Zwölfte Satzung zur Änderung
der Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg
Vom 21. September 2006
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 28 erhält folgende Fassung:
"§ 28 Englisch (Amerikanistik/American Studies, Anglistik/British Studies,
Englische Philologie, Englische Sprachwissenschaft)".
b) Nach § 50 "Vor- und Frühgeschichte" wird folgender § 50a
"§ 50a Wissenschaftsgeschichte (als Nebenfach im B.A.-Studiengang)"
neu eingefügt.
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Studenten des Magister- und Bakkalaureusstudienganges haben eine
Zwischenprüfung abzulegen,
1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,
2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach
und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten."
3. In § 28 erhält die Überschrift "Englisch (Englische
Philologie)" folgende Fassung:
"Englisch (Amerikanistik/American Studies, Anglistik/British Studies, Englische
Philologie, Englische Sprachwissenschaft)".
4. § 37 erhält folgende Fassung:
"§ 37
Kunstgeschichte
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Kunstgeschichte Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Kunstgeschichte, darunter Nachweis
des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Modul Grundmodul
b) Drei der vier Module:
aa) Modul Regensburg und Bayern,
bb) Modul Mittelalter
cc) Modul Frühe Neuzeit
dd) Modul Moderne
2. Lateinkenntnisse.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der vier
nachgewiesenen Module.
B. Ist Kunstgeschichte Nebenfach:
1. Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Kunstgeschichte, darunter Nachweis
des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Modul Grundmodul
b) Eines der vier Module:
aa) Modul Regensburg und Bayern,
bb) Modul Mittelalter I
cc) Modul Frühe Neuzeit I
dd) Modul Moderne I
2. Lateinkenntnisse
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der zwei
nachgewiesenen Module."
5. In § 39 Abs. 2 Buchst. A wird folgende Nr. 3 neu
eingefügt:
"3. Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache (Lateinkenntnisse).
Kandidaten, denen es aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen
unmöglich war, die notwendigen Kenntnisse zu erwerben, können auf
Antrag von dieser Voraussetzung entbunden werden."
6. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A erhält folgende Fassung:
"A. Ist Philosophie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Philosophie, darunter
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) PHI-M 01: Geschichte der Philosophie,
b) PHI-M 02: Praktische Philosophie,
c) PHI-M 03: Theoretische Philosophie,
d) PHI-M 04: Moderne Logik,
e) PHI-M 05: Grundkompetenzen.
2. Bestätigung über ein Orientierungsgespräch mit einem
prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers.
Die Fachnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten
Durchschnitt der Noten der in die Module PHI-M 01 bis PHI-M 05 eingebrachten
vier Basiskurse und drei Proseminare mit Hausarbeit oder Essay."
b) Buchst. B erhält folgende Fassung:
"B. Ist Philosophie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Philosophie durch Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses des Moduls Philosophie als Nebenfach.
Die Fachnote ergibt sich aus der Endnote dieses Moduls."
7. Nach § 50 wird folgender § 50a neu eingefügt:
"§ 50a
Wissenschaftsgeschichte (als Nebenfach im B.A.-Studiengang)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise
vorzulegen:
Wissenschaftsgeschichte als Nebenfach:
1. Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Wissenschaftsgeschichte,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender zwei Module:
a) WIG-M01: Wissenschaftsgeschichte I
b) WIG-M02: Wissenschaftsgeschichte II;
2. Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Modulnoten."
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und gilt für alle Studenten, die ihr Studium ab diesem Zeitpunkt aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 01. Februar 2006 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 21. September 2006.
Regensburg, den 21. September 2006
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 21. September 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. September 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. September 2006.
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