Vierte Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg
Vom 13. Januar 2000
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. ....), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift des § 10 wird
eingefügt:
§ 10a Leistungspunkte (LP)
§ 10b Module
§ 10c Studienbegleitende Prüfung, studienbegleitende Leistungsnachweise
und prüfungsförmliches Verfahren
§ 10d Punktekonto, Transcript.
b) Nach der Überschrift des § 31 wird
eingefügt:
§ 31a Frei Kombinierbares Nebenfach.
c) Nach der Überschrift des § 34 wird
eingefügt:
§ 34a Informationswissenschaft.
d) Nach der Überschrift des § 48 wird
eingefügt:
§ 48a Tschechische Philologie.
e) In der Überschrift des § 51 wird nach dem Wort
Südslavische die Klammerbemerkung
(Polnische und Serbokroatische) eingefügt.
2. Am Ende von § 1 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt: abweichend hiervon wird die Zwischenprüfung in bestimmten Fächern nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Abschnitts II studienbegleitend abgelegt.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort rechtzeitig das Wort ordnungsgemäß eingefügt.
4. § 4 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen.
5. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort Faches die Worte oder aus der Beschreibung der Module eingefügt.
6. Nach § 10 werden folgende neue Paragraphen 10a bis 10d eingefügt:
§ 10a
Leistungspunkte (LP)
(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, daß 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen und 270 Leistungspunkte - vier Studienjahre zu je 60 LP und die Magisterarbeit zu 30 LP - die Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Studienleistungen einschließlich eines Teils der Prüfungsleistungen eines Magisterstudiums. Entsprechend sind für das Grundstudium des Magisterstudiengangs oder des Studiengangs für das Lehramt an Gymnasien einschließlich der Zwischenprüfung in zwei Fächern insgesamt 120 LP vorgesehen. Erworbene Leistungspunkte werden für einen Studiengang nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen der gewählten Fächer entsprechen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluß eines Moduls oder als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung kann der Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben sein. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie können innerhalb des gewählten Studiengangs nur einmal verwendet werden.
(3) Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise aus modularisierten Fächern sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter festzusetzen, wieviel Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 10b
Module
(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebiets auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkten vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlußnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.
(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom zuständigen Prüfungsausschuß verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderungen im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.
§ 10c
Studienbegleitende Prüfung, studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches
Verfahren
(1) Die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Abschnitts II in bestimmten Fächern durch studienbegleitende Leistungsnachweise ersetzt (studienbegleitende Zwischenprüfung). In diesem Fall wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ersetzt durch den Antrag auf Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Auf diesen Antrag finden die Vorschriften über den Zeitpunkt der Zwischenprüfung (§ 2), die Meldefrist (§ 3 Abs. 2) und über die Zulassung (§ 11) entsprechende Anwendung.
(2) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Fachnote der Zwischenprüfung eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in schriftlichen Prüfungen (§ 13), mündlichen Prüfungen (§ 14 Abs. 1, 3 und 4) oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt wird. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
(3) Eine Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt im Falle der studienbegleitenden Zwischenprüfung nicht, es kann aber eine Zulassung zu einzelnen studienbegleitenden Leistungsnachweisen erforderlich sein. Für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise gelten nicht die Regeln der Prüfungswiederholung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können - im Rahmen der sich aus § 2 ergebenden Fristen - beliebig wiederholt werden, wenn nicht in der Studienordnung oder der Beschreibung der Module - z.B. bei Sprachkursen - etwas Abweichendes bestimmt ist. Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und für die Berechnung von Durchschnittsnoten gilt § 15 entsprechend.
(4) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen - im Rahmen der sich aus § 2 ergebenden Fristen -, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul, eine Studieneinheit oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.
(5) §§ 5, 5a, 7, 8, 19, 20 und 22 gelten entsprechend.
