Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

STUDIENORDNUNG

für den Zweiten Studienabschnitt

des Studiengangs Medizin

an der Universität Regensburg

Vom 17. Mai 2004

 

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Männer und Frauen in gleicher Weise.

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studieninhalte
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen
§ 4 Anmeldung und Zulassung zu den Lehrveranstaltungen
§ 5 Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
§ 6 Benotung der Leistungsnachweise
§ 7 Wiederholung
§ 8 Zulassung zum Praktischen Jahr
§ 9 Ziele und Inhalte des Praktischen Jahres
§ 10 Studienberatung
§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung des Ersten und Zweiten Abschnittes und des Zweiten Unterabschnittes des Dritten Abschnitts der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) Inhalte und Verlauf des zweiten bzw. klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin an der Universität Regensburg.

 

§ 2

Studieninhalte

(1) Der Zweite Studienabschnitt wird nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert und dauert vier Jahre. Davon ist das letzte Jahr eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen (Praktisches Jahr). Der Mindestumfang für ein planmäßiges klinisches Studium vor Aufnahme des Praktischen Jahres beträgt 868 Stunden. Er soll um nicht mehr als 15 % überschritten werden. Mindestens 476 Stunden sind als Unterricht am Krankenbett zu absolvieren.

(2) Der Unterricht wird bis zum Praktischen Jahr in Form von Vorlesungen, praktischen Übungen und Seminaren durchgeführt. Dabei umfassen die praktischen Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Mindestens ein Fünftel der Praktika werden in Form von Blockpraktika unterrichtet. Die praktischen Lehrveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Außerdem wird die Praktikumszeit mindestens in Höhe von 20% durch theoretische Unterweisung in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen begleitet.

(3) Zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres müssen die folgenden Leistungsnachweise erbracht werden:

1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
4. Augenheilkunde
5. Chirurgie
6. Dermatologie, Venerologie
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
8. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
9. Humangenetik
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
11. Innere Medizin
12. Kinderheilkunde
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
14. Neurologie
15. Orthopädie
16. Pathologie
17. Pharmakologie, Toxikologie
18. Psychiatrie und Psychotherapie
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
20. Rechtsmedizin
21. Urologie
22. Wahlfach.

Dabei sind drei Leistungsnachweise fachübergreifend in der Form zu erbringen, dass jeweils drei der vorstehenden Fächer einen interdisziplinären Leistungsnachweis bilden.

In diesem Sinne bilden

1. die o. g. Fach-Nr. 10: Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
Fach-Nr. 13: Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
Fach-Nr. 16: Pathologie

den fachübergreifenden Leistungsnachweis "Klinisch-Theoretische Grundlagen"

2. die o. g. Fach-Nr. 14: Neurologie
Fach-Nr. 18: Psychiatrie und Psychotherapie
Fach-Nr. 19: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

den fachübergreifenden Leistungsnachweis "Nervenheilkunde"

und

3. die o. g. Fach-Nr. 2: Anästhesiologie
Fach-Nr. 5: Chirurgie
Fach-Nr. 11: Innere Medizin

den fachübergreifenden Leistungsnachweis "Klinische Medizin".

In den Fächern Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde, Innere Medizin und Kinderheilkunde werden zusätzlich Blockpraktika durchgeführt.

Folgende Wahlfächer (vgl. Satz 1 Nr. 22) werden wenigstens einmal pro Studienjahr angeboten:

1. Allergologie
2. Anästhesiologie
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
4. Gefäßchirurgie
5. Herzchirurgie
6. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
7. Neurochirurgie
8. Nuklearmedizin
9. Pädiatrische Ophthalmologie
10. Phoniatrie und Pädaudiologie
11. Plastische Operationen
12. Pneumologie
13. Sportmedizin
14. Strahlentherapie
15. Transfusionsmedizin

Über diesen Fächerkatalog hinaus kann die Fakultät einzelne Wahlfächer zusätzlich anbieten.

Die Wahlfächer werden in der Regel in Vorlesungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen unterrichtet. Die Teilnehmerzahl kann nach den Besonderheiten des jeweiligen Faches begrenzt werden. Sind mehr Bewerber als Plätze vorhanden, entscheidet das Los.

(4) Zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind außerdem Leistungsnachweise in folgenden Querschnittsbereichen zu erbringen:

1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,
4. Infektiologie, Immunologie,
5. Klinisch-pathologische Konferenz,
6. Klinische Umweltmedizin,
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,
8. Notfallmedizin,
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
10. Prävention, Gesundheitsförderung,
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.

