Sechste Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung für die
Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
Vom 2. August 2001
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Die Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 23. April 1985 (KMBl II S. 155), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juli 1999 (KWMBl II S. 888), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 erhält Nr. 2 folgende Fassung:
"2. je ein Professor der anderen drei Naturwissenschaftlichen Fakultäten oder sein Vertreter, die jeweils durch den Fachbereichsrat ihrer Fakultät auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig."
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Habilitationsverfahren, bei denen der Antrag auf Zulassung gemäß § 4 Abs. 2 der Habilitationsordnung nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung gestellt wird.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 2. August 2001.
Regensburg, den 2. August 2001
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 2. August 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. August 2001.
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