Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT REGENSBURG

Vom 7. Juni 1995


Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Zwischenprüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

§ 2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung

§ 3 Prüfungstermine

§ 4 Prüfungsausschuß

§ 5 Prüfer und Beisitzer

§ 5a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 8 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen

§ 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 11 Zulassungsverfahren

§ 12 Prüfungsleistungen

§ 13 Schriftliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

§ 16 Nichtbestehen der Zwischenprüfung

§ 17 Wiederholung der Zwischenprüfung

§ 18 Zeugnis

§ 19 Ungültigkeit der Prüfung

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 21 -

§ 22 Sonderregelungen für Behinderte

Abschnitt II: Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer

§ 23 Allgemeine Sprachwissenschaft

§ 24 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

§ 25 Biologie

§ 26 Chemie

§ 27 Deutsch/Deutsche Philologie

§ 28 Englisch/Englische Philologie

§ 29 Erdkunde/Geographie

§ 30 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)

§ 31 Französisch/Romanische Philologie

§ 32 Geschichte

§ 33 Griechisch/Griechische Philologie

§ 34 Indogermanische Sprachwissenschaft

§ 35 Italienisch/Romanische Philologie

§ 36 Klassische Archäologie

§ 37 Kunstgeschichte

§ 38 Latein/Lateinische Philologie

§ 39 Musikwissenschaft

§ 40 Pädagogik

§ 41 Philosophie

§ 42 Politikwissenschaft

§ 43 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)

§ 44 Russische (Ostslavische) Philologie

§ 45 Sozialkunde

§ 46 Soziologie

§ 47 Spanisch/Romanische Philologie

§ 48 Sport/Sportpädagogik

§ 49 Volkskunde

§ 50 Vor- und Frühgeschichte

§ 51 West- und Südslavische Philologie

Abschnitt III: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 52 Inkrafttreten

ABSCHNITT I:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

(1) Studenten des Magisterstudienganges haben eine Zwischenprüfung abzulegen,

1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,

2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.

Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme des Faches Sport) haben in den beiden vertieft studierten Fächern der Fächerverbindung gemäß § 63 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen, soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen ist. Die Zwischenprüfung in einem Fach kann nicht geteilt werden. Sie ist fachweise in einem Prüfungstermin abzulegen.

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches. Die Studienordnungen der einzelnen Fächer können Ausnahmen hiervon zulassen. Sie regeln auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums für die Fälle, wo keine Zwischenprüfung abzulegen ist.

(3) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 2
Zeitpunkt der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, daß die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zur Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs; abweichend hiervon ist im Magisterstudiengang in der Kombination eines Hauptfachs mit zwei Nebenfächern die Semesterzahl des Hauptfachs für beide Prüfungsfächer entscheidend. Nach § 6 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen. Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Student zwar zur Zwischenprüfung gemeldet hat, die Meldung jedoch nicht den Anforderungen der §§ 9 und 10 entspricht.

(3) Überschreitet ein Student die in Absatz 1 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 3
Prüfungstermine und Meldefrist

(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal je Semester abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntgegeben. Der Student hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungssekretariat zur Zwischenprüfung zu melden.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung wird vom Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Fachvertreter der Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.

(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Sind die für eine Zwischenprüfung gewählten Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die Abstimmung zwischen den Fachprüfungen der für das (erste) Hauptfach zuständige Prüfungsausschuß zuständig.

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer auf Vorschlag der zuständigen Fachvertreter.

(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. Die Bestellung ist durch Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntzugeben.

(3) Der Beisitzer muß hauptamtlich wissenschaftlich im Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 5a
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnahmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplomvorprüfung ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und ggf. in die Berechnung von Fachnoten nach dieser Prüfungsordnung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Prüfungssekretariat zu richten. Der Antrag ist spätestens innerhalb der Meldefrist im Sinne von § 3 zu stellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter.