Die Querschnittsbereiche werden interdisziplinär und themenbezogen unterrichtet. Welche Kliniken, Polikliniken, Abteilungen oder Institute am Unterricht in einem Querschnittsbereich beteiligt sind, regelt der Studienplan (Abs. 6).

(5) Die Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 und 4 sind von ihrem Umfang und ihrer zeitlichen Abfolge her so koordiniert, dass die Zulassungsvoraussetzungen zum Praktischen Jahr gemäß § 8 nach einer Studiendauer von sechs Semestern nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfüllt werden können.

(6) Näheres zur Einbringung der Studienleistungen regeln ein Studienplan und der daraus resultierende Stundenplan. Der Studienplan beinhaltet die für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen und darüber hinaus vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen. Die scheinpflichtigen Veranstaltungen sind im Studienplan besonders gekennzeichnet. Ist der Besuch von vorbereitenden Lehrveranstaltungen für die Teilnahme an weiterführenden Veranstaltungen erforderlich, wird dies im Studienplan ebenfalls ausgewiesen. Der Studienplan wird jeweils im Sommersemester für das darauf folgende Studienjahr durch die Fakultät festgelegt.

 

§ 3

Teilnahmevoraussetzungen

An den Lehrveranstaltungen zur Erlangung der in § 2 Abs. 3 und 4 genannten Leistungsnachweise kann nur teilnehmen, wer

 

§ 4

Anmeldung und Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

(1) Anmeldung, Zulassung und Einteilung zu allen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Vorlesungen erfolgen am jeweiligen Lehrstuhl oder in der jeweiligen Abteilung durch den Leiter der Lehrveranstaltung oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter zu den durch Aushang bekannt gegebenen Terminen.

(2) Für fachübergreifende Lehrveranstaltungen wird durch Aushang am schwarzen Brett bestimmt, bei welchem Lehrstuhl bzw. bei welcher Abteilung die Anmeldung und Zulassung erfolgen.

 

§ 5

Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme

(1) Der Student hat regelmäßig im Sinne der Ärztlichen Approbationsordnung an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn er nicht mehr als 15 Prozent dieser Lehrveranstaltung in dem jeweiligen Semester versäumt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welchen Gründen das Versäumnis beruht. Der Veranstaltungsleiter macht zu Beginn der Lehrveranstaltung durch Aushang bekannt, wie Fehlzeiten, deren Grund der Student nicht zu vertreten hat, nachgeholt werden können.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student nachgewiesen hat, dass er sich die in dem Fachgebiet/den Fachgebieten der Lehrveranstaltung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat. Diese Kenntnisse erstrecken sich auch auf den in vorbereitenden oder begleitenden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrstoff.

 

§ 6

Benotung der Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsnachweise nach § 2 Abs. 3 und 4 werden benotet. Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ÄAppO. Als Grundlage für die Benotung kommen mündliche, praktische oder schriftliche Prüfungen oder Kombinationen davon in Frage.

(2) Einzelheiten zur Benotung werden von einer Prüfungskommission bestimmt und spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Kommission wird vom Fachbereichsrat eingesetzt. Ihr gehören neben dem Studiendekan mindestens drei und höchstens fünf weitere habilitierte und hauptberufliche Mitglieder der Fakultät aus verschiedenen in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Fächern an.

 

§ 7

Wiederholung

(1) Hat ein Student eine Lehrveranstaltung aus von ihm zu vertretenden oder aus von ihm nicht zu vertretenden, aber nicht unverzüglich geltend gemachten Gründen nicht regelmäßig besucht, so gilt die Lehrveranstaltung als ohne Erfolg besucht und kann nach Maßgabe freier Studienplätze wiederholt werden.

(2) Hat der Student die Gründe nicht zu vertreten und unverzüglich geltend gemacht, kann er zum nächstmöglichen Termin erneut an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Der Veranstaltungsleiter entscheidet über die Anerkennung der Gründe sowie den Umfang der nachzuholenden Stunden und Leistungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Student an der ersten Lehrveranstaltungsstunde ohne unverzüglich geltend gemachte triftige Gründe nicht teilnimmt.

(3) Der Veranstaltungsleiter bestimmt zu Beginn der Lehrveranstaltung, wann und wie erfolglos abgelegte Prüfungen wiederholt werden können.

(4) Ein Rücktritt von Prüfungen ist unter Angabe der Gründe unverzüglich beim Leiter der Lehrveranstaltung zu beantragen. Dieser entscheidet über den Rücktritt. Die Genehmigung zum Rücktritt ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit) vorliegt.

