ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT REGENSBURG
Vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920)
geändert durch Satzung vom 26. September 1995 (KWMBl II 1996 S. 268),
durch Satzung vom 9. Dezember 1998 (KWMBl II 1999 S. 288),
durch Satzung vom 9. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. ....)
und durch Satzung vom 13. Januar 2000 (KWMBl II S. .....)
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Zwischenprüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
§ 2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§ 3 Prüfungstermine
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 5a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 8 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 10a Leistungspunkte (LP)
§ 10b Module
§ 10c Studienbegleitende Prüfung, studienbegleitende Leistungsnachweise
und prüfungsförmliches Verfah-ren
§ 10d Punktekonto, Transcript
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Prüfungsleistungen
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen
der Prüfungen
§ 16 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 17 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 18 Zeugnis
§ 19 Ungültigkeit der Prüfung
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 -
§22 Sonderregelungen für Behinderte
Abschnitt II: Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer
§ 23 Allgemeine Sprachwissenschaft
§ 24 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
§ 24a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung
(Kunsterziehung)
§ 25 Biologie
§ 26 Chemie
§ 27 Deutsch/Deutsche Philologie
§ 28 Englisch/Englische Philologie
§ 29 Erdkunde/Geographie
§ 30 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische
Theologie)
§ 31 Französisch/Romanische Philologie
§ 31a Frei Kombinierbares Nebenfach
§ 32 Geschichte
§ 33 Griechisch/Griechische Philologie
§ 34 Indogermanische Sprachwissenschaft
§ 34a Informationswissenschaft
§ 35 Italienisch/Romanische Philologie
§ 36 Klassische Archäologie
§ 37 Kunstgeschichte
§ 38 Latein/Lateinische Philologie
§ 39 Musikwissenschaft
§ 40 Pädagogik
§ 41 Philosophie
§ 42 Politikwissenschaft
§ 43 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
§ 44 Russische (Ostslavische) Philologie
§ 45 Sozialkunde
§ 46 Soziologie
§ 47 Spanisch/Romanische Philologie
§ 48 Sport/Sportpädagogik
§ 48a Tschechische Philologie
§ 49 Volkskunde
§ 50 Vor- und Frühgeschichte
§ 51 West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie
Abschnitt III: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten
ABSCHNITT I:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
(1) Studenten des Magisterstudienganges haben eine Zwischenprüfung abzulegen,
1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,
2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.
Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme des Faches Sport) haben in den beiden vertieft studierten Fächern der Fächerverbindung gemäß § 63 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen, soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen ist. Die Zwischenprüfung in einem Fach kann nicht geteilt werden. Sie ist fachweise in einem Prüfungstermin abzulegen; abweichend hiervon wird die Zwischenprüfung in bestimmten Fächern nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Abschnitts II studienbegleitend abgelegt
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches. Die Studienordnungen der einzelnen Fächer können Ausnahmen hiervon zulassen. Sie regeln auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums für die Fälle, wo keine Zwischenprüfung abzulegen ist.
(3) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 2
Zeitpunkt der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, daß die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des sechsten Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs; abweichend hiervon ist im Magisterstudiengang in der Kombination eines Hauptfachs mit zwei Nebenfächern die Semesterzahl des Hauptfachs für beide Prüfungsfächer entscheidend. Nach § 6 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen. Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Student zwar zur Zwischenprüfung gemeldet hat, die Meldung jedoch nicht den Anforderungen der §§ 9 und 10 entspricht.
(3) Überschreitet ein Student die in Absatz 1 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.
(4) Auf die Prüfungsfristen werden auf begründeten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denen die für die gewählten Fächer erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, sofern ein gesonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt wird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweiligen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist. Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlängerung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich; insgesamt in einem Studiengang jedoch höchstens zwei Semester. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.
§ 3
Prüfungstermine und Meldefrist
(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal je Semester abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntgegeben. Der Student hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungssekretariat zur Zwischenprüfung zu melden.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung wird vom Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Fachvertreter der Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen bei-zuwohnen.
(7) Sind die für eine Zwischenprüfung gewählten Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die Abstimmung zwischen den Fachprüfungen der für das (erste) Hauptfach zuständige Prüfungsausschuß zu-ständig.
(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung.
§ 5
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer auf Vorschlag der zuständigen Fachvertreter.
(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. Die Bestellung ist durch Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntzu-geben.
(3) Der Beisitzer muß hauptamtlich wissenschaftlich im Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 5a
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplomvorprüfung ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme ver-gleichbar sind - zu übernehmen und ggf. in die Berechnung von Fachnoten nach dieser Prüfungsordnung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Prüfungssekretariat zu richten. Der Antrag ist spätestens innerhalb der Meldefrist im Sinne von § 3 zu stellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertre-ter.
(8) Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Hauptfach abgelegt, so gilt diese Zwischenprüfung auch für das Studium des Faches als Nebenfach. Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Nebenfach abgelegt, so kann er nachträglich die für die Zwischenprüfung im Hauptfach noch fehlenden Leistungen erbringen. Bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen beim Prüfungssekretariat erhält er ein Zwischenzeugnis, das ihn zum Studium dieses Faches als Hauptfach berechtigt.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Zwischenprüfung in dem betreffenden Fach ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt er die Gründe an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzu-rechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5) bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.
