Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
(1) Studenten des Magisterstudienganges haben eine Zwischenprüfung abzulegen,
1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,
2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.
Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme
des Faches Sport) haben in den beiden vertieft studierten Fächern der
Fächerverbindung gemäß § 63 Lehramtsprüfungsordnung
I (LPO I) eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen,
soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen ist. Die
Zwischenprüfung in einem Fach kann nicht geteilt werden. Sie ist fachweise
in einem Prüfungstermin abzulegen.
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches.
Die Studienordnungen der einzelnen Fächer können Ausnahmen hiervon
zulassen. Sie regeln auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums
für die Fälle, wo keine Zwischenprüfung abzulegen
ist.
(3) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen,
daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer,
ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben
hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten
Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig
ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung
melden, daß die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen
des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zur
Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des
siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in
dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Entscheidend
für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs; abweichend
hiervon ist im Magisterstudiengang in der Kombination eines Hauptfachs mit
zwei Nebenfächern die Semesterzahl des Hauptfachs für beide
Prüfungsfächer entscheidend. Nach § 6 angerechnete Studienzeiten
sind auf die Fristen anzurechnen. Die Überschreitungsfrist verlängert
sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen
benötigten Semester.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Student zwar
zur Zwischenprüfung gemeldet hat, die Meldung jedoch nicht den Anforderungen
der §§ 9 und 10 entspricht.
(3) Überschreitet ein Student die in Absatz 1 genannten
Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der
Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit
es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten
regulären Prüfungstermin bestimmt.
(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal je Semester
abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine
für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen
anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden
spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am Schwarzen Brett des
Prüfungssekretariats bekanntgegeben. Der Student hat sich innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungstermin
schriftlich beim Prüfungssekretariat zur Zwischenprüfung zu melden.
(1) Für die Organisation und Durchführung der
Zwischenprüfung wird vom Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß
gebildet, der aus je einem Fachvertreter der Prüfungsfächer der
Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes
Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und
Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist
möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die
laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich
übertragen werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft
der Vorsitzende für den Prüfungsausschuß die
unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Hiervon hat
er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu
unterrichten.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens
dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß
die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme
der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden
Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide,
nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand
in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform;
sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt
der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen
im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung
der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt
unberührt.
(6) Der Prüfungsausschuß berichtet
regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung
der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten
und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das
Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(7) Sind die für eine Zwischenprüfung gewählten
Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die
Abstimmung zwischen den Fachprüfungen der für das (erste) Hauptfach
zuständige Prüfungsausschuß zuständig.
(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den
Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der
Zwischenprüfung.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer
und die Beisitzer auf Vorschlag der zuständigen
Fachvertreter.
(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen
Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K)
in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
Befugten bestellt werden. Die Bestellung ist durch Anschlag am Schwarzen
Brett des Prüfungssekretariats bekanntzugeben.
(3) Der Beisitzer muß hauptamtlich wissenschaftlich im
Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und
mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich
abgeschlossen haben.
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im
Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt
sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit
Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit
bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern
des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen
des entsprechenden Faches an der aufnahmenden Hochschule im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplomvorprüfung
ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und ggf. in die Berechnung von Fachnoten nach dieser Prüfungsordnung
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis
5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Prüfungssekretariat zu richten. Der Antrag ist spätestens innerhalb der Meldefrist im Sinne von § 3 zu stellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter.
(8) Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen
eines Faches als Hauptfach abgelegt, so gilt diese Zwischenprüfung auch
für das Studium des Faches als Nebenfach. Hat ein Student die
Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Nebenfach abgelegt,
so kann er nachträglich die für die Zwischenprüfung im Hauptfach
noch fehlenden Leistungen erbringen. Bei Vorlage der entsprechenden
Bescheinigungen beim Prüfungssekretariat erhält er ein Zwischenzeugnis,
das ihn zum Studium dieses Faches als Hauptfach berechtigt.
(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder
davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Zwischenprüfung in dem
betreffenden Fach ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungssekretariat
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die
Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt er die Gründe
an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin
fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin,
sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit "nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt
als Täuschungsversuch.
(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem
Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders
schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat von der weiteren Teilnahme
am Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann
als insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft der
Prüfungsausschuß.
(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim
Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen
krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der
Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines
vertrauensärztlichen Attests verlangen.
