Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg
für den Studiengang Rechtswissenschaft
vom 3. August 2000
geändert durch Satzung vom 11. August 2003 (KWMBl II 2004 S. 1100)
und durch Satzung vom 28. Juli 2004 (KWMBl II S. )
Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Absatz 3 Bayerisches Hochschulgesetz erlässt die Universität Regensburg folgende Zwischenprüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Zweck und Form der Zwischenprüfung
(1) 1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Sie soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer, die studienbegleitend in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht sowie in einem vom Prüfling zu wählenden Grundlagenfach abgenommen werden.
§ 2
Prüfungsorgan
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist der Dekan der Juristischen Fakultät verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen.
§ 3
Prüfer
(1) Die Prüfer werden vom Dekan bestellt.
(2) Zu Prüfern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S.67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden.
§ 4
Prüfungsvoraussetzungen, Anmeldung
(1) Teilprüfungen kann nur ablegen, wer
1. in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, als Student im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg immatrikuliert ist und
2. weder die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft noch die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) 1Studenten müssen sich zu den einzelnen Teilprüfungen anmelden. 2Studenten, die an der Universität Regensburg nicht seit dem ersten Fachsemester ohne Unterbrechung im Studium der Rechtswissenschaft immatrikuliert sind, müssen ihrer ersten Anmeldung zu einer Teilprüfung Nachweise und insbesondere eine Bescheinigung des bisher für sie zuständigen Prüfungsamtes oder -sekretariats darüber beifügen,
1. wo sie bisher studiert haben,
2. ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universität mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und
3. ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(3) 1Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch das von der Universität bereitgestellte elektronische Prüfungsverwaltungssystem. 2Darauf ist in der Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. 3Vorbehaltlich des Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 4 erfolgt die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen automatisch.
§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) 1Vergleichbare Teilprüfungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an anderen inländischen Universitäten erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. 2Wurde die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an einer anderen inländischen Universität begonnen, aber noch nicht vollständig abgelegt, muss zum Bestehen der Zwischenprüfung nach einem Wechsel an die Universität Regensburg mindestens eine Teilprüfung an der Universität Regensburg abgelegt werden. 3Können nach diesem Absatz nicht alle vergleichbaren Teilprüfungen angerechnet werden, wählt der Student die anzurechnenden Teilprüfungen.
(2) 1Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
§ 5a
Entschuldigte Verhinderung
(1) 1Treten Rechtsfolgen nach dieser Prüfungsordnung nicht ein, wenn der Kandidat die Gründe für eine Verhinderung oder Säumnis nicht zu vertreten hat, oder wird in dieser Ordnung für den Fall der nicht zu vertretenden Verhinderung auf diese Vorschrift verwiesen, sind die Gründe unverzüglich beim Dekan schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Attestes verzichtet werden. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(2) Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer deshalb gegebenenfalls erforderlichen Fristverlängerung entscheidet der Dekan.
§ 6
Anmelde- und Prüfungsfristen
(1) Eine dreiwöchige Frist für die Anmeldung zu den Teilprüfungen wird mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters ortsüblich bekanntgegeben. Im Falle der unverschuldeten Versäumung dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung (Art. 32 BayVwVfG) zulässig.
(2) 1Jeder Student muß alle Teilprüfungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters erstmalig ablegen. 2Zur Anmeldung für die Teilprüfung im Grundlagenfach wählt der Student eines der in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Fächer, für die im fraglichen Semester eine Teilprüfung durchgeführt wird, aus.
(3) 1Überschreitet der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen die Frist des Absatz 2, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Teilprüfungen als abgelegt und nicht bestanden (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG). 2Im Falle der nicht zu vertretenden Verhinderung gilt § 5a.
(4) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.
§ 7
Durchführung von Teilprüfungen, Versäumnis und Verhinderung
(1) 1Teilprüfungen werden studienbegleitend in den dafür gemäß dem Studienplan geeigneten Lehrveranstaltungen abgehalten. 2Grundlagenfächer können nach Angebot der Fakultät sein: Rechts- und Staatsphilosophie, Allgemeine Staatslehre, Rechtssoziologie, Methodenlehre und Rechtstheorie, Deutsche, Kirchliche oder Römische Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit sowie Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(2) Die Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden mindestens sechs Wochen zuvor ortsüblich bekanntgegeben.
