Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Zwischenprüfungsordnung:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
§ 2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§ 3 Prüfungstermine
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 5a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Prüfungsleistungen
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 16 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 17 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 18 Zeugnis
§ 19 Ungültigkeit der Prüfung
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 -
§ 22 Sonderregelungen für Behinderte
§ 23 Allgemeine Sprachwissenschaft
§ 24 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
§ 25 Biologie
§ 26 Chemie
§ 27 Deutsch/Deutsche Philologie
§ 28 Englisch/Englische Philologie
§ 29 Erdkunde/Geographie
§ 30 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)
§ 31 Französisch/Romanische Philologie
§ 32 Geschichte
§ 33 Griechisch/Griechische Philologie
§ 34 Indogermanische Sprachwissenschaft
§ 35 Italienisch/Romanische Philologie
§ 36 Klassische Archäologie
§ 37 Kunstgeschichte
§ 38 Latein/Lateinische Philologie
§ 39 Musikwissenschaft
§ 40 Pädagogik
§ 41 Philosophie
§ 42 Politikwissenschaft
§ 43 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
§ 44 Russische (Ostslavische) Philologie
§ 45 Sozialkunde
§ 46 Soziologie
§ 47 Spanisch/Romanische Philologie
§ 48 Sport/Sportpädagogik
§ 49 Volkskunde
§ 50 Vor- und Frühgeschichte
§ 51 West- und Südslavische Philologie
§ 52 Inkrafttreten
(1) Studenten des Magisterstudienganges haben eine Zwischenprüfung abzulegen,
1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,
2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.
Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme
des Faches Sport) haben in den beiden vertieft studierten Fächern der
Fächerverbindung gemäß § 63 Lehramtsprüfungsordnung
I (LPO I) eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen,
soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen ist. Die
Zwischenprüfung in einem Fach kann nicht geteilt werden. Sie ist fachweise
in einem Prüfungstermin abzulegen.
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches.
Die Studienordnungen der einzelnen Fächer können Ausnahmen hiervon
zulassen. Sie regeln auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums
für die Fälle, wo keine Zwischenprüfung abzulegen
ist.
(3) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen,
daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer,
ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben
hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten
Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig
ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung
melden, daß die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen
des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zur
Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des
siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in
dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Entscheidend
für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs; abweichend
hiervon ist im Magisterstudiengang in der Kombination eines Hauptfachs mit
zwei Nebenfächern die Semesterzahl des Hauptfachs für beide
Prüfungsfächer entscheidend. Nach § 6 angerechnete Studienzeiten
sind auf die Fristen anzurechnen. Die Überschreitungsfrist verlängert
sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen
benötigten Semester.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Student zwar
zur Zwischenprüfung gemeldet hat, die Meldung jedoch nicht den Anforderungen
der §§ 9 und 10 entspricht.
(3) Überschreitet ein Student die in Absatz 1 genannten
Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der
Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit
es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten
regulären Prüfungstermin bestimmt.
(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal je Semester
abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine
für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen
anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden
spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am Schwarzen Brett des
Prüfungssekretariats bekanntgegeben. Der Student hat sich innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungstermin
schriftlich beim Prüfungssekretariat zur Zwischenprüfung zu melden.
(1) Für die Organisation und Durchführung der
Zwischenprüfung wird vom Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß
gebildet, der aus je einem Fachvertreter der Prüfungsfächer der
Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes
Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und
Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist
möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die
laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich
übertragen werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft
der Vorsitzende für den Prüfungsausschuß die
unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Hiervon hat
er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu
unterrichten.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens
dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß
die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme
der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden
Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide,
nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand
in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform;
sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt
der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen
im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung
der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt
unberührt.
(6) Der Prüfungsausschuß berichtet
regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung
der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten
und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das
Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(7) Sind die für eine Zwischenprüfung gewählten
Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die
Abstimmung zwischen den Fachprüfungen der für das (erste) Hauptfach
zuständige Prüfungsausschuß zuständig.
(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den
Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der
Zwischenprüfung.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer
und die Beisitzer auf Vorschlag der zuständigen
Fachvertreter.
(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen
Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K)
in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
Befugten bestellt werden. Die Bestellung ist durch Anschlag am Schwarzen
Brett des Prüfungssekretariats bekanntzugeben.
(3) Der Beisitzer muß hauptamtlich wissenschaftlich im
Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und
mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich
abgeschlossen haben.
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im
Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt
sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit
Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit
bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern
des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen
des entsprechenden Faches an der aufnahmenden Hochschule im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplomvorprüfung
ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und ggf. in die Berechnung von Fachnoten nach dieser Prüfungsordnung
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis
5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Prüfungssekretariat zu richten. Der Antrag ist spätestens innerhalb der Meldefrist im Sinne von § 3 zu stellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter.
