Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

ABSCHNITT II:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 23
Allgemeine Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

I. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen

a) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft I;

b) Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft II;

c) Einführung in die Informationswissenschaft.

2. Durch je eine schriftliche Arbeit nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an drei Proseminaren des Faches Allgemeine Sprachwissenschaft (wobei jedes Teilfach mit mindestens einem Proseminar abgedeckt werden muß).

3. Erfolgreiche Teilnahme an

a) entweder einem weiteren Proseminar aus der Theoretischen und Angewandten Sprachwissenschaft oder

b) einem zweistündigen Programmierkurs und einem Kurs "Praxis des Programmierens".

Wählt ein Bewerber das Teilfach Informationswissenschaft im Hauptstudium, so ist die erfolgreiche Teilnahme an Nr. 3 Buchst. b obligatorisch.

4. Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Der Nachweis wird durch die Übersetzung eines schwierigen fachwissenschaftlichen Textes ins Deutsche im Rahmen einer zweistündigen Klausur erbracht. Den Klausurtext stellt und beurteilt ein vom Dekan beauftragter Fachvertreter. Bei nicht ausreichender Leistung kann die Klausur einmal, in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Dekans zweimal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfung muß jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgelegt werden.

II. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Erfolgreiche Teilnahme an den drei Einführungsveranstaltungen;

2. erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft;

3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse.

(2) Prüfungsanforderungen

Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Überblickswissen über bekanntere grammatiktheoretische Ansätze;

2. Grundkenntnisse im Bereich der Theoretischen und Angewandten Sprachwissenschaft;

3. Grundkenntnisse über die Methoden und einzelnen Gebiete der Informationswissenschaft.

Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach, so entfällt die Anforderung nach Nr. 3.

(3) Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht aus

1. einer zweistündigen Klausur; es werden vier Themen zur Wahl gestellt, die sich auf Gebiete erstrecken, die im Vordergrund von Lehrveranstaltungen des Grundstudiums stehen;

2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung kann entweder im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft oder in beiden Teilfächern abgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungszeit je Teilfach 15 Minuten.


§ 24
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) zwei Seminaren in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Hauptfach ist, bzw. einem Seminar in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist;

b) einem Seminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fachgebiet, dessen Geschichte der Kandidat studiert.

2. Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen.

(2) Prüfungsanforderungen

Grundkenntnisse aus der Geschichte einer bestimmten Wissenschaft (Mathematik, Physik usw.) oder in der allgemeinen Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Rahmen einer historischen Epoche.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Sie erstreckt sich auf die Stoffgebiete, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergeben.

§ 25
Biologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

1. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen;

2. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere;

3. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen;

4. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere;

5. zwei ganztägige biologische Anfängerexkursionen;

6. physikalischer Kurs.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse von Bau und Leistung der Zelle;

2. Grundkenntnisse der klassischen und molekularen Genetik;

3. Grundkenntnisse der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie der Pflanzen und Tiere;

4. Grundkenntnisse der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;

5. Überblick über Erscheinung, Lebensweise und Vorkommen einheimischer Pflanzen und Tiere.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht im Fach Biologie in je einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den Teilfächern Botanik und Zoologie.

§ 26
Chemie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem anorganisch-chemischen Praktikum mit Seminar (15 Semesterwochenstunden);

2. einem organisch-chemischen Praktikum mit Seminar (14 Semesterwochenstunden);

3. einem physikalisch-chemischen Praktikum mit Seminar (5 Semesterwochenstunden);

4. einem physikalischen Kurs (3 Semesterwochenstunden).

