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dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht
ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare,
im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Habilitationsordnung
für die Juristische Fakultät der Universität Regensburg
Vom 12. Februar 2004
Auf Grund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung:
Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Ziel der Habilitation
§ 2 Fachbereichsrat
II. Annahme als Habilitand; Betreuung durch das Fachmentorat
§ 3 Annahmevoraussetzungen
§ 4 Antrag auf Annahme
§ 5 Prüfung der formalen Annahmevoraussetzungen und Einsetzung
des Fachmentorats
§ 6 Vorbereitung der Annahmeentscheidung durch das Fachmentorat;
Zielvereinbarung
§ 7 Annahme als Habilitand
§ 8 Betreuung durch das Fachmentorat
§ 9 Veränderung und Aufhebung des Fachmentorats
III. Bewertung der Habilitationsleistungen; Abschluss des Verfahrens
§ 10 Zwischenevaluierung
§ 11 Einleitung der abschließenden Begutachtung
§ 12 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§ 13 Öffentlicher Vortrag
§ 14 Verlängerung des Status als Habilitand; Nachfrist
§ 15 Abschließende Bewertung durch Fachmentorat und
Fachbereichsrat
§ 16 Habilitationsurkunde; Pflichtexemplare
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Erweiterung der Lehrbefähigung
§ 18 Übergangsregelungen
§ 19 Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
I. Allgemeines
§ 1 Ziel der Habilitation
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet der Rechtswissenschaft an Universitäten (Lehrbefähigung).
(2) Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierte Nachwuchswissenschaftler unter wissenschaftlicher Begleitung eines Fachmentorats für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren und ihnen zu diesem Zweck die Möglichkeit zu geben, selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen.
(3) Im Habilitationsverfahren werden
die Befähigung zu selbständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden Gewicht (schriftliche Habilitationsleistung) und
die pädagogische Eignung auf Grund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre
festgestellt.
(4) Die schriftliche Habilitationsleistung muss das Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung des Habilitanden sein und die wissenschaftliche Erkenntnis erheblich fördern.
§ 2 Fachbereichsrat
1Soweit der Fachbereichsrat nach dieser Ordnung entscheidet, sind neben den Professoren nur habilitierte Mitglieder stimmberechtigt. 2Alle Professoren der Fakultät haben das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken.
II. Annahme als Habilitand; Betreuung durch das Fachmentorat
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Das Habilitationsverfahren beginnt mit der Annahme als Habilitand. Vorbehaltlich der folgenden Absätze und des Antrags nach § 4 besteht ein Anspruch auf Annahme.
(2) 1Als Habilitand kann nur angenommen werden, wer
im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Befähigung zum Richteramt oder außerhalb dieses Geltungsbereiches eine gleichwertige Qualifikation erworben hat,
zur Führung des Doktorgrades der Rechte im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt ist,
pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzt,
die deutsche Sprache beherrscht.
2In besonderen Fällen kann auf Antrag des Bewerbers der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung als Voraussetzung für eine Annahme als Habilitand anerkannt werden. 3Die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Sinne von Satz 1 Nr. 3 wird in der Regel durch die herausragende Qualität der Promotion nachgewiesen. 4Zweifel an der pädagogischen Eignung schließen die Annahme nur aus, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, dass sie sich im Habilitationsverfahren nicht ausräumen lassen.
(3) Die Annahme als Habilitand ist ausgeschlossen, wenn
der Bewerber bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für ein rechtswissenschaftliches Fach habilitiert worden ist,
der Bewerber in einem anderen Verfahren eine schriftliche rechtswissenschaftliche Habilitationsleistung vorgelegt hat oder
ein akademischer Grad entzogen wurde oder die Voraussetzungen für den Entzug eines akademischen Grades vorliegen.
(4) Der Bewerber soll nicht angenommen werden,
wenn ihm von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Feststellung der Lehrbefähigung wegen nicht ausreichender Leistungen versagt worden ist oder
wenn bestimmte Umstände erwarten lassen, dass das Habilitationsziel nach § 1 nicht erreicht werden wird.