(8) Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen
eines Faches als Hauptfach abgelegt, so gilt diese Zwischenprüfung auch
für das Studium des Faches als Nebenfach. Hat ein Student die
Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Nebenfach abgelegt,
so kann er nachträglich die für die Zwischenprüfung im Hauptfach
noch fehlenden Leistungen erbringen. Bei Vorlage der entsprechenden
Bescheinigungen beim Prüfungssekretariat erhält er ein Zwischenzeugnis,
das ihn zum Studium dieses Faches als Hauptfach berechtigt.
(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder
davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Zwischenprüfung in dem
betreffenden Fach ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungssekretariat
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die
Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt er die Gründe
an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin
fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin,
sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit "nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt
als Täuschungsversuch.
(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem
Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders
schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat von der weiteren Teilnahme
am Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann
als insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft der
Prüfungsausschuß.
(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim
Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen
krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der
Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines
vertrauensärztlichen Attests verlangen.
(6) Die Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 4 sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit
Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt
haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß
von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne
Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend
gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen
von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen
werden.
(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen,
wer
1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die
einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung
der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der
Zwischenprüfung unterzieht, in dem Fach der Zwischenprüfung ordentlich
an der Universität Regensburg eingeschrieben ist,
3. die nach § 10 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
nachweist,
4. die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder im
Lehramtsstudiengang oder die Diplomvorprüfung in dem gewählten
oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder in einer gleichen
Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig
nicht bestanden hat. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der
Prüfungsausschuß.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter
Angabe der gewählten Fächer schriftlich beim Prüfungssekretariat
zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn.
1, 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. das Studienbuch;
3. eine Erklärung darüber, daß die
Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage,
die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen,
so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise
in anderer Art zu führen.
(1) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für jedes
Prüfungsfach richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des
Abschnitts II dieser Prüfungsordnung. Die jeweils für das Hauptfach
im Magisterstudiengang festgelegten Voraussetzungen gelten zugleich auch
für das vertieft studierte Fach im Lehramtsstudiengang.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch
Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich
nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des
Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.
Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 2
Abs. 1 Satz 4 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der
Studienordnung des betreffenden Faches etwas anderes ergibt.
(3) Soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen
Fächer der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen verlangt wird, gelten
ergänzend die dazu getroffenen Regelungen in den jeweils einschlägigen
fachspezifischen Bestimmungen der Lehramts- oder der Magisterstudienordnung
bzw. § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des
Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Der Nachweis von
Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen
Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit
dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter
durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt
oder gegebenenfalls erlassen werden.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von
Unterlagen - insbesondere zu § 10 - gestatten, wenn ihre Beibringung
in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht
wird. Werden die nachzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens
aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die
Zulassung zur Prüfung. Weist der Student in diesem Falle nach, daß
er die Gründe für das Ausbleiben der Unterlagen nicht zu vertreten
hat, so wird die Zulassung aufrechterhalten. Das Fehlen der Unterlagen
beeinträchtigt dann die Gültigkeit des Prüfungsversuchs nicht.
Das Bestehen der Prüfung heilt nicht den Mangel der Unterlagen. Das
Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst nach Eingang der Unterlagen
ausgestellt; gehen die Unterlagen nicht ein, so gilt nach Ablauf der in §
2 Abs. 1 gesetzten Frist die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht
bestanden.
(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die nach §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die nach §§ 9 und 10 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreicht, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
In Zweifelsfällen entscheidet der
Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten
unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Prüfungsbeginn,
schriftlich mitzuteilen.
Die Zwischenprüfung kann als schriftliche und/oder
mündliche Prüfung abgehalten werden. Sie richtet sich für
jedes Prüfungsfach nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts
II dieser Prüfungsordnung.
Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei
Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller
sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,
wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung
steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der
Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bewertet
der Prüfer die Klausurarbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie in
jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher
Bewertung werden die Noten gemittelt. In die Berechnung der Fachnote geht
der gemittelte, auf eine Dezimalstelle bestimmte, nicht gerundete Wert ein.
(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer
Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Zur mündlichen
Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer
zuzuziehen.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird rechtzeitig durch
öffentliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des
Prüfungssekretariats) geladen.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der
Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der
Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer
unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht
erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. § 13 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die
sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer
zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen.
Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.
(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut"
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut"
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend"
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 "ausreichend"
bei einem Durchschnitt über 4,0 "nicht
ausreichend".
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" sind.
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält
der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten
Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in
welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden
kann.
(1) Die Zwischenprüfung kann in den Prüfungsleistungen,
in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt
werden. Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung
ist unzulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächsten
Prüfungstermin abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein, sofern
nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe
eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der
Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht
unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung
als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe
nicht zu vertreten. § 16 gilt entsprechend.
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnote enthält.