(2) Prüfungsanforderungen

Als inhaltliche Prüfungsanforderung wird die Kenntnis der wichtigsten Stoffklassen und Gesetzmäßigkeiten der Anorganischen, Physikalischen und Organischen Chemie gefordert.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung im Fach Chemie besteht aus einer mündlichen Prüfung von je 30 Minuten Dauer in:

1. Anorganischer und Physikalischer Chemie;

2. Organischer Chemie.

§ 27
Deutsch (Deutsche Philologie)

(1) Die Zwischenprüfung wird nach Wahl in einem der folgenden Teilfächer abgelegt:

- Deutsche Sprachwissenschaft

- Ältere deutsche Literaturwissenschaft

- Neuere deutsche Literaturwissenschaft.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung ist die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen für die drei Teilfächer nachzuweisen.

(3)

I. Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem zweistündigen Proseminar I: Deutsche Sprachwissenschaft I: Gegenwartssprache

2. einem zweistündigen Proseminar II: Deutsche Sprachwissenschaft II: Sprachgeschichte.

b) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung;

2. Kenntnisse der Struktur der Gegenwartssprache;

3. Grundkenntnisse in einer älteren Sprachstufe des Deutschen und Einblick in die Geschichte der deutschen Sprache.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der die in Ziffer I Buchst. b geforderten Kenntnisse durch sprachwissenschaftliche Textanalysen nachzuweisen sind.


II. Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem zweistündigen Proseminar I: Einführung in die mittelhochdeutsche Sprache und Literatur;

2. einem zweistündigen Proseminar II aus dem Teilgebiet Ältere deutsche Literaturwissenschaft.

b) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

2. Grundkenntnisse in mittelhochdeutscher Grammatik, die zur Lektüre und Übersetzung mittelhochdeutscher Texte befähigen;

3. Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten;

4. Auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über eine literarische Gattung.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der ein mittelhochdeutscher Text zu übersetzen und nach Gesichtspunkten zu interpretieren ist, welche sich aus den unter Ziffer II Buchst. b genannten Prüfungsanforderungen ergeben.


III. Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem zweistündigen Proseminar I: Einführung in die Neuere deutsche Literaturwissenschaft;

2. einem zweistündigen Proseminar II aus dem Teilgebiet Neuere deutsche Literaturwissenschaft.

b) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

2. Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte;

3. Auf Quellenlektüre gegründete Grundkenntnisse der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

c) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur, in der die in Ziffer III Buchst. b geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse in der Interpretation eines literarischen Textes nachzuweisen sind.



§ 28
Englisch (Englische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache;

2. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus der Fremdsprache;

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs Landeskunde;

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

7. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Englische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 6 oder 7.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der englischen Sprache;

2. Korrekte Aussprache und Intonation;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft;

4. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft;

5. Vertrautheit mit den in der Lektüreliste angegebenen Werken der Literatur oder der Sprachwissenschaft.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung:

Übersetzung eines mittelschweren Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 250 Wörter) und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text.
(Bearbeitungszeit: drei Stunden)

2. Mündliche Prüfung:

Literaturwissenschaft:

Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen literarischen Werken

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Sprachwissenschaft:

Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft und mit den in der Lektüreliste angegebenen sprachwissenschaftlichen Werken.

Die mündliche Prüfung findet zum Teil in englischer Sprache statt (mindestens 10 Minuten) und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und der Aussprache (Dauer: 30 Minuten).


§ 29
Erdkunde (Geographie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar in:

- Einführung in das Studium der Geographie

- Einführung in die geographische Kartenkunde

- Anthropogeographie

- Physische Geographie;

2. einem mindestens zweistündigen Mittelseminar aus dem Bereich der Physischen oder Anthropogeographie;

3. einem Geländepraktikum;

4. fünf Exkursionstagen (eintägig).

Ist Erdkunde (Geographie) Nebenfach, so entfällt die Voraussetzung nach Nr. 2.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden;

2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie;

3. Überblick über den Natur- und Kulturraum Mitteleuropas.

