Der Text dieser Studienordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 i. V. mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg
die folgende Studienordnung.
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter
Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Pädagogik an der Universität Regensburg (DPO) vom 18. Dezember
1992 (KWMB1 II 1993 S. 318) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte
und Verlauf des Studiums.
Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für das Studium der Pädagogik.
Unbeschadet dieser Bestimmung wird die Ableistung eines
pädagogischen Praktikums schon vor Studienbeginn empfohlen.
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.
Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester. Das
Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges
Hauptstudium, an das sich die Prüfungszeit von einem Semester für
die Diplomprüfung anschließt.
(1) Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit
des Diplom-Pädagogen Univ. bzw. der Diplom-Pädagogin Univ. in den
Bereichen "Schule" sowie "Erwachsenenbildung und Außerschulische
Jugendbildung" vor. Auskünfte über die
Berufseintrittsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Stellen (z.
B. Studienberatung).
(2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
- Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches;
- Fähigkeit zur Erfassung und selbständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme;
- Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen und internationalen Zusammenhänge pädagogischer Fragestellungen;
- Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungsfaktoren des pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Begründung, Kritik und Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Analyse von Lernfähigkeit, -bedürfnissen und -bedingungen;
- Kenntnis und Begründung von Modellen und Strategien der Bildung, Erziehung und Beratung;
- Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung
bedeutsamen Organisations- und Rechtsfragen.
(3) Die Philosophische Fakultät II der Universität
Regensburg verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß
§§ 2 und 29 der Diplom-Prüfungsordnung den Grad eines
"Diplom-Pädagogen Univ." bzw. einer "Diplom-Pädagogin Univ.". Die
gemäß § 10 Ziff. II gewählte Studienrichtung wird im
Zeugnis vermerkt.
Das Grundstudium gibt eine Einführung in die Erziehungswissenschaft, in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Grundbegriffe, Grundrelationen und Teilgebiete der Erziehungswissenschaft. Es gliedert sich in folgende Bereiche:
I. Erziehungswissenschaft
a) Pädagogische Anthropologie
- Grundfragen der pädagogischen Anthropologie
- Begabung und Lernen
b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
- Geschichte der Erziehung
- Sozialisation
- Ökonomie, Politik und Planung des Erziehungswesens
- Aktuelle Aufgaben der Erziehung in der Gesellschaft
c) Theorie der Erziehungsprozesse
- Ziele pädagogischen Handelns
- Inhalte pädagogischen Handelns
- Formen pädagogischen Handelns
- Erfolge und Ergebnisse pädagogischen
Handelns
d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen
- Historische, systematische und vergleichende Aspekte
des Erziehungs- und Bildungswesens
- Familie, Altersgruppen, Schule, Beruf
- Einführung in die schulische und außerschulische Bildung
- Bildungsrecht
II. Forschungsmethodologie
- Grundfragen und Formen wissenschaftlicher Erkenntnis
- Quantitative Methoden
- Qualitative Methoden
- Anwendungsbezogene Statistik
III. Nebenfach
a) Psychologie
- Allgemeine Psychologie
- Entwicklungspsychologie
- Differentielle Psychologie
- Sozialpsychologie
b) Soziologie
- Soziologische Theorie
- Eine spezielle Soziologie nach Wahl der
Studenten
Von diesen beiden Nebenfächern ist eines für
das Grundstudium zu wählen. Das andere ist Nebenfach im
Hauptstudium.
Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Psychologie als
Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muß Psychologie als
Nebenfach im Grundstudium und Soziologie als Nebenfach im Hauptstudium besuchen.
Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Soziologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium
zu wählen, muß Soziologie als Nebenfach im Grundstudium und
Psychologie als Nebenfach im Hauptstudium besuchen (nur möglich bei
Studienrichtung "Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung")
(vgl. § 25 DPO).
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher
Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist,
sind in § 19 Diplom-Prüfungsordnung bestimmt.
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die
Studienfachsemester regelt der Studienplan.
Im Bereich "Erziehungswissenschaft" soll mindestens eine
Veranstaltung zu jedem der 4 Teilbereiche gem. § 20 Abs. 4 Nr. 1 Buchst.
a bis d DPO besucht werden.
(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen und Proseminare vermittelt.
(2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium erfordert
den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 48
Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:
Erziehungswissenschaft 24 SWS
Qualitative und quantitative Forschungsmethoden 8 SWS
Anwendungsbezogene Statistik 8 SWS
Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) 8 SWS
Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird
nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" benotete Scheine. Diese werden
erteilt aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender
individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien. Näheres
regelt das "Merkblatt über Leistungen und Leistungsnachweise in
Lehrveranstaltungen" im Anhang des Studienplanes. Nicht erfolgreich absolvierte
Lehrveranstaltungen gem. Sätze 1 und 2 können innerhalb der für
die Meldung zur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt
werden.
Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung
abgeschlossen. Die Regelungen dazu können der Diplom-Prüfungsordnung
(DPO) entnommen werden.
Im Grundstudium ist ein mindestens vierwöchiges Praktikum abzuleisten, soweit dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f DPO).
Die Wahl der Praktikumsstelle soll in Absprache mit den
zuständigen Praktikumsberatern erfolgen.
Die Teilnahme am Praktikum wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde, sowie durch einen Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht soll Auskunft geben über
- Art und Aufgabe der Einrichtung,
- Schwerpunkte der ausgeübten Tätigkeit,
- während des Praktikums gewonnene Erfahrungen. Dabei
sollen die praktischen Erfahrungen zu den Studieninhal-
ten in Beziehung gesetzt werden.
