Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

 
   Habilitationsordnung

für die Katholisch-Theologische Fakultät der

Universität Regensburg

Vom 19. Juli 2001

 

Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Allgemeines

Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zur Professorin beziehungsweise zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet der Katholisch-Theologischen Fakultät (Lehrbefähigung) festgestellt.

 

§ 2

Habilitationsversammlung und Habilitationsausschuss

(1) Die Habilitationsversammlung besteht aus den Professoren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG und Honorarprofessoren der Fakultät sowie den hauptberuflich an der Fakultät tätigen Inhabern der Lehrbefugnis. Vorsitzender ist der Dekan. Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand sowie Honorarprofessoren und Privatdozenten nach dem Ende des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, sowie Hochschullehrer nach Satz 1 anderer Fakultäten oder Universitäten können in be-gründeten Fällen vom Habilitationsausschuss als Mitglieder bestellt werden.

(2) Für die organisatorische Durchführung des Habilitationsverfahrens ist der Habilitationsausschuss verantwortlich. Er entscheidet ferner in den ihm in dieser Habilitationsordnung ausdrücklich zugewiesenen Fällen.

(3) Der Habilitationsausschuss besteht aus dem Dekan und zwei weiteren Professoren, die von der Habilitationsversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist der Dekan. Dessen Stellvertreter wird von der Habilitationsversammlung gewählt.

(4) Die Habilitationsversammlung und der Habilitationsausschuss sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder wenigstens eine Woche vorher ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

 

§ 3

Voraussetzungen

(1) Zum Habilitationsverfahren ist ein Bewerber zuzulassen, wenn er

1. das Studium der Katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich abgeschlossen hat;

2. zur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades der Theologie berechtigt ist;

3. seine wissenschaftliche Qualifikation zusätzlich unter Beweis gestellt hat;

4. die Feststellung der Lehrbefähigung für ein Fachgebiet beantragt, dessen Vertretung ihn geeignet erscheinen lässt, später auf einen Lehrstuhl berufen zu werden;

5. ein Zeugnis des Bischofs von Regensburg vorlegt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist.

(2) Der Doktorgrad muss in der Regel wenigstens mit der Note "magna cum laude" erworben sein. In besonderen Fällen kann vom Habilitationsausschuss auf Antrag des Bewer-bers der theologische Doktorgrad nichtdeutscher Hochschulen sowie der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung als Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren anerkannt werden, wenn der Bewerber eine bedeutende theologische Abhandlung veröffentlicht hat.

(3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren und die Feststellung der Lehrbefähigung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug eines akademischen Grades vorliegen.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber an anderer Stelle bereits ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist, oder wenn der Bewerber schon zweimal mit einem Habilitationsverfahren auf Grund der Bewertung von Habilitationsleistungen abgewiesen worden ist.

 

§ 4

Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist beim Dekan einzureichen. Im Antrag ist anzugeben, für welches Fachgebiet die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die berufliche Tätigkeit Aufschluss gibt,

2. die Doktoratsurkunde,

3. Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Abschlussprüfungen,

4. ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

5. eine Erklärung darüber, ob sich der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule um die Habilitation beworben hat (und ggf. bei welcher Hochschule mit welcher schriftlichen Habilitationsleistung und mit welchem Erfolg),

6. ein Zeugnis des zuständigen Bischofs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5,

7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht Beamter oder Angestellter des Öffentlichen Dienstes ist,

8. die schriftliche Habilitationsleistung in wenigstens zwei Exemplaren,

9. die Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbstständig angefertigt wurde und die benutzte Literatur und evtl. andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind.

 

§ 5

Entscheidung über Zulassung

(1) Der Dekan prüft die Unterlagen. Sind die Unterlagen unvollständig, so kann der Dekan eine Frist zur Vervollständigung setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist den Antrag ohne Befassung des Habilitationsausschusses als unzulässig zurückweisen.

(2) Der Habilitationsausschuss entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren.

(3) Die Zulassung kann nur abgelehnt werden, wenn

1. der Antrag unvollständig ist oder eine Voraussetzung für die Zulassung fehlt oder

2. die schriftliche Habilitationsleistung ein Fachgebiet betrifft, das in der Fakultät nicht durch einen Professor, Honorarprofessor oder ein sonstiges habilitiertes Mitglied vertreten ist, oder wenn zwar ein an sich Zuständiger vorhanden ist, dieser sich jedoch aus be-rechtigten Gründen, die mit dem Inhalt der schriftlichen Habilitationsleistung zusammenhängen, außerstande erklärt, diese fachlich verantwortlich zu begutachten, und kein fachlich zuständiges habilitiertes Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Gutachter bestellt werden kann.

(4) Der Dekan teilt die Entscheidung des Habilitationsausschusses über den Antrag auf Zu-lassung zum Habilitationsverfahren dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6

Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationsschrift muss ein Thema des Fachgebietes behandeln, für das die Feststellung der Lehrbefähigung beantragt wird. Sie soll methodisch einwandfrei durchgeführt sein, von der Fähigkeit des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher For-schung zeugen und wissenschaftlich wichtige Ergebnisse enthalten.

(2) An die Stelle einer Habilitationsschrift können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen außer der Dissertation treten, die thematisch eine Einheit bilden und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen einer Habilitationsschrift entsprechen.

