Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Studienordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik

an der Universität Regensburg

Vom 4. Juni 2002

 

Aufgrund von Art. 6 i. V. mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg die folgende Studienordnung:

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Regensburg (DPO) vom 22. August 2001 (KWMBl II 2002 S. 995) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

 

§ 2

Studienvoraussetzungen

Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für das Studium der Pädagogik.

Unbeschadet dieser Bestimmung wird die Ableistung eines pädagogischen Praktikums schon vor Studienbeginn empfohlen.

 

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Bei Studienaufnahme zum Sommersemester ist jedoch mit einem Zeitverlust von einem Semester zu rechnen.

 

§ 4

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt 9 Fachsemester. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

 

§ 5

Ziele des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit des Diplom-Pädagogen Univ. bzw. der Diplom-Pädagogin Univ. vor. Schwerpunktbildung erfolgt im Verlauf des Studiums in den Bereichen "Betriebliche Bildungsarbeit" sowie "Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien". Auskünfte über die Berufseintrittsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Stellen (z. B. Studienberatung).

(2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches;
Fähigkeit zur Erfassung und selbstständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme;
Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen und internationalen Zusammenhänge pädagogischer Fragestellungen;
Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungsfaktoren des pädagogischen Handelns;
Fähigkeit zur Begründung, Kritik und Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns;
Fähigkeit zur Analyse von Lernfähigkeit, -bedürfnissen und -bedingungen;
Kenntnis und Begründung von Modellen und Strategien der Bildung, Erziehung und Beratung;
Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Organisations- und Rechtsfragen;
Fähigkeit zur visionären und praktischen Implementierung betriebs- bzw. medienpädagogischer Lernumgebungen;
Fähigkeit zur kritischen Betrachtung und Evaluation pädagogischer Lehr-Lernsettings.

(3) Die Philosophische Fakultät II der Universität Regensburg verleiht nach bestandener Abschlussprüfung gemäß §§ 2 und 29 DPO den Grad eines "Diplom-Pädagogen Univ." bzw. einer "Diplom-Pädagogin Univ.". Die gemäß § 10 Ziff. III gewählte Studienrichtung wird im Zeugnis vermerkt.

 

II. ABSCHNITT

DAS GRUNDSTUDIUM

 

§ 6

Inhalte des Grundstudiums

Das Grundstudium gibt eine Einführung in die Erziehungswissenschaft, in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Grundbegriffe, Grundrelationen und Teilgebiete der Erziehungswissenschaft. Es gliedert sich in folgende Bereiche:

I. Erziehungswissenschaft
a) Grundlagen des Lehrens und Lernens
b) Pädagogische Anthropologie
c) Grundpositionen der Erziehungswissenschaft
d) Theorien pädagogischen Handelns
e) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen
f) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen pädagogischen Handelns.

II. Forschungsmethodologie
Statistische Methoden I für Sozialwissenschaftler
Statistische Methoden II für Sozialwissenschaftler
Qualitative Forschungsmethoden (Hermeneutik, Wissenschaftliche Beobachtung)
Quantitative Forschungsmethoden (zweisemestrig).

III. Nebenfach

a) Psychologie
Allgemeine Psychologie
Entwicklungspsychologie
Differentielle Psychologie
Sozialpsychologie

b) Soziologie
Soziologische Theorie
Eine spezielle Soziologie nach Wahl des Studenten.
Von diesen beiden Nebenfächern ist eines für das Grundstudium zu wählen.

Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Psychologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muss Psychologie als Nebenfach im Grundstudium besuchen. Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Soziologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muss Soziologie als Nebenfach im Grundstudium besuchen (vgl. § 25 DPO).

 

§ 7

Lehrveranstaltungen

(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen und Proseminare vermittelt.

(2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 70 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:
- Grundlagen der Erziehungswissenschaft 32 SWS
- Qualitative und quantitative Forschungsmethoden, fächerübergreifend angebotene EDV-Kurse 14 SWS
- Statistik I und II 10 SWS
- Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) 14 SWS.

(3) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist, sowie studienbegleitend abzulegende Prüfungen sind in § 19 DPO bestimmt.
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.
Es soll im Bereich "Erziehungswissenschaft" zumindest eine Veranstaltung zu jedem der 6 Teilbereiche gem. § 20 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a bis f DPO besucht werden.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" benotete Scheine. Diese werden erteilt aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen in Referaten, Klausuren und/oder Kolloquien. Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können innerhalb der für die Meldung zur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.

 

§ 8

Vordiplom

Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Regelungen dazu können der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.

 

§ 9

Praktikum

Im Grundstudium ist ein mindestens vierwöchiges Praktikum abzuleisten, soweit dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DPO).

Die Wahl der Praktikumsstelle soll in Absprache mit den zuständigen Praktikumsberatern erfolgen.

Die Teilnahme am Praktikum wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde, sowie durch einen Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht umfasst folgende Inhalte:
Art und Aufgabe der Einrichtung,
Schwerpunkte der ausgeübten Tätigkeit,
Reflexion der Tätigkeit hinsichtlich des Beitrags der universitären Lehre zur Bewältigung der Praxisaufgaben.

 

III. ABSCHNITT

DAS HAUPTSTUDIUM

 

§ 10

Inhalte des Hauptstudiums

Im Hauptstudium entscheiden sich die Studenten innerhalb des Studienganges neben dem erziehungswissenschaftlichen Kernstudium zwischen den Studienrichtungen "Betriebliche Bildungsarbeit" und "Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien".

Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Bereiche:

I. Erziehungswissenschaftliches Kernfach I (Allgemeine Erziehungswissenschaft) mit den Gebieten
a) Grundlegende Ergebnisse, Methoden und Probleme der Erziehungswissenschaft
b) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung

II. Erziehungswissenschaftliches Kernfach II (Lehr-Lern-Forschung) mit den Gebieten
a) Forschungsmethoden
b) Theorien des Lehrens und Lernens

III. Studienschwerpunkt, in der gewählten Ausrichtung
a) Betriebliche Bildungsarbeit oder
b) Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien

IV. Wahlpflichtfach, passend zum gewählten Studienschwerpunkt. Es sind dies bedeutsame Teilgebiete der
Volkswirtschaftslehre,
Politikwissenschaften,
Angewandten oder Klinischen oder Pädagogischen Psychologie, oder
einer speziellen Soziologie,
sofern diese Fächer nicht als Nebenfach im Hauptstudium gewählt wurden. Wer beabsichtigt, ein Teilfach der Psychologie als Wahlpflichtfach im Hauptstudium zu wählen, muss Psychologie als Nebenfach im Grundstudium besuchen. Gleiches gilt auch für Soziologie. Dabei darf die gewählte spezielle Soziologie nicht Prüfungsinhalt in der Diplom-Vorprüfung gewesen sein.

Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten ein nicht genanntes Fach, das für die jeweilige Studienrichtung bedeutsam ist, in Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern als Wahlpflichtfach genehmigen, wenn es bezüglich der Studienanforderungen den genannten Wahlpflichtfächern vergleichbar ist.

V. Nebenfach, wahlweise
Betriebswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Psychologie
Soziologie.

 

§ 11

Lehrveranstaltungen

(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen und Hauptseminare vermittelt.

(2) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 70 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in:
- Erziehungswissenschaftliches Kernfach I 10 SWS
- Erziehungswissenschaftliches Kernfach II 14 SWS
- Studienschwerpunkt 16 SWS
- Wahlpflichtfach 10 SWS
- Nebenfach 20 SWS.
Die Verteilung der genannten Studieninhalte auf die Studienfachsemester regelt der Studienplan.

(3) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist, sowie die studienbegleitend abzulegende Prüfung sind in § 24 DPO bestimmt.

(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 12

Praktikum

Im Hauptstudium ist ein Praktikum von mindestens 3 Monaten Dauer in einer Einrichtung der gewählten Studienrichtung abzuleisten (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e DPO).
Die Teilnahme am Praktikum wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde, sowie durch einen Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht umfasst folgende Inhalte:
Art und Aufgabe der Einrichtung,
Beschreibung der Klientel,
Schwerpunkte der ausgeübten Tätigkeit,
Reflexion der Tätigkeit hinsichtlich des Beitrags der universitären Lehre zur Bewältigung der Praxisaufgaben,
Reflexion der Konsequenzen des Praktikums für das weitere Studium und für die eigene berufliche Perspektive.

 

§ 13

Diplomprüfung

Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit sowie zwei schriftlichen und vier mündlichen Prüfungen, wovon eine studienbegleitend abgelegt wird. Die Regelungen dazu können der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.

 

§ 14

Studienplan

Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht zu den Lehrveranstaltungen Angaben über Themenkreis, Zahl der Semesterwochen-stunden und Nachweispflicht. Er enthält Hinweise auf die zeitliche Einordnung von Praktika in den Studienverlauf. Der Studienplan wird vom Institut für Pädagogik gesondert veröffentlicht.

 

§ 15

Selbst und Fernstudium

(1) In dieser Studienordnung wird davon ausgegangen, dass die Studenten die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertiefen und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika und Seminare vorbereiten. Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.

(2) Es wird Studenten dringend empfohlen, die besuchten Lehrveranstaltungen durch die Nutzung virtueller Lehrangebote zu ergänzen.

 

§ 16

Anrechenbarkeit von Studienleistungen

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind in § 9 DPO geregelt.

(2) Eine einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. Auch hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn des vorletzten Fachsemesters vor der Diplomprüfung abgeleistet sein.

 

§ 17

Studienfachberatung

Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Pädagogik durchgeführt. Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die auch die Frage der Berufseintrittsmöglichkeiten einbeziehen sollen. Der Besuch dieser Veranstaltungen wird dringend empfohlen.

Die Studenten sollten eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
1. bei der Wahl der Studienrichtung
2. im Falle von Hochschulwechsel
3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel
4. bei der Wahl virtueller Lehrangebote
5. nach nichtbestandenen Prüfungen.

 

IV. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 18

Änderungen der Studienordnung

(1) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich übergeordneter Regelungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit wirksam werden, die gem. § 4 zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Regelungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

 

§ 19

In-Kraft-Treten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach In-Kraft-Treten der Studienordnung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium eintreten.

(2) Die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Pädagogik der Universität Regensburg vom 1. Dezember 1993 (KWMBl II 1994 S. 76) wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 aufgehoben.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regenburg vom 30. Januar 2002. Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG wurde eingehalten (Schreiben der Universität vom 15.2.2002 Nr. V-117-32/1049, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.03.2002 Nr. X/4-5e66III-10b/9 902).

Regensburg, den 4. Juni 2002
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Die Satzung wurde am 4. Juni 2002 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 4. Juni 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 4. Juni 2002.

 


Zurück zum Inhaltsverzeichnis