Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Pädagogik
der Universität Regensburg
vom 01.12.1993 (KWMBl II 1994 S. 76)

Aufgrund von Art. 6 i. V. mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg die folgende Studienordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Regensburg (DPO) vom 18. Dezember 1992 (KWMB1 II 1993 S. 318) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

§ 2
Studienvoraussetzungen

Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für das Studium der Pädagogik.

Unbeschadet dieser Bestimmung wird die Ableistung eines pädagogischen Praktikums schon vor Studienbeginn empfohlen.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4
Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium, an das sich die Prüfungszeit von einem Semester für die Diplomprüfung anschließt.

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit des Diplom-Pädagogen Univ. bzw. der Diplom-Pädagogin Univ. in den Bereichen "Schule" sowie "Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung" vor. Auskünfte über die Berufseintrittsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Stellen (z. B. Studienberatung).

(2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:

- Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches;

- Fähigkeit zur Erfassung und selbständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme;

- Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen und internationalen Zusammenhänge pädagogischer Fragestellungen;

- Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungsfaktoren des pädagogischen Handelns;

- Fähigkeit zur Begründung, Kritik und Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns;

- Fähigkeit zur Analyse von Lernfähigkeit, -bedürfnissen und -bedingungen;

- Kenntnis und Begründung von Modellen und Strategien der Bildung, Erziehung und Beratung;

- Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Organisations- und Rechtsfragen.

(3) Die Philosophische Fakultät II der Universität Regensburg verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß §§ 2 und 29 der Diplom-Prüfungsordnung den Grad eines "Diplom-Pädagogen Univ." bzw. einer "Diplom-Pädagogin Univ.". Die gemäß § 10 Ziff. II gewählte Studienrichtung wird im Zeugnis vermerkt.


II. ABSCHNITT
DAS GRUNDSTUDIUM

§ 6
Inhalte des Grundstudiums

Das Grundstudium gibt eine Einführung in die Erziehungswissenschaft, in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Grundbegriffe, Grundrelationen und Teilgebiete der Erziehungswissenschaft. Es gliedert sich in folgende Bereiche:

I. Erziehungswissenschaft

a) Pädagogische Anthropologie

- Grundfragen der pädagogischen Anthropologie

- Begabung und Lernen

b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung

- Geschichte der Erziehung

- Sozialisation

- Ökonomie, Politik und Planung des Erziehungswesens

- Aktuelle Aufgaben der Erziehung in der Gesellschaft

c) Theorie der Erziehungsprozesse

- Ziele pädagogischen Handelns

- Inhalte pädagogischen Handelns

- Formen pädagogischen Handelns

- Erfolge und Ergebnisse pädagogischen Handelns

d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen

- Historische, systematische und vergleichende Aspekte

des Erziehungs- und Bildungswesens

- Familie, Altersgruppen, Schule, Beruf

- Einführung in die schulische und außerschulische Bildung

- Bildungsrecht

II. Forschungsmethodologie

- Grundfragen und Formen wissenschaftlicher Erkenntnis

- Quantitative Methoden

- Qualitative Methoden

- Anwendungsbezogene Statistik

III. Nebenfach

a) Psychologie

- Allgemeine Psychologie

- Entwicklungspsychologie

- Differentielle Psychologie

- Sozialpsychologie

b) Soziologie

- Soziologische Theorie

- Eine spezielle Soziologie nach Wahl der Studenten

Von diesen beiden Nebenfächern ist eines für das Grundstudium zu wählen. Das andere ist Nebenfach im Hauptstudium.

Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Psychologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muß Psychologie als Nebenfach im Grundstudium und Soziologie als Nebenfach im Hauptstudium besuchen. Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Soziologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muß Soziologie als Nebenfach im Grundstudium und Psychologie als Nebenfach im Hauptstudium besuchen (nur möglich bei Studienrichtung "Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung") (vgl. § 25 DPO).

Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist, sind in § 19 Diplom-Prüfungsordnung bestimmt.

Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.

Im Bereich "Erziehungswissenschaft" soll mindestens eine Veranstaltung zu jedem der 4 Teilbereiche gem. § 20 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a bis d DPO besucht werden.

§ 7
Lehrveranstaltungen

(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen und Proseminare vermittelt.

(2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 48 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:

Erziehungswissenschaft 24 SWS

Qualitative und quantitative Forschungsmethoden 8 SWS

Anwendungsbezogene Statistik 8 SWS

Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) 8 SWS

Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" benotete Scheine. Diese werden erteilt aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien. Näheres regelt das "Merkblatt über Leistungen und Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen" im Anhang des Studienplanes. Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen gem. Sätze 1 und 2 können innerhalb der für die Meldung zur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.

§ 8
Vordiplom

Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Die Regelungen dazu können der Diplom-Prüfungsordnung (DPO) entnommen werden.

§ 9
Praktikum

Im Grundstudium ist ein mindestens vierwöchiges Praktikum abzuleisten, soweit dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f DPO).

Die Wahl der Praktikumsstelle soll in Absprache mit den zuständigen Praktikumsberatern erfolgen.

Die Teilnahme am Praktikum wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde, sowie durch einen Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht soll Auskunft geben über

- Art und Aufgabe der Einrichtung,

- Schwerpunkte der ausgeübten Tätigkeit,

- während des Praktikums gewonnene Erfahrungen. Dabei

sollen die praktischen Erfahrungen zu den Studieninhal-

ten in Beziehung gesetzt werden.