Aus dem Zeugnis muß ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den
Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. Die Noten
für die einzelnen Prüfungsleistungen können aufgenommen werden.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur
Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden
ist.
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden
Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die
Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungssekretariat
zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und
Ort der Akteneinsicht. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert,
diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang
aufbewahrt.
(1) Macht der Kandidat durch durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz
oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf
schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der
Meldung zur Prüfung beizufügen.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
I. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:
1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen
a) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft I;
b) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft II;
c) Einführung in die Informationswissenschaft.
2. Durch je eine schriftliche Arbeit nachgewiesene erfolgreiche
Teilnahme an drei Proseminaren des Faches Allgemeine Sprachwissenschaft (wobei
jedes Teilfach mit mindestens einem Proseminar abgedeckt werden
muß).
3. Erfolgreiche Teilnahme an
a) entweder einem weiteren Proseminar aus der Theoretischen und Angewandten Sprachwissenschaft oder
b) einem zweistündigen Programmierkurs und einem Kurs "Praxis des Programmierens".
Wählt ein Bewerber das Teilfach Informationswissenschaft
im Hauptstudium, so ist die erfolgreiche Teilnahme an Nr. 3 Buchst. b
obligatorisch.
4. Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Der Nachweis wird
durch die Übersetzung eines schwierigen fachwissenschaftlichen Textes
ins Deutsche im Rahmen einer zweistündigen Klausur erbracht. Den Klausurtext
stellt und beurteilt ein vom Dekan beauftragter Fachvertreter. Bei nicht
ausreichender Leistung kann die Klausur einmal, in besonderen
Ausnahmefällen mit Genehmigung des Dekans zweimal wiederholt werden;
die Wiederholungsprüfung muß jeweils innerhalb eines Zeitraumes
von drei Monaten abgelegt werden.
II. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen;
2. erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft;
3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse.
(2) Prüfungsanforderungen
Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:
1. Überblickswissen über bekanntere grammatiktheoretische
Ansätze;
2. Grundkenntnisse im Bereich der Theoretischen und Angewandten
Sprachwissenschaft;
3. Grundkenntnisse über die Methoden und einzelnen Gebiete
der Informationswissenschaft.
Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach, so entfällt
die Anforderung nach Nr. 3.
(3) Prüfungsleistungen
Die Prüfung besteht aus
1. einer zweistündigen Klausur; es werden vier Themen
zur Wahl gestellt, die sich auf Gebiete erstrecken, die im Vordergrund von
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums stehen;
2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
Die Prüfung kann entweder im Teilfach Theoretische und Angewandte
Sprachwissenschaft oder in beiden Teilfächern abgelegt werden. In diesem
Fall beträgt die Prüfungszeit je Teilfach 15 Minuten.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) zwei Seminaren in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Hauptfach ist, bzw. einem Seminar in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist;
b) einem Seminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung
in dem Fachgebiet, dessen Geschichte der Kandidat studiert.
2. Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen.
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse aus der Geschichte einer bestimmten Wissenschaft
(Mathematik, Physik usw.) oder in der allgemeinen Geschichte des
wissenschaftlichen Denkens im Rahmen einer historischen Epoche.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen
Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Sie
erstreckt sich auf die Stoffgebiete, die sich aus den Absätzen 1 und
2 ergeben.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen;
2. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere;
3. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen;
4. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere;
5. zwei ganztägige biologische Anfängerexkursionen;
6. physikalischer Kurs.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse von Bau und Leistung der Zelle;
2. Grundkenntnisse der klassischen und molekularen Genetik;
3. Grundkenntnisse der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie der Pflanzen und Tiere;
4. Grundkenntnisse der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;
5. Überblick über Erscheinung, Lebensweise und Vorkommen
einheimischer Pflanzen und Tiere.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht im Fach Biologie in je einer
mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den Teilfächern
Botanik und Zoologie.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem anorganisch-chemischen Praktikum mit Seminar (15 Semesterwochenstunden);
2. einem organisch-chemischen Praktikum mit Seminar (14 Semesterwochenstunden);
3. einem physikalisch-chemischen Praktikum mit Seminar (5 Semesterwochenstunden);
4. einem physikalischen Kurs (3 Semesterwochenstunden).
(2) Prüfungsanforderungen
Als inhaltliche Prüfungsanforderung wird die Kenntnis
der wichtigsten Stoffklassen und Gesetzmäßigkeiten der Anorganischen,
Physikalischen und Organischen Chemie gefordert.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung im Fach Chemie besteht aus einer
mündlichen Prüfung von je 30 Minuten Dauer in:
1. Anorganischer und Physikalischer Chemie;
2. Organischer Chemie.
(1) Die Zwischenprüfung wird nach Wahl in einem der folgenden Teilfächer abgelegt:
- Deutsche Sprachwissenschaft
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft.
