Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg
für den Studiengang Rechtswissenschaft
Vom 3. August 2000
Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Absatz 3 Bayerisches Hochschulgesetz erlässt die Universität Regensburg folgende Zwischenprüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Zweck und Form der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer, die studienbegleitend in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht sowie in einem vom Prüfling zu wählenden Grundlagenfach abgenommen werden.
§ 2
Prüfungsorgan
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist der Dekan der Juristischen Fakultät verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen.
§ 3
Prüfer
(1) Die Prüfer werden vom Dekan bestellt.
(2) Zu Prüfern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hoch-schulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S.67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden.
§ 4
Prüfungsvoraussetzungen, Anmeldung
(1) Teilprüfungen kann nur ablegen, wer
1. in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, als Student im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg immatrikuliert ist und
2. weder die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft noch die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) Studenten müssen sich zu den einzelnen Teilprüfungen anmelden. Studenten, die an der Universität Regensburg nicht seit dem ersten Fachsemester ohne Unterbrechung im Studium der Rechtswissenschaft immatrikuliert sind, müssen ihrer ersten Anmeldung zu einer Teilprüfung eine Erklärung darüber beizufügen,
1. wo sie bisher studiert haben,
2. ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universität mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und
3. ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Vergleichbare Teilprüfungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an anderen inländischen Universitäten erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet.
(2) Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
§ 6
Anmelde- und Prüfungsfristen
(1) Eine dreiwöchige Frist für die Anmeldung zu den Teilprüfungen wird mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters ortsüblich bekanntgegeben. Im Falle der unverschuldeten Versäumung dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung (Art. 32 BayVwVfG) zulässig.
(2) Jeder Student muß alle Teilprüfungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters erstmalig ablegen. Zur Anmeldung für die Teilprüfung im Grundlagenfach wählt der Student eines der in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächer, für die im fraglichen Semester eine Teilprüfung durchgeführt wird, aus.
(3) Überschreitet der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen die Frist des Absatz 2, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Teilprüfungen als abgelegt und nicht bestanden (Art. 81 Absatz 4 Satz 3 BayHSchG). Vom Studenten nicht zu vertretende Gründe, die ein Überschreiten dieser Fristen rechtfertigen, sind ohne Verzug schriftlich beim Dekan geltend und glaubhaft zu machen. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Dekan. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 7
Durchführung von Teilprüfungen, Versäumnis und Verhinderung
(1) Teilprüfungen werden studienbegleitend in den dafür gemäß dem Studienplan geeigneten Lehrveranstaltungen abgehalten. Grundlagenfächer können nach Angebot der Fakultät sein: Rechts- und Staatsphilosophie, Allgemeine Staatslehre, Rechtssoziologie, Methodenlehre und Rechtstheorie, Deutsche, Kirchliche oder Römische Rechtsge-schichte, Römisches Privatrecht, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit sowie Verfas-sungsgeschichte der Neuzeit.
(2) Die Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden mindestens sechs Wochen zuvor ortsüblich bekanntgegeben.
(3) Die Aufgabenstellung wird durch die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson (Aufgabensteller) vorgenommen.
(4) Erscheint ein angemeldeter Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer Aufgabe nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die betreffende Teilprüfung mit nicht bestanden bewertet.
(5) Kann ein angemeldeter Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Teilprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, gilt diese Teilprüfung als nicht abgelegt. Die Verhinderung ist unverzüglich beim Dekan geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluß hieran beim Dekan geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Bestanden ist die Teilprüfung, wenn sie als mindestens ausreichend im Sinn der in Satz 1 genannten Verordnung einzustufen ist. Werden zwei Prüfer tätig, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Bewertet einer der Prüfer die Prüfungsleistung mit ausreichend (4 Punkte), der andere jedoch mit mangelhaft (1 bis 3 Punkte) oder ungenügend (0 Punkte), ist die Prüfungsleistung dem Aufgabensteller zum Stichentscheid vorzulegen.
(3) Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von je zwei Prüfern
selbständig zu bewerten. Von der Bestellung eines zweiten Prüfers
kann abgesehen werden, wenn
1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht,
2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung
in unvertretbarer Weise verzögern würde.
Wird eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 8 nicht mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Satz 2 gilt entsprechend für Wiederholungsprüfungen.
(4) Wird nach Durchführung des in Absatz 3 genannten Verfahrens die Aufsichtsarbeit als nicht bestanden bewertet, kann der betroffene Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Teilprüfungsergebnisses schriftlich Einwände gegen die Bewertung beim Aufgabensteller erheben. Über diese Einwände entscheidet der Aufgabensteller unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Prüfer.
§ 9
Wiederholung
(1) Eine Teilprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenprüfungen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland sind anzurechnen. Eine zweite Wiederholung ist im Grundlagenfach und in einem der drei Hauptfächer zulässig. Das Grundlagenfach kann zur ersten oder zweiten Wiederholungsprüfung gewechselt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Mit-teilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden. Wird die entsprechende Lehrveranstaltung in diesem Zeitraum nicht angeboten, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Fristen gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Gründe nicht zu vertreten. § 6 Absatz 3 S. 2 4 gilt entsprechend.
(3) Sämtliche Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Abschluß des fünften Fachsemesters abgelegt werden. Zur Wahrung dieser Frist ist gegebenenfalls das Grundlagenfach zu wechseln. Bei unverschuldeter Fristversäumung gilt § 6 Abs. 3 S. 2 4 entsprechend.
§ 10
Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist vom Dekan zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(3) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt ihm der Dekan hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
§ 11
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird seine Prüfungsleistung vom Aufgabensteller mit nicht bestanden bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Teilprüfung mit nicht bestanden bewertet.
(2) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, und zu begründen. Der Prüfling kann innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidungen vom Dekan überprüft werden. Ist er ungerechtfertigt ausgeschlossen worden, so gilt die Teilprüfung als nicht abgelegt.
§ 12
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag des Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen ohne Verzug, in jedem Falle aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Dekan geltend gemacht werden.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung ent-sprechend § 11 Absatz 1 Satz 1 berichtigt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Teilprüfung ablegen konnte, so kann die Teilprüfung als nicht bestanden bewertet werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch einen Bescheid gem. § 9 Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 gilt für die Zwischenprüfungen einschließlich des Studienjahres 2003/2004 § 8 Abs. 2 und 3 in folgender Fassung:
(2) Die Teilprüfungen werden als bestanden oder als nicht bestanden bewertet. Bestanden ist eine Teilprüfung, wenn sie als mindestens ausreichend im Sinn von § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung einzustufen ist.
(3) Wird die Aufsichtsarbeit vom Prüfer als nicht bestanden bewertet, erfolgt eine zusätzliche Bewertung durch einen weiteren Prüfer, der vom Aufgabensteller bestimmt wird. Divergieren die Bewertungen bezüglich des Bestehens der Teilprüfung, entscheidet der Aufgabensteller über das Bestehen der Zwischenprüfungsleistung (Letztentscheid).
(2) Eine Zwischenprüfung nach dieser Ordnung ist von den Studenten abzulegen, die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnen. Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr Studium bereits begonnen haben, können auf Antrag die Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 31. Mai 2000 und 26. Juli 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 23.06.2000 Nr. X/5 - 10b/27 431.
Regensburg, den 3. August 2000
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 3. August 2000 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. August 2000 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. August 2000.
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