(3) Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht in dem Fach Erdkunde (Geographie) aus einer schriftlichen Klausur von vier Stunden Dauer in den Prüfungsfächern Physische Geographie und Anthropogeographie. Es werden Fragen gestellt, gleichmäßig und gleichgewichtig verteilt auf die folgenden Teilgebiete:

1. Geomorphologie;

2. Klima- und Pflanzengeographie;

3. Geographie der städtischen und ländlichen Siedlungen;

4. Wirtschafts- und Sozialgeographie.


§ 30
Evangelische Theologie
(Systematische und Praktische Theologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Evangelische Theologie als Hauptfach:/

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus der Systematischen Theologie, der Kirchengeschichte, der Biblischen Theologie und der Religionspädagogik.

2. Evangelische Theologie als Nebenfach:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus

a) der Systematischen Theologie oder der Kirchengeschichte und

b) der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (Schwerpunkte: Urgeschichte und Moseüberlieferung)
und des Neuen Testaments (Schwerpunkt: Synoptische Jesusüberlieferung);

2. Grundzüge der Dogmatik und der Ethik im Horizont der heutigen Welterfahrung
(Schwerpunkte: Gotteslehre und Christologie);

3. Grundzüge der Religionspädagogik (Schwerpunkt: Religiöse Erziehung und Sozialisation);

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von je 20 Minuten Dauer in:

1. Religionspädagogik;

2. Systematischer Theologie.

§ 31
Französisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Französisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der französischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der französischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Französische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 32
Geschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Alten Geschichte;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Mittleren Geschichte;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Neueren und Neuesten Geschichte.

In diesen Proseminaren werden auch die Sprachkenntnisse in Latein und in einer modernen Fremdsprache überprüft, welche zum Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur notwendig sind.

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung zum fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten an Hand von Quellen zur Geschichte des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit, wenn Geschichte Hauptfach ist.

5. Besuch von vier zweistündigen Vorlesungen, wenn Geschichte Hauptfach ist, aus den Teilfächern Alte, Mittelalterliche, Neuere/Neueste und Bayerische Geschichte bzw. von drei zweistündigen Vorlesungen aus dreien der genannten Teilfächer, wenn Geschichte Nebenfach ist.

6. Ist Geschichte Hauptfach, so ist bei einer der unter Nr. 5 genannten Vorlesungen die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen (mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer).

7. Besuch einer zweistündigen Vorlesung in Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gesicherte Kenntnisse über Epochen der Alten, Mittelalterlichen, Neueren/Neuesten und Bayerischen Geschichte;

2. Gesicherte Kenntnisse über die Didaktik der Geschichte, wenn Didaktik der Geschichte als Teilfach in der Magisterprüfung gewählt wird.

(3) Prüfungsleistungen

Je eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer in dreien der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Teilfächer über das Sachgebiet einer mindestens zweistündigen, von einem Prüfer im Sinne von § 5 Abs. 2 gehaltenen Vorlesung. Vorlesungen über Ost- und Südosteuropäische Geschichte sowie Bevölkerungs- und Sozialgeschichte gelten entsprechend der Thematik als solche der Mittleren oder Neueren/Neuesten Geschichte. Ist Geschichte Hauptfach, so kann das Teilfach, welchem die nach Absatz 1 Nr. 6 gewählte Vorlesung entstammt, nicht in diese Prüfung eingebracht werden.


§ 33
Griechisch (Griechische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;

b) zwei griechischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;

c) einem griechischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).

2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden);

3. Latinum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Griechische Philologie ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein griechisches Proseminar nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in der griechischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);

2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);

3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie;

4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums und in der griechischen Metrik.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.

§ 34
Indogermanische Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach

1. Ausreichende Beschäftigung mit dem Altindischen und zwei weiteren indogermanistisch relevanten Sprachen oder Sprachgruppen; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.

2. Erfolgreiche Teilnahme an

a) einem indogermanistischen Proseminar;

b) einem weiteren Proseminar des Faches Indogermanische Sprachwissenschaft oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches.

(2) Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach

1. Ausreichende Beschäftigung mit einer indogermanistisch relevanten Sprache oder Sprachgruppe; sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen oder durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen.