(8) Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Hauptfach abgelegt, so gilt diese Zwischenprüfung auch für das Studium des Faches als Nebenfach. Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Nebenfach abgelegt, so kann er nachträglich die für die Zwischenprüfung im Hauptfach noch fehlenden Leistungen erbringen. Bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen beim Prüfungssekretariat erhält er ein Zwischenzeugnis, das ihn zum Studium dieses Faches als Hauptfach berechtigt.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Zwischenprüfung in dem betreffenden Fach ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt er die Gründe an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat von der weiteren Teilnahme am Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.

(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(6) Die Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, in dem Fach der Zwischenprüfung ordentlich an der Universität Regensburg eingeschrieben ist,

3. die nach § 10 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nachweist,

4. die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder im Lehramtsstudiengang oder die Diplomvorprüfung in dem gewählten oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder in einer gleichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Prüfungsausschuß.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Angabe der gewählten Fächer schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. das Studienbuch;

3. eine Erklärung darüber, daß die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.

(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

§ 10
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für jedes Prüfungsfach richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung. Die jeweils für das Hauptfach im Magisterstudiengang festgelegten Voraussetzungen gelten zugleich auch für das vertieft studierte Fach im Lehramtsstudiengang.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 4 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des betreffenden Faches etwas anderes ergibt.

(3) Soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen verlangt wird, gelten ergänzend die dazu getroffenen Regelungen in den jeweils einschlägigen fachspezifischen Bestimmungen der Lehramts- oder der Magisterstudienordnung bzw. § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls erlassen werden.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 10 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die nachzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung. Weist der Student in diesem Falle nach, daß er die Gründe für das Ausbleiben der Unterlagen nicht zu vertreten hat, so wird die Zulassung aufrechterhalten. Das Fehlen der Unterlagen beeinträchtigt dann die Gültigkeit des Prüfungsversuchs nicht. Das Bestehen der Prüfung heilt nicht den Mangel der Unterlagen. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst nach Eingang der Unterlagen ausgestellt; gehen die Unterlagen nicht ein, so gilt nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 gesetzten Frist die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die nach §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die nach §§ 9 und 10 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreicht, oder

3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich mitzuteilen.

§ 12
Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung kann als schriftliche und/oder mündliche Prüfung abgehalten werden. Sie richtet sich für jedes Prüfungsfach nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung.

§ 13
Schriftliche Prüfung

Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bewertet der Prüfer die Klausurarbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie in jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt. In die Berechnung der Fachnote geht der gemittelte, auf eine Dezimalstelle bestimmte, nicht gerundete Wert ein.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats) geladen.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. § 13 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut"

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut"

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend"

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 "ausreichend"

bei einem Durchschnitt über 4,0 "nicht ausreichend".

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" sind.

§ 16
Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

§ 17
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann in den Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung ist unzulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. § 16 gilt entsprechend.

§ 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnote enthält. Aus dem Zeugnis muß ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen können aufgenommen werden. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

§ 19
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungssekretariat zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Akteneinsicht. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.

§ 21
(entfallen)

§ 22
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

ABSCHNITT II:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 23
Allgemeine Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

I. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen

a) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft I;

b) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft II;

c) Einführung in die Informationswissenschaft.

2. Durch je eine schriftliche Arbeit nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an drei Proseminaren des Faches Allgemeine Sprachwissenschaft (wobei jedes Teilfach mit mindestens einem Proseminar abgedeckt werden muß).

3. Erfolgreiche Teilnahme an

a) entweder einem weiteren Proseminar aus der Theoretischen und Angewandten Sprachwissenschaft oder

b) einem zweistündigen Programmierkurs und einem Kurs "Praxis des Programmierens".

Wählt ein Bewerber das Teilfach Informationswissenschaft im Hauptstudium, so ist die erfolgreiche Teilnahme an Nr. 3 Buchst. b obligatorisch.

4. Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Der Nachweis wird durch die Übersetzung eines schwierigen fachwissenschaftlichen Textes ins Deutsche im Rahmen einer zweistündigen Klausur erbracht. Den Klausurtext stellt und beurteilt ein vom Dekan beauftragter Fachvertreter. Bei nicht ausreichender Leistung kann die Klausur einmal, in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Dekans zweimal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfung muß jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgelegt werden.

II. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen;

2. erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft;

3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse.

(2) Prüfungsanforderungen

Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Überblickswissen über bekanntere grammatiktheoretische Ansätze;

2. Grundkenntnisse im Bereich der Theoretischen und Angewandten Sprachwissenschaft;

3. Grundkenntnisse über die Methoden und einzelnen Gebiete der Informationswissenschaft.

Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach, so entfällt die Anforderung nach Nr. 3.

(3) Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht aus

1. einer zweistündigen Klausur; es werden vier Themen zur Wahl gestellt, die sich auf Gebiete erstrecken, die im Vordergrund von Lehrveranstaltungen des Grundstudiums stehen;

2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung kann entweder im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft oder in beiden Teilfächern abgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungszeit je Teilfach 15 Minuten.


§ 24
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) zwei Seminaren in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Hauptfach ist, bzw. einem Seminar in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist;

b) einem Seminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fachgebiet, dessen Geschichte der Kandidat studiert.

2. Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen.

(2) Prüfungsanforderungen

Grundkenntnisse aus der Geschichte einer bestimmten Wissenschaft (Mathematik, Physik usw.) oder in der allgemeinen Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Rahmen einer historischen Epoche.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Sie erstreckt sich auf die Stoffgebiete, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergeben.

§ 25
Biologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

1. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen;

2. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere;

3. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen;

4. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere;

5. zwei ganztägige biologische Anfängerexkursionen;

6. physikalischer Kurs.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse von Bau und Leistung der Zelle;

2. Grundkenntnisse der klassischen und molekularen Genetik;

3. Grundkenntnisse der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie der Pflanzen und Tiere;

4. Grundkenntnisse der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;

5. Überblick über Erscheinung, Lebensweise und Vorkommen einheimischer Pflanzen und Tiere.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht im Fach Biologie in je einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den Teilfächern Botanik und Zoologie.

§ 26
Chemie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem anorganisch-chemischen Praktikum mit Seminar (15 Semesterwochenstunden);

2. einem organisch-chemischen Praktikum mit Seminar (14 Semesterwochenstunden);

3. einem physikalisch-chemischen Praktikum mit Seminar (5 Semesterwochenstunden);

4. einem physikalischen Kurs (3 Semesterwochenstunden).

(2) Prüfungsanforderungen

Als inhaltliche Prüfungsanforderung wird die Kenntnis der wichtigsten Stoffklassen und Gesetzmäßigkeiten der Anorganischen, Physikalischen und Organischen Chemie gefordert.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung im Fach Chemie besteht aus einer mündlichen Prüfung von je 30 Minuten Dauer in:

1. Anorganischer und Physikalischer Chemie;

2. Organischer Chemie.

§ 27
Deutsch (Deutsche Philologie)

(1) Die Zwischenprüfung wird nach Wahl in einem der folgenden Teilfächer abgelegt:

- Deutsche Sprachwissenschaft

- Ältere deutsche Literaturwissenschaft

- Neuere deutsche Literaturwissenschaft.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind neben den in Absatz 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen für das gewählte Prüfungsteilfach die Zulassungsvoraussetzungen für ein weiteres vom Studenten gewähltes Teilfach vorzulegen.

(3)

I. Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem zweistündigen Grundkurs I "Einführung in die Sprachwissenschaft für Germanisten: Gegenwartssprache";

2. einem zweistündigen Grundkurs II "Einführung in die Sprachwissenschaft für Germanisten: Sprachgeschichte";

3. einem zweistündigen Proseminar im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft.

b) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung;

2. Kenntnisse der Struktur der Gegenwartssprache;

3. Grundkenntnisse in einer älteren Sprachstufe des Deutschen und Einblick in die Geschichte der deutschen Sprache.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der die in Ziffer I Buchst. b geforderten Kenntnisse durch sprachwissenschaftliche Textanalysen nachzuweisen sind.


II. Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem vierstündigen Grundkurs I/II in Älterer deutscher Literaturwissenschaft;

2. einem zweistündigen Proseminar in Älterer deutscher Literaturwissenschaft.

b) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

2. Grundkenntnisse in mittelhochdeutscher Grammatik, die zur Lektüre und Übersetzung mittelhochdeutscher Texte befähigen;

3. Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten;

4. Auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über eine literarische Gattung.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der ein mittelhochdeutscher Text zu übersetzen und nach Gesichtspunkten zu interpretieren ist, welche sich aus den unter Ziffer II Buchst. b genannten Prüfungsanforderungen ergeben.


III. Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem zweistündigen Grundkurs I in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft;

2. einem zweistündigen Grundkurs II in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft;

3. einem zweistündigen Proseminar in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft.

b) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

2. Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte;

3. Auf Quellenlektüre gegründete Grundkenntnisse der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der die in Ziffer III Buchst. b geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse in der Interpretation eines literarischen Textes nachzuweisen sind.



§ 28
Englisch (Englische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache;

2. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus der Fremdsprache;

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs Landeskunde;

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

7. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Englische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 6 oder 7.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der englischen Sprache;

2. Korrekte Aussprache und Intonation;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft;

4. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft;

5. Vertrautheit mit den in der Lektüreliste angegebenen Werken der Literatur oder der Sprachwissenschaft.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung:

Übersetzung eines mittelschweren Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 250 Wörter) und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text.
(Bearbeitungszeit: drei Stunden)

2. Mündliche Prüfung:

Literaturwissenschaft:

Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen literarischen Werken

o d e r

Sprachwissenschaft:

Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen sprachwissenschaftlichen Werken.

Die mündliche Prüfung findet zum Teil in englischer Sprache statt (mindestens 10 Minuten) und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und der Aussprache (Dauer: 30 Minuten).


§ 29
Erdkunde (Geographie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar in:

- Einführung in das Studium der Geographie

- Einführung in die geographische Kartenkunde

- Anthropogeographie

- Physische Geographie;

2. einem mindestens zweistündigen Mittelseminar aus dem Bereich der Physischen oder Anthropogeographie;

3. einem Geländepraktikum;

4. fünf Exkursionstagen (eintägig).

Ist Erdkunde (Geographie) Nebenfach, so entfällt die Voraussetzung nach Nr. 2.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden;

2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie;

3. Überblick über den Natur- und Kulturraum Mitteleuropas.

(3) Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht in dem Fach Erdkunde (Geographie) aus einer schriftlichen Klausur von vier Stunden Dauer in den Prüfungsfächern Physische Geographie und Anthropogeographie. Es werden Fragen gestellt, gleichmäßig und gleichgewichtig verteilt auf die folgenden Teilgebiete:

1. Geomorphologie;

2. Klima- und Pflanzengeographie;

3. Geographie der städtischen und ländlichen Siedlungen;

4. Wirtschafts- und Sozialgeographie.


§ 30
Evangelische Theologie
(Systematische und Praktische Theologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Evangelische Theologie als Hauptfach:/

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus der Systematischen Theologie, der Kirchengeschichte, der Biblischen Theologie und der Religionspädagogik.

2. Evangelische Theologie als Nebenfach:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus

a) der Systematischen Theologie oder der Kirchengeschichte und

b) der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (Schwerpunkte: Urgeschichte und Moseüberlieferung)
und des Neuen Testaments (Schwerpunkt: Synoptische Jesusüberlieferung);

2. Grundzüge der Dogmatik und der Ethik im Horizont der heutigen Welterfahrung
(Schwerpunkte: Gotteslehre und Christologie);

3. Grundzüge der Religionspädagogik (Schwerpunkt: Religiöse Erziehung und Sozialisation);

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von je 20 Minuten Dauer in:

1. Religionspädagogik;

2. Systematischer Theologie.

§ 31
Französisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Französisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der französischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der französischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Französische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 32
Geschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Alten Geschichte;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Mittleren Geschichte;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Neueren und Neuesten Geschichte.

