Dritte Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 9. Dezember 1999

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1998 (KWMBl II 1999 S. 288), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach § 24 eingefügt: „§ 24a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „siebten“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf die Prüfungsfristen werden auf begründeten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denen die für die gewählten Fächer erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, sofern ein gesonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt wird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweiligen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist. Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlängerung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich; insgesamt in einem Studiengang jedoch höchstens zwei Semester. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. Nach § 24 wird eingefügt:

„§ 24a

Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem achtwöchigen Praktikum (mindestens die Hälfte davon soll vor Studienbeginn absolviert werden);
b) fünf Seminaren im bildnerischen Gestalten in der Fläche;
c) zwei Seminaren im bildnerischen Gestalten im Raum;
d) einem Seminar zu darstellendem Spiel und Inszenierung
e) zwei Lehrveranstaltungen in Werkanalyse und Ästhetik (je Vorlesung mit zugeordnetem Seminar);
f) einer Lehrveranstaltung zu Inhalten und Methoden des Faches (je Vorlesung mit zugeordnetem Seminar);
g) einer kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltung (Proseminar); wenn Kunstgeschichte als Haupt- oder Nebenfach gewählt wird, ist statt des genannten Nachweises der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur bildnerischen Entwicklung im Kindes- und Jugendalter zu erbringen;
h) einem Kolloquium zu Projekten bezogen auf mögliche Berufsbereiche;
i) einer mindestens einwöchigen Exkursion.

(2) Prüfungsanforderungen
1. Fähigkeit, bildnerische Mittel, Prinzipien und werktechnische Verfahren angemessen einzusetzen (Handzeichnung, Malerei, Plastik);
2. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesung und zugeordnetes Seminar) zur Werkanalyse und Ästhetik;
3. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesung und zugeordnetes Seminar) zu Inhalten und Methoden des Faches;
4. Grundkenntnisse in der abendländischen Kunstgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Vorlage einer Mappe mit einer Auswahl selbständig angefertigter Arbeiten (verpflichtend sind die Gebiete Handzeichnung und Malerei);

2. Vorlage von Arbeiten im dreidimensionalen bildnerischen Gestalten;

3. Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 und 4, der spezielle Teil auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2.

Die Arbeiten nach Nrn. 1 und 2 sollen mindestens die Arbeiten umfassen, die während des Grundstudiums entstanden sind. Die Arbeiten sind nach der Zulassung zur Prüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit einer Versicherung, daß die Arbeiten selbständig erstellt worden sind, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so gilt § 7 entspre-chend.

(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, daß die Summe aus den einfachen Zahlenwerten der Noten für die Mappe nach Absatz 3 Nr. 1 und für die Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und für die mündliche Prüfung nach Absatz 3 Nr. 3 durch 3 geteilt wird.“

5. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. Praktikum in Anorganischer Chemie
2. Praktikum in Organischer und Physikalischer Chemie
3. Physikalischer Kurs.

Die für die einzelnen Lehrveranstaltungen erforderliche Mindeststundenzahl ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LPO I in der jeweils geltenden Fassung.“


§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 1 Nr. 2 Buchst. a nur für diejenigen Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Studium beginnen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 24. Februar 1999 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 19.11.1999 Nr. X/4-5e66Z-6/41 101.

Regensburg, den 9. Dezember 1999
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Diese Satzung wurde am 9. Dezember 1999 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. Dezember 1999 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 9. Dezember 1999.


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