2. Erfolgreiche Teilnahme an einem indogermanistischen Proseminar.

(3) Prüfungsanforderungen im Hauptfach

1. Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;

2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;

3. Genauere Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache oder entsprechende Kenntnisse von Teilgebieten der historischen Grammatik zweier oder mehrerer indogermanischer Einzelsprachen.

(4) Prüfungsanforderungen im Nebenfach

1.Grundkenntnisse in Methodik und Terminologie der Indogermanischen Sprachwissenschaft;

2. Überblick über die indogermanischen Sprachen;

3. Kenntnis der historischen Grammatik einer indogermanischen Einzelsprache.

(5) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur (sprachwissenschaftliche Textinterpretation oder Behandlung von grammatischen Problemen der indogermanischen Grundsprache oder einer indogermanischen Einzelsprache) und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer über die in Absatz 3 bzw. Absatz 4 genannten Prüfungsgegenstände.

§ 35
Italienisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Italienisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein (im Anschluß an einen Diktatkurs);

4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der italienischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken der italienischen Literatur oder Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Italienische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 36
Klassische Archäologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) drei archäologischen Proseminaren;

b) einem Proseminar in griechischer oder lateinischer Philologie oder Alter Geschichte.

2. Besuch dreier archäologischer Vorlesungen.

3. Im Fall, daß eines der drei unter Nr. 1 Buchst. b genannten Fächer als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt wird: Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung in Vor- und Frühgeschichte oder Kunstgeschichte.

4. Latinum;

5. Graecum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Klassische Archäologie entfallen die Nrn. 1 Buchst. b, 3 und 5; in begründeten Ausnahmefällen kann Nr. 4 durch Nr. 5 ersetzt werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis wichtiger Denkmäler der klassischen Antike;

2. Kenntnis der hauptsächlichen Methoden und Arbeitsmittel des Faches;

3. Grundkenntnisse antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie:

4. Vertiefte Kenntnis des Stoffes einer archäologischen Vorlesung.

(3) Prüfungsleistungen

Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 1 - 3, der spezielle Teil auf die Anforderung nach Absatz 2 Nr. 4.

§ 37
Kunstgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Kunstgeschichte als Hauptfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;

b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von vier mindestens zweistündigen Proseminaren;

c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;

d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von mindestens zehn Tagen.

2. Kunstgeschichte als Nebenfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Kunstgeschichte;

b) Nachweis des erfolgreichen Besuches von einem mindestens zweistündigen Proseminar;

c) Besuch von mindestens vier Vorlesungen in Kunstgeschichte;

d) Nachweis der erfolgreichen Exkursionsteilnahme in der Gesamtdauer von mindestens fünf Tagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) die Kunstgeschichte der Stadt Regensburg und ihrer Umgebung;

b) das Stoffgebiet von vier kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltungen;

c) sachliche und methodische Grundkenntnisse der Kunstgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.


§ 38
Latein (Lateinische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt die erfolgreiche Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;

b) zwei lateinischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, genügt erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Proseminaren in beiden Fächern;

c) einem lateinischen Grammatik- und Übersetzungskurs (sechsstündig).

2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der lateinischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: drei Stunden).

3. Graecum.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Lateinische Philologie ist unter Nr. 1 Buchst. b nur ein lateinisches Proseminar nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in der lateinischen Sprache (Wortschatz, Grammatik, Übersetzungstechnik);

2. Auf Lektüre beruhende Kenntnis klassischer Werke der römischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch);

3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen Philologie;

4. Grundkenntnisse in der Geschichte und Mythologie des römischen Altertums und in der lateinischen Metrik.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.