In diesen Proseminaren werden auch die Sprachkenntnisse in Latein und in einer modernen Fremdsprache überprüft, welche zum Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur notwendig sind.

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung zum fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten an Hand von Quellen zur Geschichte des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit, wenn Geschichte Hauptfach ist.

5. Besuch von vier zweistündigen Vorlesungen, wenn Geschichte Hauptfach ist, aus den Teilfächern Alte, Mittelalterliche, Neuere/Neueste und Bayerische Geschichte bzw. von drei zweistündigen Vorlesungen aus dreien der genannten Teilfächer, wenn Geschichte Nebenfach ist.

6. Ist Geschichte Hauptfach, so ist bei einer der unter Nr. 5 genannten Vorlesungen die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen (mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer).

7. Besuch einer zweistündigen Vorlesung in Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gesicherte Kenntnisse über Epochen der Alten, Mittelalterlichen, Neueren/Neuesten und Bayerischen Geschichte;

2. Gesicherte Kenntnisse über die Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.

(3) Prüfungsleistungen

Je eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer in dreien der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Teilfächer über das Sachgebiet einer mindestens zweistündigen, von einem Prüfer im Sinne von § 5 Abs. 2 gehaltenen Vorlesung. Vorlesungen über Ost- und Südosteuropäische Geschichte sowie Bevölkerungs- und Sozialgeschichte gelten entsprechend der Thematik als solche der Mittleren oder Neueren/Neuesten Geschichte. Ist Geschichte Hauptfach, so kann das Teilfach, welchem die nach Absatz 1 Nr. 6 gewählte Vorlesung entstammt, nicht in diese Prüfung eingebracht werden.


§ 33
Griechisch (Griechische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;

b) zwei griechischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;

c) einem griechischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).

2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden);

3. Latinum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Griechische Philologie ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein griechisches Proseminar nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in der griechischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);

2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);

3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie;

4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums und in der griechischen Metrik.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.

§ 34
Indogermanische Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach

1. Ausreichende Beschäftigung mit dem Altindischen und zwei weiteren indogermanistisch relevanten Sprachen oder Sprachgruppen; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.

2. Erfolgreiche Teilnahme an

a) einem indogermanistischen Proseminar;

b) einem weiteren Proseminar des Faches Indogermanische Sprachwissenschaft oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches.

(2) Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach

1. Ausreichende Beschäftigung mit einer indogermanistisch relevanten Sprache oder Sprachgruppe; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.

2. Erfolgreiche Teilnahme an einem indogermanistischen Proseminar.

(3) Prüfungsanforderungen im Hauptfach

1. Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;

2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;

3. Genauere Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache oder entsprechende Kenntnisse von Teilgebieten der historischen Grammatik zweier oder mehrerer indogermanischer Einzelsprachen.

(4) Prüfungsanforderungen im Nebenfach

1.Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;

2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;

3. Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache.

(5) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur (sprachwissenschaftliche Textinterpretation oder Behandlung von grammatischen Problemen der indogermanischen Grundsprache oder einer indogermanischen Einzelsprache) und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer über die in Absatz 3 bzw. Absatz 4 genannten Prüfungsgegenstände.

§ 35
Italienisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Italienisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein (im Anschluß an einen Diktatkurs);

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der italienischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken der italienischen Literatur oder Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Italienische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 36
Klassische Archäologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) drei archäologischen Proseminaren;

b) einem Proseminar in griechischer oder lateinischer Philologie oder Alter Geschichte.