(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind neben den in Absatz
3 genannten Zulassungsvoraussetzungen für das gewählte
Prüfungsteilfach die Zulassungsvoraussetzungen für ein weiteres
vom Studenten gewähltes Teilfach vorzulegen.
(3)
I. Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem zweistündigen Grundkurs I "Einführung in die Sprachwissenschaft für Germanisten: Gegenwartssprache";
2. einem zweistündigen Grundkurs II "Einführung in die Sprachwissenschaft für Germanisten: Sprachgeschichte";
3. einem zweistündigen Proseminar im Teilfach Deutsche
Sprachwissenschaft.
b) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis der Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung;
2. Kenntnisse der Struktur der Gegenwartssprache;
3. Grundkenntnisse in einer älteren Sprachstufe des Deutschen
und Einblick in die Geschichte der deutschen Sprache.
c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in
der die in Ziffer I Buchst. b geforderten Kenntnisse durch
sprachwissenschaftliche Textanalysen nachzuweisen sind.
II. Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem vierstündigen Grundkurs I/II in Älterer deutscher Literaturwissenschaft;
2. einem zweistündigen Proseminar in Älterer deutscher
Literaturwissenschaft.
b) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
2. Grundkenntnisse in mittelhochdeutscher Grammatik, die zur Lektüre und Übersetzung mittelhochdeutscher Texte befähigen;
3. Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten;
4. Auf Quellenlektüre gegründeter Überblick
über eine literarische Gattung.
c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in
der ein mittelhochdeutscher Text zu übersetzen und nach Gesichtspunkten
zu interpretieren ist, welche sich aus den unter Ziffer II Buchst. b genannten
Prüfungsanforderungen ergeben.
III. Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem zweistündigen Grundkurs I in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft;
2. einem zweistündigen Grundkurs II in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft;
3. einem zweistündigen Proseminar in Neuerer deutscher
Literaturwissenschaft.
b) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
2. Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte;
3. Auf Quellenlektüre gegründete Grundkenntnisse
der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.
c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in
der die in Ziffer III Buchst. b geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse
in der Interpretation eines literarischen Textes nachzuweisen
sind.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache;
2. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus der Fremdsprache;
3. Diktatschein;
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA);
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs Landeskunde;
6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
7. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem
Einführungskurs).
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Englische Philologie
entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr.
6 oder 7.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der englischen Sprache;
2. Korrekte Aussprache und Intonation;
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft;
4. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft;
5. Vertrautheit mit den in der Lektüreliste angegebenen
Werken der Literatur oder der Sprachwissenschaft.
(3) Prüfungsleistungen
1. Schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren Textes in die Fremdsprache
(Länge etwa 250 Wörter) und Fragen zur Grammatik im Anschluß
an den Text.
(Bearbeitungszeit: drei Stunden)
2. Mündliche Prüfung:
Literaturwissenschaft:
Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der
Literaturwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen
literarischen Werken
o d e r
Sprachwissenschaft:
Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der
Sprachwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen
sprachwissenschaftlichen Werken.
Die mündliche Prüfung findet zum Teil in englischer
Sprache statt (mindestens 10 Minuten) und dient insofern auch der
Überprüfung der Sprechfertigkeit und der Aussprache (Dauer: 30
Minuten).
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar in:
- Einführung in das Studium der Geographie
- Einführung in die geographische Kartenkunde
- Anthropogeographie
- Physische Geographie;
2. einem mindestens zweistündigen Mittelseminar aus dem
Bereich der Physischen oder Anthropogeographie;
3. einem Geländepraktikum;
4. fünf Exkursionstagen (eintägig).
Ist Erdkunde (Geographie) Nebenfach, so entfällt die
Voraussetzung nach Nr. 2.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und
Regionalen Geographie sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser
Methoden;
2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen
Geographie;
3. Überblick über den Natur- und Kulturraum
Mitteleuropas.
(3) Prüfungsleistungen
Die Prüfung besteht in dem Fach Erdkunde (Geographie)
aus einer schriftlichen Klausur von vier Stunden Dauer in den
Prüfungsfächern Physische Geographie und Anthropogeographie. Es
werden Fragen gestellt, gleichmäßig und gleichgewichtig verteilt
auf die folgenden Teilgebiete:
1. Geomorphologie;
2. Klima- und Pflanzengeographie;
3. Geographie der städtischen und ländlichen Siedlungen;
4. Wirtschafts- und Sozialgeographie.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Evangelische Theologie als Hauptfach:/
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung
aus der Systematischen Theologie, der Kirchengeschichte, der Biblischen Theologie
und der Religionspädagogik.