§ 39
Musikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei zweistündigen musikhistorischen Proseminaren;

2. Besuch von mindestens drei musikhistorischen Vorlesungen für Studenten im Hauptfach, von zwei für Studenten im Nebenfach;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von mindestens sieben der zehn folgenden propädeutischen Übungen:

a) Harmonielehre I bis IV;

b) Kontrapunkt I und II; Voraussetzung: Harmonielehre I;

c) Gehörbildung I und II;

d) Generalbaßspiel;

e) Partiturspiel;

Für Studenten mit Musikwissenschaft als Nebenfach entfallen die Nachweise Nr. 3 Buchst. a III-IV, b, c, d, e.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind drei thematische Schwerpunkte aus dem Bereich der Musikgeschichte; sie sollen den vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen entnommen sein. Daneben werden terminologische und bibliographische Fragen gestellt. Es können auch Partitur- und Klangbeispiele zur musikhistorischen Bestimmung vorgelegt werden.

2. In der mündlichen Prüfung werden ergänzende Fragen im Umfeld der schriftlichen Prüfungsthemen gestellt.

(3) Prüfungsleistungen

Eine dreistündige Klausur und eine halbstündige mündliche Prüfung.

§ 40
Pädagogik

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Methodologie der Erziehungswissenschaft oder an einer Veranstaltung zu Forschungsmethoden und -techniken;

2. Drei weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Veranstaltungen aus den folgenden Gebieten, wenn Pädagogik Hauptfach ist:

a) Pädagogische Anthropologie;

b) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung;

c) Theorie der Erziehungsprozesse;

d) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.

Ist Pädagogik Nebenfach, sind zwei der genannten Nachweise zu erbringen.

(2) Prüfungsanforderungen

Grundkenntnisse der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptgebiete der Erziehungswissenschaft.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus

1. einer vierstündigen Klausur;

2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eines der vier Hauptgebiete gemäß Absatz 1 Nr. 2. Die drei anderen Hauptgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.


§ 41
Philosophie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar zur Einführung in das Studium der Philosophie (mit Hilfsmittelkunde);

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Proseminar aus den folgenden drei Gebieten, wenn Philosophie Hauptfach ist, oder an je einem Proseminar aus zwei der folgenden drei Gebiete, wenn Philosophie Nebenfach ist:

a) Metaphysik, Anthropologie, Naturphilosophie sowie Geschichte der Philosophie;

b) Praktische Philosophie (Ethik, Theorie von Recht, Staat und Gesellschaft, von Kunst, Religion, Geschichte);

c) Theoretische Philosophie (Logik, Erkenntnistheorie, allgemeine und spezielle Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie).

(2) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis der Hilfsmittel;

2. Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation und Kritik; Grundkenntnisse in Logik und allgemeiner Wissenschaftstheorie;

3. Historische und systematische Grundkenntnisse in den in Absatz 1 genannten Hauptgebieten.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung ist eines der in Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a - c genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.


§ 42
Politikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Übungen:

a) Politische Theorie oder Politische Philosophie einschl. Politische Ideengeschichte;

b) Das politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder Öffentliches Recht oder Verfassungsgeschichte;

c) Analyse und Vergleich politischer Systeme;

d) Internationale Beziehungen und Außenpolitik;

e) Methoden der Politikwissenschaft.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Fach Didaktik der Sozialkunde, wenn diese als Teilfach gewählt wird.

Ist Politikwissenschaft Nebenfach, so entfallen die Nachweise nach Nr. 2 und zwei der Nachweise nach Nr. 1.

(2) Prüfungsanforderungen

Gesicherte Grundkenntnisse auf den Gebieten Politische Theorie und Philosophie, Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, Analyse und Vergleich politischer Systeme, Internationale Politik und Außenpolitik sowie Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht.

(3) Prüfungsleistungen

a) Eine vierstündige Klausur sowie zwei mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer aus drei der in Absatz 2 genannten Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Hauptfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet zweier mindestens zweistündiger Vorlesungen und einer Übung.

b) Eine zweistündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus zwei der in Absatz 2 genannten Teilfächer, wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist. Prüfungsstoff ist das Sachgebiet einer mindestens zweistündigen Vorlesung und einer Übung.