§ 10d
Punktekonto, Transcript
(1) Jeder Student eines modularisierten Faches führt ein Konto, das die von ihm in modularisierten Fächern erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten bestätigt die Arbeitsstelle des Projekts Modularisierung im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zeugniserteilung über die Zwischenprüfung in einem modularisierten Fach Voraussetzung.
(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.
7. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort kann ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt: soweit sie nicht durch studienbegleitende Leistungsnachweise ersetzt ist,.
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Fachnote bzw. die Modulnote
errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen
Prüfungsleistungen.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort Fachnote die Worte bzw.
die Modulnote eingefügt.
9. § 23 erhält folgende Fassung:
§ 23
Allgemeine Sprachwissenschaft
(1) Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach, wird
die Zwischenprüfung nach Wahl in einem der beiden folgenden Teilfächer
abgelegt:
- Theoretische und Empirische Linguistik;
- Neuro-/Patholinguistik.
Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach, kann eine Schwerpunktsetzung
nicht erfolgen.
(2) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:
I. Wird der Schwerpunkt Theoretische und Empirische Linguistik gewählt:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft
c. Modul 05: Syntax und Semantik
d. Modul 03: Grundlagen der Neuro-/Patholinguistik o d e r Modul 04:
Psycholinguistik
e. Modul 20: Statistik;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Der Nachweis wird durch die Übersetzung eines schwierigen fachwissenschaftlichen Textes ins Deutsche im Rahmen einer 2-stündigen Klausur erbracht. Den Klausurtext stellt und beurteilt ein vom Dekan beauftragter Fachvertreter. Bei nicht ausreichender Leistung kann die Klausur einmal, in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Dekans zweimal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfung muß jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgelegt werden.
II. Wird der Schwerpunkt Neuro-/Patholinguistik gewählt:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 03: Grundlagen der Neuro-/Patholinguistik
c. Modul 04: Psycholinguistik
d. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft o d e r Modul
05: Syntax und Semantik
e. Modul 20: Statistik;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Nr. I. 2. gilt entsprechend;
3. Nachweis eines 6-wöchigen Praktikums in einer sprachtherapeutischen Institution.
B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Buchst. A. Nr. I. 2. gilt entsprechend.
(4) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module.
10. § 27 erhält folgende Fassung:
§ 27
Deutsch (Deutsche Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
(A) Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft, bestehend aus einem Proseminar
Gegenwartssprache und einem Proseminar
Sprachgeschichte;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend
aus einem Proseminar I (Einführung in die Ältere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend aus einem
Proseminar I (Einführung in die Neuere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II.
2. Bestätigung über ein Orientierungsgespräch mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers.
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus den Abschlußnoten der Basismodule gemäß Nr. 1 Buchst. a), b) und c).
(B) Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden drei
Basismodule:
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft, bestehend aus einem Proseminar
Gegenwartssprache und einem Proseminar
Sprachgeschichte;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend
aus einem Proseminar I (Einführung in die Ältere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend aus einem
Proseminar I (Einführung in die Neuere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II.
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den Abschlußnoten der gewählten beiden Basismodule.
11. § 28 erhält folgende Fassung:
§ 28
Englisch (Englische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Englisch (Englische Philologie) erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Englisch (Englische
Philologie), darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachpraxis,
b) des Basismoduls Sprachwissenschaft (ohne Prüfung Grundwissen
Fachwissenschaft),
c) des Basismoduls Literatur- und Kulturwissenschaft (ohne Prüfung
Grundwissen Fachwissenschaft),
d) einer 30-minütigen mündlichen Prüfung (Grundwissen
Fachwissenschaft) aus einem der beiden Basismodule in b und c,
2. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der Leistungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis d.
B. Ist Englisch (Englische Philologie) Nebenfach:
1. Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Englisch (Englische
Philologie), darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachpraxis,
b) von einem der beiden Basismodule Sprachwissenschaft oder Literatur- und
Kulturwissenschaft (ohne Prüfung Grundwissen Fachwissenschaft),
2. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Nr. 1 Buchst. a und b.