2. Evangelische Theologie als Nebenfach:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus
a) der Systematischen Theologie oder der Kirchengeschichte und
b) der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (Schwerpunkte:
Urgeschichte und Moseüberlieferung)
und des Neuen Testaments (Schwerpunkt: Synoptische Jesusüberlieferung);
2. Grundzüge der Dogmatik und der Ethik im Horizont der
heutigen Welterfahrung
(Schwerpunkte: Gotteslehre und Christologie);
3. Grundzüge der Religionspädagogik (Schwerpunkt:
Religiöse Erziehung und Sozialisation);
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von je 20 Minuten Dauer in:
1. Religionspädagogik;
2. Systematischer Theologie.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum;
2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:
a) Übersetzung Französisch-Deutsch;
b) Grammatiktest;
c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).
3. Diktatschein;
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem
Einführungskurs).
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie
entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr.
5 oder Nr. 6.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie
mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt
je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der französischen
Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder
Literaturwissenschaft;
3. Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken
der französischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im
Zulassungsgesuch).
(3) Prüfungsleistungen
1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen
in das Französische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);
2. Grammatiktest (eine Stunde);
3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder
Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit
den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß
an den örtlichen Lektüreplan.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar
zur Alten Geschichte;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar
zur Mittleren Geschichte;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar
zur Neueren und Neuesten Geschichte.
In diesen Proseminaren werden auch die Sprachkenntnisse in
Latein und in einer modernen Fremdsprache überprüft, welche zum
Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur
notwendig sind.
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung
zum fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten an Hand von Quellen zur Geschichte
des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit, wenn Geschichte Hauptfach
ist.
5. Besuch von vier zweistündigen Vorlesungen, wenn Geschichte
Hauptfach ist, aus den Teilfächern Alte, Mittelalterliche, Neuere/Neueste
und Bayerische Geschichte bzw. von drei zweistündigen Vorlesungen aus
dreien der genannten Teilfächer, wenn Geschichte Nebenfach
ist.
6. Ist Geschichte Hauptfach, so ist bei einer der unter Nr.
5 genannten Vorlesungen die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen (mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer).
7. Besuch einer zweistündigen Vorlesung in Didaktik der
Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der
Magisterprüfung gewählt wird.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gesicherte Kenntnisse über Epochen der Alten,
Mittelalterlichen, Neueren/Neuesten und Bayerischen Geschichte;
2. Gesicherte Kenntnisse über die Didaktik der Geschichte,
wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung
gewählt wird.
(3) Prüfungsleistungen
Je eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer in
dreien der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Teilfächer über das Sachgebiet
einer mindestens zweistündigen, von einem Prüfer im Sinne von §
5 Abs. 2 gehaltenen Vorlesung. Vorlesungen über Ost- und
Südosteuropäische Geschichte sowie Bevölkerungs- und
Sozialgeschichte gelten entsprechend der Thematik als solche der Mittleren
oder Neueren/Neuesten Geschichte. Ist Geschichte Hauptfach, so kann das Teilfach,
welchem die nach Absatz 1 Nr. 6 gewählte Vorlesung entstammt, nicht
in diese Prüfung eingebracht werden.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;
b) zwei griechischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;
c) einem griechischen Grammatik- und Übersetzungskurs
(sechsstündig).
2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren
Textes aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit:
drei Stunden);
3. Latinum.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Griechische Philologie
ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein griechisches Proseminar
nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in der griechischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);
2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie;
4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des
griechischen Altertums und in der griechischen Metrik.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in
Absatz 2 genannten Themenkreise.
(1) Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach
1. Ausreichende Beschäftigung mit dem Altindischen und zwei weiteren indogermanistisch relevanten Sprachen oder Sprachgruppen; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.
2. Erfolgreiche Teilnahme an
a) einem indogermanistischen Proseminar;
b) einem weiteren Proseminar des Faches Indogermanische
Sprachwissenschaft oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder
philologischen Faches.
(2) Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach
1. Ausreichende Beschäftigung mit einer indogermanistisch relevanten Sprache oder Sprachgruppe; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem indogermanistischen
Proseminar.
(3) Prüfungsanforderungen im Hauptfach
1. Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;
2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;
3. Genauere Kenntnis der historischen Grammatik einer
indogermanischen Einzelsprache oder entsprechende Kenntnisse von Teilgebieten
der historischen Grammatik zweier oder mehrerer indogermanischer Einzelsprachen.
(4) Prüfungsanforderungen im Nebenfach
1.Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;
2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;
3. Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen
Einzelsprache.
(5) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen
Klausur (sprachwissenschaftliche Textinterpretation oder Behandlung von
grammatischen Problemen der indogermanischen Grundsprache oder einer
indogermanischen Einzelsprache) und einer mündlichen Prüfung von
30 Minuten Dauer über die in Absatz 3 bzw. Absatz 4 genannten
Prüfungsgegenstände.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum;
2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:
a) Übersetzung Italienisch-Deutsch;
b) Grammatiktest;
c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).