§ 4 Antrag auf Annahme
(1) Die Annahme als Habilitand ist beim Dekan der Juristischen Fakultät zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein Lebenslauf, der auch über die wissenschaftliche und praktische Tätigkeit Auskunft gibt,
die Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 1,
die Promotionsurkunde und die Dissertation,
ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter Beifügung je eines Belegexemplars,
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht hat und ob ihm ein akademischer Grad entzogen worden ist,
ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht Bediensteter der Universität Regensburg ist.
(3) 1In dem Antrag soll der Bewerber einen Professor der Juristischen Fakultät als Betreuer benennen. 2Er kann Vorschläge für die weiteren Mitglieder des Fachmentorats äußern.
§ 5 Prüfung der formalen Annahmevoraussetzungen und Einsetzung des Fachmentorats
(1) 1Ist die Annahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Abs. 3 ausgeschlossen, lehnt der Fachbereichsrat den Antrag auf Annahme ab. 2Anderenfalls setzt er nach Anhörung des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 benannten Betreuers ein Fachmentorat ein.
(2) 1Dem Fachmentorat gehören neben dem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 benannten Betreuer als Vorsitzenden zwei weitere Professoren oder sonstige habilitierte Mitglieder an. 2Zwei Mitglieder müssen auf jeden Fall der Juristischen Fakultät angehören. 3Der Fachbereichsrat besetzt das Fachmentorat nach Möglichkeit interdisziplinär.
§ 6 Vorbereitung der Annahmeentscheidung durch das Fachmentorat; Zielvereinbarung
(1) 1Das Fachmentorat prüft die Annahmevoraussetzungen und vereinbart mit dem Bewerber die angestrebte Lehrbefähigung sowie Art und Umfang der für den Erwerb dieser Lehrbefähigung nach § 1 notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre (Zielvereinbarung). 2Die angestrebte Lehrbefähigung soll als Fachgebiete entweder Bürgerliches Recht oder Strafrecht oder Staats- und Verwaltungsrecht enthalten. 3Die Anforderungen sollen so bemessen sein, dass sie regelmäßig innerhalb von vier Jahren neben den sonstigen Aufgaben des Bewerbers erbracht werden können. 4Unter der Voraussetzung, dass die Begutachtung gesichert ist, können auch fremdsprachige Leistungen zugelassen werden.
(2) 1Die Zielvereinbarung enthält auch Aussagen zur Art der Zwischenevaluierung nach zwei Jahren. 2Als Entscheidungsgrundlage können insbesondere vorgesehen werden:
ein schriftlicher oder mündlicher Bericht über den Stand der Forschungsarbeit,
Leistungen in der Lehre, zu deren Bewertung die Art der Evaluierung zu vereinbaren ist, sowie
Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten.
(3) Das Fachmentorat gibt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einsetzung eine Empfehlung über die Annahme als Habilitand ab.
§ 7 Annahme als Habilitand
1Der Fachbereichsrat entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung des Fachmentorats über die Annahme als Habilitand. 2Der Dekan gibt dem Bewerber die Entscheidung des Fachbereichsrats bekannt. Mit der Bekanntgabe der positiven Entscheidung des Fachbereichsrats ist der Bewerber als Habilitand angenommen.
§ 8 Betreuung durch das Fachmentorat
(1) 1Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für den Bewerber. 2Es begleitet und unterstützt den Habilitanden bei den für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung, soweit diese für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist.
(2) Auf Wunsch des Habilitanden kann das Fachmentorat die Zielvereinbarung jederzeit ändern.
§ 9 Veränderung und Aufhebung des Fachmentorats
(1) 1Der Fachbereichsrat kann ein Mitglied des Fachmentorats auf seinen Antrag aus wichtigem Grund von der weiteren Mitwirkung entbinden. 2Wichtige Gründe sind insbesondere das Ausscheiden aus der Universität und Krankheit. 3Scheidet ein Mitglied aus dem Fachmentorat aus, bestellt der Fachbereichsrat einen Nachfolger.
(2) Kommt es im Verlauf des Habilitationsverfahrens zu Divergenzen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern des Fachmentorats und dem Habilitanden so belasten, dass eine Fortführung des Fachmentorats unzumutbar erscheint, so kann der Fachbereichsrat auf Antrag eines Beteiligten die Zusammensetzung des Fachmentorats neu bestimmen.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist der Habilitand zu hören.