(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat von der weiteren Teilnahme am Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.
(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfung-sausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.
(6) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich.
(7) Die Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer
1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Be-rücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fas-sung;
2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, in dem Fach der Zwischenprüfung ordentlich an der Universität Regensburg eingeschrieben ist,
3. die nach § 10 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nachweist,
4. die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder im Lehramtsstudiengang oder die Diplomvorprüfung in dem gewählten oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder in einer gleichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Prüfungsausschuß.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Angabe der
gewählten Fächer schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3
genannten Zulassungsvoraussetzun-gen;
2. das Studienbuch;
3. eine Erklärung darüber, daß die Zulassungsvoraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
§ 10
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für jedes Prüfungsfach richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung. Die jeweils für das Hauptfach im Magisterstudiengang festgelegten Voraussetzungen gelten zugleich auch für das vertieft studierte Fach im Lehramtsstudiengang.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 4 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des betreffenden Faches oder aus der Beschreibung der Module etwas anderes ergibt.
(3) Soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen verlangt wird, gelten ergänzend die dazu getroffenen Regelungen in den jeweils einschlägigen fachspezifischen Bestimmungen der Lehramts- oder der Magisterstudienordnung bzw. § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls erlassen werden.
§ 10a
Leistungspunkte (LP)
(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, daß 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen und 270 Leistungspunkte - vier Studienjahre zu je 60 LP und die Magisterarbeit zu 30 LP - die Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Studienleistungen einschließlich eines Teils der Prüfungsleistungen eines Magisterstudiums. Entsprechend sind für das Grundstudium des Magisterstudiengangs oder des Studiengangs für das Lehramt an Gymnasien einschließlich der Zwischenprüfung in zwei Fächern insgesamt 120 LP vorgesehen. Erworbene Leistungspunkte werden für einen Studiengang nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen der gewählten Fächer entsprechen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluß eines Moduls oder als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung kann der Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben sein. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie können innerhalb des gewählten Studiengangs nur einmal verwendet werden.
(3) Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise aus modularisierten Fächern sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter festzusetzen, wieviel Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 10b
Module
(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebiets auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkten vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlußnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.
(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom zuständigen Prüfungsausschuß verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderungen im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.
§ 10c
Studienbegleitende Prüfung, studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
(1) Die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Abschnitts II in bestimmten Fächern durch studienbegleitende Leistungsnachweise ersetzt (studienbegleitende Zwischenprüfung). In diesem Fall wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ersetzt durch den Antrag auf Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Auf diesen Antrag finden die Vorschriften über den Zeitpunkt der Zwischenprüfung (§ 2), die Meldefrist (§ 3 Abs. 2) und über die Zulassung (§ 11) entsprechende Anwendung.
(2) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Fachnote der Zwischenprüfung eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in schriftlichen Prüfungen (§ 13), mündlichen Prüfungen (§ 14 Abs. 1, 3 und 4) oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt wird. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
(3) Eine Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt im Falle der studienbegleitenden Zwischenprüfung nicht, es kann aber eine Zulassung zu einzelnen studienbegleitenden Leistungsnachweisen erforderlich sein. Für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise gelten nicht die Regeln der Prüfungswiederholung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können - im Rahmen der sich aus § 2 ergebenden Fristen - beliebig wiederholt werden, wenn nicht in der Studienordnung oder der Beschreibung der Module - z.B. bei Sprachkursen - etwas Abweichendes bestimmt ist. Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und für die Berechnung von Durchschnittsnoten gilt § 15 entsprechend.
(4) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen - im Rahmen der sich aus § 2 ergebenden Fristen -, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul, eine Studieneinheit oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.
(5) §§ 5, 5a, 7, 8, 19, 20 und 22 gelten entsprechend.
§ 10d
Punktekonto, Transcript
(1) Jeder Student eines modularisierten Faches führt ein Konto, das die von ihm in modularisierten Fächern erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten bestätigt die Arbeitsstelle des Projekts Modularisierung im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zeugniserteilung über die Zwischenprüfung in einem modularisierten Fach Voraussetzung.
(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.
§ 11
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 10 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die nachzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung. Weist der Student in diesem Falle nach, daß er die Gründe für das Ausbleiben der Unterlagen nicht zu vertreten hat, so wird die Zulassung aufrechterhalten. Das Fehlen der Unterlagen beeinträchtigt dann die Gültigkeit des Prüfungsversuchs nicht. Das Bestehen der Prüfung heilt nicht den Mangel der Unterlagen. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst nach Eingang der Unterlagen ausgestellt; gehen die Unterlagen nicht ein, so gilt nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 gesetzten Frist die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der
Bewerber
1. die nach §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen
nicht erfüllt, oder
2. die nach §§ 9 und 10 erforderlichen Unterlagen nicht
vollständig einreicht, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
oder
4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung kann, soweit sie nicht durch studienbegleitende Leistungsnachweise ersetzt ist, als schriftliche und/oder mündliche Prüfung abgehalten werden. Sie richtet sich für jedes Prüfungsfach nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung.