3. Diktatschein (im Anschluß an einen Diktatkurs);
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem
Einführungskurs).
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie
entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr.
5 oder Nr. 6.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie
mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt
je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der italienischen
Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder
Literaturwissenschaft;
3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken
der italienischen Literatur oder Sprachwissenschaft (Angaben im
Zulassungsgesuch).
(3) Prüfungsleistungen
1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen
in das Italienische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);
2. Grammatiktest (eine Stunde);
3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder
Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit
den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß
an den örtlichen Lektüreplan.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) drei archäologischen Proseminaren;
b) einem Proseminar in griechischer oder lateinischer Philologie
oder Alter Geschichte.
2. Besuch dreier archäologischer Vorlesungen.
3. Im Fall, daß eines der drei unter Nr. 1 Buchst. b
genannten Fächer als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt
wird: Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung in Vor- und
Frühgeschichte oder Kunstgeschichte.
4. Latinum;
5. Graecum.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Klassische
Archäologie entfallen die Nrn. 1 Buchst. b, 3 und 5; in begründeten
Ausnahmefällen kann Nr. 4 durch Nr. 5 ersetzt werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis wichtiger Denkmäler der klassischen Antike;
2. Kenntnis der hauptsächlichen Methoden und Arbeitsmittel des Faches;
3. Grundkenntnisse antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie:
4. Vertiefte Kenntnis des Stoffes einer archäologischen
Vorlesung.
(3) Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung
besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil
erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 1 - 3, der spezielle
Teil auf die Anforderung nach Absatz 2 Nr. 4.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Kunstgeschichte als Hauptfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;
b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von vier mindestens zweistündigen Proseminaren;
c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;
d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der
Gesamtdauer von mindestens zehn Tagen.
2. Kunstgeschichte als Nebenfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;
b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von einem mindestens zweistündigen Proseminar;
c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;
d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der
Gesamtdauer von mindestens fünf Tagen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der
Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) die Kunstgeschichte der Stadt Regensburg und ihrer Umgebung;
b) das Stoffgebiet von vier kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltungen;
c) sachliche und methodische Grundkenntnisse der
Kunstgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen
Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt die erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;
b) zwei lateinischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;
c) einem lateinischen Grammatik- und Übersetzungskurs
(sechsstündig).
2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren
Textes aus einem Werk der lateinischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit:
drei Stunden).
3. Graecum.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Lateinische Philologie
ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein lateinisches Proseminar
nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in der lateinischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);
2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der römischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen Philologie;
4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des
römischen Altertums und in der lateinischen Metrik.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in
Absatz 2 genannten Themenkreise.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei
zweistündigen musikhistorischen Proseminaren;
2. Besuch von mindestens drei musikhistorischen Vorlesungen
für Studenten im Hauptfach, von zwei für Studenten im Nebenfach;
3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von mindestens sieben der zehn folgenden propädeutischen Übungen:
a) Harmonielehre I bis IV;
b) Kontrapunkt I und II; Voraussetzung: Harmonielehre I;
c) Gehörbildung I und II;
d) Generalbaßspiel;
e) Partiturspiel;
Für Studenten mit Musikwissenschaft als Nebenfach entfallen
die Nachweise Nr. 3 Buchst. a III-IV, b, c, d, e.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind drei thematische
Schwerpunkte aus dem Bereich der Musikgeschichte; sie sollen den vom Kandidaten
besuchten Lehrveranstaltungen entnommen sein. Daneben werden terminologische
und bibliographische Fragen gestellt. Es können auch Partitur- und
Klangbeispiele zur musikhistorischen Bestimmung vorgelegt werden.
2. In der mündlichen Prüfung werden ergänzende Fragen im Umfeld der schriftlichen Prüfungsthemen gestellt.
(3) Prüfungsleistungen
Eine dreistündige Klausur und eine halbstündige
mündliche Prüfung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung
in die Methodologie der Erziehungswissenschaft oder an einer Veranstaltung
zu Forschungsmethoden und -techniken;
2. Drei weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Veranstaltungen aus den folgenden Gebieten, wenn Pädagogik Hauptfach ist:
a) Pädagogische Anthropologie;
b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung;
c) Theorie der Erziehungsprozesse;
d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.
Ist Pädagogik Nebenfach, sind zwei der genannten Nachweise
zu erbringen.
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptgebiete
der Erziehungswissenschaft.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus
1. einer vierstündigen Klausur;
2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eines der vier
Hauptgebiete gemäß Absatz 1 Nr. 2. Die drei anderen Hauptgebiete
sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Proseminar zur Einführung in das Studium der Philosophie (mit
Hilfsmittelkunde);
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem
Proseminar aus den folgenden drei Gebieten, wenn Philosophie Hauptfach ist,
oder an je einem Proseminar aus zwei der folgenden drei Gebiete, wenn Philosophie
Nebenfach ist:
a) Metaphysik, Anthropologie, Naturphilosophie sowie Geschichte der
Philosophie;
b) Praktische Philosophie (Ethik, Theorie von Recht, Staat und Gesellschaft,
von Kunst, Religion, Geschichte);
c) Theoretische Philosophie (Logik, Erkenntnistheorie, allgemeine und spezielle
Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie).