(4) 1Auf Antrag des Habilitanden hebt der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats auf. 2Damit ist das Habilitationsverfahren beendet. 3Darüber erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid. 4Der Antrag nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Habilitand die abschließende wissenschaftliche Begutachtung beantragt und die schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt hat.
III. Bewertung der Habilitationsleistungen; Abschluss des Verfahrens
§ 10 Zwischenevaluierung
(1) 1Zwei Jahre nach der Annahme des Habilitanden nimmt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung vor mit dem Ziel, eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsverfahrens abzugeben und nötigenfalls Korrekturen an der Zielvereinbarung vorzunehmen. 2Die Zwischenevaluierung erfolgt auf der Grundlage der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2.
(2) 1Stellt das Fachmentorat fest, dass die nach § 6 Abs. 2 vereinbarten Leistungen nicht erbracht worden sind, und ist davon auszugehen, dass auch die nach § 6 Abs. 1 vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, so kann es dem Fachbereichsrat empfehlen, die Bestellung des Fachmentorats aufzuheben. 2Mit der Aufhebung des Fachmentorats durch den Fachbereichsrat ist das Habilitationsverfahren beendet. 3Darüber erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid. Lehnt der Fachbereichsrat die Aufhebung ab, kann er nach Anhörung des Habilitanden die Zusammensetzung des Fachmentorats verändern.
(3) 1Das Fachmentorat verlängert die Frist nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag um Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen sowie um Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung von § 12 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Verlängerung ist unabhängig davon zu gewähren, in welchem Umfang Habilitanden, die in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen, hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses Mutterschutz oder Erziehungszeiten in Anspruch nehmen.
§ 11 Einleitung der abschließenden Begutachtung
(1) 1Auf Antrag des Habilitanden leitet das Fachmentorat eine abschließende wissenschaftliche Begutachtung ein. 2Auch ohne Antrag leitet das Fachmentorat die abschließende wissenschaftliche Begutachtung vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 vier Jahre nach der Annahme des Habilitanden ein.
(2) Für die abschließende wissenschaftliche Begutachtung legt der Habilitand dem Fachmentorat folgende Unterlagen vor, die, soweit es sich nicht um Veröffentlichungen handelt, bei den Akten der Fakultät bleiben:
einen aktualisierten Lebenslauf,
ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter Beifügung je eines Belegexemplars,
ein Verzeichnis der bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen,
zwei Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung,
eine Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist,
eine Erklärung darüber, dass er kein anderes Habilitationsgesuch eingereicht hat, ihm kein akademischer Grad entzogen worden ist und auch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte.
§ 12 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
1Für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt das Fachmentorat nach Anhörung des Habilitanden mindestens zwei Gutachter, von denen einer nicht dem Fachmentorat angehören darf. 2Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Gutachter vorliegen. 3Sie müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag begründen. 4Die Gutachter können ihre Empfehlung zur Annahme der Habilitationsleistung von der vorherigen Beseitigung von Mängeln abhängig machen. 5Diese Mängel müssen einzeln spezifiziert werden.
§ 13 Öffentlicher Vortrag
1Zur Vorbereitung seiner abschließenden Bewertung lädt das Fachmentorat den Habilitanden zu einem öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache über den Vortrag. 2Das Thema des Vortrags vereinbart das Fachmentorat mit dem Habilitanden vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der Annahme als Habilitand. 3Zugleich vereinbart es die Dauer des Vortrags und der anschließenden Aussprache. 4Der Habilitand ist mit einer Frist von drei Wochen zu dem Vortrag und der anschließenden Aussprache zu laden. 5Alle Mitglieder des Fachbereichsrats und alle habilitierten Mitglieder der Juristischen Fakultät sind mit einer Frist von einer Woche persönlich einzuladen. 6Außerdem ist die Einladung fakultätsöffentlich bekannt zu machen. 7Der Dekan oder ein anderer vom Fachmentorat beauftragter Professor der Juristischen Fakultät leitet die Vortragsveranstaltung einschließlich der wissenschaftlichen Aussprache. 8Er kann Fragen, die nicht von den in Satz 5 genannten Personen stammen, zurückweisen.