§ 13
Schriftliche Prüfung
Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Auf-gabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bewertet der Prüfer die Klausurarbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie in jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt. In die Berechnung der Fachnote geht der gemittelte, auf eine Dezimalstelle bestimmte, nicht gerundete Wert ein.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats) geladen.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. § 13 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr ge-nügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Die Fachnote bzw. die Modulnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote bzw. die Modulnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut"
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut"
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend"
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 "ausreichend"
bei einem Durchschnitt über 4,0 "nicht ausreichend".
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" sind.
§ 16
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
§ 17
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung kann in den Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung ist unzulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. § 16 gilt entsprechend.
§ 18
Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnote enthält. Aus dem Zeugnis muß ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen können aufgenommen werden. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
§ 19
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grund-sätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungssekretariat zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Akteneinsicht. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.
§ 21
(entfallen)
§ 22
Sonderregelungen für Behinderte
(1) Macht der Kandidat durch durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
ABSCHNITT II:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER
§ 23
Allgemeine Sprachwissenschaft
(1) Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach, wird
die Zwischenprüfung nach Wahl in einem der beiden folgenden Teilfächer
abgelegt:
- Theoretische und Empirische Linguistik;
- Neuro-/Patholinguistik.
Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach, kann eine Schwerpunktsetzung
nicht erfolgen.
(2) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:
I. Wird der Schwerpunkt Theoretische und Empirische Linguistik gewählt:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft
c. Modul 05: Syntax und Semantik
d. Modul 03: Grundlagen der Neuro-/Patholinguistik o d e r Modul 04:
Psycholinguistik
e. Modul 20: Statistik;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Der Nachweis wird durch die Übersetzung eines schwierigen fachwissenschaftlichen Textes ins Deutsche im Rahmen einer 2-stündigen Klausur erbracht. Den Klausurtext stellt und beurteilt ein vom Dekan beauftragter Fachvertreter. Bei nicht ausreichender Leistung kann die Klausur einmal, in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Dekans zweimal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfung muß jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgelegt werden.
II. Wird der Schwerpunkt Neuro-/Patholinguistik gewählt:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 03: Grundlagen der Neuro-/Patholinguistik
c. Modul 04: Psycholinguistik
d. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft o d e r Modul
05: Syntax und Semantik
e. Modul 20: Statistik;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Nr. I. 2. gilt entsprechend;
3. Nachweis eines 6-wöchigen Praktikums in einer sprachtherapeutischen Institution.
B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a. Modul 01: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
b. Modul 02: Theoretische und Empirische Sprachwissenschaft;
2. Nachweis englischer Sprachkenntnisse: Buchst. A. Nr. I. 2. gilt entsprechend.
(4) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module.
§ 24
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) zwei Seminaren in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte Hauptfach ist, bzw. einem Seminar in Allgemeiner
Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wis-senschaftsgeschichte Nebenfach
ist;
b) einem Seminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fachgebiet,
dessen Geschichte der Kandidat studiert.
2. Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen.
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse aus der Geschichte einer bestimmten Wissenschaft (Mathematik,
Physik usw.) oder in der allgemeinen Geschichte des wissenschaftlichen Denkens
im Rahmen einer historischen Epoche.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und
einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Sie erstreckt sich
auf die Stoffgebiete, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergeben.
§ 24a
Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem achtwöchigen Praktikum (mindestens die Hälfte davon soll
vor Studienbeginn absolviert werden);
b) fünf Seminaren im bildnerischen Gestalten in der Fläche;
c) zwei Seminaren im bildnerischen Gestalten im Raum;
d) einem Seminar zu darstellendem Spiel und Inszenierung;
e) zwei Lehrveranstaltungen in Werkanalyse und Ästhetik (je Vorlesung
mit zugeordnetem Seminar);
f) einer Lehrveranstaltung zu Inhalten und Methoden des Faches (je Vorlesung
mit zugeordnetem Seminar);
g) einer kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltung (Proseminar); wenn
Kunstgeschichte als Haupt- oder Nebenfach gewählt wird, ist statt des
genannten Nachweises der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung zur bildnerischen Entwicklung im Kindes- und Jugendalter
zu erbringen;
h) einem Kolloquium zu Projekten bezogen auf mögliche
Berufsbereiche;
i) einer mindestens einwöchigen Exkursion.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Fähigkeit, bildnerische Mittel, Prinzipien und werktechnische Verfahren
angemessen einzusetzen (Handzeichnung, Malerei, Plastik);
2. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesung
und zugeordnetes Seminar) zur Werkanalyse und Ästhetik;
3. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesung
und zugeordnetes Seminar) zu Inhalten und Methoden des Faches;
4. Grundkenntnisse in der abendländischen Kunstgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Vorlage einer Mappe mit einer Auswahl selbständig angefertigter Arbeiten
(verpflichtend sind die Gebiete Handzeichnung und Malerei);
2. Vorlage von Arbeiten im dreidimensionalen bildnerischen Gestalten;
3. Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung besteht
aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt
sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 und 4, der spezielle Teil
auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2.