III. ABSCHNITT
DAS HAUPTSTUDIUM

§ 10
Inhalte des Hauptstudiums

Im Hauptstudium entscheiden sich die Studenten innerhalb des Studienganges zwischen den Studienrichtungen "Schule" und "Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung".

Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Bereiche:

I. Erziehungswissenschaft I:

a) Allgemeine Grundlagen der Erziehungswissenschaft, Geschichte und Theorie der Erziehungswissenschaft

b) Ausgewählte wissenschaftliche Methoden

c) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung und ihrer Erforschung

II. Eine der folgenden Studienrichtungen (Erziehungswissenschaft II) und die

dazugehörigen Wahlpflichtfächer:

1. Schule

a) Grundprobleme der Schule (Theorie der Schule I)

b) Institutionalisierung der Schule (Theorie der Schule II)

c) Geschichte der Schule (Theorie der Schule III)

d) Didaktik und Methodik (Theorie des Schulunterrichts I)

e) Lehrplantheorie (Theorie des Schulunterrichts II)

f) Theorie des Lehrer-Schüler-Verhältnisses

Wahlpflichtfächer:

Didaktik eines Unterrichtsfaches oder pädagogisch bedeutsame Teilgebiete der

- Philosophie oder der

- Katholischen Theologie oder der

- Evangelischen Theologie oder der

- Religionswissenschaft oder der

- Politikwissenschaft oder der

- Volkswirtschaftslehre oder der

- Angewandten oder der Klinischen oder der Pädagogischen Psychologie, wenn Psychologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war (vgl. § 25 DPO).

2. Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung:

a) Geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen

b) Theorie der Erwachsenenbildung und Außerschulischen Jugendbildung

c) Bildungsberatung und Supervision

d) Bildungsökonomie und -politik

e) Organisation und Verwaltung der Erwachsenenbildung und der Außerschulischen Jugendbildung unter Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen

f) Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung und der Außerschulischen Jugendbildung



Wahlpflichtfächer:

für Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung bedeutsame Teilgebiete der

- Philosophie oder der

- Katholischen Theologie oder der

- Evangelischen Theologie oder der

- Religionswissenschaft oder der

- Politikwissenschaft oder der

- Volkswirtschaftslehre oder der

- Angewandten oder der Klinischen oder der Pädagogischen Psychologie, wenn Psychologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war, oder einer

- Speziellen Soziologie nach Wahl des Kandidaten, wenn Soziologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war. Dabei darf die gewählte spezielle Soziologie nicht Prüfungsinhalt gewesen sein (vgl. § 25 DPO).

Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten ein nicht genanntes Fach, das für die jeweilige Studienrichtung bedeutsam ist, in Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern als Wahlpflichtfach genehmigen, wenn es bezüglich der Studienanforderungen den genannten Wahlpflichtfächern vergleichbar ist.

III. Psychologie oder Soziologie (das von dem Kandidaten im Grundstudium nicht

gewählte Fach).

§ 11
Lehrveranstaltungen

(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Seminare und Hauptseminare vermittelt.

(2) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 48 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:

Erziehungswissenschaft I 18 SWS

Erziehungswissenschaft II 18 SWS

Wahlpflichtfach (gem. § 6) 2 SWS

Jugend-, Schul- und Sozialrecht 2 SWS

Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) 8 SWS

Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.

Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist, sind in § 24 Diplom-Prüfungsordnung bestimmt.

§ 12
Praktikum

Im Hauptstudium ist ein Praktikum von mindestens 6 Wochen Dauer in einer Einrichtung der gewählten Studienrichtung abzuleisten (§ 24 Abs. 1, Nr. 5, Buchst. e DPO). Zu Nachweis und Praktikumsbericht siehe § 9.



§ 13
Diplomprüfung

Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit sowie zwei schriftlichen und vier mündlichen Prüfungen. Die Regelungen dazu können der Diplom-Prüfungsordnung entnommen werden.

§ 14
Studienplan

Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht zu den Lehrveranstaltungen Angaben über Themenkreis, Zahl der Semesterwochenstunden und Nachweispflicht. Er enthält Hinweise auf die zeitliche Einordnung von Praktika in den Studienverlauf. Der Studienplan wird vom Institut für Pädagogik gesondert veröffentlicht.

§ 15
Selbst- und Fernstudium

In dieser Studienordnung wird davon ausgegangen, daß die Studenten die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertiefen und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika und Seminare vorbereiten. Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.

§ 16
Anrechenbarkeit von Studienleistungen

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Voraussetzungen für die Anrechnungen sind in § 9 der Diplomprüfungsordnung geregelt.

(2) Eine einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. Auch hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn des vorletzten Fachsemesters vor der Hauptprüfung abgeleistet sein.

§ 17
Studienfachberatung

Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Pädagogik durchgeführt. Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die auch die Frage der Berufseintrittsmöglichkeiten einbeziehen sollen.

Die Studenten sollten eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

1. bei der Wahl der Studienrichtung

2. im Falle von Hochschulwechsel

3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel

4. nach nichtbestandenen Prüfungen.

IV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18
Änderungen der Studienordnung

(1) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich übergeordneter Regelungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit wirksam werden, die gem. § 7 Abs. 1 zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Regelungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regenburg vom 24.11.1993. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten.



Regensburg, den 01.12.1993 Universität Regensburg
Der Rektor




(Prof. Dr. H. Altner)




Die Satzung wurde am 01.12.1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 01.12.1993 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 01.12.1993.


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