(2) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis der Hilfsmittel;
2. Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation und
Kritik; Grundkenntnisse in Logik und allgemeiner Wissenschaftstheorie;
3. Historische und systematische Grundkenntnisse in den in
Absatz 1 genannten Hauptgebieten.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung ist eines
der in Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a - c genannten Gebiete nach Wahl des
Kandidaten.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Übungen:
a) Politische Theorie oder Politische Philosophie einschl. Politische Ideengeschichte;
b) Das politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder Öffentliches Recht oder Verfassungsgeschichte;
c) Analyse und Vergleich politischer Systeme;
d) Internationale Beziehungen und Außenpolitik;
e) Methoden der Politikwissenschaft.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung
im Fach Didaktik der Sozialkunde, wenn diese als Teilfach gewählt
wird.
Ist Politikwissenschaft Nebenfach, so entfallen die Nachweise
nach Nr. 2 und zwei der Nachweise nach Nr. 1.
(2) Prüfungsanforderungen
Gesicherte Grundkenntnisse auf den Gebieten Politische Theorie
und Philosophie, Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, Analyse
und Vergleich politischer Systeme, Internationale Politik und Außenpolitik
sowie Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht.
(3) Prüfungsleistungen
a) Eine vierstündige Klausur sowie zwei mündliche
Prüfungen von 30 Minuten Dauer aus drei der in Absatz 2 genannten
Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Hauptfach ist. Prüfungsstoff
ist das Sachgebiet zweier mindestens zweistündiger Vorlesungen und einer
Übung.
b) Eine zweistündige Klausur sowie eine mündliche
Prüfung von 30 Minuten Dauer aus zwei der in Absatz 2 genannten
Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist. Prüfungsstoff
ist das Sachgebiet einer mindestens zweistündigen Vorlesung und einer
Übung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Religionswissenschaft als Hauptfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren in Religionswissenschaft;
c) Besuch von vier Vorlesungen in Religionswissenschaft.
2. Religionswissenschaft als Nebenfach:
a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Religionswissenschaft;
c) Besuch von drei Vorlesungen in Religionswissenschaft.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse von Methoden der Religionswissenschaft;
2. gründliche Kenntnisse eines religionswissenschaftlichen
Stoffgebietes.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in
Absatz 2 genannten Themenkreise.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen;
2. Phonetikschein;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar;
5. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Russische (Ostslavische)
Philologie entfallen die Nrn. 2 und 5 sowie je nach dem gewählten Teilfach
Nr. 3 oder 4.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;
4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan
für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur;
Je nach dem für die mündliche Prüfung
gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.
(3) Prüfungsleistungen
1. Schriftliche Prüfung
Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca.
250 Wörter) aus dem Russischen und Fragen zur Grammatik im Anschluß
an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).
2. Mündliche Prüfung
Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den
Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen
Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)
o d e r
Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den
Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen
Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).
Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer
an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft
oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einer
1. Einführung in die Politikwissenschaft; *)
2. Einführung in die Soziologie; *)
3. Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik;
4. Lehrveranstaltung aus einem der folgenden Nachbargebiete:
a) Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts;
b) Rechtswissenschaft;
c) Sozialpsychologie.
*) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander
bezogenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter bestehen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Politikwissenschaft
Grundkenntnisse der Fragestellungen und Begriffe des Faches
a) Politische Theorie:
Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens;
b) Politische Systeme:
Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland;
Grundkenntnisse des politischen Systems der Deutschen Demokratischen
Republik.
2. Soziologie
a) Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie;
b) Grundkenntnisse der Methoden und Techniken der empirischen
Sozialforschung.
(3) Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft:
Bearbeitungszeit drei Stunden, wobei zu den Teilgebieten "Politische Systeme"
bzw. "Politische Theorie" jeweils drei Themen zur Wahl gestellt
werden.
2. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie: Bearbeitungszeit
zwei Stunden. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
a) Einführung in die Soziologie;
b) Geschichte der Soziologie;
b) Statistik I und II;
c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für
Hauptfachstudenten.
2. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
a) Einführung in die Soziologie;
b) Statistik I;
c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für
Nebenfachstudenten.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften;
2. Grundlagen der Soziologie;
3. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
(3) Prüfungsleistungen
1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist
a) eine jeweils dreistündige Klausur in den Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie;
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen
bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.
b) eine insgesamt halbstündige mündliche Prüfung in den Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie
- Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.