2. Besuch dreier archäologischer Vorlesungen.

3. Im Fall, daß eines der drei unter Nr. 1 Buchst. b genannten Fächer als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt wird: Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung in Vor- und Frühgeschichte oder Kunstgeschichte.

4. Latinum;

5. Graecum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Klassische Archäologie entfallen die Nrn. 1 Buchst. b, 3 und 5; in begründeten Ausnahmefällen kann Nr. 4 durch Nr. 5 ersetzt werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis wichtiger Denkmäler der klassischen Antike;

2. Kenntnis der hauptsächlichen Methoden und Arbeitsmittel des Faches;

3. Grundkenntnisse antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie:

4. Vertiefte Kenntnis des Stoffes einer archäologischen Vorlesung.

(3) Prüfungsleistungen

Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 1 - 3, der spezielle Teil auf die Anforderung nach Absatz 2 Nr. 4.

§ 37
Kunstgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Kunstgeschichte als Hauptfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;

b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von vier mindestens zweistündigen Proseminaren;

c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;

d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von mindestens zehn Tagen.

2. Kunstgeschichte als Nebenfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;

b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von einem mindestens zweistündigen Proseminar;

c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;

d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von mindestens fünf Tagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) die Kunstgeschichte der Stadt Regensburg und ihrer Umgebung;

b) das Stoffgebiet von vier kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltungen;

c) sachliche und methodische Grundkenntnisse der Kunstgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.


§ 38
Latein (Lateinische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt die erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;

b) zwei lateinischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;

c) einem lateinischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).

2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der lateinischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden).

3. Graecum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Lateinische Philologie ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein lateinisches Proseminar nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in der lateinischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);

2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der römischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);

3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen Philologie;

4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des römischen Altertums und in der lateinischen Metrik.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.


§ 39
Musikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei zweistündigen musikhistorischen Proseminaren;

2. Besuch von mindestens drei musikhistorischen Vorlesungen für Studenten im Hauptfach, von zwei für Studenten im Nebenfach;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von mindestens sieben der zehn folgenden propädeutischen Übungen:

a) Harmonielehre I bis IV;

b) Kontrapunkt I und II; Voraussetzung: Harmonielehre I;

c) Gehörbildung I und II;

d) Generalbaßspiel;

e) Partiturspiel;

Für Studenten mit Musikwissenschaft als Nebenfach entfallen die Nachweise Nr. 3 Buchst. a III-IV, b, c, d, e.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind drei thematische Schwerpunkte aus dem Bereich der Musikgeschichte; sie sollen den vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen entnommen sein. Daneben werden terminologische und bibliographische Fragen gestellt. Es können auch Partitur- und Klangbeispiele zur musikhistorischen Bestimmung vorgelegt werden.

2. In der mündlichen Prüfung werden ergänzende Fragen im Umfeld der schriftlichen Prüfungsthemen gestellt.


(3) Prüfungsleistungen

Eine dreistündige Klausur und eine halbstündige mündliche Prüfung.

§ 40
Pädagogik

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Methodologie der Erziehungswissenschaft oder an einer Veranstaltung zu Forschungsmethoden und -techniken;

2. Drei weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Veranstaltungen aus den folgenden Gebieten, wenn Pädagogik Hauptfach ist:

a) Pädagogische Anthropologie;

b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung;

c) Theorie der Erziehungsprozesse;

d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.

Ist Pädagogik Nebenfach, sind zwei der genannten Nachweise zu erbringen.

(2) Prüfungsanforderungen

Grundkenntnisse der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptgebiete der Erziehungswissenschaft.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus

1. einer vierstündigen Klausur;

2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eines der vier Hauptgebiete gemäß Absatz 1 Nr. 2. Die drei anderen Hauptgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.


