos oder nicht regelmäßig besuchter praktischer Teil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung im praktischen Teil kann auf Teilaufgaben beschränkt werden, deren Umfang von dem Leiter der praktischen Übung bestimmt wird. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an dem praktischen Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses nicht oder nicht regelmäßig teilgenommen, so ist ihm nach erfolgloser erster Wiederholung eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.
Die Abschlussprüfung zum theoretischen Teil einer praktischen Übung oder eines Kurses kann innerhalb von vier Semestern, von Beginn des Praktikums an gerechnet, viermal wiederholt werden. Die letzte Wiederholungsprüfung muss spätestens zum Beginn der Vorlesungen des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilgenommen, so ist ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.
(6) Seminare können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens zu Beginn der Vorlesungen des 7. Semesters erfolgt sein. Hat der Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilgenommen, so ist ihm hierfür eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Die Gründe für eine weitere Wiederholung sind jeweils unverzüglich geltend zu machen.
(7) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist ein Wahlfach abzuleisten, das aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt werden kann. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Einzelheiten zu den Wahlfächern finden sich als Anhang zum Studienplan.
§ 8
Studienfachberatung
(1) Die Studienfachberatung wird vom Studienberater und von den Professoren durchgeführt.
(2) Für Studienanfänger wird eine Einführungsveranstaltung abgehalten. Bei Schwierigkeiten im Studienablauf, insbesondere nach nichtbestandener Prüfungen und im Fall eines Hochschulwechsels wird dem Studenten eine Studienfachberatung besonders anempfohlen.
§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für Studierende, die gemäß §§ 42,43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGB1 I S. 2405) studieren, gilt diese Studienordnung. Für Studierende, die gemäß §§ 42, 43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGB1 I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGB1 I S. 1467), studieren, gilt die Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg vom 16. April 1993 (KWMB1 II S. 409).
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg vom 16. April 1993 (KWMB1 II S. 409) vorbehaltlich des § 9 der Studienordnung außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 5. November 2003 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 03.07.2003 Nr. I 123-52/3478, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 04.09.2003 Nr. X/5-5e65c(BA)-10b/39 942).
Regensburg, den 6. November 2003 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Die Satzung wurde am 6. November 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. November 2003 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 6. November 2003.
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