2. Wenn Soziologie Nebenfach ist und als Prüfungsfach
gewählt wird
a) eine jeweils zweistündige Klausur in den Fachgebieten
- Grundlagen der Soziologie;
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen
bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.
b) eine halbstündige mündliche Prüfung im Fachgebiet
Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum;
2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:
a) Übersetzung Spanisch-Deutsch;
b) Grammatiktest;
c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).
3. Diktatschein;
4. Phonetikschein mit Nachweisen von Übungen in Lautschrift (API);
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem
Einführungskurs).
Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie
entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr.
5 oder Nr. 6.
Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie
mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt
je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der spanischen
Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder
Literaturwissenschaft;
3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken
der spanischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im
Zulassungsgesuch).
(3) Prüfungsleistungen
1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen
in das Spanische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);
2. Grammatiktest (eine Stunde);
3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder
Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit
den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß
an den örtlichen Lektüreplan.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs (einstündig);
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar (zweistündig);
3. Besuch von mindestens vier sportwissenschaftlichen Vorlesungen. Davon müssen zwei aus dem Gebiet der Sportpädagogik sein.
4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an folgenden sportpraktischen Übungen
a) Gerätturnen (einstündig);
b) Schwimmen (einstündig);
c) Leichtathletik (einstündig);
d) Gymnastik und Tanz (Studentinnen) (einstündig);
e) Fußball (Studenten) (einstündig);
f) Volleyball (einstündig);
g) Basketball (einstündig);
h) Handball (einstündig).
Für Sport (Sportpädagogik) als Hauptfach sind die
Buchstaben a) bis e) obligatorisch, aus den Übungen der Buchstaben f)
bis h) müssen zwei gewählt werden. Im Nebenfach müssen je
zwei Individual- und zwei Mannschaftssportarten gewählt
werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der
Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) Spezialgebiete aus dem Stoff mindestens zweier Vorlesungen der vorausgegangenen Semester;
b) das Stoffgebiet des besuchten Seminars;
c) didaktisch-methodische Kenntnisse der gewählten
Sportdisziplinen.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen
schriftlichen Klausur und einer einstündigen mündlichen Prüfung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs
in das Studium der Volkskunde;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren
im Hauptfach und an zwei Proseminaren im Nebenfach;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen mit
einer Gesamtdauer von wenigstens 10 Tagen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der
Studieninhalte des Grundstudiums.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) sachliche und methodische Grundkenntnisse im Fach Volkskunde;
b) das Stoffgebiet von zwei besuchten Vorlesungen;
c) das Stoffgebiet von zwei besuchten Proseminaren;
d) die Geschichte des Faches Volkskunde im 19. und 20. Jahrhundert.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen
Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. drei Proseminaren zur Vor- und Frühgeschichte, wenn
sie Hauptfach ist, und zwei Proseminaren, wenn sie Nebenfach ist;
2. einem Proseminar oder einer Übung mit Museums- oder
Geländepraktikum, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach
ist;
3. vier Geländeexkursionen mit benotetem schriftlichen
Referat, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, und zwei
Geländeexkursionen, wenn sie Nebenfach ist;
4. Nachweis von Lateinkenntnissen (durch das Latinum nachzuweisen)
und Kenntnissen in Englisch und einer weiteren modernen europäischen
Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte
Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln des
Faches;
2. Grundkenntnisse der alteuropäischen Kulturgeschichte
und, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, vertiefte Kenntnis
eines engeren Kulturraumes oder einer Kulturperiode.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung von 40 Minuten Dauer.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Polnischen oder Tschechischen oder Serbischen/Kroatischen;
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung
in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen
Proseminar.
Für ein Magisterstudium im Nebenfach West- und
Südslavische Philologie entfallen je nach dem gewählten Teilfach
Nr. 2 oder 3.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der polnischen oder tschechischen oder serbischen/kroatischen Sprache;
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;
4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan
für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur.
Je nach dem für die mündliche Prüfung
gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.
(3) Prüfungsleistungen
1. Schriftliche Prüfung
Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca.
250 Wörter) aus dem Polnischen oder Tschechischen oder
Serbischen/Kroatischen ins Deutsche und Fragen zur Grammatik im Anschluß
an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).
2. Mündliche Prüfung
Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den
Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen
Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)
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Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den
Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen
Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).
Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer
an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft
oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung für die
Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom
24. Januar 1989 (KWMBl II S. 72) vorbehaltlich Absatz 2 außer
Kraft.
(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten
ihr Studium aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der
Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember
1994 und 31. Mai 1995 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 03.
März 1995 Nr. X/4-5e 66Z-6/10 617 und 06. Juni 1995 Nr. X/4-6/91
462.
Regensburg, den 07. Juni 1995 Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Die Satzung wurde am 07. Juni
1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der
Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.
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