§ 41
Philosophie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar zur Einführung in das Studium der Philosophie (mit Hilfsmittelkunde);

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Proseminar aus den folgenden drei Gebieten, wenn Philosophie Hauptfach ist, oder an je einem Proseminar aus zwei der folgenden drei Gebiete, wenn Philosophie Nebenfach ist:

a) Metaphysik, Anthropologie, Naturphilosophie sowie Geschichte der Philosophie;

b) Praktische Philosophie (Ethik, Theorie von Recht, Staat und Gesellschaft, von Kunst, Religion, Geschichte);

c) Theoretische Philosophie (Logik, Erkenntnistheorie, allgemeine und spezielle Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie).

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Hilfsmittel;

2. Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation und Kritik; Grundkenntnisse in Logik und allgemeiner Wissenschaftstheorie;

3. Historische und systematische Grundkenntnisse in den in Absatz 1 genannten Hauptgebieten.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung ist eines der in Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a - c genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.


§ 42
Politikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Übungen:

a) Politische Theorie oder Politische Philosophie einschl. Politische Ideengeschichte;

b) Das politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder Öffentliches Recht oder Verfassungsgeschichte;

c) Analyse und Vergleich politischer Systeme;

d) Internationale Beziehungen und Außenpolitik;

e) Methoden der Politikwissenschaft.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Fach Didaktik der Sozialkunde, wenn diese als Teilfach gewählt wird.

Ist Politikwissenschaft Nebenfach, so entfallen die Nachweise nach Nr. 2 und zwei der Nachweise nach Nr. 1.

(2) Prüfungsanforderungen

Gesicherte Grundkenntnisse auf den Gebieten Politische Theorie und Philosophie, Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, Analyse und Vergleich politischer Systeme, Internationale Politik und Außenpolitik sowie Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht.

(3) Prüfungsleistungen

a) Eine vierstündige Klausur sowie zwei mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer aus drei der in Absatz 2 genannten Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Hauptfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet zweier mindestens zweistündiger Vorlesungen und einer Übung.

b) Eine zweistündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus zwei der in Absatz 2 genannten Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet einer mindestens zweistündigen Vorlesung und einer Übung.

§ 43
Religionswissenschaft
(Allgemeine Religionsgeschichte)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Religionswissenschaft als Hauptfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren in Religionswissenschaft;

c) Besuch von vier Vorlesungen in Religionswissenschaft.

2. Religionswissenschaft als Nebenfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Religionswissenschaft;

c) Besuch von drei Vorlesungen in Religionswissenschaft.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse von Methoden der Religionswissenschaft;

2. gründliche Kenntnisse eines religionswissenschaftlichen Stoffgebietes.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.


§ 44
Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen;

2. Phonetikschein;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar;

5. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie entfallen die Nrn. 2 und 5 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 3 oder 4.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;

4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur;

Je nach dem für die mündliche Prüfung gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung

Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter) aus dem Russischen und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).

2. Mündliche Prüfung

Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)

o d e r

Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.


§ 45
Sozialkunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer

1. Einführung in die Politikwissenschaft; *)

2. Einführung in die Soziologie; *)

3. Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik;

4. Lehrveranstaltung aus einem der folgenden Nachbargebiete:

a) Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts;

b) Rechtswissenschaft;

c) Sozialpsychologie.

*) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter bestehen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Politikwissenschaft

Grundkenntnisse der Fragestellungen und Begriffe des Faches

a) Politische Theorie:

Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens;

b) Politische Systeme:

Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland; Grundkenntnisse des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik.

2. Soziologie

a) Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie;

b) Grundkenntnisse der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

(3) Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft: Bearbeitungszeit drei Stunden, wobei zu den Teilgebieten "Politische Systeme" bzw. "Politische Theorie" jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.

2. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie: Bearbeitungszeit zwei Stunden. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.


§ 46
Soziologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

a) Einführung in die Soziologie;

b) Geschichte der Soziologie;

b) Statistik I und II;

c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für Hauptfachstudenten.

2. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

a) Einführung in die Soziologie;

b) Statistik I;

c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für Nebenfachstudenten.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften;

2. Grundlagen der Soziologie;

3. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

(3) Prüfungsleistungen

1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist

a) eine jeweils dreistündige Klausur in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie;

- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.

b) eine insgesamt halbstündige mündliche Prüfung in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie

- Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.