Die Arbeiten nach Nrn. 1 und 2 sollen mindestens die Arbeiten umfassen, die während des Grundstudiums entstanden sind. Die Arbeiten sind nach der Zulassung zur Prüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit einer Versicherung, daß die Arbeiten selbständig erstellt worden sind, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so gilt § 7 entsprechend.
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, daß die Summe aus den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die Mappe nach Absatz 3 Nr. 1 und für
die Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und für die mündliche Prüfung
nach Absatz 3 Nr. 3 durch 3 geteilt wird.
§ 25
Biologie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen;
2. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere;
3. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen;
4. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere;
5. zwei ganztägige biologische Anfängerexkursionen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse von Bau und Leistung der Zelle;
2. Grundkenntnisse der klassischen und molekularen Genetik;
3. Grundkenntnisse der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie
der Pflanzen und Tiere;
4. Grundkenntnisse der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;
5. Überblick über Erscheinung, Lebensweise und Vorkommen einheimischer
Pflanzen und Tiere.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht im Fach Biologie in je einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer in
den Teilfächern Botanik und Zoologie.
§ 26
Chemie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. Praktikum in Anorganischer Chemie
2. Praktikum in Organischer und Physikalischer Chemie
3. Physikalischer Kurs.
Die für die einzelnen Lehrveranstaltungen erforderliche Mindeststundenzahl
ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LPO I in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Prüfungsanforderungen
Als inhaltliche Prüfungsanforderung wird die Kenntnis der wichtigsten
Stoffklassen und Gesetzmäßigkeiten der Anorganischen, Physikalischen
und Organischen Chemie gefordert.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung im Fach Chemie besteht aus einer mündlichen
Prüfung von je 30 Minuten Dauer in:
1. Anorganischer und Physikalischer Chemie;
2. Organischer Chemie.
§ 27
Deutsch (Deutsche Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
(A) Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft, bestehend aus einem Proseminar
Gegenwartssprache und einem Proseminar
Sprachgeschichte;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend
aus einem Proseminar I (Einführung in die Ältere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend aus einem
Proseminar I (Einführung in die Neuere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II.
2. Bestätigung über ein Orientierungsgespräch mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers.
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus den Abschlußnoten der Basismodule gemäß Nr. 1 Buchst. a), b) und c).
(B) Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Deutsche Philologie, darunter
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden drei
Basismodule:
a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissenschaft, bestehend aus einem Proseminar
Gegenwartssprache und einem Proseminar
Sprachgeschichte;
b) des Basismoduls Ältere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend
aus einem Proseminar I (Einführung in die Ältere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II;
c) des Basismoduls Neuere deutsche Literaturwissenschaft, bestehend aus einem
Proseminar I (Einführung in die Neuere deutsche
Literaturwissenschaft) und einem Proseminar II.
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den Abschlußnoten der gewählten beiden Basismodule.
§ 28
Englisch (Englische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Englisch (Englische Philologie) erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Englisch (Englische
Philologie), darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachpraxis,
b) des Basismoduls Sprachwissenschaft (ohne Prüfung Grundwissen
Fachwissenschaft),
c) des Basismoduls Literatur- und Kulturwissenschaft (ohne Prüfung
Grundwissen Fachwissen-schaft),
d) einer 30-minütigen mündlichen Prüfung (Grundwissen
Fachwissenschaft) aus einem der beiden Basismodule in b und c,
2. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der Leistungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis d.
B. Ist Englisch (Englische Philologie) Nebenfach:
1. Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Englisch (Englische
Philologie), darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachpraxis,
b) von einem der beiden Basismodule Sprachwissenschaft oder Literatur- und
Kulturwissenschaft (ohne Prüfung Grundwissen Fachwissenschaft),
2. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Nr. 1 Buchst. a und b.
§ 29
Erdkunde (Geographie)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar
in:
- Einführung in das Studium der Geographie
- Einführung in die geographische Kartenkunde
- Anthropogeographie
- Physische Geographie;
2. einem Geländepraktikum;
3. fünf Exkursionstagen (eintägig).
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen
Geographie sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden;
2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie;
3. Überblick über den Natur- und Kulturraum Mitteleuropas.
(3) Prüfungsleistungen
Die Prüfung besteht in dem Fach Erdkunde (Geographie) aus einer
schriftlichen Klausur von vier Stunden Dauer in den Prüfungsfächern
Physische Geographie und Anthropogeographie. Es werden Fragen gestellt,
gleichmäßig und gleichgewichtig verteilt auf die folgenden
Teilgebiete:
1. Geomorphologie;
2. Klima- und Pflanzengeographie;
3. Geographie der städtischen und ländlichen Siedlungen;
4. Wirtschafts- und Sozialgeographie.
§ 30
Evangelische Theologie
(Systematische und Praktische Theologie)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Evangelische Theologie als Hauptfach:/ Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus der Systematischen Theologie, der Kirchengeschichte, der Biblischen Theologie und der Religionspädagogik.
