Fünfte Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg
Vom 5. November 2001
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Januar 2000 (KWMBl II S. 739), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "§ 42 Politikwissenschaft" wird eine neue Zeile "§
42a Polnische Philologie" eingefügt.
b) Die Zeile "§ 51 West- und Südslavische (Polnische und
Serbokroatische) Philologie" wird ersetzt durch die Zeile "§ 51
Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie".
2. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft."
b) Buchst. B Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des er-folgreichen Abschlusses von zweien der folgenden drei
Basismodule:
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft."
3. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von 30 Minuten Dauer über die in Ab-satz 3 bzw. Absatz 4 genannten
Prüfungsgegenstände."
4. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt:
"§ 42a
Polnische Philologie
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Polnische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Polnisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Polnisch 2 (H)
c) von zweien der drei Basismodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft;
das Basismodul Polnische Sprachwissenschaft muss enthalten sein.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Polnische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Polnisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Polnisch 2 (N)
c) eines der drei Basismodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c."
5. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A. erhält folgende Fassung:
"A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites)
Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Russische (Ostslavische)
Philologie, dar-unter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Russisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Russisch 2 (H)
c) von zweien der drei Basismodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft;
das Basismodul Russische Sprachwissenschaft muss enthalten sein.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c."
b) Buchst. B erhält folgende Fassung:
"B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Russische (Ostslavische)
Philologie, dar-unter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Russisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Russisch 2 (N)
c) eines der drei Basismodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c."
6. § 48a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A erhält folgende Fassung:
"A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Tschechisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Tschechisch 2 (H)
c) von zweien der drei Basismodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft;
das Basismodul Tschechische Sprachwissenschaft muss enthalten sein.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c."
b) Buchst. B erhält folgende Fassung:
"B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung Tschechisch 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung Tschechisch 2 (N)
c) eines der drei Basismodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c."
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 51 Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen
aus dem Kroati-schen/Serbischen;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch
und einer Lehr-veranstaltung aus dem Bereich der synchronen
Sprachwissenschaft;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die
Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen
Proseminar.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Südslavische
(Kroatische/Serbische) Philologie entfallen je nach dem gewählten Teilfach
Nr. 2 oder 3.".
c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der kroatischen/serbischen Sprache;".
d) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Schriftliche Prüfung
Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter)
aus dem Kroatischen/Serbischen ins Deutsche und Fragen zur Grammatik im Anschluss
an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).".
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung das Studium aufnehmen.
(2) Wer das Studium des betreffenden Studiengangs bereits vor In-Kraft-Treten der Satzung aufgenommen hat, kann auf Antrag die Prüfung in einzelnen Fächern nach den neuen fachspezifischen Vorschriften able-gen, sofern er die notwendigen Studienleistungen in der dafür geeigneten Form erworben hat.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Ge-nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schrei-ben vom 22.10.2001 Nr. X/4-5e66z-10b/42 696.
Regensburg, den 5. November 2001
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 5. November 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 5. November 2001 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 5. November 2001.
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