Zweite Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 9. Dezember 1998

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), geändert durch Satzung vom 26. September 1995 (KWMBl II 1996 S. 268), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6.
c) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für ein Magisterstudium im Nebenfach Englische Philologie entfällt die Nr. 3 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.“

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
c) Der letzte Satz des Absatzes wird gestrichen.

4. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
c) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfällt die Nr. 3 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.“

5. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben
b) Die Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
c) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfällt die Nr. 3 sowie
je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.“

6. In § 36 Abs. 1 wird nach der Auflistung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 1 bis 5 nach dem Wort „Graecum“ folgender Satz eingefügt:
„ Für ein Magisterstudium mit Klassischer Archäologie als zweitem Hauptfach entfällt die Nr. 5.“

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 Buchst. d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Buchst. e angefügt:
„e) Nachweis über das Latinum, sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nach-gewiesen.“
bb) Nach Nummer 2 Buchst. d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Buchst. e angefügt
„e) Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache (Lateinkenntnisse).“

b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Sätze angefügt:
„davon mindestens zwei zweistündige Vorlesungen. Mit den vier Themen sollen verschiedene Epochen und Gattungen abgedeckt werden.“

8. § 45 Abs. 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

9. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
c) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfällt die Nr. 3 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 4 oder Nr. 5.“

10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Sportwissenschaft und
deren Arbeitsmethoden I und II (vierstündig)“.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Buchst. d wird die Klammerbemerkung „(Studentinnen)“ gestrichen.
bb) Bei Buchst. e wird die Klammerbemerkung „(Studenten)“ gestrichen.

11. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Klammerbemerkung „(durch das Latinum nachzuweisen)“ ge-strichen.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 1 Nr. 7 nur für diejenigen Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Studium der Kunstgeschichte beginnen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 29. Juli und vom 25. November 1998 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 18.9.1998 Nr. X/4-5e66Z-6/126 264.

Regensburg, den 9. Dez. 1998
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Diese Satzung wurde am 9. Dezember 1998 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. Dezember 1998 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 9. Dezember 1998.


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