 

§ 8

Zulassung zum Praktischen Jahr

(1) Das Praktische Jahr beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Zulassung zum Praktischen Jahr setzt voraus, dass die Leistungsnachweise nach § 2 Abs. 3 und 4 erbracht sind. Die besonderen Regelungen einer Satzung über den Zugang zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt an der Universität Regensburg (z.B. Wahlfachzuteilung, Verteilung auf Lehrkrankenhäuser) bleiben unberührt.

(2) Die Anmeldung zum Praktischen Jahr erfolgt im Dekanat der Medizinischen Fakultät. Anmeldefrist ist jeweils der 15. Januar oder 15. Juli eines Jahres. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Leistungsnachweise vorzulegen. Leistungsnachweise des laufenden Semesters können bis spätestens eine Woche nach Ende der Vorlesungszeit nachgereicht werden. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

 

§ 9

Ziele und Inhalte des Praktischen Jahres

(1) Das Praktische Jahr, in dessen Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, dient der Vertiefung und Erweiterung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse. Insbesondere sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft werden, die im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fallbezogen nachzuweisen sind.

(2) Das Praktische Jahr wird in den Krankenanstalten der Hochschule, den ihr angegliederten Lehrkrankenhäusern oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, aufgrund einer Vereinbarung in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen durchgeführt. Es gliedert sich in drei Abschnitte von je 16 Wochen

1. in Innerer Medizin
2. in Chirurgie und
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nrn.1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.

(3) Die wöchentliche Ausbildungszeit während des Praktischen Jahres umfasst 40 Stunden. Auf die 48wöchige Ausbildung werden Fehlzeiten - gleich welcher Ursache - bis zu 20 Ausbildungstagen angerechnet. Entschuldigte Fehlzeiten von mehr als 20 Ausbildungstagen müssen in einem angemessenen Zeitraum zeitlich zusammenhängend nachgeholt werden.

(4) Im Rahmen der praktischen Unterweisung wird der Student in den Routinebetrieb eingeführt. Er erlernt dabei in den Polikliniken, Stationen, Operationssälen und diagnostischen Abteilungen die einschlägigen Methoden im Hinblick auf seine zukünftige selbständige und klinikorientierte Arbeit. Hierbei soll er seine bis dahin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der zielgerichteten Diagnostik, der Indikationsstellung zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen sowie in der Therapie verbessern und vervollkommnen.

(5) Der Student kann bei entsprechendem Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung im Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden. Der Rahmen solcher Dienste sollte monatlich nicht mehr als vier Nachtdienste und einen Wochenenddienst umfassen.

(6) Der Unterricht und die zur Ausbildung gehörende Teilnahme der Studenten an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen soll etwa ein Viertel der wöchentlichen Ausbildungszeit umfassen.

(7) Wird ein Fachgebiet an einer Klinik oder an einem Institut durch mehrere spezialisierte Abteilungen repräsentiert, so ist sicherzustellen, dass der Student mindestens zwei dieser Abteilungen angemessen kennen lernt.

(8) Während des Praktischen Jahres durchlaufen alle PJ-Studenten eine insgesamt dreitägige Ausbildung in den Fächern Klinische Chemie, Pathologie sowie Medizinische Mikrobiologie und Hygiene zur Vertiefung des klinisch-diagnostischen Verständnisses und der labormedizinischen Kenntnis. Die Ausbildung findet im Regelfall während des ersten Tertials des Praktischen Jahres statt.

 

§ 10

Studienberatung

Die Studienberatung wird von den Dozenten des Studienganges Medizin sowie vor allem vom Studiendekan und einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt. Der Fachstudienberater führt eine allgemeine Fachberatung durch. Studenten, die erwägen, ihr Studium abzubrechen, sind besonders gehalten, eine Studienberatung in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt bei nicht rechtzeitiger Erbringung von Leistungsnachweisen, bei Nichtbestehen von Prüfungen, bei Studienfach- und/oder Hochschulwechsel und bei geplantem Auslandstudium.

 

§ 11

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Für Studenten, die gemäß §§ 42, 43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGB1 I S. 2405) studieren, gilt diese Studienordnung. Für Studenten, die gemäß §§ 42, 43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGB1 I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGB1 I S. 1467), studieren, gilt die Studienordnung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg vom 18. Juli 1996 (KWMBl II S. 940).

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Regensburg vom 18. Juli 1996 (KWMBl II S. 940) vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 5. Mai 2004 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 17.12.2003 Nr. I 123-52/6362, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 04.03.2004 Nr. X/5-5e65c(BA)-10b/8 173). Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.

Regensburg, den 17. Mai 2004
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. A. Zimmer)

 

Die Satzung wurde am 17. Mai 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 17. Mai 2004 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. Mai 2004.

 


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