§ 43
Religionswissenschaft
(Allgemeine Religionsgeschichte)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Religionswissenschaft als Hauptfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren in Religionswissenschaft;

c) Besuch von vier Vorlesungen in Religionswissenschaft.

2. Religionswissenschaft als Nebenfach:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs in Religionswissenschaft;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Religionswissenschaft;

c) Besuch von drei Vorlesungen in Religionswissenschaft.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse von Methoden der Religionswissenschaft;

2. gründliche Kenntnisse eines religionswissenschaftlichen Stoffgebietes.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 genannten Themenkreise.


§ 44
Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen;

2. Phonetikschein;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar;

5. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie entfallen die Nrn. 2 und 5 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 3 oder 4.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;

4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur;

Je nach dem für die mündliche Prüfung gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung

Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter) aus dem Russischen und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).

2. Mündliche Prüfung

Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)

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Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.


§ 45
Sozialkunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer

1. Einführung in die Politikwissenschaft; *)

2. Einführung in die Soziologie; *)

3. Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik;

4. Lehrveranstaltung aus einem der folgenden Nachbargebiete:

a) Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts;

b) Rechtswissenschaft;

c) Sozialpsychologie.

*) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter bestehen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Politikwissenschaft

Grundkenntnisse der Fragestellungen und Begriffe des Faches

a) Politische Theorie:

Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens;

b) Politische Systeme:

Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland; Grundkenntnisse des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik.

2. Soziologie

a) Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie;

b) Grundkenntnisse der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

(3) Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft: Bearbeitungszeit drei Stunden, wobei zu den Teilgebieten "Politische Systeme" bzw. "Politische Theorie" jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.

2. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie: Bearbeitungszeit zwei Stunden. Drei Themen werden zur Wahl gestellt.


§ 46
Soziologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

a) Einführung in die Soziologie;

b) Geschichte der Soziologie;

b) Statistik I und II;

c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für Hauptfachstudenten.

2. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

a) Einführung in die Soziologie;

b) Statistik I;

c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für Nebenfachstudenten.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften;

2. Grundlagen der Soziologie;

3. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

(3) Prüfungsleistungen

1. Wenn Soziologie erstes oder zweites Hauptfach ist

a) eine jeweils dreistündige Klausur in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie;

- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.

b) eine insgesamt halbstündige mündliche Prüfung in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie

- Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.

2. Wenn Soziologie Nebenfach ist und als Prüfungsfach gewählt wird

a) eine jeweils zweistündige Klausur in den Fachgebieten

- Grundlagen der Soziologie;

- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.

Von den Prüfern werden dazu jeweils mindestens zwei Themen bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt.

b) eine halbstündige mündliche Prüfung im Fachgebiet Sozialstrukturanalyse von Gegenwartsgesellschaften.

§ 47
Spanisch (Romanische Philologie)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum;

2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen:

a) Übersetzung Spanisch-Deutsch;

b) Grammatiktest;

c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen Thema).

3. Diktatschein;

4. Phonetikschein mit Nachweisen von Übungen in Lautschrift (API);

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);

6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs).

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Romanische Philologie entfallen die Nrn. 3 und 4 sowie je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

Für ein Magisterstudium im Hauptfach Romanische Philologie mit zwei Teilfächern aus verschiedenen romanischen Sprachen entfällt je nach dem gewählten Teilfach Nr. 5 oder Nr. 6.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der spanischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft;

3. Vertrautheit mit im Lektüreplan angegebenen Werken der spanischen Literatur oder der Sprachwissenschaft (Angaben im Zulassungsgesuch).

(3) Prüfungsleistungen

1. Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Deutschen in das Spanische (ca. 250 Wörter; zwei Stunden);

2. Grammatiktest (eine Stunde);

3. Mündliche Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft von 20 Minuten Dauer: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- oder Literaturwissenschaft im Anschluß an den örtlichen Lektüreplan.