2. Evangelische Theologie als Nebenfach:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus
a) der Systematischen Theologie oder der Kirchengeschichte und
b) der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (Schwerpunkte: Urgeschichte
und Moseüberliefe-rung) und des Neuen Testaments (Schwerpunkt: Synoptische
Jesusüberlieferung);
2. Grundzüge der Dogmatik und der Ethik im Horizont der heutigen
Welterfahrung (Schwerpunkte: Gotteslehre und Christologie);
3. Grundzüge der Religionspädagogik (Schwerpunkt: Religiöse
Erziehung und Sozialisation);
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
je 20 Minuten Dauer in:
1. Religionspädagogik;
2. Systematischer Theologie.
§ 31
Französisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Französische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Französische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Französische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Französische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Französische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Französische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Französische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Französische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
§ 31a
Frei Kombinierbares Nebenfach
(1) Studieneinheiten
Das Frei Kombinierbare Nebenfach besteht aus zwei Studieneinheiten, die aus
einer vom Prüfungsausschuß einer der Philosophischen Fakultäten
für das Frei Kombinierbare Nebenfach genehmigten und bekanntgemachten
Liste auszuwählen sind. Es dürfen keine Studieneinheiten aus einem
Fachgebiet gewählt werden, das der Bewerber anderweitig in der Zwischen-
oder Magisterprüfung wählt; das Nähere ist in der Liste der
Studieneinheiten geregelt.
(2) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis des Erwerbs von insgesamt mindestens 30 Leistungspunkten aus den
beiden gewählten Studieneinheiten, darunter
- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von je einem Modul aus den beiden
gewählten Studieneinheiten.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module.
§ 32
Geschichte
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Alten
Geschichte;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Mittleren
Geschichte;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Neueren und
Neuesten Geschichte.
In diesen Proseminaren werden auch die Sprachkenntnisse in Latein und in einer modernen Fremdspra-che überprüft, welche zum Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur notwendig sind.
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung zum fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten an Hand von Quellen zur Geschichte des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit, wenn Geschichte Hauptfach ist.
5. Besuch von vier zweistündigen Vorlesungen, wenn Geschichte Hauptfach ist, aus den Teilfächern Alte, Mittelalterliche, Neuere/Neueste und Bayerische Geschichte bzw. von drei zweistündigen Vorlesungen aus dreien der genannten Teilfächer, wenn Geschichte Nebenfach ist.
6. Ist Geschichte Hauptfach, so ist bei einer der unter Nr. 5 genannten Vorlesungen die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen (mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer).
7. Besuch einer zweistündigen Vorlesung in Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gesicherte Kenntnisse über Epochen der Alten, Mittelalterlichen,
Neueren/Neuesten und Bayerischen Geschichte;
2. Gesicherte Kenntnisse über die Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik
der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.
(3) Prüfungsleistungen
Je eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer in dreien der in
Absatz 1 Nr. 5 genannten Teilfächer über das Sachgebiet einer
mindestens zweistündigen, von einem Prüfer im Sinne von §
5 Abs. 2 gehaltenen Vorlesung. Vorlesungen über Ost- und
Südosteuropäische Geschichte sowie Bevölkerungs- und
Sozialgeschichte gelten entsprechend der Thematik als solche der Mittleren
oder Neueren/Neuesten Geschichte. Ist Geschichte Hauptfach, so kann das Teilfach,
welchem die nach Absatz 1 Nr. 6 gewählte Vorlesung entstammt, nicht
in diese Prüfung eingebracht werden.
§ 33
Griechisch (Griechische Philologie)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert
der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche
Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;
b) zwei griechischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer
Griechisch und Latein, genügt die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt
drei Proseminaren in beiden Fächern;
c) einem griechischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).
2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden);
3. Latinum.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Griechische Philologie ist unter
Nr. 1 Buchst. b nur ein griechisches Proseminar nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in der griechischen Sprache (Wortschatz, Grammatik,
Übersetzungstechnik);
2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der griechischen
Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen
Philologie;
4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums
und in der griechischen Metrik.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten
Themenkreise.
§ 34
Indogermanische Sprachwissenschaft
(1) Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach
1. Ausreichende Beschäftigung mit dem Altindischen und zwei weiteren indogermanistisch relevanten Sprachen oder Sprachgruppen; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.
2. Erfolgreiche Teilnahme an
a) einem indogermanistischen Proseminar;
b) einem weiteren Proseminar des Faches Indogermanische Sprachwissenschaft
oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches.
(2) Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach
1. Ausreichende Beschäftigung mit einer indogermanistisch relevanten Sprache oder Sprachgruppe; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem indogermanistischen Proseminar.
(3) Prüfungsanforderungen im Hauptfach
1. Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;
2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;
3. Genauere Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache oder entsprechende Kenntnisse von Teilgebieten der historischen Grammatik zweier oder mehrerer indogermanischer Einzelsprachen.
(4) Prüfungsanforderungen im Nebenfach
1.Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen
Sprachwissenschaft;
2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;
3. Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache.
(5) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur
(sprachwissenschaftliche Textinterpretation oder Behandlung von grammatischen
Problemen der indogermanischen Grundsprache oder einer indoger-manischen
Einzelsprache) und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer
über die in Absatz 3 bzw. Absatz 4 genannten
Prüfungsgegenstände.