2. Wenn Soziologie Nebenfach ist und als Prüfungsfach gewählt wird

a) eine jeweils zweistündige Klausur in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie;

- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.

b) eine halbstündige mündliche Prüfung im Fachgebiet Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.

§ 47
Spanisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Spanisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweisen von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der spanischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken der spanischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Spanische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 48
Sport (Sportpädagogik)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs (einstündig);

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar (zweistündig);

3. Besuch von mindestens vier sportwissenschaftlichen Vorlesungen. Davon müssen zwei aus dem Gebiet der Sportpädagogik sein.

4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an folgenden sportpraktischen Übungen

a) Gerätturnen (einstündig);

b) Schwimmen (einstündig);

c) Leichtathletik (einstündig);

d) Gymnastik und Tanz (Studentinnen) (einstündig);

e) Fußball (Studenten) (einstündig);

f) Volleyball (einstündig);

g) Basketball (einstündig);

h) Handball (einstündig).

Für Sport (Sportpädagogik) als Hauptfach sind die Buchstaben a) bis e) obligatorisch, aus den Übungen der Buchstaben f) bis h) müssen zwei gewählt werden. Im Nebenfach müssen je zwei Individual- und zwei Mannschaftssportarten gewählt werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) Spezialgebiete aus dem Stoff mindestens zweier Vorlesungen der vorausgegangenen Semester;

b) das Stoffgebiet des besuchten Seminars;

c) didaktisch-methodische Kenntnisse der gewählten Sportdisziplinen.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen schriftlichen Klausur und einer einstündigen mündlichen Prüfung.


§ 49
Volkskunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Volkskunde;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren im Hauptfach und an zwei Proseminaren im Nebenfach;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen mit einer Gesamtdauer von wenigstens 10 Tagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) sachliche und methodische Grundkenntnisse im Fach Volkskunde;

b) das Stoffgebiet von zwei besuchten Vorlesungen;

c) das Stoffgebiet von zwei besuchten Proseminaren;

d) die Geschichte des Faches Volkskunde im 19. und 20. Jahrhundert.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

§ 50
Vor- und Frühgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. drei Proseminaren zur Vor- und Frühgeschichte, wenn sie Hauptfach ist, und zwei Proseminaren, wenn sie Nebenfach ist;

2. einem Proseminar oder einer Übung mit Museums- oder Geländepraktikum, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist;

3. vier Geländeexkursionen mit benotetem schriftlichen Referat, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, und zwei Geländeexkursionen, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis von Lateinkenntnissen (durch das Latinum nachzuweisen) und Kenntnissen in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln des Faches;

2. Grundkenntnisse der alteuropäischen Kulturgeschichte und, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, vertiefte Kenntnis eines engeren Kulturraumes oder einer Kulturperiode.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.


§ 51
West- und Südslavische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Polnischen oder Tschechischen oder Serbischen/Kroatischen;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach West- und Südslavische Philologie entfallen je nach dem gewählten Teilfach Nr. 2 oder 3.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der polnischen oder tschechischen oder serbischen/kroatischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;

4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur.

Je nach dem für die mündliche Prüfung gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung

Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter) aus dem Polnischen oder Tschechischen oder Serbischen/Kroatischen ins Deutsche und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).

2. Mündliche Prüfung

Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)

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Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.


III. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 24. Januar 1989 (KWMBl II S. 72) vorbehaltlich Absatz 2 außer Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember 1994 und 31. Mai 1995 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 03. März 1995 Nr. X/4-5e 66Z-6/10 617 und 06. Juni 1995 Nr. X/4-6/91 462.

Regensburg, den 07. Juni 1995 Universität Regensburg

Der Rektor

I. V.

(Zorger)

Die Satzung wurde am 07. Juni 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.


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