Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

ABSCHNITT I:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

(1) Studenten des Magisterstudienganges haben eine Zwischenprüfung abzulegen,

1. wenn zwei Hauptfächer studiert werden, in jedem Hauptfach,

2. wenn ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden, im Hauptfach und in einem der beiden Nebenfächer nach Wahl des Kandidaten.

Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme des Faches Sport) haben in den beiden vertieft studierten Fächern der Fächerverbindung gemäß § 63 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen, soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen ist. Die Zwischenprüfung in einem Fach kann nicht geteilt werden. Sie ist fachweise in einem Prüfungstermin abzulegen.

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches. Die Studienordnungen der einzelnen Fächer können Ausnahmen hiervon zulassen. Sie regeln auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums für die Fälle, wo keine Zwischenprüfung abzulegen ist.

(3) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 2
Zeitpunkt der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, daß die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zur Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs; abweichend hiervon ist im Magisterstudiengang in der Kombination eines Hauptfachs mit zwei Nebenfächern die Semesterzahl des Hauptfachs für beide Prüfungsfächer entscheidend. Nach § 6 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen. Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Student zwar zur Zwischenprüfung gemeldet hat, die Meldung jedoch nicht den Anforderungen der §§ 9 und 10 entspricht.

(3) Überschreitet ein Student die in Absatz 1 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 3
Prüfungstermine und Meldefrist

(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal je Semester abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntgegeben. Der Student hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungssekretariat zur Zwischenprüfung zu melden.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung wird vom Fachbereichsrat ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Fachvertreter der Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.

(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Sind die für eine Zwischenprüfung gewählten Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die Abstimmung zwischen den Fachprüfungen der für das (erste) Hauptfach zuständige Prüfungsausschuß zuständig.

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer auf Vorschlag der zuständigen Fachvertreter.

(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. Die Bestellung ist durch Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats bekanntzugeben.

(3) Der Beisitzer muß hauptamtlich wissenschaftlich im Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 5a
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnahmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplomvorprüfung ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und ggf. in die Berechnung von Fachnoten nach dieser Prüfungsordnung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Prüfungssekretariat zu richten. Der Antrag ist spätestens innerhalb der Meldefrist im Sinne von § 3 zu stellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter.

(8) Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Hauptfach abgelegt, so gilt diese Zwischenprüfung auch für das Studium des Faches als Nebenfach. Hat ein Student die Zwischenprüfung nach den Anforderungen eines Faches als Nebenfach abgelegt, so kann er nachträglich die für die Zwischenprüfung im Hauptfach noch fehlenden Leistungen erbringen. Bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen beim Prüfungssekretariat erhält er ein Zwischenzeugnis, das ihn zum Studium dieses Faches als Hauptfach berechtigt.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Zwischenprüfung in dem betreffenden Fach ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt er die Gründe an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat von der weiteren Teilnahme am Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.

(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(6) Die Entscheidungen nach Absätzen 2 bis 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, in dem Fach der Zwischenprüfung ordentlich an der Universität Regensburg eingeschrieben ist,

3. die nach § 10 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nachweist,

4. die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder im Lehramtsstudiengang oder die Diplomvorprüfung in dem gewählten oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder in einer gleichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Prüfungsausschuß.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Angabe der gewählten Fächer schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. das Studienbuch;

3. eine Erklärung darüber, daß die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.

(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

§ 10
Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für jedes Prüfungsfach richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung. Die jeweils für das Hauptfach im Magisterstudiengang festgelegten Voraussetzungen gelten zugleich auch für das vertieft studierte Fach im Lehramtsstudiengang.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 4 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des betreffenden Faches etwas anderes ergibt.

(3) Soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen verlangt wird, gelten ergänzend die dazu getroffenen Regelungen in den jeweils einschlägigen fachspezifischen Bestimmungen der Lehramts- oder der Magisterstudienordnung bzw. § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg. Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls erlassen werden.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 10 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die nachzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zur Prüfung. Weist der Student in diesem Falle nach, daß er die Gründe für das Ausbleiben der Unterlagen nicht zu vertreten hat, so wird die Zulassung aufrechterhalten. Das Fehlen der Unterlagen beeinträchtigt dann die Gültigkeit des Prüfungsversuchs nicht. Das Bestehen der Prüfung heilt nicht den Mangel der Unterlagen. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst nach Eingang der Unterlagen ausgestellt; gehen die Unterlagen nicht ein, so gilt nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 gesetzten Frist die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die nach §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die nach §§ 9 und 10 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreicht, oder

3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich mitzuteilen.

§ 12
Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung kann als schriftliche und/oder mündliche Prüfung abgehalten werden. Sie richtet sich für jedes Prüfungsfach nach den entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung.

§ 13
Schriftliche Prüfung

Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bewertet der Prüfer die Klausurarbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie in jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt. In die Berechnung der Fachnote geht der gemittelte, auf eine Dezimalstelle bestimmte, nicht gerundete Wert ein.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungssekretariats) geladen.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. § 13 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut"

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut"

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend"

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 "ausreichend"

bei einem Durchschnitt über 4,0 "nicht ausreichend".

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" sind.

§ 16
Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

§ 17
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann in den Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung ist unzulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. § 16 gilt entsprechend.

§ 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnote enthält. Aus dem Zeugnis muß ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen können aufgenommen werden. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

§ 19
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungssekretariat zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Akteneinsicht. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.

§ 21
(entfallen)

§ 22
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.


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