Im Hauptstudium entscheiden sich die Studenten innerhalb des Studienganges zwischen den Studienrichtungen "Schule" und "Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung".
Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Bereiche:
I. Erziehungswissenschaft I:
a) Allgemeine Grundlagen der Erziehungswissenschaft, Geschichte und Theorie der Erziehungswissenschaft
b) Ausgewählte wissenschaftliche Methoden
c) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung
und ihrer Erforschung
II. Eine der folgenden Studienrichtungen (Erziehungswissenschaft II) und die
dazugehörigen Wahlpflichtfächer:
1. Schule
a) Grundprobleme der Schule (Theorie der Schule I)
b) Institutionalisierung der Schule (Theorie der Schule II)
c) Geschichte der Schule (Theorie der Schule III)
d) Didaktik und Methodik (Theorie des Schulunterrichts I)
e) Lehrplantheorie (Theorie des Schulunterrichts II)
f) Theorie des Lehrer-Schüler-Verhältnisses
Wahlpflichtfächer:
Didaktik eines Unterrichtsfaches oder pädagogisch bedeutsame Teilgebiete der
- Philosophie oder der
- Katholischen Theologie oder der
- Evangelischen Theologie oder der
- Religionswissenschaft oder der
- Politikwissenschaft oder der
- Volkswirtschaftslehre oder der
- Angewandten oder der Klinischen oder der Pädagogischen Psychologie, wenn Psychologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war (vgl. § 25 DPO).
2. Erwachsenenbildung und Außerschulische
Jugendbildung:
a) Geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen
b) Theorie der Erwachsenenbildung und Außerschulischen Jugendbildung
c) Bildungsberatung und Supervision
d) Bildungsökonomie und -politik
e) Organisation und Verwaltung der Erwachsenenbildung und der Außerschulischen Jugendbildung unter Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen
f) Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung und der
Außerschulischen Jugendbildung
Wahlpflichtfächer:
für Erwachsenenbildung und Außerschulische Jugendbildung bedeutsame Teilgebiete der
- Philosophie oder der
- Katholischen Theologie oder der
- Evangelischen Theologie oder der
- Religionswissenschaft oder der
- Politikwissenschaft oder der
- Volkswirtschaftslehre oder der
- Angewandten oder der Klinischen oder der Pädagogischen Psychologie, wenn Psychologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war, oder einer
- Speziellen Soziologie nach Wahl des Kandidaten, wenn
Soziologie als Nebenfach Gegenstand der Diplomvorprüfung war. Dabei
darf die gewählte spezielle Soziologie nicht Prüfungsinhalt gewesen
sein (vgl. § 25 DPO).
Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten
ein nicht genanntes Fach, das für die jeweilige Studienrichtung bedeutsam
ist, in Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern als Wahlpflichtfach
genehmigen, wenn es bezüglich der Studienanforderungen den genannten
Wahlpflichtfächern vergleichbar ist.
III. Psychologie oder Soziologie (das von dem Kandidaten im Grundstudium nicht
gewählte Fach).
(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Seminare und Hauptseminare vermittelt.
(2) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium erfordert
den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 48
Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:
Erziehungswissenschaft I 18 SWS
Erziehungswissenschaft II 18 SWS
Wahlpflichtfach (gem. § 6) 2 SWS
Jugend-, Schul- und Sozialrecht 2 SWS
Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) 8 SWS
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher
Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist, sind
in § 24 Diplom-Prüfungsordnung bestimmt.
Im Hauptstudium ist ein Praktikum von mindestens 6 Wochen
Dauer in einer Einrichtung der gewählten Studienrichtung abzuleisten
(§ 24 Abs. 1, Nr. 5, Buchst. e DPO). Zu Nachweis und Praktikumsbericht
siehe § 9.
Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung
abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit sowie zwei schriftlichen
und vier mündlichen Prüfungen. Die Regelungen dazu können
der Diplom-Prüfungsordnung entnommen werden.
Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern,
Empfehlungen für den Studienverlauf und macht zu den Lehrveranstaltungen
Angaben über Themenkreis, Zahl der Semesterwochenstunden und
Nachweispflicht. Er enthält Hinweise auf die zeitliche Einordnung von
Praktika in den Studienverlauf. Der Studienplan wird vom Institut für
Pädagogik gesondert veröffentlicht.
In dieser Studienordnung wird davon ausgegangen, daß
die Studenten die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit
vertiefen und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika und Seminare
vorbereiten. Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich
durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch
zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.
(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Voraussetzungen für die Anrechnungen sind in § 9 der Diplomprüfungsordnung geregelt.
(2) Eine einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. Auch hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn
des vorletzten Fachsemesters vor der Hauptprüfung abgeleistet
sein.
Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der
Professoren des Studienganges Pädagogik durchgeführt. Für
Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die
auch die Frage der Berufseintrittsmöglichkeiten einbeziehen
sollen.
Die Studenten sollten eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
1. bei der Wahl der Studienrichtung
2. im Falle von Hochschulwechsel
3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel
4. nach nichtbestandenen Prüfungen.
(1) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich übergeordneter Regelungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit wirksam werden, die gem. § 7 Abs. 1 zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.
(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte
können vorbehaltlich übergeordneter Regelungen nur für diejenigen
Studenten
wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten
Studienabschnitt beginnen.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der
Universität Regenburg vom 24.11.1993. Das Verfahren nach Art. 72 Abs.
3 BayHSchG wurde eingehalten.
Regensburg, den 01.12.1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. H. Altner)
Die Satzung wurde am 01.12.1993 in der Hochschule
niedergelegt; die Niederlegung wurde am 01.12.1993 durch Anschlag in der
Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
01.12.1993.
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