§ 34a
Informationswissenschaft
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus informationswissenschaftlichen Modulen,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Grundlagen der Informationswissenschaft
b) des Moduls Software-Engineering
c) des Moduls Informationsvermittlung.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; die Module gemäß Buchst. a und b werden dabei einfach, das Modul gemäß Buchst. c doppelt gewichtet.
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus informationswissenschaftlichen Modulen,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Grundlagen der Informationswissenschaft
b) des Moduls Software-Engineering
c) von 9 LP aus dem Modul Informationsvermittlung.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitte der Endnoten der Module gemäß Buchst. a und b.
§ 35
Italienisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Italienische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Italienische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Italienische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Italienische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Italienische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Italienische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Italienische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Italienische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
§ 36
Klassische Archäologie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) drei archäologischen Proseminaren;
b) einem Proseminar in griechischer oder lateinischer Philologie oder Alter
Geschichte.
2. Besuch dreier archäologischer Vorlesungen.
3. Im Fall, daß eines der drei unter Nr. 1 Buchst. b genannten Fächer als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt wird: Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung in Vor- und Frühgeschichte oder Kunstgeschichte.
4. Latinum;
5. Graecum:
Für ein Magisterstudium mit Klassischer Archäologie als zweitem Hauptfach entfällt die Nr. 5.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Klassische Archäologie entfallen die Nrn. 1 Buchst. b, 3 und 5; in begründeten Ausnahmefällen kann Nr. 4 durch Nr. 5 ersetzt werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis wichtiger Denkmäler der klassischen Antike;
2. Kenntnis der hauptsächlichen Methoden und Arbeitsmittel des
Faches;
3. Grundkenntnisse antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie:
4. Vertiefte Kenntnis des Stoffes einer archäologischen Vorlesung.
(3) Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung besteht
aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt
sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 1 - 3, der spezielle Teil auf
die Anforderung nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 37
Kunstgeschichte
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Kunstgeschichte als Hauptfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium
der Kunstgeschichte;
b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von vier mindestens zweistündigen
Proseminaren;
c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;
d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von
mindestens zehn Tagen;
e) Nachweis über das Latinum, sofern nicht schon durch das Reifezeugnis
nachgewiesen.
2. Kunstgeschichte als Nebenfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium
der Kunstgeschichte;
b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von einem mindestens zweistündigen
Proseminar;
c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;
d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von
mindestens fünf Tagen;
e) Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache (Lateinkenntnisse).
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) die Kunstgeschichte der Stadt Regensburg und ihrer Umgebung;
b) das Stoffgebiet von vier kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltungen, davon
mindestens zwei zweistündige Vorlesungen. Mit den vier Themen sollen
verschiedene Epochen und Gattungen abgedeckt wer-den.
c) sachliche und methodische Grundkenntnisse der Kunstgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen Klausur und
einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
§ 38
Latein (Lateinische Philologie)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert
der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt die erfolgreiche
Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;
b) zwei lateinischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein
und Griechisch, genügt erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren
in beiden Fächern;
c) einem lateinischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).
2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der lateinischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden).
3. Graecum.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Lateinische Philologie ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein lateinisches Proseminar nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in der lateinischen Sprache (Wortschatz, Grammatik,
Übersetzungstechnik);
2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der römischen
Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen
Philologie;
4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des römischen Altertums
und in der lateinischen Metrik.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten
Themenkreise.
§ 39
Musikwissenschaft
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei zweistündigen
musikhistorischen Prosemi-naren;
2. Besuch von mindestens drei musikhistorischen Vorlesungen für Studenten
im Hauptfach, von zwei für Studenten im Nebenfach;
3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von mindestens sieben der
zehn folgenden propädeutischen Übungen:
a) Harmonielehre I bis IV;
b) Kontrapunkt I und II; Voraussetzung: Harmonielehre I;
c) Gehörbildung I und II;
d) Generalbaßspiel;
e) Partiturspiel;
Für Studenten mit Musikwissenschaft als Nebenfach entfallen die Nachweise Nr. 3 Buchst. a III-IV, b, c, d, e.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind drei thematische Schwerpunkte aus dem Bereich der Mu-sikgeschichte; sie sollen den vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen entnommen sein. Daneben werden terminologische und bibliographische Fragen gestellt. Es können auch Partitur- und Klangbeispiele zur musikhistorischen Bestimmung vorgelegt werden.
2. In der mündlichen Prüfung werden ergänzende Fragen im Umfeld der schriftlichen Prüfungsthemen gestellt.
(3) Prüfungsleistungen
Eine dreistündige Klausur und eine halbstündige mündliche
Prüfung.
§ 40
Pädagogik
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Methodologie der Erziehungswissenschaft oder an einer Veranstaltung zu Forschungsmethoden und -techniken;
2. Drei weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Veranstaltungen
aus den folgenden Gebieten, wenn Pädagogik Hauptfach ist:
a) Pädagogische Anthropologie;
b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung;
c) Theorie der Erziehungsprozesse;
d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.
