Dreizehnte Satzung zur Änderung

der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 20. Juli 2006

 

Aufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom …., wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 Buchst. A erhält folgende Fassung:
"A. Ist Musikwissenschaft Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Musikwissenschaft, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Hauptfachmodule:

a) Basismodul Musikgeschichte,
b) Basismodul Grundbegriffe und Arbeitstechniken,
c) Basismodul Werk- und Partiturkunde,
d) Basismodul Musiktheorie.

Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. a, Buchst. b und Buchst. d. Die Noten gemäß Buchst. a und Buchst. b werden je vierfach, die Note gemäß Buchst. d wird zweifach gewichtet."

 

§ 2

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 19.07.2006 und der Genehmigung des Rektors vom 20.07.2006.

 

Regensburg, den 20.07.2006
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 20.07. 2006 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20.07. 2006 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20.07.2006.

  


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