12. § 31 erhält folgende Fassung:
§ 31
Französisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Französische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Französische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Französische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Französische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Französische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Französische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Französische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Französische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
13. Nach § 31 wird folgender neuer § 31a eingefügt:
§ 31a
Frei Kombinierbares Nebenfach
(1) Studieneinheiten
Das Frei Kombinierbare Nebenfach besteht aus zwei Studieneinheiten, die aus
einer vom Prüfungsausschuß einer der Philosophischen Fakultäten
für das Frei Kombinierbare Nebenfach genehmigten und bekanntgemachten
Liste auszuwählen sind. Es dürfen keine Studieneinheiten aus einem
Fachgebiet gewählt werden, das der Bewerber anderweitig in der Zwischen-
oder Magisterprüfung wählt; das Nähere ist in der Liste der
Studieneinheiten geregelt.
(2) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis des Erwerbs von insgesamt mindestens 30 Leistungspunkten aus den
beiden gewählten Studieneinheiten, darunter
- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von je einem Modul aus den beiden
gewählten Studieneinheiten.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module.
14. Nach § 34 wird folgender neuer § 34a eingefügt:
§ 34a
Informationswissenschaft
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus informationswissenschaftlichen Modulen,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Grundlagen der Informationswissenschaft
b) des Moduls Software-Engineering
c) des Moduls Informationsvermittlung.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; die Module gemäß Buchst. a und b werden dabei einfach, das Modul gemäß Buchst. c doppelt gewichtet.
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus informationswissenschaftlichen Modulen,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Grundlagen der Informationswissenschaft
b) des Moduls Software-Engineering
c) von 9 LP aus dem Modul Informationsvermittlung.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitte der Endnoten der Module gemäß Buchst. a und b.
15. § 35 erhält folgende Fassung:
§ 35
Italienisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Italienische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Italienische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Italienische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Italienische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Italienische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Italienische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Italienische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Italienische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
16. § 44 erhält folgende Fassung:
§ 44
Russische (Ostslavische) Philologie
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Ostslavische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Ostslavische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung 2
c) zweier der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
B. Ist Ostslavische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Ostslavische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 1
b) des Moduls Sprachausbildung 2
c) eines der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
17. § 47 erhält folgende Fassung:
§ 47
Spanisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Spanische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Spanische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Spanische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Spanische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Spanische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Spanische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Spanische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Spanische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
18. Nach § 48 wird folgender neuer § 48a eingefügt:
§ 48a
Tschechische Philologie
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Tschechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung 2
c) zweier der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 1
b) des Moduls Sprachausbildung 2
c) eines der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
19. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort Südslavische die Klammerbemerkung (Polnische und Serbokroatische) eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte oder Tschechischen gestrichen.
c) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte oder tschechischen gestrichen.
d) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte oder Tschechischen gestrichen.
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung das Studium aufnehmen.
(2) Wer das Studium der betreffenden Studiengänge bereits vor Inkrafttreten der Satzung, aber nach dem Ende des Sommersemesters 1998 aufgenommen hat, kann auf Antrag die Prüfung in einzelnen Fächern nach den neuen fachspezifischen Vorschriften ablegen, sofern er die notwendigen Studienleistungen in der dafür geeigneten Form erworben hat. Das Nähere bestimmen die einzelnen Institute oder Prüfungsausschüsse durch Anschlag.
(3) Transcripts mit Angabe der Leistungspunkte gemäß § 10d Zwischenprüfungsordnung werden auf Antrag auch solchen Studenten ausgestellt, die vor Inkrafttreten der Satzung, aber nach dem Ende des Sommersemesters 1998, den Magisterstudiengang aufgenommen haben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 21. Juli 1999 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20.12.1999 Nr. X/4-5e66Z-6/38 429.
Regensburg, den 13. Januar 2000
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 13. Januar 2000 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. Januar 2000 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13. Januar 2000.
Zurück zur Inhaltsübersicht