§ 48
Sport (Sportpädagogik)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs (einstündig);

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar (zweistündig);

3. Besuch von mindestens vier sportwissenschaftlichen Vorlesungen. Davon müssen zwei aus dem Gebiet der Sportpädagogik sein.

4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an folgenden sportpraktischen Übungen

a) Gerätturnen (einstündig);

b) Schwimmen (einstündig);

c) Leichtathletik (einstündig);

d) Gymnastik und Tanz (Studentinnen) (einstündig);

e) Fußball (Studenten) (einstündig);

f) Volleyball (einstündig);

g) Basketball (einstündig);

h) Handball (einstündig).

Für Sport (Sportpädagogik) als Hauptfach sind die Buchstaben a) bis e) obligatorisch, aus den Übungen der Buchstaben f) bis h) müssen zwei gewählt werden. Im Nebenfach müssen je zwei Individual- und zwei Mannschaftssportarten gewählt werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) Spezialgebiete aus dem Stoff mindestens zweier Vorlesungen der vorausgegangenen Semester;

b) das Stoffgebiet des besuchten Seminars;

c) didaktisch-methodische Kenntnisse der gewählten Sportdisziplinen.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen schriftlichen Klausur und einer einstündigen mündlichen Prüfung.


§ 49
Volkskunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs in das Studium der Volkskunde;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren im Hauptfach und an zwei Proseminaren im Nebenfach;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Exkursionen mit einer Gesamtdauer von wenigstens 10 Tagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Studieninhalte des Grundstudiums.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) sachliche und methodische Grundkenntnisse im Fach Volkskunde;

b) das Stoffgebiet von zwei besuchten Vorlesungen;

c) das Stoffgebiet von zwei besuchten Proseminaren;

d) die Geschichte des Faches Volkskunde im 19. und 20. Jahrhundert.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

§ 50
Vor- und Frühgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. drei Proseminaren zur Vor- und Frühgeschichte, wenn sie Hauptfach ist, und zwei Proseminaren, wenn sie Nebenfach ist;

2. einem Proseminar oder einer Übung mit Museums- oder Geländepraktikum, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist;

3. vier Geländeexkursionen mit benotetem schriftlichen Referat, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, und zwei Geländeexkursionen, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis von Lateinkenntnissen (durch das Latinum nachzuweisen) und Kenntnissen in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln des Faches;

2. Grundkenntnisse der alteuropäischen Kulturgeschichte und, wenn Vor- und Frühgeschichte Hauptfach ist, vertiefte Kenntnis eines engeren Kulturraumes oder einer Kulturperiode.

(3) Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.


§ 51
West- und Südslavische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Polnischen oder Tschechischen oder Serbischen/Kroatischen;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach West- und Südslavische Philologie entfallen je nach dem gewählten Teilfach Nr. 2 oder 3.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der polnischen oder tschechischen oder serbischen/kroatischen Sprache;

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der diachronen und der synchronen Sprachwissenschaft;

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und der Literaturtheorien;

4. Vertrautheit mit der im örtlichen Lektüreplan für das jeweilige Teilfach angegebenen Literatur.

Je nach dem für die mündliche Prüfung gewählten Teilfach entfällt Nr. 2 oder 3.

(3) Prüfungsleistungen

1. Schriftliche Prüfung

Übersetzung eines mittelschweren Textes (Länge ca. 250 Wörter) aus dem Polnischen oder Tschechischen oder Serbischen/Kroatischen ins Deutsche und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: drei Stunden).

2. Mündliche Prüfung

Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Fachliteratur (Dauer: 20 Minuten)

o d e r

Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Texte (Dauer: 20 Minuten).

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer an, ob er an der mündlichen Prüfung im Teilfach Sprachwissenschaft oder im Teilfach Literaturwissenschaft teilnimmt.



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