Ist Pädagogik Nebenfach, sind zwei der genannten Nachweise zu erbringen.
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptgebiete der
Erziehungswissenschaft.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus
1. einer vierstündigen Klausur
2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eines der vier Hauptgebiete gemäß Absatz 1 Nr. 2. Die drei anderen Hauptgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.
§ 41
Philosophie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar zur Einführung in das Studium der Philosophie (mit Hilfsmittelkunde);
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Proseminar aus
den folgenden drei Gebieten, wenn Philosophie Hauptfach ist, oder an je einem
Proseminar aus zwei der folgenden drei Gebiete, wenn Philosophie Nebenfach
ist:
a) Metaphysik, Anthropologie, Naturphilosophie sowie Geschichte der
Philosophie;
b) Praktische Philosophie (Ethik, Theorie von Recht, Staat und Gesellschaft,
von Kunst, Religion, Geschichte);
c) Theoretische Philosophie (Logik, Erkenntnistheorie, allgemeine und spezielle
Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie).
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis der Hilfsmittel;
2. Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation und Kritik;
Grundkenntnisse in Logik und allgemeiner Wissenschaftstheorie;
3. Historische und systematische Grundkenntnisse in den in Absatz 1 genannten
Hauptgebieten.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung ist eines der in Absatz 1 Nr.
2 Buchst. a - c genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.
§ 42
Politikwissenschaft
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Übungen:
a) Politische Theorie oder Politische Philosophie einschl. Politische
Ideengeschichte;
b) Das politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder Öffentliches
Recht oder Verfassungsgeschichte;
c) Analyse und Vergleich politischer Systeme;
d) Internationale Beziehungen und Außenpolitik;
e) Methoden der Politikwissenschaft.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Fach Didaktik der Sozialkunde, wenn diese als Teilfach gewählt wird.
Ist Politikwissenschaft Nebenfach, so entfallen die Nachweise nach Nr. 2 und zwei der Nachweise nach Nr. 1.
(2) Prüfungsanforderungen
Gesicherte Grundkenntnisse auf den Gebieten Politische Theorie und Philosophie,
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, Analyse und Vergleich
politischer Systeme, Internationale Politik und Außenpolitik sowie
Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht.
(3) Prüfungsleistungen
a) Eine vierstündige Klausur sowie zwei mündliche Prüfungen
von 30 Minuten Dauer aus drei der in Absatz 2 genannten Teilfächer,
wenn Politikwissenschaft Hauptfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet
zweier mindestens zweistündiger Vorlesungen und einer Übung.
b) Eine zweistündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung
von 30 Minuten Dauer aus zwei der in Absatz 2 genannten Teilfächer,
wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet
einer mindestens zweistündigen Vorlesung und einer Übung.
§ 43
Religionswissenschaft
(Allgemeine Religionsgeschichte)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Religionswissenschaft als Hauptfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in
Religionswissenschaft;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren in
Religionswissenschaft;
c) Besuch von vier Vorlesungen in Religionswissenschaft.
2. Religionswissenschaft als Nebenfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in
Religionswissenschaft;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in
Religionswissenschaft;
c) Besuch von drei Vorlesungen in Religionswissenschaft.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse von Methoden der Religionswissenschaft;
2. gründliche Kenntnisse eines religionswissenschaftlichen Stoffgebietes.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten
Themenkreise.
§ 44
Russische (Ostslavische) Philologie
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Ostslavische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Ostslavische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung 2
c) zweier der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
B. Ist Ostslavische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Ostslavische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 1
b) des Moduls Sprachausbildung 2
c) eines der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
§ 45
Sozialkunde
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer
1. Einführung in die Politikwissenschaft; *)
2. Einführung in die Soziologie; *)
3. Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung
einschließlich Statistik.
*) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter bestehen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Politikwissenschaft
Grundkenntnisse der Fragestellungen und Begriffe des Faches
a) Politische Theorie:
Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens;
b) Politische Systeme:
Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland; Grundkenntnisse
des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik.
2. Soziologie
a) Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie;
b) Grundkenntnisse der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
(3) Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft: Bearbeitungszeit drei Stunden, wobei zu den Teilgebieten "Politische Systeme" bzw. "Politische Theorie" jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.
2. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie: Bearbeitungszeit zwei Stunden. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 46
Soziologie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist, Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
a) Einführung in die Soziologie;
b) Geschichte der Soziologie;
b) Statistik I und II;
c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für
Hauptfachstudenten.
2. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen
a) Einführung in die Soziologie;
b) Statistik I;
c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für
Nebenfachstudenten.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften;
2. Grundlagen der Soziologie;
3. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
(3) Prüfungsleistungen
1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist
a) eine jeweils dreistündige Klausur in den Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie;
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben
zur Wahl gestellt.
b) eine insgesamt halbstündige mündliche Prüfung in den
Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie
- Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.
2. Wenn Soziologie Nebenfach ist und als Prüfungsfach gewählt wird
a) eine jeweils zweistündige Klausur in den Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie;
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben
zur Wahl gestellt.
b) eine halbstündige mündliche Prüfung im Fachgebiet Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesell-schaften.