 

§ 7

Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Ist ein Bewerber zum Habilitationsverfahren zugelassen, so bestellt der Habilitationsaus-schuss zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung aus dem Kreis der Hochschullehrer und der gemäß der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67) in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Personen mindestens zwei Gutachter, von denen mindestens einer der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg angehört.

(2) Jeder Gutachter soll innerhalb von fünf Monaten ein schriftliches Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung sowie über die wissenschaftliche Eignung des Bewerbers abgeben. Jedes Gutachten muss einen Vorschlag über die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung enthalten.

(3) Anschließend wird die schriftliche Habilitationsleistung zusammen mit den Gutachten innerhalb von sechs Wochen den Mitgliedern der Habilitationsversammlung vorgelegt. Diese müssen ihren Sichtvermerk eintragen und können schriftliche Stellungnahmen abgeben. In begründeten Fällen kann der Habilitationsausschuss eine kürzere Auslegefrist festsetzen.

(4) Die Habilitationsversammlung beschließt unter Berücksichtigung der vorgelegten Gut-achten und Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Gutachter, die nicht der Habilitationsversammlung angehören, können zur Beratung hinzugezogen werden.

(5) Die Entscheidung der Habilitationsversammlung teilt der Dekan dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 8

Mündliche Habilitationsleistung

(1) Mit der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ist der Bewerber zur mündlichen Habilitationsleistung zugelassen.

(2) Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Aussprache, die durch einen Vortrag des Bewerbers von etwa 30 Minuten Dauer vor der Habilitationsversammlung eingeleitet wird.

(3) Für den Vortrag hat der Bewerber schriftlich drei Themen aus dem Fachgebiet vorzuschlagen, für das er die Feststellung der Lehrbefähigung beantragt. Die Themen müssen voneinander und von dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistung eindeutig abgehoben sein. Die Habilitationsversammlung wählt aus ihnen ein Thema aus und bestimmt den Termin der mündlichen Habilitationsleistung. Die Vorbereitungszeit beträgt zwei Wochen. Der Dekan teilt dem Bewerber Termin und Thema schriftlich mit.

(4) Der Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache sind nicht öffentlich. Gutachter über die schriftliche Habilitationsleistung, die nicht der Habilitationsversammlung angehören, können auf Beschluss der Habilitationsversammlung beigezogen werden. Der Dekan kann auf Antrag Habilitanden der Fakultät als Zuhörer zulassen.

(5) In der wissenschaftlichen Aussprache haben die Mitglieder der Habilitationsversammlung und die gemäß Absatz 4 Satz 2 beigezogenen Gutachter das Recht, an den Bewerber Fragen zu richten, die sich aus dem Vortrag ergeben oder sich auf den Bereich des Habilitationsfaches beziehen.

 

§ 9

Beurteilung der mündlichen Habilitationsleistung

und Feststellung der pädagogischen Eignung

(1) Nach Abschluss der wissenschaftlichen Aussprache beschließt die Habilitationsver-sammlung darüber, ob die mündliche Habilitationsleistung in wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht den Erfordernissen genügt. Dabei haben die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 beigezogenen Gutachter beratende Stimme.

(2) Bei der Feststellung der pädagogischen Eignung ist außer der mündlichen Habilitationsleistung auch eine vorausgehende Lehrtätigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat er auf Beschluss der Habilitationsversammlung seine pädagogische Eignung vor der mündlichen Habilitationsleistung in einer Lehrveranstaltung unter Beweis zu stellen.

(3) Eine ablehnende Entscheidung der Habilitationsversammlung teilt der Dekan dem Be-werber unverzüglich schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 10

Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Wenn die Habilitationsversammlung die schriftliche und die mündliche Habilitations-leistung und die pädagogische Eignung als hinreichend anerkannt hat, entscheidet sie unverzüglich, für welche Fachgebiete die Lehrbefähigung festgestellt wird.

(2) Die Entscheidung teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit.

(3) Wird die Lehrbefähigung nicht für alle vom Bewerber beantragten Fachgebiete festge-stellt, so ist die Entscheidung insoweit zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 11

Habilitationsurkunde

Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Rektor der Universität und vom Dekan unterzeichnet und vom Dekan dem Bewerber ausgehändigt wird.

 

§ 12

Wiederholung

(1) Wird die schriftliche Habilitationsleistung von der Habilitationsversammlung abgelehnt, so ist das Verfahren beendet.

(2) Genügt die mündliche Habilitationsleistung nicht den Anforderungen, so kann sie mit anderen Themen innerhalb einer von der Habilitationsversammlung festgesetzten angemessenen Frist, die höchstens ein Jahr betragen darf, einmal wiederholt werden.

 

§ 13

Erweiterung der Lehrbefähigung

(1) Auf begründeten Antrag kann die festgestellte Lehrbefähigung auf andere Fachgebiete erweitert werden.

(2) Für die Erweiterung der Lehrbefähigung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.

 

§ 14

Widerspruchsverfahren

Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist der Rektor der Universität zuständig.

 

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle nach dem Inkrafttreten beantragten Habilitationsverfahren.

(2) Zugleich tritt die Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Uni-versität Regensburg vom 14. Juni 1982 (KMBl II S. 623) vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 außer Kraft.

 

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 16. Mai 2001 und der Genehmigung des Rektors der Universität, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 19. Juli 2001.

 

Regensburg, den 19. Juli 2001

UNIVERSITÄT REGENSBURG

Der Rektor

 

 

(Prof. Dr. Helmut Altner)

 

Die Satzung wurde am 19. Juli 2001 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 19. Juli 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 19. Juli 2001.


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