(3) Die Aufgabenstellung wird durch die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson (Aufgabensteller) vorgenommen.
(4) Erscheint ein angemeldeter Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer Aufgabe nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die betreffende Teilprüfung mit "nicht bestanden" bewertet.
(5) 1Kann ein angemeldeter Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (§ 5a), eine Teilprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, gilt diese Teilprüfung als nicht abgelegt. 2Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluß hieran beim Dekan geltend zu machen.
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. 2Bestanden ist die Teilprüfung, wenn sie als mindestens "ausreichend" im Sinn der in Satz 1 genannten Verordnung einzustufen ist. 3Werden zwei Prüfer tätig, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 4Bewertet einer der Prüfer die Prüfungsleistung mit "ausreichend" (4 Punkte), der andere jedoch mit "mangelhaft" (1 bis 3 Punkte) oder "ungenügend" (0 Punkte), ist die Prüfungsleistung dem Aufgabensteller zum Stichentscheid vorzulegen.
(3) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von je zwei Prüfern selbständig zu bewerten. 2Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden, wenn
1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht,
2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.
3Wird eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nicht mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 4Satz 2 gilt entsprechend für Wiederholungsprüfungen.
(4) 1Prüfungsergebnisse werden grundsätzlich durch mindestens zweiwöchigen Aushang in ortsüblicher Form, durch Freischaltung im elektronischen Prüfungssystem und durch Aushändigung der bewerteten Prüfungsleistung bekannt gegeben. 2Ist ein Prüfungsergebnis nach Satz 1 ausgehängt worden, gilt es spätestens mit Ablauf der Aushangfrist von zwei Wochen als bekannt gegeben.
(5) 1Wird nach Durchführung des in Absatz 3 genannten Verfahrens die Aufsichtsarbeit als "nicht bestanden" bewertet, kann der betroffene Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Teilprüfungsergebnisses schriftlich Einwände gegen die Bewertung beim Aufgabensteller erheben. 2Über diese Einwände entscheidet der Aufgabensteller unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Prüfer.
§ 9
Wiederholung
(1) 1Eine Teilprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenprüfungen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland sind anzurechnen. 3Eine zweite Wiederholung ist im Grundlagenfach und in einem der drei Hauptfächer zulässig. 4Das Grundlagenfach kann zu jeder Wiederholungsprüfung durch eine entsprechende Anmeldung innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 gewechselt werden.
(2) 1Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandenen oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung folgt. 2Wird im Grundlagenfach die entsprechende Lehrveranstaltung in diesem Zeitraum nicht angeboten, verlängert sich die Frist um ein Semester. 3Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
(3) Sämtliche Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Abschluß des fünften Fachsemesters abgelegt werden.
(4) Zur Wahrung der Fristen nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist gegebenenfalls von dem Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 4 Gebrauch zu machen.
(5) 1Überschreitet der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Frist nach Abs. 2 oder 3, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Wiederholungsprüfungen als abgelegt und nicht bestanden (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG). 2Im Falle der nicht zu vertretenden Verhinderung gilt § 5a. 3Ein nachgewiesenes Auslandsstudium von bis zu einem Jahr gilt als nicht zu vertretende Verhinderung. 4§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 10
Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind.
(2) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis ist vom Dekan zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling hinsichtlich mindestens einer Teilprüfung alle möglichen Wiederholungsprüfungen abgelegt und nicht bestanden hat.
(4) 1Hat der Prüfling die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt ihm der Dekan hierüber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 2Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
§ 11
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird seine Prüfungsleistung vom Aufgabensteller mit "nicht bestanden" bewertet. 2Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Teilprüfung mit "nicht bestanden" bewertet.
(2) 1Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, und zu begründen. 2Der Prüfling kann innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidungen vom Dekan überprüft werden. 3Ist er ungerechtfertigt ausgeschlossen worden, so gilt die Teilprüfung als nicht abgelegt.
§ 12
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag des Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen ohne Verzug, in jedem Falle aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Dekan geltend gemacht werden.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 berichtigt werden.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt. 2Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Teilprüfung ablegen konnte, so kann die Teilprüfung als "nicht bestanden" bewertet werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 zu ersetzen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) 1Eine Zwischenprüfung nach dieser Ordnung ist von den Studenten abzulegen, die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnen. 2Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr Studium bereits begonnen haben, können auf Antrag die Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
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