§ 47
Spanisch (Romanische Philologie)
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Romanische Philologie als Hauptfach:
1. Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zweien der folgenden
wissenschaftlichen Module und von weiteren 6 LP aus dem jeweils nicht
gewählten dritten Modul:
aa) Basismodul Spanische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Spanische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Spanische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Basismodule Spanische Sprache I und II;
2. Nachweis des Latinums.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen
Module gemäß Nr. 1; die Module gemäß Buchst. a werden
dabei doppelt, die Module gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
B. Romanische Philologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Romanische Philologie, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von einem der folgenden Module
aa) Basismodul Spanische Sprachwissenschaft,
bb) Basismodul Spanische Literaturwissenschaft,
cc) Basismodul Spanische Landeskunde;
b) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Spanische Sprache I.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module; das Modul gemäß Buchst. a wird dabei doppelt, das Modul gemäß Buchst. b einfach gewichtet.
§ 48
Sport (Sportpädagogik)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Sportwissenschaft und deren Ar-beitsmethoden I und II (vierstündig);
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar (zweistündig);
3. Besuch von mindestens vier sportwissenschaftlichen Vorlesungen. Davon müssen zwei aus dem Gebiet der Sportpädagogik sein.
4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an folgenden sportpraktischen
Übungen
a) Gerätturnen (einstündig);
b) Schwimmen (einstündig);
c) Leichtathletik (einstündig);
d) Gymnastik und Tanz (einstündig);
e) Fußball (einstündig);
f) Volleyball (einstündig);
g) Basketball (einstündig);
h) Handball (einstündig).
Für Sport (Sportpädagogik) als Hauptfach sind die Buchstaben a) bis e) obligatorisch, aus den Übungen der Buchstaben f) bis h) müssen zwei gewählt werden. Im Nebenfach müssen je zwei Individual- und zwei Mannschaftssportarten gewählt werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) Spezialgebiete aus dem Stoff mindestens zweier Vorlesungen der
vorausgegangenen Semester;
b) das Stoffgebiet des besuchten Seminars;
c) didaktisch-methodische Kenntnisse der gewählten Sportdisziplinen.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen schriftlichen
Klausur und einer einstündigen mündlichen Prüfung.
§ 48a
Tschechische Philologie
(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:
A. Ist Tschechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Basismoduls Sprachausbildung 1
b) des Basismoduls Sprachausbildung 2
c) zweier der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulen des Faches Tschechische Philologie,
darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 1
b) des Moduls Sprachausbildung 2
c) eines der drei Basismodule
Sprachwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 1
Kultur- und Landeskunde.
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b und c.
§ 49
Volkskunde
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium
der Volkskunde;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren im Hauptfach
und an zwei Proseminaren im Nebenfach;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen mit einer Gesamtdauer
von wenigstens 10 Ta-gen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) sachliche und methodische Grundkenntnisse im Fach Volkskunde;
b) das Stoffgebiet von zwei besuchten Vorlesungen;
c) das Stoffgebiet von zwei besuchten Proseminaren;
d) die Geschichte des Faches Volkskunde im 19. und 20. Jahrhundert.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und
einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
§ 50
Vor- und Frühgeschichte
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. drei Proseminaren zur Vor- und Frühgeschichte, wenn sie Hauptfach ist, und zwei Proseminaren, wenn sie Nebenfach ist;
2. einem Proseminar oder einer Übung mit Museums- oder Geländepraktikum, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist;
3. vier Geländeexkursionen mit benotetem schriftlichen Referat, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, und zwei Geländeexkursionen, wenn sie Nebenfach ist;
4. Nachweis von Lateinkenntnissen und Kenntnissen in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln des Faches;
2. Grundkenntnisse der alteuropäischen Kulturgeschichte und, wenn Vor-
und Frühgeschichte Hauptfach ist, vertiefte Kenntnis eines engeren
Kulturraumes oder einer Kulturperiode.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
40 Minuten Dauer.
§ 51
West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen
aus dem Polnischen oder Serbischen/ Kroatischen;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch
und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen
Sprachwissenschaft;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die
Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach West- und Südslavische Philologie entfallen je nach dem gewählten Teilfach Nr. 2 oder 3.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der polnischen oder serbischen/kroatischen
Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen
Sprachwissenschaft;
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der
Literaturtheorien;
4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan für das jeweilige
Teilfach angegebenen Literatur.
Je nach dem für die mündliche Prüfung gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.
(3) Prüfungsleistungen
1. Schriftliche Prüfung
Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter)
aus dem Polnischen oder Serbischen/Kroatischen ins Deutsche und Fragen zur
Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).
2. Mündliche Prüfung
Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der
Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen
Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)
o d e r
Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten). Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.
III. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 52
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 24. Januar 1989 (KWMBl II S. 72) vorbehaltlich Absatz 2 außer Kraft.
(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember 1994 und 31. Mai 1995 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 03. März 1995 Nr. X/4-5e 66Z-6/10 617 und 06. Juni 1995 Nr. X/4-6/91 462.
Regensburg, den 07. Juni 1995
Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Die Satzung wurde am 07. Juni 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.
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