§ 14 Verlängerung des Status als Habilitand; Nachfrist
(1) 1Das Fachmentorat verlängert die Dauer des Status als Habilitand entsprechend § 10 Abs. 3. 2Darüber hinaus soll das Fachmentorat die Dauer des Status als Habilitand bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Habilitanden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, verlängern. 3Eine Verlängerung nach diesem Absatz kann jederzeit in der Zielvereinbarung erfolgen.
(2) 1Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erbracht worden sind, kann es dem Habilitanden eine angemessene Nachfrist setzen. 2Stellt es Mängel an den bisher erbrachten Leistungen fest, kann es zugleich Auflagen zur Mängelbeseitigung machen. 3Insbesondere kann es die schriftliche Habilitationsleistung auf Grund der eingeholten Gutachten einmal zur Überarbeitung zurückgeben. 4Legt der Habilitand in diesem Fall die überarbeitete schriftliche Habilitationsleistung vor, lässt das Fachmentorat in der Regel von denselben Gutachtern feststellen, ob die Mängel behoben sind. 5Ebenso kann das Fachmentorat festlegen, dass ein unzureichender öffentlicher wissenschaftlicher Vortrag einmal zu wiederholen ist. 6Eine weitere Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistung oder eine weitere Wiederholung des Vortrags sind ausgeschlossen.
§ 15 Abschließende Bewertung durch Fachmentorat und Fachbereichsrat
(1) 1Kommt das Fachmentorat nach der Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung und dem öffentlichen Vortrag zu dem Schluss, dass die vereinbarten Habilitationsleistungen nach § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erbracht sind, schlägt es dem Fachbereichsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor. 2Der Vorschlag des Fachmentorats wird den Mitgliedern des Fachbereichsrats, den Professoren und den habilitierten Mitgliedern der Fakultät zusammen mit den Gutachten zur Kenntnis gebracht. 3Eine Übersendung in elektronischer Form ist zulässig. 4Die schriftliche Habilitationsleistung ist für die in Satz 2 Genannten mindestens drei Wochen zur Einsicht auszulegen; diese können bis zur Sitzung des Fachbereichsrats schriftlich Stellung nehmen. 5Der Dekan führt innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Vorschlages des Fachmentorats einen Beschluss über diesen Vorschlag herbei; kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die vorgeschlagene Lehrbefähigung als festgestellt.
(2) 1Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht fristgemäß erbracht sind und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer Nachfrist nach § 14 Abs. 2 erbracht werden können, schlägt es dem Fachbereichsrat vor, die Bestellung des Fachmentorats aufzuheben. 2Mit der Aufhebung des Fachmentorats durch den Fachbereichsrat ist das Habilitationsverfahren beendet. 3Darüber erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid. 4Lehnt der Fachbereichsrat die Aufhebung ab, fordert er das Fachmentorat auf, einen neuen Entscheidungsvorschlag vorzubereiten. 5In diesem Fall kann er nach Anhörung des Habilitanden die Zusammensetzung des Fachmentorats ändern.
§ 16 Habilitationsurkunde; Pflichtexemplare
(1) 1Über die Feststellung der Lehrbefähigung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet wird. 2Sie trägt das Datum der Beschlussfassung des Fachbereichsrats.
(2) Bei der Fakultät sind zehn Exemplare der gedruckten Habilitationsschrift einzureichen.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Erweiterung der Lehrbefähigung
1Der Fachbereichsrat kann aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen die Lehrbefähigung eines Bewerbers, der für ein rechtswissenschaftliches Fach habilitiert worden ist, auf Antrag auf andere Fachgebiete ausdehnen. 2§ 12 sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten sinngemäß. 3Es wird kein Fachmentorat bestellt.
§ 18 Übergangsregelungen
(1) Für Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in § 19 Abs. 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.
(2) 1Das gleiche gilt für Bewerber, die schon vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitgeteilt haben, dass sie das Verfahren nach den vor dem 1. August 2003 geltenden Vorschriften fortführen wollen. 2Wird eine entsprechende Mitteilung nicht fristgerecht abgegeben, sind die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung anzuwenden.
§ 19 Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Regensburg vom 20. September 1979 (KWMBl II S. 302), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. September 1997 (KWMBl II S. 1113), außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 28. Januar 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 12. Februar 2004.
Regensburg, den 12. Februar 2004
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Die Satzung wurde am 12. Februar 2004 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 12. Februar 2004 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. Februar 2004.
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