(6) Die Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 4 sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit
Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt
haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß
von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne
Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend
gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen
von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen
werden.
(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen,
wer
1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die
einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung
der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der
Zwischenprüfung unterzieht, in dem Fach der Zwischenprüfung ordentlich
an der Universität Regensburg eingeschrieben ist,
3. die nach § 10 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
nachweist,
4. die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder im
Lehramtsstudiengang oder die Diplomvorprüfung in dem gewählten
oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder in einer gleichen
Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig
nicht bestanden hat. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der
Prüfungsausschuß.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter
Angabe der gewählten Fächer schriftlich beim Prüfungssekretariat
zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn.
1, 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. das Studienbuch;
3. eine Erklärung darüber, daß die
Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage,
die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen,
so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise
in anderer Art zu führen.
(1) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für jedes
Prüfungsfach richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des
Abschnitts II dieser Prüfungsordnung. Die jeweils für das Hauptfach
im Magisterstudiengang festgelegten Voraussetzungen gelten zugleich auch
für das vertieft studierte Fach im Lehramtsstudiengang.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch
Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich
nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des
Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.
Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 2
Abs. 1 Satz 4 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der
Studienordnung des betreffenden Faches etwas anderes ergibt.
(3) Soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen
Fächer der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen verlangt wird, gelten
ergänzend die dazu getroffenen Regelungen in den jeweils einschlägigen
fachspezifischen Bestimmungen der Lehramts- oder der Magisterstudienordnung
bzw. § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des
Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Der Nachweis von
Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen
Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit
dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter
durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt
oder gegebenenfalls erlassen werden.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von
Unterlagen - insbesondere zu § 10 - gestatten, wenn ihre Beibringung
in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht
wird. Werden die nachzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens
aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die
Zulassung zur Prüfung. Weist der Student in diesem Falle nach, daß
er die Gründe für das Ausbleiben der Unterlagen nicht zu vertreten
hat, so wird die Zulassung aufrechterhalten. Das Fehlen der Unterlagen
beeinträchtigt dann die Gültigkeit des Prüfungsversuchs nicht.
Das Bestehen der Prüfung heilt nicht den Mangel der Unterlagen. Das
Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst nach Eingang der Unterlagen
ausgestellt; gehen die Unterlagen nicht ein, so gilt nach Ablauf der in §
2 Abs. 1 gesetzten Frist die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht
bestanden.
(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die nach §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die nach §§ 9 und 10 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreicht, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
In Zweifelsfällen entscheidet der
Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten
unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Prüfungsbeginn,
schriftlich mitzuteilen.
Die Zwischenprüfung kann als schriftliche und/oder
mündliche Prüfung abgehalten werden. Sie richtet sich für
jedes Prüfungsfach nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts
II dieser Prüfungsordnung.
Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei
Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller
sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,
wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung
steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der
Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bewertet
der Prüfer die Klausurarbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie in
jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher
Bewertung werden die Noten gemittelt. In die Berechnung der Fachnote geht
der gemittelte, auf eine Dezimalstelle bestimmte, nicht gerundete Wert ein.
(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer
Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Zur mündlichen
Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer
zuzuziehen.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird rechtzeitig durch
öffentliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des
Prüfungssekretariats) geladen.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der
Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der
Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer
unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht
erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. § 13 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die
sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer
zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen.
Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.
(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut"
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut"
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend"
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 "ausreichend"
bei einem Durchschnitt über 4,0 "nicht
ausreichend".
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" sind.
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält
der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten
Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in
welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden
kann.
(1) Die Zwischenprüfung kann in den Prüfungsleistungen,
in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt
werden. Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung
ist unzulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächsten
Prüfungstermin abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein, sofern
nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe
eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der
Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht
unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung
als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe
nicht zu vertreten. § 16 gilt entsprechend.
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnote enthält.
Aus dem Zeugnis muß ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den
Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. Die Noten
für die einzelnen Prüfungsleistungen können aufgenommen werden.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur
Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden
ist.
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden
Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die
Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungssekretariat
zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und
Ort der Akteneinsicht. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert,
diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang
aufbewahrt.
(1) Macht der Kandidat durch durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz
oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf
schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der
Meldung zur Prüfung beizufügen.
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